ZGB Art. 276 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 276 ZGB vom 2022
Art. 276 (1)
1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge?leistet. (2)
2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe?sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. (2)
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zu?gemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeits?erwerb oder andern Mit?teln zu bestreiten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 ([AS 1977 237]; [BBl 1974 II 1]).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2015 4299]; [BBl 2014 529]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.