Zusammenfassung des Urteils B 2011/202: Verwaltungsgericht
R. F., ein unselbständig erwerbstätiger Mann, beantragte einen Erlass für ausstehende Steuern von 2008 und 2009. Die Verwaltungsrekurskommission und das Verwaltungsgericht lehnten den Erlass ab, da R. F. bereits in einer schwierigen finanziellen Lage war und ein Erlass nur möglich ist, wenn alle Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. R. F. argumentierte, dass er einen beträchtlichen Teil seiner Schulden durch Gläubigerverzicht reduziert hatte und beantragte erneut einen Steuererlass. Das Gericht entschied jedoch, dass kein einheitlicher Gläubigerverzicht vorlag und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 500 wurden R. F. auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2011/202 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 20.03.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Urteil Steuerrecht, Art. 196 Abs. 2 und Art. 224 Abs.1 StG (sGS 811.1) sowie Art. 10 und 15 Steuererlassverordnung (SR 642.121).In steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren sind aufgrund von Art. 196 Abs. 2 StG neue tatsächliche Ausführungen und Aktenstücke selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können.Für die Beurteilung des Erlasses der Staats- und Gemeindesteuern infolge Überschuldung können Art. 10 und 15 Steuererlassverordnung analog angewendet werden. Ein Steuererlass aufgrund einer selbstverschuldeten Überschuldung, die nicht Folge von ausserordentlichen Aufwendungen aufgrund der persönlichen Verhältnisse ist, ist nur in demselben prozentualen Umfang möglich, in dem andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten (Grundsatz der Opfersymmetrie). Bei einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag ist deswegen ein Steuererlass nur möglich, wenn sämtliche Gläubiger oder die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger, die mindestens die Hälfte der Forderungen dritter Klasse besitzen, unwiderruflich und mit einem einheitlichen prozentualen Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Andernfalls wird nicht der Steuerpflichtige, sondern einzelne Gläubiger bevorzugt (Verwaltungsgericht, B 2011/202). |
Schlagwörter: | Steuer; Steuererlass; Gläubiger; Forderung; Beschwerde; Forderungen; Schuld; Erlass; Überschuldung; Vereinbarung; Vorinstanz; Staats; Gemeindesteuern; Verwaltung; Entscheid; Steuererlassverordnung; Lassvertrag; Schulden; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Recht; Verhältnisse; Verwaltungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 116 BGG ;Art. 142 DBG ;Art. 219 KG ;Art. 30 BV ;Art. 305 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Kaufmann, Richner, Frei, Hand zum DBG, Art. 142 DBG, 2009 |
15 Steuererlassverordnung (SR 642.121).
In steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren sind aufgrund von Art. 196 Abs. 2 StG neue tatsächliche Ausführungen und Aktenstücke selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können.
Für die Beurteilung des Erlasses der Staats- und Gemeindesteuern infolge
Überschuldung können Art. 10 und 15 Steuererlassverordnung analog
angewendet werden. Ein Steuererlass aufgrund einer selbstverschuldeten Überschuldung, die nicht Folge von ausserordentlichen Aufwendungen aufgrund der persönlichen Verhältnisse ist, ist nur in demselben prozentualen Umfang möglich, in dem andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten (Grundsatz der Opfersymmetrie). Bei einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag ist deswegen ein Steuererlass nur möglich, wenn sämtliche Gläubiger die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger, die mindestens die Hälfte der Forderungen dritter Klasse besitzen, unwiderruflich und mit einem einheitlichen prozentualen Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Andernfalls wird nicht der Steuerpflichtige, sondern einzelne Gläubiger bevorzugt (Verwaltungsgericht
B 2011/202).
Urteil vom 20. März 2012
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder,
Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber Dr. M.
Looser
In Sachen
R. F.,
Beschwerdeführer, gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/2,Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz, und
Kantonales Steueramt,Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erlass (Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009)
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
./ R. F. (geboren am 15. Juli 1975) ist ledig und lebt zusammen mit seiner Lebenspartnerin und deren zwei Kindern in einer 4,5 Zimmerwohnung in S. Er ist unselbständig erwerbstätig.
Im Jahr 2008 wurde er mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 62'600.-- für die Staats- und Gemeindesteuern und ohne steuerbares Vermögen sowie im Jahr 2009 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'900.-- für die Staats- und Gemeindesteuern und ebenfalls ohne steuerbares Vermögen veranlagt. Dies führte für die Staats- und Gemeindesteuern zu Steuerbeträgen von Fr. 11'548.60 für das Jahr 2008 und
Fr. 10'242.75 für das Jahr 2009. R. F. leistete für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 eine Anzahlung von Fr. 3'603.45, sodass noch Fr. 7'945.15 offen blieben.
./ R. F. stellte am 11. Mai 2010 ein Erlassgesuch für die noch ausstehenden Steuern der Jahre 2008 und 2009 in der Höhe von Fr. 7'945.15 resp. Fr. 10'242.75, also insgesamt Fr. 18'187.90. Das Kantonale Steueramt lehnte mit Entscheid vom 13. Juli 2010 den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Steuererlass bestimmungsgemäss dem Steuerschuldner und nicht seinen Gläubigern zu Gute kommen solle. Die Rückzahlung der Schulden bei Drittgläubigern dürfe nicht den Forderungen der Steuerbehörden voran gestellt werden.
./ Dagegen erhob R. F. mit Eingabe vom 12. August 2010 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Er beantragte unter anderem sinngemäss, dass ihm die noch offenen Steuern der Jahre 2008 und 2009 teilweise zu erlassen seien. Am
6. September 2010 reichte er das Formular zur Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. August 2011 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bei einer Überschuldung ein Steuererlass nur in Frage komme, wenn sämtliche Gläubiger in gleichem Mass wie die Steuerbehörden auf ihre Forderung verzichten würden. Vorliegend seien Bemühungen für eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger im Rahmen einer Gesamtsanierung nicht nachgewiesen. Ein Steuererlass würde nur den privaten Gläubigern von R. F. zu Gute kommen.
./ Mit Eingabe vom 29. September 2011 erhebt R. F. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission vom 31. August 2011 und eine neue Beurteilung eines (Teil-)Erlasses der Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 sowie die Erarbeitung einer Stundungsvereinbarung. Als Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein beträchtlicher Teil seiner Gesamtschuld durch grosszügiges Entgegenkommen der Gläubiger reduziert worden sei. Es gehe ihm nicht darum, nicht Steuern bezahlen zu wollen Drittgläubiger zu bevorteilen, sondern vielmehr darum, eine seit Jahren missliche Lage zu bereinigen.
Die Verwaltungsrekurskommission liess sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren Abweisung. Das Kantonale Steueramt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 14. November 2011 ebenfalls die Abweisung.
R. F. nimmt mit Eingabe vom 30. November 2011 Stellung zu den Vernehmlassungen und beantragt, den dargestellten Sachverhalt neu zu beurteilen und sinngemäss eine öffentliche Verhandlung.
Auf die weiteren von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. (…).
2. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 30. November 2011 eine mündliche Verhandlung. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Antrag bereits in der Beschwerdeschrift vom 29. September 2011 hätte erfolgen müssen, ist zu beachten, dass sich aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung für Beschwerdeverfahren in Steuersachen ergibt (Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,
Aufl., Zürich 2009, N 10 zu Art. 142 DBG). Umstritten ist hingegen, ob sich ein solcher Anspruch aus Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) ergibt, der den sachlichen Geltungsbereich gemäss seinem Wortlaut nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt (vgl. als Überblick G. Steinmann, in: Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2008, N 34 zu Art. 30; sowie G. Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, Zürich 2007, N 17 zu Art. 30). Zu beachten ist aber, dass Art. 30 Abs. 3 BV lediglich garantiert, dass, wenn eine Verhandlung stattfindet, diese öffentlich sein muss, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (U. Cavelti, in: Zweifel/Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 83-222, 2. Aufl., Basel 2008, N 3a zu Art. 142 mit Hinweis). Zudem findet sich eine Konkretisierung des Rechts auf mündliche Verhandlung in Art. 55 VRP. Danach wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist zweckmässig erscheint. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen in seinen
Eingaben im Rekurs- und Beschwerdeverfahren geltend machen. Dem Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird daher nicht stattgegeben.
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Eingabe vom 29. September 2011 eine Vereinbarung zur Schuldentilgung vom 6./25. Juli 2011 zwischen ihm, der xxx-bank und A. K. ein. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz machen dagegen geltend, der Beschwerdeführer hätte diese Vereinbarung bereits im Verfahren vor der Vorinstanz einreichen müssen, was er unterlassen habe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er diese Vereinbarung am 6. Juli 2011 unterschrieben habe und die xxx-bank ihrerseits am 25. Juli 2011. A. K. habe seine Unterschrift erst Ende August und ohne Angabe eines Datums geleistet. Er selbst habe die unterzeichneten Vertragsdoppel erst am 7. September 2011 erhalten.
Die Vorinstanz hatte keine Kenntnis von dieser Vereinbarung und konnte sie demnach nicht berücksichtigen. Es liegt daher ein unechtes Novum vor, auch wenn der Beschwerdeführer die unterzeichneten Vertragsdoppel erst am 7. September 2011, also nach dem Entscheid der Vorinstanz, erhalten hat. Massgebend ist, dass er bereits vor dem angefochtenen Entscheid den Inhalt der Vereinbarung kannte und er sowie die
xxx-bank diese Vereinbarung bereits unterzeichnet hatten. Dies hat zur Folge, dass ihm anzulasten ist, dass er seine tatsächlichen Vorbringen bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen können. Auch wenn unechte Noven grundsätzlich im Beschwerdeverfahren vorgebracht und gewürdigt werden dürfen, befreit dies den Beschwerdeführer nicht davon, Rechtsbegehren zu stellen und diese in tatsächlicher Hinsicht zu begründen (vgl. VerwGE B 2011/8 vom 18. Oktober 2011 E. 2.3, abrufbar unter www.gerichte.sg.c h). Der Beschwerdeführer hätte spätestens seit seiner Unterschrift am 6. Juli 2011 der Vorinstanz die Existenz einer Vereinbarung zur Schuldentilgung mitteilen und beantragen müssen, dass mit dem Entscheid bis zum Erhalt der Vertragsdoppel abgewartet werden solle.
Zu berücksichtigen ist aber, dass das Novenverbot von Art. 61 Abs. 3 VRP in steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht gilt, da das Verwaltungsgericht gemäss Art. 196 Abs. 2 StG nicht an die Begehren der Beteiligten gebunden ist (SGE 2009
Nr. 11; VerwGE B 2010/284 vom 29. August 2011 E. 2.1.1, abrufbar unter
www.gerichte.sg.c h). Zudem hat das Verwaltungsgericht kürzlich entschieden, dass
auch im Beschwerdeverfahren wegen Steuerhinterziehung neue tatsächliche Ausführungen und Aktenstücke der Kantonalen Steuerverwaltung zu berücksichtigen sind (VerwGE B 2011/179 vom 17. Januar 2012 E. 2.2, abrufbar unter www.gerichte.sg.c h). Dies hat auch in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über einen Steuererlass und selbst dann zu gelten, wenn der Beschwerdeführer die tatsächlichen Ausführungen und Aktenstücke bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Sodann kommt hinzu, dass zwar primär die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Entscheides durch die Steuerbezugsbehörde massgebend sind, aber auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft zu berücksichtigen sind (StB 224 Nr. 1 Ziff. 1.3; BVGer A-3663/2007 vom
11. Juni 2009 E. 2.8.1 mit Hinweis; SGE 2009 Nr. 21). Dies spricht ebenfalls dafür,
tatsächliche Änderungen im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen.
Aus dem Gesagten folgt daher, dass die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen tatsächlichen Ausführungen und Aktenstücke in die Entscheidfindung einzubeziehen sind.
Der Beschwerdeführer verlangt einen (Teil-)Erlass seiner Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2008 und 2009. Der Steuererlass beinhaltet einen Verzicht des steuerberechtigten Gemeinwesens auf einen rechtskräftig gewordenen Steueranspruch (GVP 1983 Nr. 25; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 411).
Gemäss Art. 224 Abs. 1 StG bedingt der (Teil-)Erlass der Staats- und Gemeindesteuern, dass der Steuerpflichtige in Not geraten ist die Bezahlung der Steuern, der Zinsen, der Bussen Kosten für ihn eine grosse Härte bedeutet. Subjektiv wird demnach das Vorliegen einer Notlage einer grossen Härte vorausgesetzt. Dazu ist erforderlich, dass die Begleichung der vollen Steuerforderung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen und für diesen ein Opfer bedeuten würde, das in einem vom Gesetz nicht voraussehbaren Missverhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit stünde und ihm daher billigerweise nicht zugemutet werden kann (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 411). Objektiv wird
sodann vorausgesetzt, dass die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist.
Bei der Prüfung, ob eine Notlage ein Härtefall vorliegt, werden auch die Ursachen einer Prüfung unterzogen, die dazu geführt haben. Vorliegend ist unbestritten, dass das Begehren des Beschwerdeführers um (Teil-)Erlass der Steuern Folge seiner Überschuldung ist.
Bei der Beurteilung, ob die subjektiven Voraussetzungen für einen
(Teil-)Steuererlass gegeben sind, greift die Vorinstanz auf die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121, abgekürzt Steuererlassverordnung) zurück, da im Kanton St. Gallen keine näheren Vollzugsvorschriften auf Gesetzes- Verordnungsstufe existieren würden. Trotz des Ermessens der Erlassbehörde habe der Gesetzgeber aus Gründen der gesetzmässigen Verwaltung und der Rechtsgleichheit klare Vorgaben zu schaffen. Solche Vorgaben lassen sich nach der Ansicht der Vorinstanz in der Steuererlassverordnung finden. Aufgrund von Art. 10 der Steuererlassverordnung ist bei einer Überschuldung des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Steuererlass zu differenzieren. Soweit die Überschuldung Folge von ausserordentlichen Aufwendungen ist, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die der Steuerpflichtige einzustehen hat, liegt eine den Steuererlass rechtfertigende Ursache vor. Bei einer Überschuldung infolge geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hoher Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund überhöhten Lebensstandards etc. kommt hingegen ein Steuererlass nur in Frage, wenn neben dem Gemeinwesen auch die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten (vgl. auch BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.2).
Die analoge Anwendung der Grundsätze der Steuererlassverordnung über die Notlage und die grosse Härte für die Beurteilung des Steuererlasses der Staats- und Gemeindesteuern erweist sich nicht als unsachgemäss, da damit eine einheitliche Praxis beim Steuererlass bewirkt wird. Vorausgesetzt ist aber, dass die Anwendung der Steuererlassverordnung diesbezüglich eine stetige Praxis darstellt. Soweit überblickbar, beruhen die für den vorliegenden Fall anwendbaren Grundsätze auf einer
steten Praxis der Vorinstanz. Auch der Beschwerdegegner geht in StB 224 Nr. 1 von einer vergleichbaren Begriffsumschreibung der Notlage grossen Härte wie Art. 10 der Steuererlassverordnung bezüglich der Notlage aus. Hinzu kommt, dass auch die Lehre und Rechtsprechung ausserhalb von Art. 10 der Steuererlassverordnung davon ausgeht, dass ein Steuererlass aufgrund einer Überschuldung, die nicht Folge von ausserordentlichen Aufwendungen aufgrund der persönlichen Verhältnisse ist, nur in demselben prozentualen Umfang möglich ist, in dem andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten. Andernfalls profitieren primär die übrigen Gläubiger, die beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren würden. Der Steuererlass soll hingegen der Sanierung der Finanzen des Steuerpflichtigen dienen und nicht seinen Gläubigern zu Gute kommen (BGE 2P. 307/2004 vom 9. Dezember 2004, E. 3.2; SGE 2009 Nr. 21; Weidmann/Grossmann/ Zigerlig, a.a.O., S. 411).
4.2.3. Aus dem Gesagten folgt daher, dass Art. 10 der Steuererlassverordnung als allgemeiner Grundsatz betrachtet werden kann. Er gilt daher in analoger Weise auch für die Beurteilung eines Steuererlasses der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen infolge Überschuldung. Daraus folgt, dass bei einer Notlage infolge Überschuldung, die nicht Folge von ausserordentlichen Aufwendungen aufgrund der persönlichen Verhältnisse ist, ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger als dem Steuergläubiger ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall wird eine Opfersymmetrie verlangt. Ob dies auch gilt, wenn allenfalls Gläubiger bevorzugt werden, die über eine privilegierte Forderung im Sinne von Art. 219 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, abgekürzt SchKG) verfügen, kann im vorliegenden Fall mangels Vorliegen solcher Forderungen offen bleiben.
Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer offensichtlich überschuldet. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten anerkannte er in der Vereinbarung zwischen ihm, A. K. und der xxx-bank insgesamt eine Forderung von Fr. 750'000.--, während das Gerichtsurteil vom 21. April 2008 auf
Schadenersatzansprüche in der Höhe von Fr. 484'000.-- lautete. Zudem muss er einen Kleinkredit bei der c. AG im Betrag von Fr. 10'000.--, bei dem per 31. August 2010 noch Fr. 6'196.40 offen waren, sowie Kreditkartenrechnungen bei der U. AG in der
Höhe von Fr. 1'850.45 (per 31. August 2010) durch ratenweise Abzahlung begleichen. Sodann bestanden per 31. August 2010 noch zwei Darlehen, eines in der Höhe von Fr. 17'000.-- zu Gunsten von C. M. und eines im Betrag von Fr. 15'000.-- zu Gunsten von P. H. Alle Darlehen und anderweitigen Schulden weisen unterschiedliche Rückzahlungsmodalitäten resp. Ratenzahlung in unterschiedlichen zeitlichen Abständen auf.
Die Notlage des Beschwerdeführers beruht damit offensichtlich auf einer selbstverschuldeten Überschuldung, da er wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung gerichtlich zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 484'000.-- verurteilt worden ist und weitere Schadenersatzforderungen auf der Verletzung des Arbeitsvertrags und des privaten Vermögensverwaltungsauftrags beruhen. Die restlichen Schulden setzen sich sodann aus Lebenshaltungs- und Luxusausgaben (Kreditkartenrechnungen) und aus Umschichtungen der Schuldverhältnisse zusammen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer selbstverschuldeten Überschuldung nicht, sondern beantragt sinngemäss einen Teilerlass nach den Grundsätzen des Steuererlasses bei selbstverschuldeter Überschuldung.
Nach der Ansicht der Vorinstanz sind vorliegend die Voraussetzungen für einen Steuererlass infolge Überschuldung nicht gegeben, da sich der Beschwerdeführer bereits in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinde, die durch den Steuererlass nicht entscheidend zu verbessern sei. Die langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Situation als grundlegendes Ziel eines Steuererlasses könne deswegen nicht erreicht werden. Durch den Steuererlass würden höchstens Dritte begünstigt, da ihre Chance auf Bezahlung der Forderungen steigen würde.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er im Gleichschritt mit dem Erlassgesuch Anstrengungen für eine Gesamtsanierung an die Hand genommen und in den letzten Monaten einen beträchtlichen Teil seiner Gesamtschuld durch grosszügiges Entgegenkommen der Gläubiger reduziert habe. So sei eine Vereinbarung zur Tilgung der Schadenersatzansprüche (rund Fr. 800'000.--) unterzeichnet worden. Darin werde der Betrag der Schadenansprüche auf insgesamt CHF 240'000.-- fixiert und damit um über 50 Prozent reduziert. Auch die privaten
Gläubiger P. H. und C. M. hätten einem Erlass von 50 Prozent der offenen Schuld per
31. Dezember 2010 zugestimmt. Die Schuldsumme betrage daher per dato Fr. 7'500.-- je Gläubiger. Durch einen Teilerlass der Steuern 2008 und 2009 könne sein Haushaltsbudget wieder ins Gleichgewicht gebracht werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verschuldung erweisen
sich als widersprüchlich. In den Eingaben an die Vorinstanz vom 12. August 2010 und
6. September 2010 sowie in seiner Schuldenaufstellung per 31. August 2010 bezifferte er die anstehenden Schadenersatzansprüche aus dem laufenden Strafverfahren auf rund Fr. 500'000.--, während er in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 800'000.-- nennt. Aus der Vereinbarung vom 6./25. Juli 2011 ergibt sich ein anerkannter Betrag von Fr. 750'000.--. Der Beschwerdeführer erklärt diese unterschiedlichen Angaben über die Schuldenhöhe damit, dass bei den Gesprächen zur Vereinbarung der Schuldtilgung seitens beider Gläubiger eine neue, bis dahin in diesem Ausmass unbekannte Aufstellung der Schulden gemacht worden sei. Damit ist aber zugleich auch ausgesagt, dass das in der Aufstellung per 31. August 2010 angegebene Gerichtsurteil nicht sämtliche Schadenersatzansprüche aufzählte, sondern dass diese teilweise auf der fraglichen Vereinbarung vom 6./25. Juli 2011 beruhen. Seit dem Erlassgesuch an den Beschwerdegegner haben sich damit die Schulden des Beschwerdeführers sogar noch weiter erhöht.
Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Schuldverzicht aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer, der xxx-bank und A. K. nicht definitiv ist. Der Schuldverzicht entfällt gemäss Ziff. 2.3 dieser Vereinbarung, wenn der Beschwerdeführer seine periodischen Zahlungen (12 Jahre à Fr. 20'000.--) nach erfolgter Verzugsanzeige nicht innert 60 Tagen leistet. Im Falle der Nichtleistung einer Rate in der genannten Frist wird die gesamte Restschuld von ursprünglich
Fr. 750'000.-- fällig, und es ist ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet. Folglich liegt kein definitiver und endgültiger Verzicht auf einen Teil der Forderung vor. Daran ändert auch die in Ziff. 4 der Vereinbarung vorgesehene Änderungsmöglichkeit der Höhe der jährlichen Rückzahlungsleistungen, falls sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers unverschuldet erheblich verschlechtern, nichts. Ein Steuererlass im Rahmen einer Gesamtsanierung ist aufgrund des Grundsatzes der
Opfersymmetrie nur zulässig, wenn die Gläubiger unwiderruflich auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.
Zudem ist zu beachten, dass für den angeblichen Gläubigerverzicht von P. H. und C. M. Aktenstücke fehlen, die den Erlass von 50 Prozent der Schuld belegen würden. Weiter legt der Beschwerdeführer weder dar, noch macht er geltend, dass auch die Gläubiger "c. AG" und "U. AG" auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet hätten resp. dass keine Schulden mehr bei diesen Gläubigern bestehen würden. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder Schulden bei der U. AG hatte, wie auch die Steuererklärung aus dem Jahr 2009 aufzeigt. Es ist daher nicht erstellt, dass sämtliche Gläubiger zumindest auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet haben.
4.3.6. In der Eingabe vom 30. November 2011 macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass ein Steuererlass trotz Überschuldung gemäss konstanter Praxis zulässig sei, wenn die Mehrheit der übrigen Gläubiger der dritten Klasse gemäss Art. 219 SchKG, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten, ein Viertel der Gläubiger, die aber mindestens drei Viertel des Gesamtbetrags der Forderungen vertreten, einem Nachlassvertrag zustimmen würden (Art. 305 SchKG). Der Beschwerdeführer hat aber vorliegend höchstens einen aussergerichtlichen Nachlassvertrag abgeschlossen, der auf rein privaten Rechtsgeschäften und auf keiner gerichtlichen Mitwirkung beruht (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 53 N 5), und zwar nicht mit sämtlichen Gläubigern. Der aussergerichtliche Nachlassvertrag umfasst nicht sämtliche übrigen Gläubiger, sondern lediglich diejenigen, die dem Nachlassvertrag zugestimmt haben (Amonn/Walther, a.a.O., § 53 N 6). Bei aussergerichtlichen Nachlassverträgen ist daher zu beachten, dass ein Steuererlass in der Regel nur gewährt wird, wenn sich die anderen, nicht privilegierten Gläubiger am Nachlassvertrag mit einheitlicher Dividende beteiligen (Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 411), d.h. wenn jeder Gläubiger auf den gleichen prozentualen Anteil an seiner ursprünglichen Forderung verzichtet. Gemäss Art. 15 der Steuererlassverordnung muss dafür die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger diesem aussergerichtlichen Nachlassvertrag zustimmen, die mindestens die Hälfte der
gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG) besitzen (M. Beusch, in: Zweifel/
Athanas, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 83-222, 2. Aufl., Basel 2008, N 22 zu Art. 167). Art. 15 der Steuererlassverordnung kann vorliegend für die Staats- und Gemeindesteuern angewendet werden, da der Inhalt mit der Praxis übereinstimmt, wonach die Möglichkeit eines Steuererlasses trotz Überschuldung besteht, sofern die übrigen Gläubiger im gleichen Masse wie die Steuerbehörden auf ihre Forderung verzichten. In einem solchen Fall kann kein Gläubiger vom Verzicht der anderen profitieren und der Steuererlass trägt zur Sanierung der Finanzen des Steuerpflichtigen bei (BGE 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004, E. 3.2).
Vorliegend besteht kein einheitlicher aussergerichtlicher Nachlassvertrag mit sämtlichen Gläubigern, dem die Mehrheit der Gläubiger, die mindestens die Hälfte sämtlicher Forderungen besitzen, zugestimmt hat. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Vereinbarung vom 6./25. Juli 2011 bezieht sich nur auf die Forderungen der xxx-bank und von A. K. Hinzu kommt, dass unterschiedliche prozentuale Verzichte auf Forderungen existieren. So verzichten A. K. und die xxx-bank – wenn auch nicht unwiderruflich – auf rund 68 Prozent ihrer ursprünglichen Forderung, während P. H. und C. M. angeblich in einer separaten Abmachung einem Erlass von je der Hälfte ihrer Forderungen zugestimmt haben. Es liegt somit kein gemeinsamer aussergerichtlicher Nachlassvertrag mit einem einheitlichen prozentualen Verzicht auf einen Teil der Forderungen vor. Aufgrund des Gesagten ist daher auch ein Steuererlass aufgrund eines angeblich vorliegenden aussergerichtlichen Nachlassvertrags abzulehnen.
4.4. Sodann verlangt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 29. September 2011 eine Ausarbeitung einer Stundung der Steuerbeträge mit dem Beschwerdegegner, um sein Haushaltsbudget wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Er legt indessen nicht dar, inwiefern sich die finanziellen Verhältnisse seit Erlass der Veranlagungsverfügungen der Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 verschlechtert haben und inwiefern die eingetretene Notsituation nur von vorübergehender Natur ist (vgl. Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, S. 411). Zudem liegt der Entscheid über eine Stundung ausschliesslich in der Kompetenz der zuständigen Steuerbehörde, da Stundungsentscheide gemäss Art. 224 Abs. 4 StG endgültig sind. Deshalb ist auf das Gesuch um Stundung nicht einzutreten.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des anerkannten Grundsatzes der Opfersymmetrie zuzumuten ist, dass er seinen Zahlungspflichten gegenüber dem Fiskus im gleichen Umfang wie gegenüber privaten Gläubigern nachkommt. Da vorliegend nicht sämtliche Gläubiger die Mehrheit der Gläubiger in einem gemeinsamen Nachlassvertrag unwiderruflich und im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein Teilerlass der Staats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 nicht möglich, da andernfalls nicht der Beschwerdeführer, sondern einzelne Gläubiger bevorzugt würden.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Bei ihrer Bemessung ist zu berücksichtigen, dass im parallelen Verfahren B 2011/203 betreffend direkte Bundessteuer 2008 und 2009 der gleiche Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen sind. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist für das vorliegende
Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie wird mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet. Die restlichen Fr. 500.-- des Kostenvorschusses werden mit den Kosten des Verfahrens B 2011/203 verrechnet.
(…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt:
./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.--werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, unter Verrechnung des hälftigen Kostenvorschusses.
./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
den Beschwerdeführer
die Vorinstanz
den Beschwerdegegner
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 115 lit. b BGG sowie eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nach Art. 116 BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 113 BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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