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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE180010: Obergericht des Kantons Zürich

Das Türkische Generalkonsulat hat Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erhoben, die eine Strafuntersuchung gegen eine Beschuldigte wegen Landfriedensbruchs eingestellt hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Strafuntersuchung auch hinsichtlich anderer Straftatbestände fortgesetzt werden sollte. Das Gericht entschied jedoch, dass der Beschwerdeführer nur bezüglich der Sachbeschädigung beschwerdelegitimiert war und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden auf 1'200 CHF festgesetzt, die dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Prozessentschädigung von 700 CHF aus der Prozesskaution des Beschwerdeführers.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE180010

Kanton:ZH
Fallnummer:UE180010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE180010 vom 28.06.2018 (ZH)
Datum:28.06.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_856/2018
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Recht; Einstellung; Person; Anklage; Untersuchung; Frist; Verfahren; -Sihl; Prozesskaution; Beschwerdeführers; Staates; Sinne; Friede; Untersuchung; Zürich-Sihl; Eingabe; Interesse; Personen; Geschädigte; Sachbeschädigung; Einstellungsverfügung
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 258 StGB ;Art. 259 StGB ;Art. 260 StGB ;Art. 296 StGB ;Art. 308 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 382 StPO ;
Referenz BGE:117 Ia 135; 137 IV 219; 140 IV 155; 141 IV 454;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE180010

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE180010-O/IMH

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin

lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 28. Juni 2018

in Sachen

Türkisches Generalkonsulat, Beschwerdeführer

gegen

  1. A. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Dezember 2017, S-2/2017/10014246

Erwägungen:

I.
  1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen mehrere Beschuldigte, u.a. A. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), wegen Landfriedensbruchs etc. (vgl. Urk. 19). Hintergrund des Strafverfahrens war u.a. ein Farbanschlag auf das Türkische Generalkonsulat in Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie das Anbringen des Schriftzuges Kill Erdogan sowie der Zeichen Hammer und Sichel an diversen Fassaden in Zürich anlässlich der 1. Mai-Demonstration im Jahr 2017 (Urk. 19/1; Urk. 19/4/1). Am 18. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 3 = Urk. 19/19).

  2. Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die ihm am 28. Dezember 2017 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 34) und beantragte deren Aufhebung sowie die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung resp. Anklageerhebung anzuhalten (Urk. 2

S. 4). Innert der mit Verfügung vom 12. Januar 2018 angesetzten Frist (Urk. 5) ging die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 3'000.00 ein (Urk. 13). Daraufhin wurde der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom

7. Februar 2018 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Einreichung der Untersuchungsakten mit Eingabe vom

14. Februar 2018 die Abweisung resp. das Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin beantragte innert erstreckter Frist (Urk. 20) am 28. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Weiteren auf eine Stellungnahme. Zugleich stellte sie Antrag auf Herausgabe ihrer Kleidungsstücke (Urk. 22). Der Beschwerdeführer replizierte am 3. April 2018

(Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 10. April 2018 auf eine Duplik (Urk. 29). Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 23. April 2018 (Urk. 30). Mit Schreiben vom 27. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist für allfällige Bemerkungen zugestellt (Urk. 32). Dieser liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen (Fristablauf: 14. Mai 2018; Urk. 33). Am 4. Juni 2018 liess die Staatsanwaltschaft der hiesigen Kammer auf entsprechende Aufforderung hin die in den Untersuchungsakten fehlende DVD mit den Videoaufnahmen des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2017 zukommen (Urk. 35-36, Prot. S. 10; vgl. Urk. 19/4/3).

3. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen.

II.
  1. Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatbestände des Landfriedensbruchs, der Schreckung der Bevölkerung, der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen Gewalttätigkeit und der Beleidigung eines fremden Staates nicht beschwerdelegitimiert sei. Ihm komme weder die Stellung eines Geschädigten und damit Parteistellung zu noch sei er Parteivertreter (Urk. 18 S. 2). Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Replik nicht hierzu (Urk. 25).

  2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, Beschwerde erheben. Zu den Parteien zählt namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie

dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 140 IV 155 E. 3.2, BGE 141 IV 454 E. 2.3.1).

3.1. Der Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schützt die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchsund Nutzungsrechte an einer Sache (BSK StGB II-Weissenberger, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 144 N 2). Das Gebäude des Beschwerdeführers ist von den am 1. Mai 2017 begangenen Farbanschlägen betroffen (Urk. 19/4/1 S. 1-3); der Beschwerdeführer stellte Strafantrag betreffend Sachbeschädigung (Urk. 19/2). Folglich ist er diesbezüglich Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO) und damit beschwerdelegitimiert.

      1. Anlässlich der 1. Mai-Demonstration wurden - nebst der Verübung von Farbanschlägen auf Gebäude auch der Schriftzug Kill Erdogan sowie die Zeichen Hammer und Sichel an diversen Fassaden in Zürich (Urk. 19/4/1 S. 4 f., Urk. 19/1 S. 7) angebracht. Der Beschwerdeführer macht daher geltend, die Strafuntersuchung sei auch hinsichtlich der Straftatbestände von Art. 258 bis Art. 260 StGB sowie Art. 296 StGB weiterzuführen (Urk. 2 S. 2).

      2. Die Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB) sowie der Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) stehen unter dem Titel Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden. Der öffentliche Frieden bezeichnet einen Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das (subjektive) Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben (PK StGB-Trechsel/Vest, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, 12. Titel [vor Art. 258 StGB] S. 1290). Rechtsgut von Art. 258 ist das allgemeine Sicherheitsgefühl (BSK StGB-Fiolka, a.a.O., Art. 258 N 5), von Art. 259 StGB der öffentliche Friede (BSK StGB-Fiolka, a.a.O., Art. 259 N 5). Ebenso ist der öffentliche Friede geschütztes Rechtsgut von Art. 260 StGB; hingegen wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch Art. 260 StGB nicht das Privatvermögen geschützt. Dem Schutz des Privatvermögens im Falle von Gewalttätigkeiten aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung dient Art. 144 Abs. 2 StGB (BGE 117 Ia 135 E. 2b; BSK StGB II-Fiolka, a.a.O., Art. 260 N 5 und N 9).

        Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, inwieweit eine öffentliche Behörde der Republik Türkei (Urk. 2 S. 1) durch eine allfällige Erfüllung der Straftatbestände von Art. 258 bis Art. 260 StGB in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt worden sein könnte. Der Beschwerdeführer tätigte diesbezüglich keine Ausführungen. Zwar berief er sich hinsichtlich Art. 258 StGB auf den Schrecken der in der Schweiz ansässigen Türken (Urk. 2 S. 3), doch begründet dies keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers. Dass es eine konsularische Aufgabe ist, die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen zu schützen (Art. 5 lit. a des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen [SR 0.191.02]; Urk. 2 S. 1), vermag an dieser Einschätzung nichts zu än- dern. Hinsichtlich der Straftatbestände von Art. 258, Art. 259 und Art. 260 StGB ist der Beschwerdeführer somit wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte - nicht beschwerdelegitimiert.

      3. Was ferner die Beleidigung eines fremden Staates im Sinne von

Art. 296 StGB anbelangt, so wird durch besagten Tatbestand die Ehre des fremden Staates und nicht diejenige des Repräsentanten geschützt (OFK/StGBIsenring, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 296 N 4). Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in eigenem Namen. Dies ist im Rubrum so vermerkt und wurde vom Beschwerdeführer auch nach Versand diverser Zwischenverfügungen nie moniert. Der Beschwerdeführer als Repräsentant der Türkei ist von einer allfälligen Beleidigung nicht im rechtlichen Sinne betroffen, woran auch der bereits zuvor erwähnte Art. 5 lit. a des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen nichts ändert. Folglich ist der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht beschwerdelegitimiert.

4. Auf die Beschwerde ist somit einzig hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanzeigten Sachbeschädigung einzutreten.

III.
  1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1247 ff.; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018,

    Art. 319 N 1 ff., insbes. N 5; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insbes. N 15).

  2. Der Beschwerdegegnerin wird zusammengefasst zur Last gelegt, am 1. Mai 2017, um ca. 17.15 Uhr, anlässlich einer öffentlichen Zusammenrottung Farbbeutel an die Fassade des Beschwerdeführers an der [Adresse] geworfen und diese dadurch beschädigt zu haben (Urk. 3 S. 1).

  3. Die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Sachbeschädigung (Urk. 3 S. 2) stimmt mit der Aktenlage überein. Gegen die Beschwerdegegnerin wurde von der Stadtpolizei Zürich rapportiert, da diese nebst weiteren Beschuldigten wenige Minuten nach dem Tatzeitpunkt in der Umgebung des Tatorts angehalten werden konnte (Urk. 19/1 S. 10). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht argumentierte (Urk. 3 S. 2), liess sich in der Folge der Anfangsverdacht nicht anklagegenügend erhärten. Die Beschwerdegegnerin verweigerte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 1. Mai 2017 die Aussage (Urk. 19/5). Auch den Einvernahmen der weiteren beschuldigten Personen lassen sich keine die Beschwerdegegnerin belastenden Aussagen entnehmen (Urk. 19/6-11). Auf den Fotos resp. Aufnahmen der Militärpolizei sind lediglich vermummte Personen zu erkennen (Urk. 19/4/1 S. 8-10). Auch aus den Videoaufnahmen des Beschwerdeführers (Urk. 36; vgl. Urk. 19/4/1 S. 6-7) lassen sich keine anklagegenügenden Rückschlüsse auf die Täterschaft ziehen. Wie bereits auf den Fotos der Militärpolizei ersichtlich, weisen die an der Demonstration teilnehmenden Personen ein sehr ähnliches Signalement auf (Körpergrösse, Statur, dunkle Kleidung) und sind allesamt vermummt. Es sind keine Auffälligkeiten ersichtlich, welche eine anklagegenügende Identifizierung der Täterschaft anhand der Videoaufnahmen ermöglichen könnten. Die Analyse der am Tatort sichergestellten Gegenstände durch das Forensische Institut Zürich brachte weder sichtbare resp. identifizierbare daktyloskopische Spuren zu Tage (Urk. 19/12/1 S. 16) noch konnten aus den Spurenasservaten DNA-Profile erstellt werden

(Urk. 19/12/3 S. 2). Es sind keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, die zu einem anderen Beweisergebnis führen könnten. Von einer Befragung des Umfelds der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) sind keine sie der Tat belastenden Aussagen zu erwarten. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 31 Ziff. 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) betreffend die Unverletzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten (Urk. 2 S. 2) vermag hieran nichts zu ändern. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend behält auch die von der Beschwerdegegnerin angesprochene Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung Gültigkeit, wonach ihr diverse sichergestellte Kleidungsstücke nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung auf erstes Verlangen herausgegeben werden. Dies hat sie jedoch nicht bei der Beschwerdeinstanz zu verlangen, sondern beim Aufbewahrungsort, nämlich dem Forensischen Institut Zürich (Urk. 3

S. 3; Dispositiv-Ziffer 4).

IV.

Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'000.00 zu beziehen (Urk. 13).

Der Beschwerdeführer ist zudem zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2). Für die Aufwendungen der zwei kurzen einseitigen Eingaben ihres Rechtsvertreters (Urk. 22, Urk. 30) ist sie unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands sowie des Schwierigkeitsgrads des Falls pauschal mit Fr. 700.00 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (§ 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d AnwGebV). Die Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.

Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen. Die Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin 1 aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen.

  4. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdeführer zurückerstattet.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 19 und Urk. 36; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich

einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 28. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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