SCC Art. 276 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 276 SCC from 2022

Art. 276 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 276 (1)

1 Maintenance is provided by caring for and raising the child and in the form of monetary payments. (2)

2 The parents must, each according to their own abilities, provide for the child’s maintenance, including the costs of caring for and raising the child, his or her education and measures taken for his or her protection. (2)

3 The parents are released from their duty of maintenance to the extent that the child may reasonably be expected to meet the costs thereof from his or her own earnings or other resources.

(1) Amended by No I 1 of the FA of 25 June 1976, in force since 1 Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
(2) (3)
(3) Amended by No I of the FA of 20 March 2015 (Child Maintenance), in force since 1 Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

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Art. 276 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ220007UnterhaltUnterhalt; Unterhalts; Beklagten; Einkommen; Kindsvater; Kläger; Phase; Über; Überschuss; Kinder; Partei; Berufung; Betreuung; Parteien; Obhut; Vorinstanz; Fremdbetreuung; Krankenkasse; Auslagen; Fremdbetreuungskosten; Urteil; Recht; Steuern; Klägers; Kinderzulagen; Gericht; Verfahren; Eltern
ZHLZ230042Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen)Recht; Vorinstanz; Prozesskosten; Kinder; Dispositiv; Ziffer; Gesuch; Rechtspflege; Dispositiv-Ziffer; Berufung; Verfahren; Verfügung; Rechtsmittel; Gericht; Mutter; Prozesskostenvorschuss; Entscheid; Beschwerde; Erbschaft; Beklagten; Urteil; Bewilligung; Bezirksgericht; Gerichtsgebühr; Rechtsverbeiständung; Urteils; ätten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150088Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Unterhalt; Stadt; Beurteilung; Mittellosigkeit; Einkommen; Verhältnisse; Obergerichts; Gericht; Verfahren; Kanton; Friedensrichteramt; Kreise; Gesuchs; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Kindsmutter; Kantons; Obergerichtspräsident; Beiständin; Klage; Bestellung; Rechtsbeiständin; Person; Bedürftigkeit; Unterhaltspflicht
ZHVO150074Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Verfahren; Unterhalts; Gesuch; Obergericht; Stadt; Rechtsbeistand; Beurteilung; Person; Anspruch; Bestellung; Kindsmutter; Kanton; Obergerichts; Friedensrichteramt; Kreise; Klage; Gericht; Verhältnisse; Kantons; Gesuchs; Schlichtungsverfahrens; Mittellosigkeit; Rechtsbeistandes; Einkommen; Frist; ücksichtigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 441 (9C_42/2021)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG ; Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Eine gemeinsame EL-Berechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG findet bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, nicht statt (ebenso wenig wie gemäss BGE 139 V 307 bei Taggeldbezügern [E. 3.2]).
Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Berechnung; Hilflosenentschädigung; Taggeld; Ausgabe; Anspruch; Urteil; Rechtsprechung; Unterhaltsleistungen; EL-Berechnung; Unterhaltsbeiträge; Ergänzungsleistung; Haushalt; Betrag; Person; Personen; Taggeldes; EL-Ansprecher; EL-Betrag; Ergänzungsleistungen; Ausgaben; Kindern; Bezüger; Sinne
147 III 265 (5A_311/2019)
Regeste
Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
Unterhalt; Kindes; Unterhalts; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Verhältnis; Mutter; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Verhältnisse; Vater; Barunterhalt; Leistungsfähigkeit; Kinder; FamPrach; Obhut; Verhältnissen; Kindesunterhalts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7709/2016Invalidenversicherung (Übriges)IVSTA; Tochter; Ausbildung; Studien; Semester; IVSTA-act; Kinderrente; Recht; Beweis; Verfügung; Bachelor; Vorinstanz; Kindererziehung; Sozialversicherung; Studium; Anspruch; Beruf; Gericht; Studienbescheinigung; Studienjahr; Verfahren; Verwaltung; Bereitung; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Parteien; Invalidenrente; Bundesverwaltungsgericht
F-3094/2015nach Auflösung der FamiliengemeinschaftAufenthalt; Schweiz; Integration; Beschwerdeführers; Akten; SEM-act; Aufenthalts; Kinder; Beziehung; Aufenthaltsbewilligung; Bundes; Recht; Verlängerung; Urteil; Zustimmung; Verfügung; Anspruch; Vorinstanz; Sachverhalt; Ausländer; Migration; Bezug; Verhältnis; Kindern; Hinsicht; Bundesverwaltungsgericht; ändische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar ZGB I2018
Peter Breitschmid, GeiserBasler Kommentar ZGB I2018