Art. 192 Atti sessuali con persone ricoverate, detenute od imputate
1 Chiunque, profittando di un rapporto di dipendenza, induce una persona ricoverata o collocata in uno stabilimento, detenuta, incarcerata o imputata, a commettere o a subire un atto sessuale, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
2 Se la vittima ha contratto matrimonio o un’unione domestica registrata con il colpevole, l’autorit? competente può prescindere dal procedimento penale, dal rinvio a giudizio o dalla punizione. (1)
(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 18 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2005 5685; FF 2003 1165).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB140080 | Mehrfache sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen etc. | Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sexuell; Sexuellen; Handlung; Lungen; Handlungen; Berufung; Aussage; Vorinstanz; Geschlechts; Wiesen; Gericht; Geschlechtsverkehr; Urteil; Verteidigung; Aussagen; Einvernahme; Abhängigkeit; Anstalt; Verwiesen; Treffe; Amtlich; Genugtuung; Nötigung |
ZH | SB110289 | Drohung etc. und Widerruf | Angeklagte; Geschädigte; Angeklagten; Geschädigten; Aussage; Einvernahme; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Gericht; Polizei; Amtlich; Urteil; Amtliche; Untersuchung; Drohung; Busse; Zeuge; Geschlagen; Recht; Staatsanwaltschaftliche; Polizeilichen; Tätlichkeit; Vorinstanzliche; Berufung; Rufen; Habe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 57 (6B_567/2020) | Regeste Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6). | Beschwerde; Abhängigkeit; Beschwerdegegner; Handlung; Sexuellen; Handlungen; Beschwerdegegnerin; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Abhängig; Person; Täter; Ausnützung; Hinweis; Ausnützen; Opfer; Abhängige; Angenehm; Tatbestand; Näher; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kontakt; Betreuer; Anstaltspflegling; Kantons; Entscheidung; Gallen; Annäherung |
126 I 68 | Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 182 StPO/ZH. Heilung einer Gehörsverweigerung; Garantie des unparteiischen Richters; Unvoreingenommenheit. Die Voraussetzungen für die Heilung einer Gehörsverweigerung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt (E. 2). Keine unzulässige Vorbefassung eines Gerichtes, das sich nach der Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt zeigt, das Urteil aussetzt und die Anklage zur (geringfügigen) Verbesserung zurückweist, wie dies von § 182 Abs. 3 StPO/ZH vorgesehen wird (E. 3, 4). | Anklage; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Urteil; Richter; Bezirksgericht; Kassationsgericht; Gericht; Obergericht; Entscheid; Focht; Verfahrens; Fochten; Gehör; Angefochtene; Gehörs; Bundesgericht; Rückweisung; Staatsrechtliche; Garantie; Punkt; Urteils; Kantons; Beschluss; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Vernehmlassung |