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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-7709/2016

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-7709/2016
Datum:02.04.2019
Leitsatz/Stichwort:Invalidenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; IVSTA; Studien; Ausbildung; Tochter; Semester; IVSTA-act; Beschwerdeführer; Kinderrente; Recht; Beweis; Verfügung; Bachelor; Vorinstanz; Kindererziehung; Sozialversicherung; Studium; Anspruch; Partei; Beruf; Systematisch; Gericht; Akademische; Studienbescheinigung; Studienjahr; Verfahren; Sachverhalt; Schloss; Beschwerdeführers
Rechtsnorm: Art. 22t AHVG ; Art. 25 AHVG ; Art. 276 ZGB ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 124 II 361; 135 V 39; 138 V 218; 138 V 475; 139 V 176; 139 V 263; 139 V 335; 140 V 314; 142 V 226; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-7709/2016

U r t e i l  v o m  2.  A p r i l  2 0 1 9

Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),

Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber David Schneeberger.

Parteien A. , (Kosovo), Zustelladresse: c/o B. _, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung,

Kinderrente zu Gunsten von C. _; Verfügung der IVSTA vom 22. November 2016.

Sachverhalt:

A.

    1. Der am ( ) 1965 geborene kosovarische Staatsangehörige A. (fortan: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Vater der Tochter C. (geb. [ ] 1993, fortan: Tochter) und des Sohnes D. (geb. [ ] 1994, fortan: Sohn).

    2. Mit Verfügung vom 15. April 1998 sprach die IV-Stelle E. dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. März 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu, daneben eine halbe Zusatzrente für die Ehegattin F. und je eine halbe Kinderrente zur Rente des Vaters für die Tochter und den Sohn (IVSTA-act. 19). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons E. _, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom

18. März 1999 ab (IVSTA-act. 29). Der Anspruch auf die Invalidenrente wurde mit Verfügung der IV-Stelle E. vom 15. Dezember 1999 revisionsweise bestätigt (IVSTA-act. 35).

B.

    1. Die Familie verliess im September 2000 die Schweiz nach Kosovo (IVSTA-act. 36), woraufhin die IV-Stelle E. die Fallführung an die IVStelle für Versicherte im Ausland (fortan: IVSTA oder Vorinstanz) übertrug (IVSTA-act. 37 f.). Die IVSTA bestätigte den bisherigen Rentenanspruch mit Verfügungen vom 15. September 2000 (IVSTA-act. 39) und vom 18. März 2005 (IVSTA-act. 59) im Rahmen einer Revision von Amtes wegen.

    2. Mit den Vorbescheid vom 27. Januar 2011 (IVSTA-act. 127) bestätigender Verfügung vom 14. Oktober 2011 verneinte die IVSTA einen weiteren Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2011 (IVSTA-act. 166 f.), weil sich die Erwerbsfähigkeit verbessert und folglich der Invaliditätsgrad vermindert habe. Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung mit Urteil B-6113/2011 vom 11. September 2012 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (IVSTA-act. 194). Nach umfangreichen Abklärungen sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % erneut eine halbe Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 zu (IVSTA-act. 273).

C.

    1. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurden daraufhin die Kinderrenten für den Sohn und die Tochter ab dem 1. Dezember 2011 wiederum zugesprochen (IVSTA-act. 287).

    2. Nach periodischen Überprüfungen der Kinderrenten in den Jahren 2014 und 2015 (je ab Mai) wurden diese weiterhin ausgerichtet, nachdem sie jeweils über die Sommermonate wegen noch nicht vorliegender Studienbescheinigungen aufgeschoben worden waren (IVSTA-act. 292 f., 305 f., 314 f., 321).

    3. Am 2. Mai 2016 wurde der Versicherte erneut aufgefordert, Ausbildungsbescheinigungen einzureichen (IVSTA-act. 323 f.). Bezüglich des Sohnes wurde am 23. September 2016 die aufgeschobene Kinderrente für die Monate Juli bis September 2016 nachbezahlt (IVSTA-act. 337).

D.

    1. Ebenfalls am 23. September 2016 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, es bestehe für seine Tochter nach dem 30. Juni 2016 kein weiterer Anspruch auf eine Kinderrente (IVSTA-act. 338, 340). Wegen widersprüchlicher Angaben zum Studienverlauf der Tochter müsse eine systematische Vorbereitung auf ein Berufsziel und damit ein Anspruch auf Kinderrente nach dem 30. Juni 2016 verneint werden.

    2. Der Versicherte meldete sich am 10. Oktober 2016 per Email und machte geltend, seine Tochter absolviere am G. in ( ) (fortan: G. ) das siebte und achte Semester in Kindererziehung und an der Universiteti „H. “ in ( ) (fortan: Universität) sinngemäss das dritte Semester in Rechtswissenschaften (IVSTA-act. 342). Sodann liess er der Vorinstanz am 13. Oktober 2016 Studienbestätigungen zukommen (IVSTA-act. 343-345) und erhob im November 2016 „Einsprache“ (recte: Einwand; Posteingang: 17. November 2016; IVSTA-act. 349). Er erachte die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kinderrente im Studienjahr 2016 als erfüllt. Seine Tochter studiere seit dem Oktober 2012 am G. . Die dortige Ausbildung dauere drei Jahre bis zum BachelorExamen, sodann schliesse sich die Masterstufe mit wiederum zwei Jahren an - womit erklärt sei, warum die Angaben zur Studiendauer voneinander abwichen. Daneben studiere seine Tochter seit dem Oktober 2015 an der Universität Rechtswissenschaften.

    3. Mit Verfügung vom 22. November 2016 (IVSTA-act. 351) verneinte die Vorinstanz einen Anspruch auf Kinderrente ab dem 1. Juli 2016.

E.

    1. Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 (Zugang:

      13. Dezember 2016) Beschwerde gegen diese Verfügung (act. 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung der Kinderrente auch für seine Tochter.

    2. Mit Verfügung vom 16. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. 9).

    3. Am 14. März 2017 (Eingang: 21. März 2017) reichte der Beschwerdeführer aktuelle Studienbestätigungen ein (act. 10).

    4. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 (act.

      14) auf Abweisung der Beschwerde.

    5. Mit Replik vom 15. Juni 2017 (act. 16) und Duplik vom 25. September 2017 (act. 21) hielten Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

    6. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2017 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (act. 22).

    7. Der Beschwerdeführer richtete am 26. Dezember 2017 eine Erwiderung auf die ihm am 7. Dezember 2017 zugestellte Duplik an das Gericht, zusammen mit weiteren Belegen (act. 23). Mit Faxeingabe vom 11. Januar 2018 reichte er einen der Belege in korrigierter Fassung nach (act. 25).

    8. Am 11. Januar 2018 (act. 28), 17. September 2018 (act. 30) und 5. November 2018 (act. 31) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein.

    9. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.

    2. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 22. November 2016; die IVSTA ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG [SR 831.20]), eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

    3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1 IVG).

    4. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der entgegen seinem Antrag ab dem 1. Juli 2016 der Anspruch auf eine Kinderrente zur Invalidenrente verneint wird, berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist im Sinne von Art. 59 ATSG zur Beschwerde legitimiert.

    5. Die Beschwerde erfolgte fristund formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). Von der Leistung des Gerichtskostenvorschusses wurde der Beschwerdeführer befreit. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.

    1. In zeitlicher Hinsicht sind regelmässig - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1; 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445

      E. 1.2.1)

    2. Am 08. Juli 1962 schlossen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien und die Schweiz ein Abkommen über die Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Sozialversicherungsabkommen).

    3. Der Bundesrat teilte dem Kosovo mit diplomatischer Note vom 18. Dezember 2009 mit, dass die Schweiz das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) mit dem Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar 2010 beziehungsweise in Beachtung der Kündigungsvorschriften ab 1. April 2010 nicht mehr weiterführe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Schweiz auf den Kosovo ab dem

      1. April 2010 rechtmässig (BGE 139 V 263 E. 3 ff., insbesondere E. 8). In einem weiteren Entscheid erkannte das Bundesgericht, laufende Renten würden gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6).

    4. Mit Verfügung vom 15. April 1998 war der Anspruch auf eine Invalidenrente des Versicherten wie auch die Zusatzrente der Gattin und die Kinderrenten des Sohnes und der Tochter ab dem März 1997 erstmals zugesprochen worden und liefen damit schon vor dem 1. April 2010. Diese Renten geniessen somit Besitzstand und die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung bestimmen sich gestützt auf Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.

4.

    1. Versicherte, denen eine Altersoder eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter AHVG). Die Kinderrente stellt eine Unterstützung des rentenbeziehenden Elternteils bei der Wahrnehmung seiner Unterhaltspflicht dar, weshalb sie ihm - und nicht etwa, wie im Falle

      der Waisenrente, dem Kind - zusteht (BGE 142 V 226 E. 6, 7.1; 134 V 15

      E. 2.3.3). Sie entsteht mit dem Anspruch auf Altersoder Invalidenrente (vgl. Rz. 3341 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, in der hier massgebenden Version 10, Stand 1. Januar 2016) und endet mit der Vollendung des 18. Altersjahrs (oder dem Tod des Kindes, Art. 25 Abs. 4 AHVG). Befindet sich das Kind noch in Ausbildung, so dauert der Anspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

    2. Die Definition der Ausbildung obliegt dem Bundesrat (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG); dem ist er mit Erlass folgender Umschreibungen nachgekommen: Das Kind ist in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 1 AHVV) - diese Obergrenze ergibt sich aus dem Zweck, die Unterhaltspflicht der Eltern zu unterstützen, die ihrerseits durch die Eigenversorgungskompetenz des Kindes resolutiv bedingt ist (Art. 276 Abs. 3 ZGB; vgl. BGE 142 V 226 E. 7.2). Die Ausbildung endet mit dem Berufsoder Schulabschluss (Art. 49ter Abs. 1 AHVV) und gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV).

    3. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat diese Umschreibung mit der bereits zitierten RWL (Rz. 3358 ff.) weiter detailliert. Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsverordnung oder Verwaltungsweisung. Als solche richtet sie sich an die Durchführungsstellen und ist für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3; 138 V 286

E. 4.2.2, je m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A. 2016, Rz. 81 ff., insb. 87).

      1. Gemäss dieser Wegleitung muss die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatzoder Zweitausbildung ist (Rz. 3358 RWL).

      2. Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vorund Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359 RWL).

      3. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360 RWL).

5.

    1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.

      Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.

    2. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6).

    3. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (zum Ganzen statt Vieler BGE 139 V 176 E. 5.2 f.; 138 V 218 E. 6 m.w.H.). Eine eigentliche Beweislastumkehr kann eintreten, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, welche nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (BGE 139 V 176 E. 5.2; 138 V 218

E. 8.1.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst zwar - wie gesagt - eine eigentliche Beweisführungslast aus, findet jedoch auch sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 117 V 261 E. 3b; 128 II 139 E. 2b; BGE 124 II 361

E. 2b). Es besteht denn auch im Sozialversicherungsprozess kein Grundsatz, gemäss welchem im Falle des unbewiesenen Sachverhaltes zugunsten des Versicherten zu entscheiden wäre (BGE 135 V 39 E. 6.1).

6.

    1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, als berufliche Ausbildung im Sinne der Voraussetzung einer Kinderrente zwischen dem 18. und 25. Altersjahr gelte eine Tätigkeit des Kindes, die (aufgrund eines ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrgangs) eine systematische Vorbereitung auf einen zukünftigen Beruf zum Ziel habe. Kinderrenten in diesem Alterssegment würden nur gewährt, wenn sich das Kind in einer offiziellen Ausbildung (Schule oder Studium) befinde und diese in der vorgesehenen Zeit abschliesse. Ein Studiensemester respektive Schuljahr dürfe nicht mehr als einmal wiederholt werden.

      Im Studienverlauf der Tochter seien widersprüchliche Angaben festgestellt worden: Zu Beginn habe sie ein Studium in Kindererziehung mit 6 Semestern Dauer begonnen; Semester 4 und 5 seien dann wiederholt, im selben Jahr (2015/16) die Fachrichtung auf Rechtswissenschaften gewechselt worden. Schliesslich werde nun eine Studienbescheinigung eingereicht, gemäss welcher wieder Kindererziehung studiert werde - neu aber mit 8 Semestern Dauer. Insgesamt sei keine systematische Vorbereitung auf eine Erwerbstätigkeit feststellbar, wie sie für Kinderrenten zwischen dem

      18. und 25. Altersjahr vorausgesetzt werde. Ein Masterstudium, welches der Versicherte in seinem Einwand vom November 2016 erwähnte habe, gehe aus den Unterlagen nicht hervor.

    2. Der Beschwerdeführer führte in Beschwerde und Replik aus, seine Tochter studiere seit 2012 am G. „Përkujdesje dhe Mirëqenie e Fëmijëve” (Pflege und Wohlergehen von Kindern). Gemäss Studienvertrag von 2012 dauerte die Ausbildung drei Jahre respektive sechs Semester. Die kosovarische Akkreditierungsagentur habe die Ausbildung sodann auf vier Jahre verlängert. Seine Tochter habe im Juni 2015 alle Prüfungen bis auf die Abschlussprüfung absolviert, am 5. November 2015 schliesslich mit dem Bachelor-Diplom abgeschlossen. Im September 2015 habe sie sich für das Rechtsstudium an der Universität eingeschrieben. Im Jahr 2016/17 studiere sie gleichzeitig, insgesamt betreibe sie ihre Studien ohne Pause. Sie erfülle damit die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kinderrente.

    3. In Vernehmlassung und Duplik rekapitulierte die Vorinstanz den dokumentierten Bildungsgang: 2011/12 habe die Tochter das Gymnasium besucht. Gemäss Studienbescheinigung vom 16. November 2012 habe sie

ab dem akademischen Jahr 2012/13 am G. das Fach Kindererziehung studiert. Der Ausbildungsgang sollte sechs Semester dauern, also voraussichtlich Ende des akademischen Jahrs 2014/15 abgeschlossen sein. Gemäss Bescheinigungen vom 26. November 2013, 22. Mai 2014 und 18. Mai 2015 habe sie sich im dritten, vierten respektive sechsten Semester der auf sechs Semester angelegten Ausbildung befunden.

Vom September 2015 datierten zwei Studienbescheinigungen zum akademischen Jahr 2015/16: Am G. sollte sie sich wiederum im vierten Semester (der auf sechs Semester ausgelegten Ausbildung) befinden (Bescheinigung vom 7. September 2015), aber auch im ersten Semester des Rechtsstudiums an der Universität (11. September 2015). Bei der periodischen Überprüfung vom Mai 2016 habe der Versicherte eine Bescheinigung der Universität vorgelegt, gemäss welcher seine Tochter im zweiten Semester Recht studiere. Am 13. September 2016 habe der Versicherte unter anderen Unterlagen eine Studienbescheinigung des G. vom

10. September 2016 für das akademische Jahr 2016/17 vorgelegt, gemäss welcher seine Tochter im siebten Semester respektive vierten Studienjahr des Studiums der Kindererziehung immatrikuliert sei, wobei der Studienbeginn neu auf den 1. Oktober 2013 (statt bisher 2012) datiert sei. Mit seiner E-Mail vom 10. Oktober 2016, mit der er gegen die Einstellung der Kinderrente protestierte, habe der Versicherte einen Notenausweis vom 8. Oktober 2016 beigelegt, ausweislich dessen seine Tochter am 5. November 2015 den Titel eines Bachelor erhalten haben soll - laut der gleichzeitig eingereichten Studienbescheinigung vom (ebenfalls) 8. Oktober 2016 solle sie aber im akademischen Jahr 2016/17 im siebten Semester respektive vierten Bachelorstudienjahr immatrikuliert sein (mit Beginn am 1. Oktober 2013 statt 2012). Die Darstellung des Versicherten, seine Tochter absolviere in Kindererziehung das Master-Studium, lasse sich anhand der Belege nicht verifizieren. Das Studium der Kindererziehung hätte gemäss den Bescheinigungen der ersten Jahre am Ende des Frühjahrsemesters 2015 abgeschlossen sein sollen - zwei Jahre später sei sie aber noch immer im Bachelorstudium immatrikuliert. Der Versicherte nehme dazu keine Stellung. Er verweise einzig auf einen Entscheid der Regierung, das besagte Studium um ein Jahr zu verlängern. Dieser Entscheid habe aber erst Geltung ab dem Herbstsemester 2016/17 - drei Semester nach dem ursprünglich vorgesehenen Studienabschluss. Auch das vorgelegte Studienprogramm sei (mit Datum vom 9. Juni 2017) erst vier Semester nach dem planmässigen Studienende erstellt worden. Es stehe zudem in Widerspruch zur auf der Homepage des G. abrufbaren Dokumentation.

Ende des ersten und zweiten Semesters ihres Studiums der Rechtswissenschaften habe die Tochter des Versicherten Prüfungen abgeschlossen, welche 35 ETCS-Punkten entsprächen; 60 Punkte würden einem Arbeitsaufwand eines akademischen Jahres im Vollzeitstudium entsprechen. Hier sei nur knapp mehr als die Hälfte der im Lehrplan vorgegebenen ETCSPunkte erworben worden, womit das erste Studienjahr nicht innert nützlicher Frist absolviert werde. Auch sei fraglich, ob beide Lehrgänge parallel absolviert werden könnten (resp. wie dies innert nützlicher Frist unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Vorbereitung auf eine Erwerbstätigkeit möglich sei), zumal die Universität und das G. eineinhalb Autostunden voneinander entfernt seien. Es handle sich nicht um eine Zweitausbildung, die (i.S.v. Rz. 3358 RWL) Anspruch auf weitere Ausrichtung der Kinderrente gebe.

Die Angaben blieben insgesamt widersprüchlich. Der Versicherte (den eine Mitwirkungspflicht treffe) habe nicht dargetan, dass sich seine Tochter mit genügendem, d.h. dem notwendigen und zumutbaren, Einsatz und Willen ihrer Ausbildung widme - wobei das Gegenteil jedoch (der dies indizierenden wahrscheinlichen Wiederholung eines Studienjahres zum Trotz) auch unbewiesen bleibe. Die ungenügende Beweislage falle auf den Versicherten zurück, der aus dem unbewiesenen Sachverhalt den Anspruch auf Kinderrente ableiten wolle.

7.

    1. Umstritten ist vorliegend die weitere Ausrichtung der Kinderrente für die Tochter des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2016 bis längstens zur Vollendung des 25. Alterjahres. Dabei ist im Grundsatz unbestritten, dass sowohl die Ausbildung in Kindererziehung am G. wie auch das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Ausbildungen sind, welche - sofern sie in gebotener Weise wahrgenommen werden - zum Bezug einer Kinderrente berechtigen. Auch hinterfragt die Vorinstanz die Angabe des Beschwerdeführers nicht, seine Tochter gehe keiner die Kinderrente ausschliessenden Erwerbstätigkeit nach.

      Seitens der Vorinstanz werden Unstimmigkeiten in der Belegsituation vorgebracht. Dadurch entstünden Zweifel an der systematischen Verfolgung eines Ausbildungszieles durch die Tochter des Beschwerdeführers. Diese nachzuweisen obliege dem Beschwerdeführer, was ihm nicht gelinge.

    2. Bis zum Abschluss des Schriftenwechsels stellt sich die Aktenlage zur Studiensituation für die Ausbildung Kindererziehung wie folgt dar:

      1. Gemäss den Bestätigungen seitens des G. für die ersten drei Studienjahre nahm die Tochter im Oktober 2012 die Ausbildung in Kindererziehung auf. Diese sollte sechs Semester dauern, d.h. nach Abschluss des zweiten Semesters des akademischen Jahres 2014/15 enden

        (IVSTA-act. 275/4,6; 281/2, 284/2; 294/2; 316/2). Gemäss Bestätigung vom

        18. Mai 2015 befand sie sich - mit dem ursprünglich geplanten Ausbildungsgang konform - im sechsten Semester des auf sechs Semester angelegten Lehrgangs (IVSTA-act. 316/2).

      2. Für das akademische Jahr 2015/16 hatte sich die Tochter laut der Bestätigung des G. vom 7. September 2015 für das vierte (resp.

        „IV2-të“) Semester der Ausbildung Kindererziehung (IVSTA-act. 319/2) eingeschrieben, (IVSTA-act. 319/1), obwohl sie gemäss Studienbescheinigung vom 18. Mai 2015 bereits im sechsten Semester gewesen sein soll (IVSTA-act. 316/2). Bei dieser Zurückstufung um ein ganzes Studienjahr handelt es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers um eine Wiederholung des Studienjahres aus finanziellen Gründen (act. 23). Die Vorinstanz argumentiert dahingegen, dass unklar sei, ob und gegebenenfalls aus welchem Grund dieser Kurs (mehrmals) habe wiederholt werden müssen (act. 21). Dies ist auch aus den Akten nicht ableitbar.

      3. Im akademischen Jahr 2016/17 sollte sich die Tochter gemäss Bestätigung des G. vom 10. September 2016 (ab dem 1. Oktober 2016) im siebten Semester des nun auf acht Semester angelegten Bachelor-Studienganges der Kindererziehung befunden haben. Dies, obwohl sie ein Jahr vorher noch im vierten Semester bzw. eineinhalb Jahre vorher bereits im sechsten Semester gewesen sein soll.

        Die Verlängerung des Studiums auf acht Semester soll nach Angaben des Beschwerdeführers auf einen Beschluss der „Agjencia e Kosovës për Akreditim“ vom 15. Juli 2016 (Beschwerdebeilage) zurückzuführen sein, der, soweit ersichtlich, aber erst ab Oktober 2016 Gültigkeit gehabt hätte. Inwiefern die Tochter daher bereits vor der Gültigkeit des Beschlusses von ebendiesem betroffen gewesen sein soll, ist unklar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter erläutert. Er macht lediglich in der Beschwerdeschrift geltend, dass seine Tochter von der Verlängerung des Studiums betroffen sein soll.

      4. Aus den Akten kann zudem entnommen werden, dass das Einschreibedatum fortlaufend geändert hat. Statt wie bislang ausgewiesen am 1. Oktober 2012 (IVSTA-act. 275/4, 294/2, 316/2 und 319/2), soll sich die Tochter gemäss der Studienbescheinigung 2016/17 erstmalig auf den

        1. Oktober 2013 eingeschrieben haben (IVSTA-act. 331/1). Die Studienbestätigung vom 8. Oktober 2016 (IVSTA-act. 344/10) legt die erstmalige Einschreibung gar auf den 23. Juli 2012 (ein Tag vor Abschluss des Studienvertrages, vgl. Replikbeilage), was wiederum deckungsgleich mit der Studienbescheinigung vom 26. November 2013 (IVSTA-act. 281, 284) ist.

      5. Unklar ist zudem, wann die Tochter ihren Bachelorabschluss erworben haben soll. Vor seinem Einwand vom November 2016 (vorne, D. b) übermittelte der Beschwerdeführer im Oktober 2016 unter anderem ein Notenblatt vom 8. Oktober 2016, gemäss welchem seine Tochter am 5. November 2015 das Bachelor-Examen in Kindererziehung (180 ECTSPunkte) abgeschlossen habe (IVSTA-act. 344/11 f.). In der Beschwerde bezog sich der Beschwerdeführer zwar auf den Abschluss des Examens, machte aber doch auch die Verlängerung des Studiums geltend, was aber erst rund ein Jahr nach Erlangung des Diploms Gültigkeit erlangen sollte (siehe E. 7.2.3).

        Gemäss Studienbestätigung vom 9. Juni 2017 sollte sich die Tochter des Beschwerdeführers im 8. Semester befunden haben, was dem letzten Regelsemester entsprechen würde (act. 16). Trotzdem habe sie das Bachelordiplom erst per 30. Juni 2018 erhalten (act. 30). Woher zum einen die zeitliche Differenz zwischen dem achten Semester und dem vermeintlichen Bachelorabschluss per 30. Juni 2018 herrührt und zum anderen, wie sich die beiden geltend gemachten Bachelorabschlüsse zueinander verhalten, ist unklar und kann nicht hergeleitet werden.

        In diesem Sinne kann auch die Behauptung des Beschwerdeführers vom

        17. November 2016, dass sich seine Tochter im Masterstudium befinde (IVSTA-act. 349), nicht zugeordnet werden, habe sie doch erst per 30. Juni 2018 den Bachelorabschluss erlangt (act. 30).

      6. Die Beweisversuche des Beschwerdeführers laufen insgesamt ins Leere, da sich die eingereichten Dokumente immer wieder und ohne nachvollziehbaren Grund diametral widersprechen. Dies zeigt sich insbesondere bei den Studienbestätigungen vom 20. Dezember 2017 (act. 23) sowie vom 9. Januar 2018 (act. 25). Gemäss der ersten habe sich die Tochter im 5. Semester der 6-semestrigen Ausbildung befunden, für welche sie sich am 1. Oktober 2013 angemeldet haben soll. Nach Aussage der zweiten Studienbescheinigung habe sie sich hingegen im 8. Semester der achtsemestrigen Regelstudienzeit befunden, wozu sie sich erstmals am

1. Oktober 2012 angemeldet haben soll. Von einem derart umfassenden Schreibfehler durch die Studienadministration kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer

führte hierzu in seinem Schreiben vom 24. Januar 2018 (act. 28) auch nicht aus, worauf diese Fehler zurückzuführen seien.

    1. Bis zum Abschluss des Schriftenwechsels stellt sich die Belegsituation zur Studiensituation für das Studium der Rechtswissenschaften wie folgt dar:

      1. Bezüglich des Studiums der Rechtswissenschaften bestehen lückenlose Bestätigungen ab dem ersten Semester des akademischen Jahres 2015/16 bis zum vierten Semester im Studienjahr 2016/17 (IVSTA-act. 319/1, 325/2, 344/1, Beschwerdebeilage, Replikbeilage, Beilage zur Eingabe vom 14. März 2017) sowie ein Notenblatt vom 7. Oktober 2016, gemäss welchem (den Prüfungsdaten zufolge wohl verteilt auf Ende des ersten und zweiten Semesters) Prüfungen abgelegt worden seien, die 35 ECTS-Punkten entsprächen (IVSTA-act. 344/2, 5).

      2. Die Bestätigungen vom 16. November 2017 (act. 23) sowie vom

17. Juli 2018 (act. 30) zeigen hingegen auf, dass die bereits besuchten Semester 3 und 4 erneut besucht worden seien. Zu den Hintergründen hierzu erwähnte der Beschwerdeführer nichts.

    1. Zusammenfassend stellt sich die Situation wie folgt dar:

      1. Die Bestätigungen des G. sind für die ersten sechs Semester konsistent: Die Tochter des Beschwerdeführers befand sich demzufolge in einem auf sechs Semester angelegten Studiengang der Kindererziehung. Dementsprechend hätte sie im Sinne einer Erstausbildung im Herbst

        2015 das Bachelor-Examen absolvieren müssen (180 ECTS-Punkte) und im Anschluss daran als Zweitausbildung das Jusstudium begonnen, zu welchem zu Beginn lückenlose Bestätigungen vorliegen, jedoch ab 16. November 2017 Unklarheiten über dessen Verlauf herrschen.

      2. Die zu einem späteren Zeitpunkt eingereichten Dokumente sind hingegen untereinander widersprüchlich und zeichnen ein unklares Bild darüber, wann sich die Tochter angeblich in welchem Studiensemester befunden haben soll, wie lange das Studium hätte dauern sollen, wann es begonnen haben soll und wann das Bachelordiplom erlangt worden sei.

        Im Speziellen ist nicht nachvollziehbar, warum die Tochter den Beschluss der Kosovo-Akkreditationsagentur vom 15. Juli 2016 zu beachten und dadurch das Bachelorstudium fortzusetzen hatte, wenn sie per 5. November 2015 bereits ein Bachelordiplom erlangt haben soll. Es fehlen insbesondere zielführende Angaben darüber, wie die angebliche Ausbildung ab Herbst 2015 (IVSTA-act. 319/2) zu qualifizieren ist. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass es zum Lehrgang in Kindererziehung ein Masterstudium gibt, geschweige denn, dass die Tochter ein solches absolviert. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass das Bachelorstudium fortzusetzen und um zwei Semester zu verlängern gewesen sei, so wären weiterhin zwei ganze Jahre zur Erlangung des neuen Bachelordiploms aufgewendet worden. Somit hätte die Ausbildung sechs ganze Jahre statt deren drei bzw. vier gedauert (1. Oktober 2012 [IVSTA-act. 275/7] bis

        30. Juni 2018 [act. 30]). Das Studium der Kindererziehung kann somit selbst dann nicht als zielgerichtet und zeitgerecht abgeschlossen betrachtet werden.

      3. Gleichzeitig führte die Tochter das Studium der Rechtswissenschaften unter reduziertem Engagement, was sich aus der Nichterreichung der erforderlichen ECTS pro Studienjahr/-Halbjahr ableiten lässt. Selbst wenn eine Zweitausbildung vorliegen würde, wäre dieses somit nicht zielgerichtet geführt worden. Liegt hingegen eine parallel geführte Ausbildung vor, so ist diese nicht von Art. 49bis AHVV erfasst, da eine systematische und zeitlich überwiegende Vorbereitung auf einen Berufsabschluss oder eine Allgemeinausbildung vorausgesetzt wird (vgl. auch RWL Rz. 3358 ff.). Eine Wiederaufnahme einer abgebrochenen Ausbildung (nach RWL Rz. 3368.2) liegt ebenfalls nicht vor, da es sich um eine andere Ausbildung als Kinderpflege handelt.

7.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass infolge der widersprüchlichen Dokumente und Eingaben nach dem im Sozialversicherungsrecht anzuwendenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Sachlage nicht erstellt werden kann. Da der Beschwerdeführer die Beweislast zu tragen hat und es ihm nicht gelungen ist, die systematische und zielgerichtete Vorbereitung der Tochter auf ein Berufsziel aufzuzeigen, ist infolge der Beweislosigkeit der Anspruch auf Kinderrente ab Juli 2016 und damit die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 22. November 2016 ist somit zu bestätigen.

8.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom

      16. März 2017 stattgegeben wurde.

    2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein David Schneeberger

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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