Art. 192 Sexual acts with persons in institutional care, prisoners and persons on remand
1 Any person who, by abusing a dependent relationship with a person in institutional care, an inmate of an institution, a prisoner, a detainee or a person on remand, induces the dependent person to commit or submit to a sexual act, shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.
2 If the person harmed is the spouse or registered partner of the offender, the responsible authority may dispense with prosecution, referral to the court or the imposition of a penalty. (1)
(1) Amended by Annex No 18 of the Same-Sex Partnership Act of 18 June 2004, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB140080 | Mehrfache sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen etc. | Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sexuell; Sexuellen; Handlung; Lungen; Handlungen; Berufung; Aussage; Vorinstanz; Geschlechts; Wiesen; Gericht; Geschlechtsverkehr; Urteil; Verteidigung; Aussagen; Einvernahme; Abhängigkeit; Anstalt; Verwiesen; Treffe; Amtlich; Genugtuung; Nötigung |
ZH | SB110289 | Drohung etc. und Widerruf | Angeklagte; Geschädigte; Angeklagten; Geschädigten; Aussage; Einvernahme; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Gericht; Polizei; Amtlich; Urteil; Amtliche; Untersuchung; Drohung; Busse; Zeuge; Geschlagen; Recht; Staatsanwaltschaftliche; Polizeilichen; Tätlichkeit; Vorinstanzliche; Berufung; Rufen; Habe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 57 (6B_567/2020) | Regeste Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6). | Beschwerde; Abhängigkeit; Beschwerdegegner; Handlung; Sexuellen; Handlungen; Beschwerdegegnerin; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Abhängig; Person; Täter; Ausnützung; Hinweis; Ausnützen; Opfer; Abhängige; Angenehm; Tatbestand; Näher; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kontakt; Betreuer; Anstaltspflegling; Kantons; Entscheidung; Gallen; Annäherung |
126 I 68 | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 182 StPO/ZH. Heilung einer Gehörsverweigerung; Garantie des unparteiischen Richters; Unvoreingenommenheit. Die Voraussetzungen für die Heilung einer Gehörsverweigerung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt (E. 2). Keine unzulässige Vorbefassung eines Gerichtes, das sich nach der Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt zeigt, das Urteil aussetzt und die Anklage zur (geringfügigen) Verbesserung zurückweist, wie dies von § 182 Abs. 3 StPO/ZH vorgesehen wird (E. 3, 4). | Anklage; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Urteil; Richter; Bezirksgericht; Kassationsgericht; Gericht; Obergericht; Entscheid; Focht; Verfahrens; Fochten; Gehör; Angefochtene; Gehörs; Bundesgericht; Rückweisung; Staatsrechtliche; Garantie; Punkt; Urteils; Kantons; Beschluss; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Vernehmlassung |