Zusammenfassung des Urteils PS150184: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich privater Schuldenbereinigung entschieden. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer hatte eine Stundung beantragt, die jedoch aufgrund fehlender Zustimmung der Gläubiger widerrufen wurde. Das Gericht legte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von CHF 200.00 auf. Der Richter entschied, dass die Beschwerde des Gesuchstellers abgewiesen wird und die Kosten des Verfahrens ihm auferlegt werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS150184 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 23.10.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einvernehmliche private Schuldenbereinigung. |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsteller; Stundung; Verfahren; SchKG; Schuldenbereinigung; Hinwil; Bezirksgericht; Entscheid; Lassverfahren; Urteil; Lassstundung; Vorinstanz; Gericht; Antrag; Sinne; Gläubiger; Verfahrens; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Gesuchstellers; Bezirksgerichts; Eingabe; Gewährung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 305 KG ;Art. 333 KG ;Art. 334 KG ;Art. 336 KG ;Art. 36 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS150184-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.
in Sachen
A. ,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Schuldensanierung & Beratung B. GmbH, Herr lic. phil. C. ,
betreffend
private Schuldenbereinigung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 5. Oktober 2015 (EC150007)
1.
Auf Antrag des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Gesuchsteller) ordnete das Bezirksgericht Hinwil im Hinblick auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung im Sinne von Art. 333 ff. SchKG mit Entscheid vom
22. April 2015 eine Stundung von drei Monaten an. Die Stundung wurde zweimal verlängert, bis am 22. Oktober 2015 (siehe Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
25. September 2015, act. 17 im Parallelverfahren PS150179). Mit Eingabe vom 2.
Oktober 2015 erklärte der Gesuchsteller im Wesentlichen, alle Gläubiger ausser der Minderheitsgläubigerin D. SA hätten dem Sanierungsvertrag vom 17. Juni 2015 zugestimmt. Die Mehrheitsgläubigerin E. Bank AG habe Verhandlungsbereitschaft im Rahmen der Nachlassstundung signalisiert. Die Voraussetzungen für eine definitive Nachlassstundung nach Art. 305 SchKG seien erfüllt. Weil das Gesetz aber vorsehe, dass der definitiven Nachlassstundung eine provisorische vorangehe, werde diese beantragt (act. 1).
Mit Urteil vom 5. Oktober 2015 erwog das Bezirksgericht Hinwil, es bestehe offensichtlich keine Aussicht auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung, weil die E. Bank AG und die D. SA ihre Pfändungen beziehungsweise Betreibungen gegen den Gesuchsteller nicht zurückgezogen hätten. Die Vorinstanz widerrief die mit Verfügung des Nachlassgerichts vom 22. April 2015 gewährte und bis 22. Oktober 2015 verlängerte Stundung und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von CHF 200.00 (act. 4 = act. 7). Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 8. Oktober 2015 zugestellt (act. 5). Mit Eingabe vom
Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 8):
Punkt 1. wird erkannt sei durch folgenden Wortlaut zu ersetzen bzw. zu korrigieren: Das dem Gesuchsteller mit Verfügung des Nachlassgerichts vom 22. April 2015 genehmigte Verfahren über die einvernehmliche Schuldenbereinigung wird widerrufen.
Dem Urteil sei (einzig) bezüglich Punkt 1 wird erkannt Stundung wird widerrufen aufschiebende Wirkung zu gewähren (Art. 36 SchKG).
Sämtliche Kosten dieser Beschwerde gehen zu Lasten des Staates.
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Argumente des Gesuchstellers
Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, das Gesuch um Gewährung der provisorischen Nachlassstundung werde vom Bezirksgericht Hinwil in einem anderen Verfahren (Geschäfts-Nr. EC150008) geführt. Der Gesuchsteller habe dem Gericht mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 mitgeteilt, dass die private Schuldenbereinigung gescheitert sei und habe gleichzeitig Antrag um Gewährung der provisorischen Nachlassstundung gestellt. Der Entscheid der Vorinstanz, die Stundung zu widerrufen, sei falsch. Richtigerweise hätte sie nur das Verfahren betreffend private Schuldenbereinigung, nicht aber die Stundung widerrufen sollen. Bliebe es beim angefochtenen Entscheid, würde die vom Betreibungsamt angeordnete Lohnpfändung wieder aufleben mit der Folge, dass das Lohnpfändungskonto, das mit fast CHF 23'000.00 gespeist sei, umgehend den Pfändungsgläubigern ausbezahlt werden müsste. Dies würde zu einer Gläubigerbevorzugung führen, da die meisten Pfandgläubiger im Vertrauen, dass ein Sanierungsvertrag zustande komme, ihre Betreibungen bereits zurückgezogen hätten. Aufgrund des offensichtlichen Fehlers des Bezirksgerichts Hinwil und dessen Weigerung, den Fehler ohne Beschwerde mit wenig Aufwand zu korrigieren, seien die Gerichtskosten
und die Kosten des Sachwalters auf die Staatskasse zu nehmen (act. 8).
Würdigung
Gemäss Art. 333 Abs. 1 SchKG kann ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. Erscheint eine Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen, und sind die Kosten des Verfahrens sichergestellt, so gewährt das Nachlassgericht dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter. Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden. Sie kann vorzeitig widerrufen werden, wenn eine einvernehmliche Schuldenbereinigung offensichtlich nicht herbeigeführt werden kann (Art. 334 Abs. 1 und 2 SchKG). Ist die einvernehmliche private Schuldenbereinigung gescheitert, so kann der Schuldner trotzdem noch ein Nachlassverfahren im Sinne von Art. 293 ff. SchKG anstreben, wenn sich abzeichnet, dass die Gläubigerquoten des Nachlassstundungsverfahrens erreicht werden können. Das Nachlassverfahren ist ein neues Verfahren (KuKo SchKG-Roncoroni, 2. Auflage, Art. 336 N 1-2). Aus der vom Gesuchsteller zitierten Literaturstelle ergibt sich nichts anderes. Im Gegenteil wird auch dort darauf hingewiesen, dass das Nachlassverfahren ein neues Verfahren ist, auch wenn der gleiche Richter - der Nachlassrichter - dafür zuständig ist (BSK SCHKG-Brunner/Boller, 2. Auflage, Art. 336 N 6-7). Im Nachlassverfahren wird die Dauer der Stundung nach den Art. 333 ff. SchKG auf die Dauer der Nachlassstundung angerechnet (Art. 336 SchKG).
Die Anträge des Gesuchstellers sind unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde dahingehend zu verstehen, dass die im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 333 ff. SchKG gewährte Stundung so lange aufrecht erhalten bleibt, bis die im beantragten Nachlassverfahren gewährte Stundung greift. Nach dem eben Dargelegten ist aber die im Rahmen des Verfahrens nach Art. 333 ff. SchKG gewährte Stundung zu widerrufen, wenn wie im vorliegenden Fall - das Scheitern der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung feststeht. Über die Fragen, ob im Nachlassverfahren erneut eine Stundung anzuordnen ist und ab wann diese Stundung greift, ist im Nachlassverfahren zu entscheiden, also in dem vom Gesuchsteller erwähnten Verfahren EC150008 des Bezirksgerichts Hinwil. Falls die Vorinstanz im Nachlassverfahren den Antrag um Gewährung der Stundung abweist die Stundung zeitlich nicht so festgelegt wird, dass sie unmittelbar
an die Aufhebung der Stundung gemäss Urteil vom 5. Oktober 2015 anschliesst, kann der Gesuchsteller den betreffenden Entscheid gegebenenfalls anfechten. An der Richtigkeit der mit Urteil vom 5. Oktober 2015 angeordneten Aufhebung der im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 333 ff. SchKG gewährten Stundung än- dert dies jedoch nichts. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz dem Gesuchsteller auch die Gerichtskosten auferlegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Prozesskosten
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.00 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden versandt am:
26. Oktober 2015
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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