Zusammenfassung des Urteils SB180047: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Landfriedensbruch angeklagt. Der Beschuldigte wurde beschuldigt, an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen zu haben, bei der Gewalttätigkeiten begangen wurden. Er warf Farbe gegen die Fassade der Polizeikaserne und trug somit zum Schaden bei. Die Beweismittel, wie Fotos und Videoaufnahmen, zeigten, dass der Beschuldigte und der vermummte Täter identische Kleidungsstücke und Schuhe trugen, was auf eine Mittäterschaft hindeutet. Die Beweislage deutet darauf hin, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft gehandelt hat. Daher wurde er der Sachbeschädigung und des Landfriedensbruchs für schuldig befunden. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Geldstrafe und bedingte Strafvollzug für den Beschuldigten. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt, und er wurde verpflichtet, den entstandenen Schaden zu bezahlen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB180047 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 27.08.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Sachbeschädigung etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Täter; Person; Schuh; Berufung; Verteidigung; Polizei; Personen; Täters; AssNr; Kanton; Privatklägerin; Fotos; Recht; Kantons; Sinne; Berufungs; Schuhe; Rucksack; Gericht; Kantonspolizei; Hosen; Staatsanwalt; Beweis; Urteil; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Schaden |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 260 StGB ;Art. 40 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ; |
Referenz BGE: | 108 IV 36; 136 IV 55; 70 IV 213; |
Kommentar: | Schweizer, Praxis, Zürich, St. Gallen, Art. 382 StPO, 2009 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180047-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 27. August 2018
in Sachen
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. E. Lüscher,
Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Kantonspolizei Zürich, vertreten durch lic. iur. X. ,
Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Sachbeschädigung etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 2. August 2017 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 31 S. 21 ff.)
Der Beschuldigte, A. , ist der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. September 2016 sichergestellten Gegenstände
Herrenjacke iriedaily (Ass.Nr. A009'701'331)
Schuhe Cube (Ass.Nr. A009'701'342)
Rucksack (Ass.Nr. A009'701'353)
- Fahne (Ass.Nr. A009'701'364)
div. Sticker (Ass.Nr. A009'701'386)
2 besprayte Stoffleintücher (Ass.Nr. A009'701'397)
Handschuhe (Ass.Nr. A009'701'400)
Rucksack (Ass.Nr. A009'701'411)
Rucksack (Ass.Nr. A009'701'422)
- Fahne (Ass.Nr. A009'701'433)
werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen zurückgegeben.
Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel (Ass.Nr. A009'701'308) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten, inkl. diejenigen des amtlichen Verteidigers, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Rechtsanwalt lic. iur. Y. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 3'000.- (pauschal) entschädigt.
Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 900.aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Übrigen werden keine weiteren Entschädigungen Genugtuungen ausgesprochen.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1)
Die Berufung sowie die Anschlussberufung seien abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
Ev. Sei die Berufung abzuweisen, auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten und das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen.
Die Verteidigung sei im Umfange der heute eingereichten Honorarnote zuzüglich der Kosten der heutigen Obergerichtsverhandlung zu entschädigen.
Alles unter Kostenfolge zulasten des Staatskasse.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 72 S. 4)
Der Beschuldigte A.
sei der Sachbeschädigung im Sinne
von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 unter Anrechnung von einem Tag Haft.
Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
Die sichergestellten Gegenstände, mit Ausnahme des Marihuanas, welches der Vernichtung zugeführt werden sollte, seien dem Beschuldigten herauszugeben.
Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu befinden.
Es seien die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der Privatklägerschaft Kantonspolizei Zürich: (Urk. 55 S. 2)
Die Zivilklage der Privatklägerin wird gutgeheissen und der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin den entstandenen Schaden in der Höhe von CHF 8'012.80 zu bezahlen.
Erwägungen:
Verfahrensgang
Zum Verfahrensgang bis zum obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 3. November 2017 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 31 S. 3 f.).
Gegen das besagte Urteil vom 3. November 2017 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat mit Eingabe vom 9. November 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung an (Urk. 26). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2018 zugestellt (Urk. 30/1), woraufhin diese mit Eingabe vom
anuar 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte und folgende Anträge stellte (vgl. Urk. 32 S. 2):
1. Der Beschuldigte sei gemäss Anlageschrift vom 2. August 2017 des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen und
Mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.00 (entsprechend Fr. 7'500.00) sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu bestrafen.
Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren
Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
Kostenauflage
Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2018 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 35). Daraufhin erhob die Kantonspolizei Zürich als Privatklägerin mit Eingabe vom 14. Februar 2018 innert Frist Anschlussberufung mit der Erklärung, diese werde nicht beschränkt und zur Begründung werde auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen (Urk. 37). In der Folge wurde der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 7. März 2018 Frist angesetzt, um ihre Anschlussberufung zu verdeutlichen und insbesondere anzugeben, wie das Dispositiv des Berufungsurteils lauten soll bzw. welche Anträge sie stellt (vgl. Urk. 42). In ihrer Eingabe vom 22. März 2018 beantragte die Privatklägerin sinngemäss, es seien in Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils vom 3. November 2017 ihre Zivilklage gutzuheissen und der Beschuldigte zu verpflichten, ihr den entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 8'012.80 zu bezahlen (vgl. Urk. 44 S. 2).
Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom 5. März 2018 das Datenerfassungsblatt und eine handschriftliche Erklärung, in welcher er Steuererklärung und Mietvertrag in Aussicht stellte - diese gingen am 23. August 2018 ein (vgl. Urk. 63 bis 65) -, zu den Akten (Urk. 39 f.). Er erhob weder Berufung noch Anschlussberufung.
Am 17. Mai 2018 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 48), worauf die Privatklägerin ein Gesuch betreffend Dispensation von der Berufungsverhandlung, hierorts eingegangen am 22. Mai 2018, stellte (Urk. 52). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2018 wurde dem Dispensationsgesuch der Privatklägerin stattgegeben und ihr eine Frist angesetzt, um schriftlich ihre Anträge zu stellen und diese zu begründen (Urk. 53). In ihrer darauffolgenden Eingabe vom 16. Juli 2018 wiederholte sie ihren bereits früher gestellten Antrag und be-
gründete diesen (vgl. Urk. 55).
Die Berufungsverhandlung fand am 27. August 2018 statt, in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers sowie des Staatsanwalts (vgl. Prot. II S. 7 ff.).
Legitimation der Kantonspolizei Zürich
Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, die Kantonspolizei resp. deren Exponate seien nicht befähigt, im vorliegenden Verfahren als Privatklägerschaft aufzutreten resp. überhaupt Prozesse zu führen (Urk. 74 S. 11 ff.). Sie reichte einen Grundbuchauszug des Grundbuchamts Aussersihl-Zürich ein, aus welchem hervorgeht, dass der Kanton Zürich Alleineigentümer der Liegenschaft an der Kasernenstrasse 29 ist (Urk. 75).
Hierzu ist festzuhalten, dass wie die eingereichte Rechnung des Reinigungsunternehmens belegt (vgl. Urk. 7 = Urk. 45/2) - die Bewirtschaftung (hier die Säuberung) des Gebäudes der Kantonspolizei unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch diese selbst erfolgte. Die Kantonspolizei handelte mithin als Amt resp. Verwaltungseinheit der Sicherheitsdirektion im Sinne von § 4 OV DS [172.110.2] in selbständiger Entscheidungskompetenz und im eigenen Namen (vgl. § 59 und § 66 VOG RR [172.11] in Verbindung mit Anhang 2, 2.1 a bzw. § 4 Abs. 1 a, 1. Lemma OV DS in Verbindung mit § 8 und § 9 OV DS, Ausgabenkompetenzen gemäss Anhang). Die Legitimation der Kantonspolizei, vertreten durch deren Rechtsdienst, zur Erhebung der Anschlussberufung und Antragstellung ist folglich zu bejahen. Gestützt darauf und angesichts des Umstands, dass die Kantonspolizei Zürich die Reinigungsarbeiten bezahlte, ist diese auch Geschädigte und damit legitimiert, als Privatklägerin Schadenersatz geltend zu machen.
Umfang der Berufung
Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung insofern ab, als sie den vorinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht mehr anfocht (vgl. Urk. 72 S. 4; Prot. II S. 9). Demzufolge ist dieser Freispruch in Rechtskraft erwachsen, was
vorweg festzustellen ist. Im Übrigen sind in Anbetracht der Berufungsund Anschlussberufungserklärung auch die Dispositiv-Ziffern 2 (Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten) und 3 (Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls vorweg festzustellen ist.
Mit der Anfechtung eines Freispruchs und dem Antrag auf Schuldspruch gelten für den Fall der Gutheissung der Anträge automatisch auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils als angefochten (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 399 N 18). Demzufolge stehen im vorliegenden Berufungsverfahren neben Dispositiv-Ziffer 1 (Freispruch betr. Sachbeschä- digung und Landfriedensbruch) und Dispositiv-Ziffer 4 (Abweisung Zivilklage) auch die Dispositiv-Ziffern 5 und 7 (Kostenund Entschädigungsfolgen) zur Disposition. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 6 (Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y. als amtlicher Verteidiger) ist allerdings die Rechtskraft festzustellen.
1. Anklagevorwurf
Zusammengefasst wirft die Anklage dem Beschuldigten diesbezüglich vor, am
Mai 2016 im Rahmen einer Zusammenrottung von ca. 12 - 20 Gewalt aus- übender Personen sein Gesicht mit Kapuze und Schal unkenntlich gemacht und mindestens einen roten Farbbeutel an die Fassade der Polizeikaserne in Zürich 4 geworfen zu haben, womit er zum Gesamtschaden von rund Fr. 15'000.beigetragen und auch den durch seine Mittäter verursachten Sachschaden gebilligt habe (vgl. Urk. 15 S. 2 f.).
Ausgangslage
Der Beschuldigte bestreitet den ihm gemachten Vorwurf (vgl. Urk. 5/1 S. 2; Prot. I S. 7 ff.; Urk. 71 S. 5 ff.). Die Vorinstanz erachtete die Übereinstimmung des Beschuldigten mit der Täterschaft als nicht erstellbar und sprach den Beschuldig-
ten frei (vgl. Urk. 31 S. 13 und S. 21). Demgegenüber hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung erneut dafür, dass es sich aufgrund aller vorliegenden Fakten beim Täter nur um den Beschuldigten handeln könne, weshalb dieser zu bestrafen sei (Urk. 32 S. 2).
Dementsprechend ist zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt aufgrund des Untersuchungsund Beweisergebnisses nach den von Lehre und Praxis entwickelten Beweisgrundsätzen erstellen lässt.
Vorhandene Beweismittel
Als Beweismittel liegen neben den Protokollen der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 7 ff., Urk. 71) Fotound Videoaufnahmen (Urk. 8/1-5, Urk. 58/1-60, Urk. 62/2-3) sowie die Unterlagen betreffend die Sicherstellungen (Urk. 9/4-10, Urk. 59/1-2, Urk. 62/1) bei den Akten.
Verwertbarkeit von Beweismitteln
Die Verteidigung macht geltend, Polizei und Staatsanwaltschaft hätten alle am 1. Mai 2016 auf dem Helvetiaplatz befindlichen, politisch aktiven Jugendlichen quasi unter Generalverdacht gestellt (vgl. Urk. 74 Ziff. 5). Diese Personen seien systematisch abfotografiert und abgefilmt worden und später seien von den einzelnen anwesenden Personen die Personalien aufgenommen worden gemäss Verteidigung ein höchst problematischer Umgang mit einer (auch am 1. Mai) grundrechtlich geschützten Versammlung (Urk. 74 Ziff. 5.1 und 5.3). Die Verteidigung moniert weiter, die Polizei habe danach offenbar systematisch das Internet und Facebook nach den Namen durchsucht, um Fotos mit Namen zu erhalten, welche dann mit dem vorhandenen Filmund Fotomaterial hätten verglichen werden können (Urk. 74 Ziff. 5.4 f.). Die Verteidigung mutmasst, dass zu allen Personen, die auf dem Helvetiaplatz waren, polizeiliche Recherchen angestellt worden seien und bezeichnet das besagte Vorgehen als schockierende Fichierungsaktion der Polizei und als in strafrechtlicher Hinsicht eine unzulässige Fishing Expedition (vgl. Urk. 74 Ziff. 5.5-7). Die Erkenntnisse dieser Fishing Expedition seien in diesem Verfahren unverwertbar.
Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Polizei offensichtlich bekannt war, in welchen Kreisen der Demonstranten Täter von Anschlägen gegen die Polizei zu vermuten waren. Aus dem Protokoll der Stadtpolizei Zürich geht hervor, dass auf verschiedenen Plattformen dazu aufgerufen worden sei, sich nach der 1. Mai Demonstration auf dem Kanzleiareal zu besammeln (Urk. 2). Nachdem mehrere Dutzend Personen um 15:15 Uhr das Kanzeiareal in Richtung Helvetiaplatz verlassen hätten und dabei pyrotechnische Gegenstände gezündet worden seien, sei der Helvetiaplatz durch die Polizeikräfte lose umstellt worden, wobei die sich auf dem Platz aufhaltenden Personen jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, die Örtlichkeit zu verlassen. Als sich die Menschenmenge nach einer Viertelstunde zu einem Umzug formiert und geschlossen in Richtung Stauffacher-/Langstrasse bewegt habe, sei die offene Polizeieinkesselung geschlossen und der Demoumzug am Weiterlaufen gehindert worden. Dabei seien aus der Menschenmenge vereinzelt Gegenstände gegen Polizisten geworfen und Feuerwerk gezündet worden. Alle in der Einkesselung befindlichen Personen seien vor Ort einer Kontrolle unterzogen und mit einer Wegweisung belegt worden. Die Polizei hatte somit zunächst aufgrund der Internet-Aufrufe und später angesichts des provokativen Auftretens der Besammelten (Zünden von Feuerwerk, Formation zu einem geschlossenen Umzug trotz offensichtlicher Polizeipräsenz) einen konkreten Anlass, die sich auf dem Helvetiaplatz aufhaltenden Personen zu beobachten und schliesslich auch zu kontrollieren. In Bezug auf diesen eingeschränkten Personenkreis wurde sodann versucht, die Täter zu ermitteln, was einem normalen Vorgehen entspricht und nicht zu beanstanden ist. Von einer planlosen Beweisausforschung ohne genügenden Tatverdacht (Fishing Expedition) kann vorliegend nicht die Rede sein. Die obengenannten Beweismittel und die darauf gestützten Ergebnisse sind demzufolge verwertbar.
Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 31 S. 8 f.).
Glaubwürdigkeit
Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschuldigten bestehen grundsätzlich nicht. Die von der Vorinstanz erwähnte prozessuale Stellung des Beschuldigten vermag dessen generelle Glaubwürdigkeit nicht negativ zu tangieren. Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entscheidend.
Aussagen des Beschuldigten
In seiner ersten Befragung vom 30. September 2016 bei der Kantonspolizei Zürich erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, nichts mit den Beschädigungen bei der Polizeikaserne zu tun gehabt zu haben. Die vermummte Person auf den Fahndungsbildern sei nicht er. Wer die Person ist, wisse er nicht. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte er, die unvermummte Person Nr. 25 auf dem Screenshot Videobild zu sein. Weitere Aussagen zur Sache verweigerte er (Urk. 5/1 S. 1 ff.).
Anlässlich der beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 6. April 2017 und vom 17. Juli 2017 machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 5/2-3).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte wiederum, Täter bezüglich des ihm vorgehaltenen Tatvorwurfs gewesen zu sein. Er räumte jedoch ein, am 1. Mai 2016 in Zürich gewesen zu sein und am 1. MaiUmzug teilgenommen zu haben. Auch bestätigte er, dass er die unvermummte Person auf dem ihm bei der Polizei vorgehaltenen Foto sei und dass dieses Foto auf dem Helvetiaplatz aufgenommen worden sei. Er sei am Morgen des 1. Mai 2016 zwischen 9:00 Uhr und 9:30 Uhr mit zwei Freunden, welche ebenfalls auf dem Foto zu sehen seien, nach Zürich und zum Helvetiaplatz gekommen. Sie hätten dort Leute von der Juso getroffen, welche er von der Delegiertenversammlung her gekannt habe. Seine Freundin sei etwas später gekommen. Sie seien dann mit dem Umzug losgelaufen, wobei er zuerst im Juso-Block und dann im kurdischen Block mitgelaufen sei. Am Mittag habe er auf dem Kasernenareal gegessen und auch erst dann gesehen, dass dort geputzt werde. Nach dem Besuch
eines Konzerts auf dem Kanzleiareal seien sie auf dem Helvetiaplatz von der Polizei eingekesselt worden. Dabei seien seine Personalien aufgenommen worden und er sei mit einem Rayonverbot belegt worden. Danach sei er nachhause gegangen. In Bezug auf die Bilder des vermummten Täters und die von ihm gemachten Fotos anerkannte er die Ähnlichkeit, erklärte jedoch bezüglich Schuhe, Hosen und Rucksack, dass es sich dabei um vorgefertigte Massenware handle; die Hose habe er bei H&M und die Schuhe bei Vögele gekauft. Zudem würden viele Leute ihr Mobiltelefon in der Hosentasche tragen (Prot. I S. 7 ff.).
An der Berufungsverhandlung fügte der Beschuldigte an, er habe die Polizeikaserne nicht passiert. Er habe sich zunächst dem Gewerkschaftsblock angeschlossen, welcher um das ganze Areal herumgegangen sei (Urk. 71 S. 5). Danach sei er zusammen mit seiner Freundin quer durch die ganze Demo gelaufen, um zu sehen, was es alles gebe (Urk. 71 S. 6). Das Gebäude der Kantonspolizei habe er erst am Mittag gesehen (Urk. 71 S. 5). Auf Vorhalt diverser Fotos bestätigte der Beschuldigte, auf diesen abgebildet zu sein (Urk. 71 S. 6 mit div. Verweisen). Auf entsprechende Fragen erklärte er, die Fotos seien auf dem Helvetiaplatz teils am Morgen vor dem Umzug und teils am Nachmittag nach dem Umzug gemacht worden (Urk. 71 S. 6). Die Fotos, auf denen er Polizisten gegenüberstehe, seien am Nachmittag gemacht worden. Diejenigen, auf denen er einen Kaffee in der Hand halte, seien am Morgen aufgenommen worden (Urk. 71 S. 7). Auf Vorhalt diverser Fotos und Hinweis auf die Übereinstimmungen bezüglich der Jeanshose des Täters und des Beschuldigten räumte der Beschuldigte ein, die Merkmale seien gleich ähnlich (vgl. Urk. 71 S. 7 f. mit etlichen Verweisen). Die Hose sei aber Massenware und sie sei schnell kaputt gegangen, weshalb er sie im Frühsommer bis Sommer weggeworfen habe. In Bezug auf den Rucksack bestätigte er, dass er und der Täter dasselbe Modell getragen hätten. Man könne solche Rucksäcke an vielen Orten zu einem Preis von ca. Fr. 10 kaufen (Urk. 71
S. 8 f.). Auf Vorhalt der sichergestellten Schuhe bestätigte der Beschuldigte, diese am 1. Mai 2016 getragen zu haben (Urk. 71 S. 9), und dass diese Merkmale auswiesen, welche mit jenen des Täters übereinstimmten (vgl. Urk. 71 S. 9). Es handle sich um das gleiche Modell. Er habe die Schuhe bei Vögele gekauft, wobei der Laden ziemlich voll gewesen sei mit diesem Modell. Es gebe viele Leute, die
Schuhe dieser Art tragen (Urk. 71 S. 9 f.). Weiter wurden dem Beschuldigten Fotos des Täters vor dem Farbwurf (Urk. 8/4 S. 1 und 2) und solche nach dem Farbwurf (Urk. 8/3 S. 1 und Urk. 8/4 S. 6) vorgehalten, wobei der Beschuldigte bestätigte, auf Ersteren nichts und auf Letzteren einen roten resp. zwei kleine, rote Farbflecken auf der Aussenseite des linken Schuhs des Täters zu erkennen (Urk. 71 S. 10). In Bezug auf den sichergestellten eigenen linken Schuh meinte er, es handle sich dabei um einen sehr getragenen Schuh mit einem Farbfleck was auch immer das sei. Er habe die Schuhe sehr oft getragen, als er im Winter auf dem Hof gearbeitet habe. Im Winter 2016 habe er den Hofladen neu gestrichen und Maschinen auf dem Hof repariert (Urk. 71 S. 10). Auf Vorhalt von Urk. 62/2-3 (Fotos, auf welchen der rechte Schuhs des Täters sichtbar ist) und nach Abgleich mit dem sichergestellten eigenen rechten Schuh bestätigte der Beschuldigte, dass jeweils hinten am Schuh ein roter Fleck sichtbar sei (Urk. 71
S. 11). Die Frage, ob es sich dabei um Zufall handle, bejahte er. Er wisse nicht, wie diese Flecken auf seine Schuhe gekommen seien. Er wisse einfach, dass er mit diesen Schuhen an sehr dreckigen Orten gearbeitet habe. Es könne sein, dass beim Streichen des Hofladens Farbe draufgekommen sei beim Auseinanderbauen respektive Zusammensetzen von Maschinen. Er habe dort auch lackiert (vgl. Urk. 71 S. 11 f.). Auf den Hinweis, dass mit Ausnahme der genannten drei keine weiteren Farbflecken erkennbar seien, entgegnete der Beschuldigte, die Schuhe seien aber nicht wirklich sauber und sehr durchgetragen.
Übrige Beweismittel
Fotound Videoaufnahmen
Auf den beiden bei den Akten befindlichen Videoaufnahmen (Urk. 8/1) ist ersichtlich, wie sich der 1. Mai-Umzug vor dem Gebäude der Kantonspolizei Zürich auf der Kasernenstrasse fortbewegt und wie mehrere vermummte Personen rote Farbbeutel gegen die Fassade des besagten Gebäudes werfen. Rot eingekreist ist dabei der vorliegend interessierende vermummte Täter.
In Urk. 8/2 ist auf der ersten Seite ein Foto des Beschuldigten ersichtlich, welches wie von diesem bestätigt am 1. Mai 2016 auf dem Helvetiaplatz gemacht
wurde. Der Beschuldigte trägt darauf eine olivgrüne Kapuzenjacke und darüber eine hellgraue Windjacke mit schwarzen Ärmeln sowie einen ansatzweise sichtbaren dunklen Rucksack mit weissen Kordelträgern. Weiter enthält Urk. 8/2 ein Facebook-Profilfoto des Beschuldigten als Vergleichsfoto und einen Screenshot des Facebookprofils des Beschuldigten. Urk. 8/3 und Urk. 8/4 enthalten einige Fotos des vermummten Täters, welche offensichtlich von den erwähnten Videoaufzeichnungen stammen. Der Täter trägt eine schwarze, voluminöse Kapuzenjacke, eine hellgraue, von unten über die Nase gezogene Schlupfmütze, schwarze Handschuhe, einen schwarzen Rucksack mit weissen Tragbändern, dunkelgraue, verwaschene Jeans und dunkelbraune Schnürstiefel. In Urk. 8/4 findet sich zudem eine Ganzkörperaufnahme des Beschuldigten von hinten und eine weitere von der Seite und schliesslich enthalten Urk. 8/3 und 8/4 je eine Aufnahme des Beschuldigten gemäss seinen Aussagen in Begleitung seiner Kollegen ohne Abbildung der Köpfe (vgl. jedoch Urk. 58/40 und 58/42 mit Köpfen). Darauf trägt der Beschuldigte graue verwaschene Jeans und dunkle Schnürstiefel. Der bei den Akten liegende Datenträger (Urk. 8/1) enthält schliesslich 60 weitere, teilweise deckungsgleiche Fotos vom Umzug und dem vermummten Täter sowie mehrere Aufnahmen vom Beschuldigten am Helvetiaplatz, drei davon vom Beschuldigten an vorderster Front den mit Schutzhelmen und -schildern bestückten Polizisten bei der Einkesselung gegenüberstehend (vgl. auch Urk. 71 S. 7). Von den genannten 60 Fotos in Urk. 8/1 wurden Farbkopien erstellt (vgl. Urk. 58/1-60).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 31 S. 7), markierte die Staatsanwaltschaft auf einzelnen der vorerwähnten Fotos Merkmale, anhand welcher sie den vermummten Täter als den Beschuldigten identifizierte, und fügte die Vermerke Gegenstand in der rechten Hosentasche, charakteristische Falten am Ende der Hosenbeine und charakteristische Gesässtaschen hinzu (vgl. Urk. 8/4). Auf den Fotos Urk. 8/3 finden sich weitere Markierungen bei den weissen Ausbleichungen am linken Hosenbein und bei den Schuhen.
Sicherstellungen
Am 30. September 2016 wurde beim Beschuldigten zwischen 6:04 Uhr und 6:35 Uhr eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei die Wohnungstüre vom
Mitbewohner des Beschuldigten geöffnet und Letzterer noch schlafend in seinem Zimmer angetroffen wurde (vgl. Urk. 9/2). Aus dem Zimmer des Beschuldigten wurden unter anderem zwei schwarze Rucksäcke mit weissen Tragbändern und mehrheitlich weisser Aufschrift sowie eine Anarchistenflagge sichergestellt (vgl. Urk. 9/5 und 9/9).
Gleichentags wurde ebenfalls frühmorgens am Wohnort des Beschuldigten
in B.
eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher eine zweifarbige
Jacke, ein paar braune Lederschuhe, ein weiterer schwarzer Rucksack mit weissen Bändern und weisser Aufschrift, eine weitere Antifaschistenflagge, diverse Stickers, zwei besprayte Stoffleintücher und schwarze Lederhandschuhe sichergestellt wurden (vgl. Urk. 9/4, 9/8 und 9/10).
Würdigung der Beweismittel
Mit der Vorinstanz und Blick auf den bei den Akten liegenden Bericht von 20min ist vorerst darauf hinzuweisen, dass am 1. Mai 2016 rund 10'000 Menschen am Umzug durch die Zürcher Innenstadt teilgenommen haben (vgl. Urk. 31
S. 10, Urk. 22). Wie auf der Videoaufnahme ersichtlich ist und die Vorinstanz zutreffend festhielt, trugen die Teilnehmer dem schlechten Wetter angepasste, mehrheitlich dunkle und wasserfeste Kleidung (Urk. 8/1, Urk. 31 S. 10).
In Bezug auf die vom Beschuldigten am 1. Mai 2016 getragene graue Jeanshose fallen zunächst die zwei weisslichen, linksseitig auf Höhe der Leiste und Oberschenkel horizontal übereinander verlaufenden Ausbleichungsflecken auf, welche genauso - das heisst in gleicher Form und an gleicher Stelle auf dem linken Hosenbein des Täters zu sehen sind (vgl. Urk. 8/3). Ein weiterer solcher Ausbleichungsfleck ist beim Beschuldigten über der rechten, vorderen Hosentasche auszumachen, an derselben Stelle wie bei der Hose des Täters. Der Saum der linken vorderen Hosentasche ist wegen seiner etwas helleren Färbung insbesondere zur hellen Niete hin verlaufend auf den Fotos des Beschuldigten gut erkennbar (vgl. Urk. 8/3 S. 2 und 8/4 S. 9). Auf dem Foto des vermummten Täters Urk. 8/4 S. 2 ist ein ebensolcher, zur Niete hin etwas ausgebleichter Saum der linken Hosentasche erkennbar. Weiter zeichnen sich die Gesässtaschen der
Jeans des Beschuldigten durch einen heller gefärbten, unteren Rand aus (vgl. Urk. 8/4 S. 7). Ein ebensolcher kann auf dem Foto des Täters Urk. 8/4 S. 6 ausgemacht werden, wenn auch aufgrund der Auflösungsqualität nicht besonders gut sichtbar. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass der beim Beschuldigten wie auch beim Täter feststellbare Faltenwurf an den Hosenbeinenden insbesondere beim Tragen von Stiefeln nicht als besonders speziell auffällt. Jedoch ist aufgrund der anderen genannten Merkmale, und hier insbesondere angesichts der charakteristischen Ausbleichungsflecken auf den Hosen welche nicht wie üblich die natürliche Ausbleichung der Leistenfalten betonen senkrecht breitflächig längs des Oberschenkels verlaufen, sondern unregelmässig und beidseitig unterschiedlich gesetzt sind - darauf zu schliessen, dass es sich um die genau gleichen Hosen handelt; davon geht im Übrigen auch die Vorinstanz aus (vgl. Urk. 31 S. 10 f.). Der Beschuldigte gab an, die Jeans bei H&M gekauft zu haben. Dass eine andere Person am gleichen Anlass dieselbe Hose trägt, ist daher gut möglich (so auch die Vorinstanz Urk. 31 S. 11) und reicht somit vorliegend für sich alleine nicht als Beweis dafür aus, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt.
Bezüglich der Ausbuchtung der rechten, vorderen Hosentasche unterhalb des besagten weissen Ausbleichungsflecks, welche sowohl beim Beschuldigten (vgl. Urk. 8/3 S. 2) als auch beim Täter (Urk. 8/4 S. 2) gut sichtbar ist, ist dem Beschuldigten beizupflichten, dass viele Leute ihr Mobiltelefon in der Hosentasche tragen (vgl. Urk. 8/3 S. 2). Dennoch stellt dieses Merkmal wenn auch für sich alleine nicht ausschlaggebend ein weiteres Indiz dar.
Zu den Schuhen des Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass dieser am
1. Mai 2016 gemäss eigenen Aussagen die braunen Schnür-Lederstiefel der Marke CUBE getragen hat, welche anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sichergestellt wurden (vgl. Urk. 9/8 S. 3, Urk. 71 S. 9). Diese wurden im Berufungsverfahren von der Kantonspolizei Zürich (bisheriger Lagerort der sichergestellten Kleider) zuhanden des hiesigen Gerichts angefordert (Urk. 50 f.) und fotografiert (Urk. 59/1-2, Urk. 62/1). Ein Abgleich mit den auf den Fotos ersichtlichen Stiefeln des Täters ergibt, dass es sich auch da um dunkelbraune
Schnürstiefel handelt, welche sich durch den hellbraunen Rand über dem dunklen Gummiprofil (vgl. Urk. 8/3 S. 1), den eingenähten Verstärkungsstreifen im Fersenbereich mit Zugschlaufe (vgl. Urk. 8/4 S. 6), die sechseckigen Schnürösen (vgl. Urk. 8/3 S. 1) und eine daneben auf der jeweiligen Schuh-Aussenseite angebrachte Metallniete (vgl. Urk. 8/4 S. 1) auszeichnen. Auch hier ist demnach davon auszugehen, dass es sich nicht um nur ähnliche, sondern um die genau gleichen Stiefel handelt. Im Gegensatz zu den Aufnahmen kurz vor dem Farbwurf des Täters (Urk. 8/4 S. 1 und 2) sind auf den Fotos Urk. 8/3 S. 1 und Urk. 8/4 S. 6 kurz nach dem Farbwurf ein resp. zwei kleine, rote Farbflecken an der Aussenseite des linken Schuhs des Täters erkennbar. Bemerkenswerterweise sind auf dem sichergestellten linken Schuh des Beschuldigten ebenfalls zwei kleine Flecken derselben Grösse - der eine kaum sichtbar und der andere darüber liegende in einem hellen Braun resp. Hellrot zu sehen (vgl. Urk. 59/1-2). Diese Flecken befinden sich an der genau gleichen Stelle wie die auf dem Schuh des Täters ersichtlichen Farbflecken. Dass auf dem in den Plädoyernotizen der Verteidigung einkopierten Foto vom Beschuldigten am Helvetiaplatz keine solche Flecken an den Schuhen erkennbar sind (vgl. Urk. 74 S. 10, Urk. 58/37), vermag nichts auszusagen, da die Aufnahme zum einen undeutlich ist und zum anderen möglicherweise vor der Demo entstanden ist. Tatsache ist, dass auf dem sichergestellten Schuh des Beschuldigten an besagter Stelle ebensolche Farbflecken heften. Schliesslich ist auf dem Verstärkungsstreifen im Fersenbereich des rechten sichergestellten Schuhs rechtsseitig ein rötlicher Farbfleck zu sehen (vgl. Urk. 62/1). Ein roter Farbfleck ist denn auch auf den Fotos des Täters nach dem Farbwurf des Täters an derselben Stelle im Fersenbereich erkennbar (vgl. Urk. 62/2-3). Die Erklärungen des Beschuldigten, er habe die Schuhe beim Streichen des Hofladens und Lackieren von Maschinen getragen, vermögen nicht zu überzeugen, zumal die Schuhe des Beschuldigten keine weiteren Farbflecken aufweisen. Wenn auch kein Gutachten gemacht wurde zur Abklärung, ob es sich bei den Flecken auf dem Schuh des Beschuldigten um die Wurf-Farbe handelt, und obwohl es sich auch bei den gleichen braunen Stiefeln des Täters und des Beschuldigten um Massenware handeln mag, kann dennoch angesichts der Kombination von gleicher Hose (mit gleicher Ausbuchtung an rechter, vorderen
Hosentasche) und den gleichen Schuhen, welche darüber hinaus mehrere Farbflecken an gleicher Stelle aufweisen - nicht mehr von Zufall ausgegangen werden.
Dass der Beschuldigte wie auch der Täter einen schwarzen Rucksack derselben Grösse und mit denselben weissen Tragbändern getragen haben, ist zwar wiederum für sich allein gesehen kein Beweis, zumal (wie auf dem Video zu sehen ist und auch die Verteidigung zutreffend festgestellt hat, vgl. Urk. 74 S. 4 f.) einige andere Teilnehmende des 1. Mai-Anlasses Rucksäcke derselben Art getragen haben. In der vorliegenden Konstellation (mit der vorgenannten Kombination identischer Bekleidungsstücke und Flecken) und angesichts der damit einhergehenden, bereits klaren Beweislage ist dieser wiederum gleiche Rucksack des Täters wie auch des Beschuldigten jedoch ein weiteres, starkes Indiz dafür, dass es sich beim Beschuldigten und dem vermummten Täter um die gleiche Person handelt.
Der Umstand, dass der Täter einen voluminösen Kapuzenpullover und eine Schlupfmütze trug, der Beschuldigte jedoch eine zweifarbige Windjacke und darunter eine Kapuzenregenjacke, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. So ist es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte zwischen seinem Aufenthalt am Helvetiaplatz und der Tat an der Kasernenstrasse seine Oberbekleidung wechselte und allenfalls das jeweils Nichtgetragene im Rucksack verstaute. Dass der schwarze Kapuzenpulli und die Schlupfmütze, wie auch die farbverschmierten Lederhandschuhe des Täters weder am Wohnort des Beschuldigten in B. noch in dessen Zimmer in C. sichergestellt werden konnten, vermögen ihn nicht zu entlasten. Die vom Beschuldigten am 1. Mai 2016 gemäss Fotos getragene, verwaschene Jeanshose und der unbedruckte schwarze Rucksack konnten nämlich ebenfalls nicht sichergestellt werden, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte einige seiner Kleidungsstücke resp. Accessoires im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen nicht (mehr) bei sich hatte. Bezüglich der sichergestellten schwarzen Lederhandschuhe, welche wie die Vorinstanz zutreffend feststellte keine roten Farbspuren aufweisen (vgl. Urk. 9/8 S. 8) [diese wurden ebenfalls zuhanden des Gerichts angefordert], ist durchaus denkbar, dass es sich
dabei um andere Handschuhe handelt. Ebenso handelt es sich beim vom Beschuldigten am 1. Mai 2016 getragenen, unischwarzen Rucksack wie gesagt auch nicht um einen der sichergestellten Rucksäcke (diese sind alle weiss bedruckt). Tatsache ist jedoch, dass der Rucksack des Beschuldigten wie auch jener des Täters auf den Aufnahmen vom 1. Mai 2016 unbedruckt waren und identisch aussahen (vgl. Urk. 8/4 S. 4-8).
Aus den eben dargelegten Umständen ergibt sich nichts, was gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spricht. Vielmehr bestehen angesichts der identischen Hosen, der identischen Schuhe, des identischen Rucksacks, der identischen Ausbeulung der rechten, vorderen Hosentasche und insbesondere aufgrund der identischen Farbflecken auf den jeweiligen Schuhen keine Zweifel an der Identität des Beschuldigten mit dem Täter. Auf den Umstand, dass auf einigen der vorliegenden Fotos und den Videoaufnahmen zumindest eine Person auszumachen ist, welche zum einen mit dem Beschuldigten zusammenstehend auf dem Helvetiaplatz fotografiert wurde und sich zum anderen innerhalb des schwarzen Blocks und da ca. zwei Schritte vom vermummten Täter entfernt befand (nämlich der junge Mann mit , Gesichtsbehaarung und Haaren, leuchtend Kapuze und Kapuzenpulli sowie Rucksack mit schwarzen Bändeln [Urk. 58/5, Urk. 58/55 und Urk. 58/58]), ist vorliegend aufgrund der bereits klaren Beweislage nicht näher einzugehen.
Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, wie der Täter resp. der Beschuldigte ein mit roter Farbe gefülltes Ei von einem anderen Teilnehmer entgegennahm, dieses in seiner Hand zerbrach und teilweise ausfloss und wie er die Farbe in Richtung der Polizeikaserne warf. Ebenfalls ersichtlich ist, dass mindestens sechs weitere vermummte Personen vor und nach der Tat des Beschuldigten Farbe gegen die Polizeikaserne warfen (vgl. Videoaufnahmen in Urk. 8/1).
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit als erstellt zu erachten.
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie als Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Urk. 15 S. 2 f.).
Sachbeschädigung
Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchsoder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört unbrauchbar macht.
Indem der Beschuldigte Farbe gegen die Fassade der Polizeikaserne warf, trug er zum Nachteil der Kantonspolizei Zürich zum Schaden von insgesamt Fr. 8'012.80 (vgl. Urk. 7) bei. Er wirkte dabei zumindest in der Ausführung vorsätzlich und in massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammen, womit er den Tatbestand der Sachbeschädigung im genannten Umfang in Mittäterschaft erfüllt hat (vgl. OFK/StGB-Donatsch 2018 Art. 24 N 7). Die Mittäterschaft ist im Übrigen auch im Anklagesachverhalt genügend umschrieben. So wird insbesondere gesagt, dass der Beschuldigte zu den erwähnten gewaltbereiten Personen gehört habe, indem er sich vermummt und ebenfalls mindestens einen roten Farbbeutel gegen die Fassade geworfen habe, dass er damit bewusst zum Gesamtschaden beigetragen und auch den durch seine Mittäter verursachten Sachschaden gebilligt habe (vgl. Urk. 15 S. 2 f.). Ob das vom Beschuldigten geworfene Farbei wie es die Verteidigung in Frage stellt (vgl. Urk. 74 S. 13) - die Fassade überhaupt getroffen hat, ist unter diesen Umständen nicht relevant.
Die Frage, ob ein Strafantrag vorliegend rechtzeitig resp. korrekt gestellt wurde (vgl. Plädoyer Verteidigung Urk. 71 S. 11 f.), erübrigt sich angesichts des Umstands, dass wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird - die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen wurde. Gemäss Art. 144 Abs. 2 StGB wird der Täter in diesem Fall von Amtes wegen verfolgt.
Landfriedensbruch
Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Eine öffentliche Zusammenrottung wird von der neueren Literatur und Rechtsprechung definiert als eine einer beliebigen Anzahl von Personen zugängliche Ansammlung einer je nach den Umständen mehr weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinte Menge erscheint und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird (6B_863/2013 Erw. 5.4.; BGE 108 IV 33 Erw. 1a; PK StGB-Trechsel/Vest 2018, Art. 260 N 2). Die erforderliche Zahl ist nach den Umständen des besonderen Falles zu bestimmen (Das Bundesgericht liess offen, ob neun Personen genügen können; drei jedoch sicherlich nicht; BGE 70 IV 213; PK StGB-Trechsel/Vest Art. 260 N 2). Gemäss BSK StGB-Fiolka 2013, Art. 260 N 15, muss die Zusammenrottung aus physisch anwesenden Personen bestehen, die den optischen Eindruck einer grossen, zahlenmässig nicht ohne weiteres bestimmbaren Menge von Menschen entstehen lassen. Die Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Dabei setzt Gewalt nicht notwendig besondere physische Kraft voraus. Es genügt, wenn ein Teilnehmer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (6B_863/2013 Erw. 5.4). Teilnehmer ist, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (vgl. BGE 108 IV 36). Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich. Strafbar ist jede Person, die die Gewalttätigkeiten bejaht, was nicht einmal explizit geschehen muss (BSK StGB-Fiolka 2013, Art. 260 N 18).
In subjektiver Hinsicht muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Die Begehung von Gewalttätigkeiten im Rahmen dieser Zusammenrottung muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teilnehmers nicht erfasst sein (6B_863/2013 Erw. 5.8). Immerhin
muss der Vorsatz auch die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen (BSK StGB-Fiolka, Art. 260 N 34).
Auf den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, wie sich der vermummte Beschuldigte im Rahmen des 1. Mai-Umzugs zwischen unvermummten und ebenfalls vermummten Demonstranten fortbewegte, sich auf Höhe der Polizeikaserne einer verdichteten Gruppe Vermummter näherte, von diesen ein mit Farbe gefülltes Ei entgegennahm und dieses in Richtung Polizeigebäude warf. Auf den Videound Fotoaufnahmen lassen sich mindestens 6 vermummte Personen zählen, welche Farbe warfen und zwei Personen mit Spraydosen in der Hand. Wenige Meter rechts davon im Bild sind weitere drei vermummte Personen zu sehen, welche eine Eierschachtel aus einer Tasche heraus holen. Insgesamt sind über 12 schwarz gekleidete Personen mit schwarzen roten Tüchern, welche sie mindestens über die untere Gesichtshälfte gezogen haben, erkennbar (von denen nicht alle Farbe warfen) und einige weitere Personen, welche unmittelbar neben resp. hinter den Tätern stehen blieben, dem Geschehen zusahen und offensichtlich mit den Tätern sympathisierten. Mindestens vier dieser Personen schwenkten hinter dem Geschehen stehend und gegen die Polizeikaserne gerichtet rot-weisse RJZ-Fahnen hinund her (vgl. Fotos ab Urk. 8/1 resp. Urk. 58/1-30).
Die schwarz gekleideten, teils maskierten und vermummten Personen, welche sich aus den Reihen der Demonstranten lösten und von welchen mindestens sechs Farbe gegen die Polizeikaserne und deren Vorplatz warfen, erschienen für den Beobachter durchaus als gewaltbereit auftretende Macht, von der zweifelsohne eine friedensstörende Grundstimmung ausging. Gemäss eigenen Aussagen des Beschuldigten wurden die Anschläge von Mitgliedern des schwarzen Blocks verübt (Urk. 71 S. 6). Für den schwarzen Block charakteristisch richteten sich die Anschläge offensichtlich an die Adresse der Polizei. Wer sich schwarz vermummt um die Täter herum aufhielt, musste sich deren gewaltsamen Vorhabens bewusst gewesen sein andernfalls eine Vermummung keinen Sinn gemacht hätte. Durch die Maskierungen und Verhüllungen manifestierten somit auch jene ihre aktive Teilnahme, welche im Zeitpunkt der Videoaufnahmen keine Farbanschläge ausübten (vgl. PK StGB-Trechsel/Vest, Art. 260 N 6). Zudem sind weitere
schwarz gekleidete, jedoch unvermummte, Personen erkennbar, welche sich inmitten der Täter bewegten und ihrem Gehabe nach die Anschläge gutzuheissen schienen indem sie hinter den Farbwerfern stehen blieben und teils auch einschlägige Fahnen schwenkten. Wenn auch vorliegend von einer engeren Täterschaft von lediglich rund 12 Personen auszugehen ist, konnten diese offensichtlich auf die Unterstützung der zwischen ihnen stehenden und Fahnen schwingenden Zuschauer zählen, mit welchen zusammen sie als vereinte relativ grosse Menge erschienen. Eine öffentliche Zusammenrottung ist demzufolge zu bejahen, womit der Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt ist.
Den obenstehenden Ausführungen zufolge hat sich der Beschuldigte der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Ausgangslage
In Bezug auf die Tat vom 1. Mai 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.- (entsprechend Fr. 7'500.-; Urk. 15
S. 4, Urk. 32 S. 2).
Neues Sanktionenrecht
Nach dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht beträgt die übliche Mindestdauer der Freiheitsstrafe nicht mehr mindestens sechs Monate, sondern drei Tage (vgl. aArt. 40 StGB, Art. 40 Abs. 1 StGB). Demgegenüber beläuft sich die Geldstrafe auf höchstens 180 Tage statt 360 wie im alten Recht. Wie nachfolgend gezeigt wird, steht indessen das neue Recht, welches nur anzuwenden ist, wenn es für den Täter milder ist, nicht zur Debatte.
Strafrahmen und Strafzumessungsregeln
Das Gesetz sieht für Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wie auch für Landfriedensbruch im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe vor. Dieser Strafrahmen könnte zwar angesichts der vorliegenden Deliktsmehrheit entsprechend der Regelung von Art. 49 Abs. 1 StGB nach oben erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8.), was hier nicht der Fall ist. Die Deliktsmehrheit ist daher (lediglich) straferhöhend zu berücksichtigen.
Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Zu den Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Geldstrafe und dort bei der Tagessatzhöhe ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen.
Tatkomponente
Zur objektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte an einem heftigen Farbanschlag beteiligte, wodurch ein beträchtlicher Schaden an fremdem Eigentum entstand. Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens wiegt die objektive Tatschwere dennoch noch leicht.
Die subjektive Tatschwere wiegt hingegen etwas schwerer. Aufgrund der schwarzen Kleidung und Gesichtsbedeckung, welche der Beschuldigte gleich wie einige andere um ihn herum trug, ist zu schliessen, dass er bewusst, mithin vorsätzlich agierte. Seine Tat beging er somit aus nichtigen Beweggründen, zur reinen Provokation und mit grundloser Aggression gegen den Polizeiapparat.
Für den Beschuldigten als Ersttäter ist ohne Weiteres eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_449/2011 vom 12.9.2011, E. 3.6.1).
Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
Täterkomponente
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser zur Zeit in C. wohnt und studiert, dass er von seinen Eltern mit monatlich Fr. 1'000.-für die Wohnungsmiete sowie mit ca. Fr. 350.-für die Krankenkasse unterstützt wird und dass er mit Arbeiten auf einem Bauernhof einen Nebenerwerb erzielt (vgl. Urk. 5/1 S. 5, Urk. 39; Prot. I S. 6 f.; Urk. 71 S. 3 f.). Zur Zeit der Tat stand der Beschuldigte seitens der JUSO als Kandidat für die Kantonsratswahlen im Kanton D. im Wahlkampf (vgl. Urk. 71 S. 4). Nach eigenen Angaben ist er heute nach wie vor Mitglied der JUSO und auch der SP, jedoch politisch nicht mehr sehr aktiv (Urk. 5/1 S. 3, Urk. 71 S. 4).
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Urk. 34), was wiederum neutral zu bewerten ist.
Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat stets bestritt, weshalb weder ein Geständnis noch aufrichtige Reue vorliegen, welche strafmindernd berücksichtigt werden könnten.
Durch die Täterkomponente erfährt die hypothetische Einsatzstrafe damit keine mildere Beurteilung.
Anzahl Tagessätze und Tagessatzhöhe
Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.
Die oben wiedergegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A. lassen eine Tagessatzhöhe von Fr. 10.als angemessen erscheinen.
An diese Strafe ist die erstandene Untersuchungshaft von einem Tag anzurechnen.
Dem Beschuldigten als Ersttäter ist ohne Weiteres der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
Die Privatklägerin Kantonspolizei Zürich macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'012.80 geltend (Urk. 44 S. 2, Urk. 53 S. 2). Auf den bei den Akten liegenden Fotos sind etliche rote Farbflecken rund um das Eingangsportal der Polizeikaserne sowie Sprayereien ersichtlich (vgl. Urk. 8/5). Für das Entfernen der Farbe nach der 1. Mai-Demonstration reichte die Privatklägerin eine von ihr visierte Rechnung der E. AG in der Höhe des von ihr eingeklagten Betrags ins Recht (Urk. 7 = Urk. 45/2). Der Schaden ist damit rechtsgenügend bewiesen.
Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, dass die Anklageschrift, welche einen Schaden von Fr. 15'000.-aufführe, die Grundsätze eines fair-trial und den Anspruch auf die Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung verletze, da aus den Akten (Urk. 7) zweifelsfrei hervorgehe, dass die Privatklägerschaft ihren Schaden mit Fr. 8'012.80.-bezifferte (vgl. Urk. 21 S. 12). Diesem Einwand kann angesichts des Grundsatzes a maiore ad minus nicht gefolgt werden. Der Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist vorliegend klar und die Verteidigungsrechte des Beschuldigten sind gewahrt (vgl. BGE 6B_696/2017 vom 6.11.2017, Erw. 4.2.), auch wenn der eingeklagte Schaden (wohl aufgrund einer ursprünglichen Schätzung der Privatklägerin, vgl. Urk. 1 und 3) höher beziffert wurde als
wie sich im Laufe der Untersuchung herausstellte seitens der Privatklägerin schliesslich geltend gemacht.
Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz weiter vor, es sei unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin keine Gebäudeversicherung habe, die nicht mindestens
einen Teil des Schadens decke (Urk. 21 S. 12). Ein entsprechender Beweisantrag liegt nicht vor. Aufgrund des mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erneuerten Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin und mangels entsprechender Hinweise ist jedoch nicht davon auszugehen, dass deren Anspruch bereits an eine Versicherung übergegangen ist.
Der Beschuldigte hat den Erfolg vorliegend bewusst und gewollt gemeinsam mit unbekannten Mittätern verwirklicht. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflichten, der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'012.80 zu bezahlen.
Kosten der ersten Instanz
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens resp. des Schuldspruchs im Hauptanklagepunkt, der die aufwändige Untersuchung verursachte, sind dem Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zu 1/10 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist auf Fr. 1'500.festzusetzen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung vor Bezirksgericht Zürich in der Höhe von Fr. 3'000.sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Bezug auf 9/10 dieser Kosten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Kosten der Berufungsinstanz
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren, dem Beschuldigten die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme
der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 9/10 aufzuerlegen. Zu 1/10 sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren zuletzt eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 3'612.ins Recht (Urk. 70). Unter Berücksichtigung der darin noch nicht aufgeführten Aufwendungen für die Berufungsverhandlung, den Weg sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten ist der amtliche Verteidiger mit Fr. 5'157.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sind einstweilen wiederum auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei bezüglich 9/10 dieser Kosten die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Entschädigungen
Als Entschädigung für die zunächst erbetene Verteidigung scheint ein Betrag von Fr. 90.- (1/10 von Fr. 900.-; vgl. Urk. 31 S. 19 f.) als angemessen.
Der Privatklägerin wird mangels Antrags keine Entschädigung zugesprochen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 3. November 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Der Beschuldigte, A. , ist . der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. September 2016 sichergestellten Gegenstände
Herrenjacke iriedaily (Ass.Nr. A009'701'331)
Schuhe Cube (Ass.Nr. A009'701'342)
Rucksack (Ass.Nr. A009'701'353)
- Fahne (Ass.Nr. A009'701'364)
div. Sticker (Ass.Nr. A009'701'386)
2 besprayte Stoffleintücher (Ass.Nr. A009'701'397)
Handschuhe (Ass.Nr. A009'701'400)
Rucksack (Ass.Nr. A009'701'411)
Rucksack (Ass.Nr. A009'701'422)
- Fahne (Ass.Nr. A009'701'433)
werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen zurückgegeben.
Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel (Ass.Nr. A009'701'308) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Rechtsanwalt lic. iur. Y._ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 3'000.- (pauschal) entschädigt.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und
des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.-, wovon ein Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'012.80 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr für das Hauptverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'100.- Auslagen Vorverfahren
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 5'157.amtliche Verteidigung
Die Kosten der Untersuchung sowie beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (bzgl. beider gerichtlicher Verfahren) werden zu 9/10, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen, und zu 1/10 definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Entschädigung für erbetene anwaltliche Verteidigung von Fr. 90.aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)
die Vertretung der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Vertretung der Privatklägerin
das Bundesamt für Polizei
den Nachrichtendienst des Bundes
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
die Kasse des Bezirksgerichts Zürich betr. Dispositivziffern 5, 7 und 8
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 27. August 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.