Art. 260 CPS dal 2025

Art. 260 Sommossa
1 Chiunque partecipa ad un pubblico assembramento, nel quale sono commessi collettivamente atti di violenza contro persone o cose, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
2 Il compartecipe va esente da pena se, accettando l’intimazione fattagli dall’autorità, desiste dall’azione senza aver commesso violenze né istigato a commetterne.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 260 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB180047 | Sachbeschädigung etc. | Beschuldigte; Beschuldigten; Täter; Person; Schuh; Berufung; Verteidigung; Polizei; Personen; Täters; AssNr; Kanton; Privatklägerin; Fotos; Recht; Kantons; Sinne; Berufungs; Schuhe; Rucksack; Gericht; Kantonspolizei; Hosen; Staatsanwalt; Beweis; Urteil; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Schaden |
ZH | UE180010 | Einstellung | Staatsanwaltschaft; Recht; Einstellung; Person; Anklage; Untersuchung; Frist; Verfahren; -Sihl; Prozesskaution; Beschwerdeführers; Staates; Sinne; Friede; Untersuchung; Zürich-Sihl; Eingabe; Interesse; Personen; Geschädigte; Sachbeschädigung; Einstellungsverfügung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | AR 00 21 | §§ 12 ff. AnwG. Die Androhung strafrechtlicher Schritte gegenüber der Gegenpartei ist zulässig, wenn sie mit der Streitsache direkt zusammenhängt und die Gegenpartei damit von der Begehung eines Deliktes abgehalten werden soll. | Beschwerdegegner; Recht; Klientschaft; Beschwerdegegners; Grundstück; Drohung; Beschwerdeführers; Zusammenhang; Mandanten; Aufsichtsbehörde; Rechtsanwälte; Anwalt; Anzeige; Streit; Zweck; Anzeige; Betreten; Grundstücks; Landfriedensbruch; Hausfriedensbruch; Streitsache; Verfahren; Marchstein; Daraufhin; Hausbzw; Landfriedensbruchs; Be-schwerdeführer |
BS | SB.2022.25 | - | Berufung; Berufungsbeklagte; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Person; Demonstration; Beweis; Gericht; Berufungsbeklagten; Akten; Recht; Urteil; Verfahren; Gericht; Sachverhalt; Teilnahme; Landfriedensbruch; Sachen; Befehl; Verfahren; «unbekannte; Gewalt; Demonstrationszug; Täter; Zusammenrottung; Verfahrens; Auflage; Kundgebung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 372 (1B_285/2020) | Regeste Art. 8 EMRK ; Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 22, Art. 36 BV ; Art. 197 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 260 StPO ; Beschränkung von Grundrechten durch ein DNA-Profil und eine erkennungsdienstliche Erfassung bei der Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung. Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein DNA-Profil nur einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität und den Schutz der Privatsphäre darstellt (E. 2.3). | Profil; DNA-Profil; Recht; Delikt; Kundgebung; Eingriff; Delikte; Aufklärung; Hinweis; Rechtsprechung; Selbstbestimmung; Hinweise; Erfassung; Hinweisen; Grundrecht; Vorinstanz; Person; Anhaltspunkt; Fingerabdrücke; Zwangsmassnahme; Schwere; Aktion; Taten |
147 IV 9 (6B_1468/2019) | Regeste Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4). | Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-199/2015 | Asyl und Wegweisung | TKP/ML; Vorinstanz; Recht; Schweiz; Handlung; Türkei; Mitglied; TIKKO; Gericht; Sinne; Person; Urteil; Beschwerdeführers; Handlungen; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Verfahren; Nennung; Asylunwürdigkeit; Verfügung |
E-107/2012 | Asyl (ohne Wegweisung) | Schweiz; Verfahren; Taten; Urteil; Verfahren; Demonstration; Stein; Ankara; Sinne; Lebens; Polizei; Steine; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Gefährdung; Recht; Freiheit; Anklage; Landfriedensbruch; Gewalt; Handlung; Türkei; Entscheid; Person |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2024.2 | Bundes; Kammer; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Verfahrens; Beschluss; Anklage; Rechtshängigkeit; Bundesstrafgerichts; Bundeskriminalpolizei; Gericht; Organisation; Anklageschrift; Tribunal; Vorsitz; Parteien; Gerichtsschreiberin; Staatsanwalt; Kaspar; Bünger; Rechtsanwalt; Sascha; Christener; Unterstützung; Verstoss | |
BB.2023.171 | Anklage; Anklageschrift; Bundes; Kammer; Beschuldigte; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Person; Medium; Video; Staat»; Gericht; Übersetzung; Urteil; Verfahrens; Beschuldigten; Anklageprinzip; Videos; «Islamischen; Gewaltdarstellungen; Bundesstrafgerichts; Bilder; Kriterien; Verteidigung; Schlusseinvernahme; Bezug; «Pro-IS-Medium»; Audio; Zuordnung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Vest, Trechsel | Praxis Schweizerisches Strafgesetzbuch | 2021 |
Schweizer, Vest, Trechsel | Praxis Schweizerisches Strafgesetzbuch | 2021 |