Zusammenfassung des Urteils SB140080: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde für mehrfache sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen und sexuelle Nötigung schuldig gesprochen. Er nutzte die Abhängigkeit der Privatklägerin aus, um sexuelle Handlungen zu veranlassen. Bei der sexuellen Nötigung übte er Gewalt aus, indem er die Privatklägerin zum Oral- und Manuellenverkehr zwang. Der Vorwurf der Vergewaltigung konnte jedoch nicht bestätigt werden, da kein Widerstand überwunden werden musste. Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und zur Zahlung von Schadensersatz an die Privatklägerin verpflichtet. Die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB140080 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 23.10.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen etc. |
Schlagwörter : | Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Berufung; Aussage; Vorinstanz; Geschlechts; Urteil; Geschlechtsverkehr; Gericht; Verteidigung; Aussagen; Einvernahme; Sinne; Anstalt; Abhängigkeit; Genugtuung; Anstaltspflegling; Staatsanwalt; Nötigung; Freiheitsstrafe; Anstaltspfleglinge; Staatsanwaltschaft; Anstaltspfleglingen |
Rechtsnorm: | Art. 147 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 192 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 67 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 117 IV 7; 133 IV 52; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140080-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Obergerichtspräsident, und lic. iur.
M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 23. Oktober 2014
in Sachen
vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber,
Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
,
Privatklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Beschuldigter und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend
Anklage:
Die korrigierte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juni 2013 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB und
der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Von der Erteilung einer Weisung wird abgesehen.
Von der Anordnung einer DNA-Probe im Sinne von Art. 5 des DNAProfilgesetzes wird abgesehen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin A. aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin A. prozesses verwiesen.
auf den Weg des Zivil-
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A.
Fr. 8'000.-
zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'200.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei
Fr. 2'500.- Gebühr Anklagebehörde Fr. 574.- Auslagen Vorverfahren
Fr. 11'674.90 amtliche Verteidigung durch RAin Y.
Fr. 11'426.80 unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RAin X.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin A. , werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin A. - über deren Höhe mit separaten Beschlüssen entschieden wird werden auf die Gerichtskasse genommen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben);
die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privat-klägerin (übergeben);
und hernach als begründetes Urteil an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;
die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklägerin
sowie nach Eintritt der Rechtskraft
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, mündlich schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Berufungsanträge :
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 106 S. 1f.)
Es sei in Abänderung von Ziff. 1 Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. September 2013 der Beklagte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.
Eventualiter sei der Beschuldigte im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu bestrafen.
In Abänderung von Ziff. 7 und 8 Dispositiv seien die Zivilansprüche der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen.
In Abänderung von Ziff. 10 Dispositiv seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor Obergericht seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 105 S. 1f.)
Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Ziffer 1 des bezirksgerichtlichen Urteils;
Aufhebung des vorinstanzlichen Freispruchs gemäss Ziffer 2 des bezirksgerichtlichen Urteils und zusätzlicher Schuldspruch bezüglich Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten;
Vollziehbarerklärung dieser Freiheitsstrafe;
Aussprechen eines Berufsverbots für vier Jahre im Sinne von Art. 67 StGB; sich als selbständiger angestellter Sozialpädagoge in einem Heim, einer Anstalt, einer Klinik einer ähnlichen Institution zu betätigen;
Eventualiter: Aussprechung einer entsprechenden Weisung;
Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes;
Die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten für das Vorverfahren seien einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 109 S. 1)
Die Berufung der Anklägerin und I. Berufungsklägerin sei gutzuheissen.
Die Berufung des Beschuldigten und II. Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen.
Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte und II. Berufungsklägers sei der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte und II. Berufungskläger sei zu verpflichten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 25'000 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. März 2008 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin im Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten und II. Berufungskläger aufzuerlegen bzw. eventuell aufgrund der schlechten persönlichen Situation des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Erwägungen:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 17. September 2013 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft, wobei ihm unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren der bedingte Strafvollzug
gewährt wurde. Weiter wurde er verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.-als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wurde die Privatklägerin jedoch auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin jedoch auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 61 S. 71 f.).
Gegen das am 17. September 2013 mündlich eröffnete Urteil meldete sowohl die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als auch die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten rechtzeitig die Berufung an (Urk. 50A und 51A). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 11. Februar bzw. am 17. Februar 2014 das begründete Urteil zugestellt (Urk. 60/1 - 60/3). Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und beantragte, der Beschuldigte sei zusätzlich zum vorinstanzlichen Schuldspruch der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen (Urk. 62). Die amtliche Verteidigung erklärte mit Schreiben vom 10. März 2014 ebenfalls Berufung und beantragte, es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen und der sexuellen Nötigung freizusprechen. Eventualiter sei er im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu bestrafen. Ferner liess der Beschuldigte beantragen, es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten über die Geschädigte einzuholen (Urk. 67 S. 1 und 2). Mit Eingabe vom
18. März 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte gleichzeitig, es sei der Antrag des Beschuldigten, ein Glaubwürdigkeitsgutachten der Geschädigten einzuholen, abzuweisen (Urk. 74). Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte liessen mit Schreiben vom 26. März 2014 bzw. vom 27. März 2014 Anschlussberufung erklären (Urk. 75 und 77). Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2014 wies der Präsident der Kammer den Beweisantrag betreffend Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachten über
die Privatklägerin ab. Diesbezüglich kann auf die in diesem Entscheid aufgeführten Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 91 S. 2 - 4). Mit Eingabe vom
7. Oktober 2014 liess die Privatklägerin ihre Anschlussberufung betreffend Feststellung der Schadenersatzpflicht (Disp. Ziff. 7) zurückziehen (Urk. 98).
3. Wie bereits erwähnt beantragt der Beschuldigte mit der Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zum vorinstanzlichen Urteil einen zusätzlichen Schuldspruch der Vergewaltigung und eine höhere Strafe. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 9). Weiter ist vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin betreffend Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten Vormerk zu nehmen. Dies wie auch die Rechtskraft sind vorab mittels Beschluss festzustellen.
Anklagevorwurf I. Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen
Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 im Wesentlichen vorgeworfen, in seiner Funktion als Sozialpädagoge und Entscheidungsträger in der Wohngruppe C. im Wohnund Tageszentrum D. zwischen September 2007 und August 2008 mit der Privatklägerin verschiedentlich sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Dies habe die Privatklägerin nicht gewollt, aber geduldet, da sie Angst vor dem Beschuldigten als Entscheidungsträger ihrer Wohngruppe und vor einer Wegweisung durch den Beschuldigten aus dem Heim gehabt habe. Weiter habe die Privatklägerin befürchtet, keine Zuwendung mehr vom Beschuldigten zu erhalten, falls sie sich nicht auf die sexuellen Handlungen einlassen würde. Diese Abhängigkeit sei dem Beschuldigten bewusst bzw. zumindest erkennbar gewesen. Der Beschuldigte habe aufgrund der intimen Äusserungen der Privatklägerin gewusst, wie er mit dieser habe umgehen müssen, damit sie ihm sexuell zu Diensten stehe. Der Beschuldigte habe die sexuellen Handlungen willentlich und wissentlich vorgenommen in Kenntnis
seiner Vertrauensstellung als Sozialpädagoge und engste Bezugsperson der Privatklägerin sowie in Kenntnis des schweren sexuellen Missbrauchs der Privatklägerin durch ihren Onkel und ihrer dadurch leicht zu manipulierenden Psyche (Urk. 38 S. 2-5).
Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, räumt indessen ein, dass er mit der Privatklägerin eine sexuelle Beziehung gehabt habe (Urk. 9 S. 3ff., Urk. 45 S. 2ff., Urk. 104 S. 7). Es kann auf die zutreffenden Zusammenfassungen der entsprechenden Aussagen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 61 S. 17 -20; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei als Bezugsperson der Privatklägerin fallführend gewesen, habe die ganze Administration übernommen und Abmachungen mit ihr getroffen. Es stimme, dass sie ihn einmal Papa genannt habe, worauf sie darüber gesprochen hätten, dass das nicht gehe. Er sei ja nicht ihr Vater. Die Privatklägerin habe ihm vom Missbrauch erzählt, aber nicht im Detail. Er habe diesbezüglich auch nicht nachgefragt. Die Privatklägerin habe sich in Akutsituationen im D. geritzt. Zu den sexuellen Kontakten sei es seiner Meinung nach bei ihm zu Hause gekommen. Sie habe ihn jeweils besucht. Es sei von beiden aus gekommen. Die Aussagen seien aber unterschiedlich. Er wisse es nicht mehr. Es sei so lange her. Es stimme nicht, dass er der Privatklägerin unter Wasser im -Ssee einen Zungenkuss gegeben habe. Frau E. sei auch dabei gewesen und dies wäre ihr aufgefallen. Die Privatklägerin habe auch andere Aussagen gemacht, die er absurd finde. Der Missbrauch durch den Onkel sei schon Thema bei der Einweisung gewesen, als Einweisungsgrund. Er wisse auch nicht, wieso die Privatklägerin ausgesagt habe, dass der erste Geschlechtsverkehr zwischen ihnen im Büro stattgefunden habe. Das erste Mal sei im Herbst im Winter bei ihm zu Hause gewesen. Er wisse nicht mehr, wie es abgelaufen sei. Er nehme an, man sei sich näher gekommen und im Verlauf des Küssens sei es dann weiter gegangen. Er habe die Brüste der Privatklägerin nicht eingecremt. Es könne sein, dass er ihren Unterarm eingecremt habe, normalerweise mache die Privatklägerin aber die Wundversorgung selber. Wundversorgung sei nicht etwas Ausserordentliches im pädagogischen Bereich. Der
sexuelle Kontakt zur Privatklägerin habe sich auf einbis zweimal pro Monat beschränkt. Er habe gewisse Dinge ausgeblendet. Er habe in Bezug auf die Abgrenzung keine Hilfe geholt, obwohl er das hätte machen sollen. Das sei nicht professionell gewesen. Er habe gewusst, dass es dem Betreuungspersonal des
D.
strikt untersagt gewesen sei, zu den Bewohnerinnen sexuellen
Kontakt zu pflegen. Er sehe es als einen Verstoss gegen das Berufsethos, aber nicht als Ausnützung einer Abhängigkeit (Urk. 104 S. 5-10). Als Schlusswort erklärte der Beschuldigte, er sei in dem Sinne schuldig, als dass er sich hätte abgrenzen sollen. Das habe er nie in Abrede gestellt (Prot. II S. 21).
Bezüglich der Aussagen der Privatklägerin kann ebenfalls auf die zutreffenden Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 11 -16; Art. 82 Abs. 4 StPO), genau so betreffend die übrigen Zeugenaussagen (Urk. 61
S. 21 -30; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist in diesem Zusammenhang und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Einvernahme der Privatklägerin (Urk. 2) auch zuungunsten des Beschuldigten verwertbar ist, da die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO nicht für polizeiliche Einvernahmen (ausser diese seien von der Staatsanwaltschaft delegiert [was vorliegend aber nicht der Fall ist], vgl. dazu BSK-Schleiminger, Basel 2011, Art. 147 N6) gelten.
Zungenkuss im -See
Die Privatklägerin schilderte detailliert, wie der Beschuldigte und sie vor dem September 2007 am -See gewesen seien. Er habe sie unter Wasser küssen wollen, wobei sie gedacht habe, dass das gar nicht möglich sei. Er habe ihr dann unter Wasser einen Zungenkuss gegeben. Er habe ohnehin lieber Zungenküsse als normale Küsse gehabt (Urk. 8 S. 7). Bereits in der polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie im -See unter Wasser geküsst, was sie nicht so toll gefunden habe, da er voll die grusigen Zähne habe und seine Zunge mega kurz und spitzförmig sei (Urk. 2 S. 17). Der Beschuldigte bestritt diesen Vorfall explizit und ergänzte, dass E. auch dabei gewesen sei (Urk. 9 S. 4f.), was diese implizit bestätigte (Urk. 12
S. 4). Da dieser Zungenkuss jedoch unter Wasser stattfand, ist es gut möglich,
dass E.
davon gar nichts mitbekommen hat, selbst wenn sie bei
diesem Ausflug dabei war. Es ist nur schwer vorstellbar, dass die Privatklägerin einen solchen speziellen Vorgang wie einen Zungenkuss unter Wasser erfindet. Die Aussagen der Privatklägerin sind konstant, authentisch und glaubhaft und es kann darauf abgestellt werden.
Erster Geschlechtsverkehr im Büro der Heimleiter
Weiter hat die Privatklägerin präzis beschrieben, wie es im Büro des Heims zu den ersten sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei. Sie habe nicht schlafen können, sei im Heim herumgegangen und habe dann gesehen, dass die Tür zum Leiterzimmmer offen gestanden habe und in diesem dann den Beschuldigten angetroffen. Dieser habe gleich nach ihrem Eintreten die Tür von innen mit dem Schlüssel abgeschlossen und den Rollladen runtergelassen (vgl. Urk. 2 S. 8ff.). Damit umschreibt die Privatklägerin lebensnah, wie der Beschuldigte Massnahmen traf, um nicht von Dritten gestört zu werden. In der Folge hätten sie sich über das Ritzen unterhalten. Er habe die Schnitte sehen wollen (Urk. 2 S. 8, Urk. 8 S. 8 ganz oben). Er habe sie mit der Bepanthensalbe eingecremt und sei weiter als normal gegangen (Urk. 2 S. 8) bzw. seine Hände seien plötzlich überall an ihrem Körper gewesen (Urk. 8 S. 8). Diese Aussagen der Privatklägerin sind lebensnah. Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Privatklägerin widersprüchlich dazu aussagt, wer nach dem Eincremen der Schnitte an den Brüsten der Privatklägerin die Initiative zu weiteren sexuellen Handlungen ergriffen hat (Urk. 49 S.9). Es ist hierbei jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Eincremen der Schnitte an den Brüsten der Privatklägerin auch wenn dieses vermeintlich medizinisch motiviert war - die Grenze zur sexuellen Handlung bereits überschritten hat, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin immer mehr gestreichelt hat (Urk. 2 S. 9) bzw. seine Hände plötzlich überall an ihrem Körper gewesen seien (Urk. 8 S. 8), woraus sich schliesslich weitere sexuelle Handlungen ergeben hätten. Wie es danach genau zum Geschlechtsverkehr kam bzw. welche Hand-
lungen den anderen folgten, ist letztlich nicht relevant. Eine gewisse Diskrepanz in den Aussagen der Privatklägerin lässt sich im Übrigen auch mit dem Zeitablauf zwischen den beiden Einvernahmen der Privatklägerin gut ein Jahr und vier Monate - und auch mit demjenigen zwischen dem letzten Vorfall und der ersten Einvernahme mehr als drei Jahre erklären. Konstant sagte die Privatklägerin dagegen aus, der Beschuldigte habe ein Handtuch geholt und dieses auf das Pult gelegt, worauf sich die Privatklägerin darauf gesetzt habe. Weiter habe er einen Stuhl geholt, um besser in sie eindringen zu können. Sie habe dabei noch ein wenig nach vorne rutschen müssen (Urk. 2 S. 9f., Urk. 8 S. 8). Diese Schilderungen der Privatklägerin sind nachvollziehbar, realistisch und somit glaubhaft.
Bezüglich dem Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin habe betreffend BH widersprüchlich ausgesagt, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach es sich dabei höchstens um ungenaue Aussagen gehandelt habe (Urk. 61 S. 33f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch der von der Verteidigung behauptete Widerspruch betreffend die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die Verwendung eines Kondoms anlässlich dieses Vorfalls lässt sich unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz nicht erhärten (Urk. 61 S. 34; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die Privatklägerin belastet den Beschuldigten nicht übermässig, sie sagt beispielsweise aus, er habe es lieb gemacht, er kam nicht so zack-pum er fragte, ob es mir weh täte so er hat sich gesorgt um mich ja (Urk. 2 S. 8). Das ist ein Indiz dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht einfach in die Pfanne hauen wollte, sondern wahrheitsgemäss ausgesagt hat. Es ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen (Urk. 61 S. 36f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Es fällt auf, dass der Beschuldigte sämtliche sexuellen Handlungen, die während seiner Arbeitszeit als Sozialpädagoge passiert sein sollen, bestreitet, wie den Zungenkuss im -See den ersten Geschlechtsverkehr im Leiterbüro des Heims. Er sagte vielmehr aus, der erste Geschlechtsverkehr habe bei ihm zu
Hause stattgefunden, konnte jedoch keinerlei Details schildern (Urk. 9 S. 6f., Urk. 104 S. 9). Dies ist mit der Vorinstanz unglaubhaft, ist doch anzunehmen, dass sich ein Sozialpädagoge an den ersten Geschlechtsverkehr mit einer Heiminsassin erinnert, zumal solche sexuellen Handlungen verboten sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit diesen Bestreitungen eine Distanz zwischen den sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin und seiner Tätigkeit als Sozialpädagoge im Heim schaffen wollte.
Hinsichtlich des Tatzeitpunkts ist auf die polizeiliche Einvernahme vom
26. September 2011 hinzuweisen, wonach der erste Geschlechtsverkehr 2007 um das Knabenschiessen herum stattgefunden habe (Urk. 2 S. 6 ganz unten), was sie später in der selben Einvernahme explizit wiederholte (Urk. 2 S. 9). Schliesslich sagte die Privatklägerin gegen Ende der Einvernahme übereinstimmend dazu aus, dass die sexuellen Handlungen ab September stattgefunden hätten (Urk. 2 S. 17). Weiter habe sie am darauffolgenden Tag einen Termin bei Dr. F. im Triemli abgemacht, um sich einen Verhütungsring geben zu lassen (Urk. 2 S. 8). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie dagegen, der Beschuldigte sei beim Geschlechtsverkehr jeweils früher raus gegangen, da er nicht gerne Kondome gehabt habe. Ende 2007/2008 habe er sie dann bei der Gynäkologin angemeldet, damit sie sich ein Verhütungsmittel besorgen könne. Sie habe sich für den Nuva-Ring entschieden. Es ist davon auszugehen, dass die anlässlich der polizeilichen Einvernahme deponierte Aussage, wonach sie nach dem ersten Geschlechtsverkehr einen Termin bei der Gynäkologin vereinbart habe, nicht zutrifft. Vielmehr ist auf die Aussage der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft abzustellen, dass sie Ende 2007 zur Gynäkologin gegangen sei, um sich einen Verhütungsring verschreiben zu lassen, da sich diese Aussage auch mit der Äusserung deckt, wonach der Beschuldigte zwischen September und Dezember 2007 mit der Privatklägerin ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt habe, wobei er bis zum Einsetzen des Nuva-Ringes den Coitus interruptus praktiziert habe. Schliesslich passt auch die Aussage der Privatklägerin dazu, dass sie anfangs Dezember 2007 einmal die Pille danach habe nehmen müssen, da der Beschuldigte nicht aufgepasst habe (Urk. 8 S. 9).
Es ist folglich davon auszugehen, dass der erste Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wie von dieser geschildert im Leiterbüro des Heims Mitte September 2007 stattgefunden hat, wobei der genaue Ablauf der sexuellen Handlungen nach dem Eincremen der Brüste der Privatklägerin offen bleiben kann.
Wöchentlicher Geschlechtsverkehr im Heim beim Beschuldigten zu Hause
Die Privatklägerin sagte in der polizeilichen Einvernahme aus, sie hätten nach dem ersten Geschlechtsverkehr ab Oktober 2007 ein paar Mal wöchentlich Geschlechtsverkehr gehabt. Die Wochenenden habe sie jeweils bei ihm verbracht und im Heim jeweils angegeben, sie sei bei ihrer Freundin G. . Sie hätten an diesen Wochenenden jeweils mehrmals Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe ihn einbis zweimal monatlich manuell oral befriedigt (Urk. 2 S. 12ff., S. 17). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme relativierte sie dann, dass sie sicher einmal pro Woche Sex gehabt hätten. Der Beschuldigte habe gewollt, dass sie ihre drei freien Wochenenden pro Monat bei ihm verbringe. Als Alibi
habe sie ihre alte Schulfreundin G.
angegeben. Sie hätten Sex beim Beschuldigten zu Hause und im Heim gehabt, wenn beispielsweise am Sonntag niemand sonst da gewesen sei (Urk. 8 S.10). Die Aussagen der Privatklägerin sind glaubhaft, auch betreffend die sexuellen Handlungen im Heim, welche vom Beschuldigten bestritten werden (vgl. dazu auch die Erwägungen unter Ziff. 1.5.4.). In Bezug auf die Häufigkeit der sexuellen Handlungen sind die Aussagen der Privatklägerin dagegen nicht konstant.
Der Beschuldigte bestreitet wie erwähnt, dass sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin im Heim stattgefunden hätten. Ausserdem sagte er aus, er und die Privatklägerin hätten nicht einmal wöchentlich, sondern manchmal einmal und manchmal zweimal monatlich Geschlechtsverkehr gehabt (Urk. 9 S. 7f.). Es ist aufgrund der nicht konstanten Aussagen der Privatklägerin zugunsten des Beschuldigten von dessen Zugeständnis auszugehen, dass die sexuellen Handlungen zweimal monatlich stattgefunden hätten.
Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin ab ca. September 2007 bis August 2008 ca. zweimal monatlich Geschlechtsverkehr hatten.
Ausnützung einer Abhängigkeit
Es bleibt zu prüfen, ob bezüglich der erstellten sexuellen Handlungen das Tatbestandselement der Ausnützung einer Abhängigkeit gegeben ist. Die Vorinstanz machte hierzu zunächst umfassende und zutreffende Ausführungen zur Stellung des Beschuldigten im Heim D. und zur den persönlichen Umstän- den der Privatklägerin. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 61 S. 42 - 44; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Gemäss Aussagen seiner damaligen Vorgesetzten hätte der Beschuldigte faktisch allein über einen Austritt einer Person aus dem Heim entscheiden können (Urk. 10 S. 6), wovon auch die Privatklägerin ausging (Urk. 8 S. 12). Der Beschuldigte habe seine Gruppe sehr eng geführt (Urk. 10 S. 10).
Die Privatklägerin sagte aus, sie habe das ja machen müssen. Sie habe keine Wahl gehabt. Sie sei nicht bereit gewesen, wieder jemanden zu verlieren auch einfach nein zu sagen, sie wisse nicht, wie das gehe. Wie könne man jemandem nein sagen, wenn man dann vielleicht alles verliere (Urk. 2 S. 12f.). Der Beschuldigte sei für sie alles gewesen. Sie habe nicht zu ihrer Familie zurückgewollt, wo sie sexuell missbraucht worden sei. Der Beschuldigte sei für sie wie ein Vater gewesen. Er habe auch viel gefragt, was damals mit ihrem Onkel passiert sei, weshalb sie ihm mehr erzählt habe als ihrer Psychotherapeutin. Der Beschuldigte habe auch ihre Tagebücher gekannt. Er habe auch ihre Schnitte kontrolliert, die sie sich jeweils zugefügt habe (Urk. 8 S. 5f.). Sie habe gemocht, dass er sich um sie gekümmert habe. Er habe sie in der Gruppe immer verteidigt, wenn sie Streit mit den anderen gehabt habe. Er habe sie in den Arm genommen. Sie habe ausserdem tagsüber in einem Zimmer der Sozialpädagogen schlafen dürfen. Er habe einfach für sie gesorgt (Urk. 8 S. 10). Sie habe jedoch den Geschlechtsverkehr nicht gewollt, der Beschuldigte habe jeweils die Initiative ergriffen (Urk. 8 S. 10). Sie habe versucht, sich von den anderen der Gruppe fern
zuhalten. Wenn sie nicht mitgemacht, sich gewehrt hätte beim Sex anderen
im Heim davon erzählt hätte, hätte er ihr H.
und I.
weggenommen.
Der Beschuldigte habe auch immer gesagt, es würde riesen Ärger mit der Chefin geben und dass die Gruppe aufgelöst würde. Davor habe sie Angst gehabt, da sie nicht gewusst hätte, wohin sie hätte gehen können. Sie habe diverse Vorteile gehabt. Andere Sozialpädagogen hätten den Beschuldigten auf ihre Bevorzugung angesprochen, wobei es einmal einen grossen Krach deshalb gegeben habe. Es sei grausam: Wenn man versuche, sich zu wehren, tue es einfach weh. Wenn sie ihm nicht gehorcht habe, habe er körperlich grob werden können. Ein Papa könne ja auch böse werden. Es sei wie ein Automatismus bei ihr, es gehe der Überlebensmodus an. Wenn man sich zu wehren versuche, tue es einfach Scheisse
weh. Diese Erfahrung habe sie von früher von ihrem Onkel J. S. 11ff.).
(Urk. 8
Die Zeugin K. , die mehrere psychotherapeutische Sitzungen mit der Privatklägerin hatte, bezeichnete das Verhältnis der Privatklägerin zum Beschuldigten als eine klare Abhängigkeitsbeziehung. Für sie sei es auf mehreren Ebenen eine ungleiche Beziehung gewesen. Die Privatklägerin hätte sich den Annäherungen des Beschuldigten theoretisch widersetzen können, habe aber aus der psychischen Situation heraus wohl ein grosses Bedürfnis nach Nähe und Schutz gehabt (Urk. 16 S. 7). Diese Einschätzungen der Zeugin K. decken sich mit den Äusserungen der Privatklägerin.
Der Zeuge L.
spricht von einer väterlich wirkenden Zuneigung des
Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin (Urk. 17 S. 6). Auch diese Aussagen decken sich mit den übrigen Äusserungen.
Die Zeugin M. , die seit Juni 2010 bis mindestens bis zum Zeitpunkt der Einvernahme mehrere psychotherapeutische Sitzungen mit der Privatklägerin hatte, sagte aus, die Privatklägerin habe ihr erzählt, sie nenne den Beschuldigten Papa. Er sei für sie wie ein Adoptivvater gewesen. Der Beschuldigte habe sich Zugang verschaffen können zu der Art, wie die Privatklägerin früher manipuliert worden sei und er habe dies ausnützen können. Sie finde, dies sei Ausnützung
einer Abhängigkeit, auch wenn die Privatklägerin bereits volljährig gewesen sei. Der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass die Privatklägerin von ihrer Seite her nicht eine Liebesbeziehung habe erleben können. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin unter Druck gesetzt, dass das, was sie an sexuellen Handlungen gemacht hätten, geheim bleibe. Die Privatklägerin habe unter Druck gestanden und Angst gehabt. Der Beschuldigte habe durch sein therapeutisches Arbeiten mit der Privatklägerin deren Bewältigungsmechanismen kennengelernt. Er habe sie in eine Stimmung bringen können, in der sie sich nicht mehr habe wehren können (Urk. 13 S. 4ff.).
Die Zeugin N. , die als Sozialpädagogin im D.
gearbeitet hat,
sagte aus, dass die Privatklägerin Abende lang mit dem Beschuldigten im Teambüro gesprochen habe. Sie habe das auch mit ihnen gemacht, aber mit dem Beschuldigten viel intensiver. Die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin sei anders gewesen als die zu den anderen Jugendlichen. Sie habe gemerkt, wie der Beschuldigte schleichend Einfluss auf Personen nehme. Wenn sie sich das in Kombination mit der Privatklägerin vorstelle, könne sie sich gut vorstellen, dass der Beschuldigte Macht über die Privatklägerin gehabt habe (Urk. 11 S. 5).
Der Beschuldigte sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
23. November 2012 aus, es treffe nicht zu, dass die Privatklägerin detailliert und häufig von ihrer persönlichen Situation erzählt habe, räumte jedoch ein, vom sexuellen Missbrauch durch ihren Onkel gewusst zu haben, wenn auch nicht im Detail. Bei der Privatklägerin habe die Gefahr bestanden, dass sie pädagogische und therapeutische Themen vermische, weshalb er dann auch eine Supervision beantragt habe. Er sei Pädagoge und nicht Therapeut. Es treffe zu, dass er die
Betreuungsperson im D.
war, die der Privatklägerin am nächsten
gestanden habe (Urk. 9 S. 3f.). Ihm wäre fristlos gekündigt worden, wenn die Beziehung zur Privatklägerin bekannt worden wäre. Er habe die Konsequenzen ausgeblendet, da er in die Privatklägerin verliebt gewesen sei. Er denke, sie sei auch in ihn verliebt gewesen. Sie habe ihn einmal Papi genannt. Dies sei dann auch Thema gewesen, er habe ihr mitgeteilt, dass die Sozialpädagogen weder Vater noch Mutter seien. Er könne sich nicht daran erinnern, von den anderen
Sozialpädagogen auf das spezielle Verhältnis zur Privatklägerin angesprochen worden zu sein. Es hätte überhaupt nicht in seiner Kompetenz gelegen, jemanden aus der Gruppe auszuschliessen, wie dies die Privatklägerin gesagt habe. Er hätte einen begründeten Antrag an die entsprechenden Instanzen stellen können. Es treffe dagegen zu, dass er gesagt habe, dass es Riesenärger gebe, falls die Chefin von den sexuellen Handlungen zwischen ihnen erfahren würde. Von der Auflösung der Gruppe sei dagegen nie die Rede gewesen. Er glaube nicht, dass die Privatklägerin den Eindruck gehabt habe, dass er der Chef sei und entscheiden könne, was laufe. Sie sei intelligent und wisse, was die Kompetenzen eines Teamleiters seien. Der Entscheid, ob jemand das D. verlassen muss, habe nicht in seiner Kompetenz gelegen. Er hätte einen begründeten Antrag stellen müssen (Urk. 8 S. 8ff.). Es habe zwischen ihnen eine Liebesbeziehung vorgelegen. Er habe punktuell auch in ihrem Tagebuch lesen dürfen (Urk. 9 S. 12f.).
Die Privatklägerin schilderte eindrücklich, wie sie in ihrer Situation keinen anderen Ausweg gesehen hatte, als zu machen, was der Beschuldigte von ihr verlangt hatte. Sie hatte Angst, ansonsten ihre Ersatzfamilie, ihren Ersatzvater und aus ihrer Sicht einzige Wohnmöglichkeit zu verlieren. Dies geht aus den Aussagen der Privatklägerin und diverser Zeugen hervor. Der Beschuldigte selbst räumte ein, dass er ihr von den Betreuungspersonen am nächsten gestanden habe. Es ist auch glaubhaft, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten mehr erzählt hat als ihren Therapeutinnen. Dies deckt sich auch mit der Wahrnehmung der Zeugin N. , welche ausgesagt hat, dass die Privatklägerin Abende lang mit dem Beschuldigten im Teambüro gesprochen habe und zwar viel intensiver als mit anderen Betreuungspersonen. Der Beschuldigte wusste viele Details aus der Vergangenheit der Privatklägerin, er wusste vom sexuellen Missbrauch durch ihren Onkel und von ihren psychischen Problemen (vgl. Austrittsbericht: Urk. 7/2 Anhang S. 2), aber auch, dass er für sie eine der wichtigsten Bezugspersonen überhaupt war. Dank diesem Wissen fand er Zugang zur Privatklägerin, wusste mit ihr umzugehen und wie er sie für sexuellen Handlungen gefügig machen kann. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer I. ist demnach erstellt.
Ob aufgrund der erstellten Umschreibung in der Anklageschrift auch das Tatbestandsmerkmal der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses erfüllt ist, wird als Rechtsfrage weiter unten im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein.
Anklagevorwurf II. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, ca. im Winter / Frühjahr 2008 die Privatklägerin in seiner Wohnung in O. zunächst oral und mit der Hand befriedigt haben zu wollen. Er habe ihr dabei die Beine auseinandergedrückt, seinen Kopf in ihren Schambereich gedrückt und begonnen, sie oral zu befriedigen. Er habe zwischen den Beinen der Privatklägerin gehockt. Diese habe die Beine zusammengedrückt und den Beschuldigten gebeten, damit aufzuhören. Er habe jedoch nicht aufgehört, sondern gesagt: Komm ich mach es jetzt auch mal bei dir, du machst es bei mir auch immer so schön. Der Beschuldigte habe nicht aufgehört, sondern habe den Oralverkehr erzwingen wollen, obwohl die Privatklägerin dauerhaft die Beine zusammengedrückt gehalten und gestrampelt habe.
In der Folge sei der Beschuldigte mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen, wobei er ihre Handgelenke festgehalten habe und sie mit dem Kopf am Bettende angestossen sei. Die Privatklägerin habe diesen Vaginalverkehr nicht gewollt, sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, ihm dies mitzuteilen, da sie Angst gehabt habe, dass er sonst böse geworden wäre (Urk. 38 S. 5 f.).
Der Beschuldigte bestreitet, dass es je sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin gegeben habe. Sie habe nie gesagt, dass er aufhören solle. Er habe nie das Gefühl gehabt, dass es gegen ihren Willen gewesen sei (Urk. 9 S. 10f., S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Vorwürfe seien absurd und stimmten nicht. Sie hätten immer einvernehmlichen Sex gehabt. Er wisse nicht, wieso die Privatklägerin dies behaupte (Urk. 104 S. 10).
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend zusammengefasst; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 61 S. 13f., S. 16f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Es ist mit der Verteidigung zutreffend, dass die Privatklägerin den Ablauf in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht gleich schildert: Gemäss den Aussagen in der ersten Einvernahme soll der Beschuldigte zuerst von hinten vaginal in die Privatklägerin eingedrungen sein und danach versucht haben, sie oral bzw. manuell zu befriedigen. In der zweiten Einvernahme erklärte sie dann, der Beschuldigte habe sie manuell bzw. oral zu befriedigen versucht und sie hätten danach vaginalen Geschlechtsverkehr gehabt. Da sich der Sachverhalt der Vergewaltigung ohnehin nicht erstellen lässt, was noch zu zeigen ist, und die Privatklägerin bezüglich dem oralen bzw. manuellen Geschlechtsverkehr konstant ausgesagt hat, ist diese Unklarheit für die Erstellung des Sachverhalts der sexuellen Nötigung nicht ausschlaggebend. Es ist nur schon aufgrund der Häufigkeit der sexuellen Handlungen und des Zeitablaufs zwischen diesen und den Einvernahmen sowie zwischen den Einvernahmen selber verständlich, wenn gewisse Aussagen divergieren.
Die Privatklägerin hat in beiden Einvernahmen detaillierte Angaben zum oralen und manuellen Geschlechtsverkehr gemacht. Sie hat dabei authentisch ausgesagt, dass es dem Beschuldigten offenbar darum gegangen sei, sie zum Orgasmus zu bringen. Sie habe bisher immer einen Orgasmus vorgetäuscht und gedacht, er merke es nicht (Urk. 2 S. 15). Sie hat glaubhaft ausgeführt, wie sich der Beschuldigte nicht von seinem Vorbringen habe abbringen lassen und sich regelrecht zwischen ihre Beine gehockt habe. Sie habe dabei die Beine zusammengedrückt, aber er habe trotzdem weitergemacht, er habe es erzwingen wollen. Sie habe ihm gesagt, sie könne das nicht, er solle das sein lassen. Sie hat lebensnah erzählt, wie sie ihre Beine zusammengedrückt und gestrampelt habe, ihm aber nicht habe weh tun wollen, da es sonst Ärger gegeben hätte (Urk. 8
S. 14). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin eine solche Vorgehensweise und insbesondere die nachvollziehbaren Angaben zum Motiv des Beschuldigten erfunden hat. Es ist weiter eindrücklich, wenn die Privatklägerin
schildert, dass sie weder oralen noch manuellen Verkehr über sich ergehen lassen könne, da sie dann so ausgeliefert sei (Urk. 8 S. 14). Aufgrund dieser glaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass sie anders als sonst - dieses Mal dem Beschuldigten mit Worten und Taten deutlich zu verstehen gegeben hat, dass sie von ihm nicht oral manuell befriedigt werden wollte. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 106 S. 21) sagte die Privatklägerin jedoch nicht aus, dass der Beschuldigte sie während des Oralverkehrs an den Händen festgehalten habe. Vielmehr gab sie zu Protokoll, er habe seinen Kopf in ihren Schambereich gedrückt, wobei seine Hände auch dort gewesen seien (Urk. 8
S. 14). Erst anlässlich des gemäss der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Anschluss stattgefundenen Vaginalverkehrs habe der Beschuldigte die Handgelenke der Privatklägerin festgehalten (Urk. 8 S. 14). Weiter führte die Verteidigerin ins Feld, die Schilderungen der Privatklägerin, dass der Beschuldigte immer liebevoll mit ihr umgegangen sei, passten überhaupt nicht zum Vorwurf der sexuellen Nötigung (Urk. 106 S. 23). Es ist jedoch lebensnah, dass der Beschuldigte, der die Privatklägerin offenbar unbedingt zu einem Orgasmus bringen wollte, bei diesem Vorwurf im Gegensatz zu sonst Gewalt angewendet hat, zumal sich die Privatklägerin gegen das Vorgehen des Beschuldigten gewehrt hat. Gerade auch weil die Privatklägerin in Bezug auf die anderen sexuellen Handlungen abgesehen vom Vorwurf der Vergewaltigung - nie aussagte, dass der Beschuldigte Gewalt angewendet hatte, ist die differenzierte Aussage in Bezug auf den erzwungenen oralen bzw. manuellen Geschlechtsverkehr plausibel. Es ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen, wonach der Beschuldigte wie eingeklagt unter Anwendung von Gewalt an der Privatklägerin oral wie auch manuell sexuelle Handlungen vornahm. Der Sachverhalt ist in Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung erstellt.
Betreffend den Vergewaltigungsvorwurf ist die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen: Gemäss Art. 190 StGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht. Der Tatbestand scheidet jedoch aus, wenn überhaupt kein
Widerstand überwunden werden muss (Weder, OFK-StGB, 19. Auflage, 2013, Art. 189 N 7). Die Privatklägerin hat gemäss eigenen Aussagen (Das kann ich gar nicht sagen, sonst wird er böse. bzw. Ich habe einfach nur noch an die Decke geschaut und die Zeit vergehen lassen. [Urk. 8S. 15]) nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war und sich auch nicht dagegen gewehrt. Folglich war für den Beschuldigten auch nicht erkennbar, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Damit ist das Verhalten des Beschuldigten mit der Vorinstanz nicht tatbestandsmässig (vgl. Urk. 61 S. 59f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB freizusprechen.
Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen
Nach Art. 192 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen zu dulden.
Anstaltspfleglinge sind Personen, die in einer privaten öffentlichen stationären Einrichtung dauernd zur Pflege Behandlung untergebracht sind. In Frage kommen namentlich Spitäler, Therapieheime, Einrichtungen für geistig und körperlich Behinderte, Entzugskliniken für Süchtige, Altersund Pflegeheime. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Opfer freiwillig in die Einrichtung eintrat zwangsweise eingewiesen wurde (Maier, in: BSK Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 192 StGB). Die Privatklägerin trat freiwillig in das Wohnund Tageszentrum D. ein, welches eine Institution zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in schwierigen Situationen ist und damit unter den Tatbestand von Art. 192 StGB fällt.
Die Tathandlung besteht darin, die betroffene Person in Ausnutzung ihrer Abhängigkeit dazu zu veranlassen, eine sexuelle Handlung vorzunehmen zu dulden. Das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlung ist offensichtlich erfüllt und erfordert keine weiteren Erörterungen.
Das Tatbestandsmerkmal des Ausnützens eines Abhängigkeitsverhältnisses ist nachfolgend näher zu prüfen:
Das Tatbestandsmerkmal der Abhängigkeit beschreibt eine vorbestehende strukturelle Zwangswirkung, die bereits auf das Opfer wirkt, wenn der Täter seinen Tatentschluss fasst, einen sexuellen Übergriff auf das Opfer auszuführen (Maier, a.a.O., N 10 zu Art. 189 StGB). Abhängigkeit besteht dann, wenn das Opfer aufgrund eines der im Gesetz genannten Strukturmerkmale nicht ungebunden bzw. frei und auf den Täter angewiesen ist. Es genügt schon, wenn eine Person auf die Dienste des anderen angewiesen ist (Maier, a.a.O., N 8 zu Art. 192 StGB). Stellung und Wesen des Beschuldigten wie auch der Privatklägerin wurden bereits ausführlich dargestellt; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Ziff. II. 1.7.3. - 1.7.9.). Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 49ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die engste Bezugsperson der Privatklägerin war, der von ihrer Vergangenheit und ihren psychischen Problemen wusste und den sie als Vaterfigur betrachtete. Es bestand ein Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ist zu bejahen.
Das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses allein genügt nicht. Tatbestandsmässig handelt nur, wer das Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Von einer Ausnutzung ist dann auszugehen, wenn zwischen der Abhängigkeit des Opfers und der sexuellen Handlung insofern ein Motivationszusammenhang besteht, als dass das Opfer dem Ansinnen des Täters zwar ablehnend gegenübersteht, ihm jedoch aufgrund seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen vermag (Maier, a.a.O., N 9 zu Art. 192). Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen
macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze (BGE 133 IV 52).
Der Beschuldigte hat die sorgsam aufgebaute Vertrauensbeziehung zwischen der Privatklägerin und ihm und die Abhängigkeit der Privatklägerin zu ihm benutzt, um eine sexuelle Beziehung mit dieser einzugehen. Der Beschuldigte wusste aufgrund der ausführlichen Gespräche mit der Privatklägerin genau, wie er sie in eine Situation bringen konnte, in der sie sich nicht mehr wehren konnte und dass er ihre einzige Bezugsperson war. Es ist offensichtlich, dass sich die Privatklägerin nur aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschuldigten auf die sexuellen Handlungen eingelassen hat. Sie sah Letztere als eine unvermeidliche Gegenleistung für die vom Beschuldigten erhaltene Zuwendung und Betreuung an. Es kann dabei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 52f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Es ist zugunsten des Beschuldigten von dessen Aussagen auszugehen, dass er in die Privatklägerin verliebt war. Es ist ausserdem mit der Verteidigung (Urk. 106 S. 6) wahrscheinlich, dass die Privatklägerin zum Teil ein übermässig sexualisiertes Verhalten an den Tag gelegt hat was bei Missbrauchsopfern häufig vorkommt - und den Beschuldigten damit in Versuchung geführt hat. Der Beschuldigte musste aber zumindest damit rechnen, dass sich die Privatklägerin nur aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses auf sexuelle Handlungen mit ihm einliess und diese nicht ihrem freien Willen entsprachen. Der Beschuldigte hat folglich in Kauf genommen, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin waren und sich dementsprechend eventualvorsätzlich verhalten. Es ist dabei entgegen der Verteidigung (Urk. 106 S. 6f.) nicht entscheidend, inwiefern die Privatklägerin die Initiative zu den sexuellen Handlungen ergriffen hat.
Der Beschuldigte erfüllte somit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 192 Abs. 1 StGB, weshalb er der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne dieser Norm schuldig zu sprechen ist.
Sexuelle Nötigung
Es macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht.
Betreffend das Kriterium der Ausübung von Gewalt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 56f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es muss jedoch präzisiert werden, dass dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang gar nicht vorgeworfen wird, er habe die Handgelenke der Privatklägerin festgehalten (dies wurde ihm erst im Zusammenhang mit der Vergewaltigung zum Vorwurf gemacht, vgl. Urk. 38 S. 5f). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin gegen deren Willen manuell und oral zu befriedigen versucht. Er hat dabei die Beine der Privatklägerin auseinandergedrückt also unter Anwendung von Gewalt -, sich zwischen die Beine gehockt und sich weder durch das Strampeln der Privatklägerin noch durch deren abwehrende Worte von seinem Vorhaben - die Privatklägerin oral und manuell zu befriedigen abbringen lassen. Demnach sind die Tatbestandselemente der Gewaltanwendung, der dadurch abgenötigten sexuellen Handlung und des Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen gegeben.
Ebenso kann im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 58f.; Art. 82 Abs. 4 StPO): Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass die Privatklägerin diese sexuelle Handlung nicht wollte, weshalb er ihr wissentlich und willentlich die Beine auseinanderdrückte, um sie zu befriedigen. Der subjektive Tatbestand ist demzufolge ebenfalls zu bejahen.
Der Beschuldigte erfüllte somit sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 189 StGB, weshalb er der sexuellen Nötigung im Sinne dieser Norm schuldig zu sprechen ist.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich des relevanten Strafrahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 60 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der ordentliche Strafrahmen für die sexuelle Nötigung als schwerstes zu beurteilendes Delikt geht von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren Geldstrafe aus. Obwohl sowohl der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit als auch der mehrfachen Tatbegehung vorliegen, ist kein Grund ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV E. 5.8.). Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
Innerhalb des theoretischen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tatund der Täterkomponente zu unterscheiden ist (Hug in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, a.a.O., Art. 47 N 6).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung des geschützten Rechtsguts, das Risiko, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) - das heisst die objektive Tatschwere zu berücksichtigen. Es ist in der Folge die subjektive Tatschwere zu bestimmen, wobei die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt
hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten sind. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, OFK-StGB,
19. Auflage, 2013, Art. 47 N 7ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7).
2.1. Im Rahmen der unter der sexuellen Nötigung denkbaren Handlungen muss in objektiver Hinsicht das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht eingestuft werden. Der Beschuldigte, welcher mit der Privatklägerin bereits eine mehrmonatige sexuelle Beziehung führte, wollte die Privatklägerin oral bzw. mit der Hand befriedigen. Nachdem die Privatklägerin damit nicht einverstanden war, drückte er ihre Beine auseinander, obwohl sie ihn mehrfach gebeten hatte, damit aufzuhören. Damit verletzte er die sexuelle Integrität der Privatklägerin und nutzte dabei seine Vertrauensund Machtposition aus. Es blieb jedoch bei einem einmaligen Übergriff des Beschuldigten. Auch die Gewaltanwendung war nicht allzu gross.
Mit der Vorinstanz, auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 62, Art. 82 Abs. 4 StPO), ist in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zum Orgasmus bringen wollte. Obwohl die Privatklägerin gebeten hatte damit aufzuhören, die Beine zusammendrückte und strampelte, setzte er sich über ihren Widerstand hinweg. Damit handelte er vorsätzlich und mithin aus rein egoistischen Motiven. Er nützte seine übergeordnete Stellung aus, um seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Damit wird in subjektiver Hinsicht die objektive Tatschwere nicht relativiert. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint die von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe für die dem Beschuldigten zur Last gelegte sexuelle Nötigung als angemessen.
Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen
Hinsichtlich der mehrfachen sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die objektive Tatschwerde indessen keines-
wegs mehr leicht wiegt. Es kann vorab auf ihre sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 62 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend bleibt zu erwähnen, dass der Beschuldigte entgegen allen professionellen Regeln während rund einem Jahr eine sexuelle Beziehung mit der Privatklägerin unterhielt. Dies im Wissen um den mehrjährigen sexuellen Missbrauch der Privatklägerin durch ihren Onkel. Er wusste auch um ihren labilen psychischen Zustand zum Zeitpunkt ihres Eintritts ins Wohnund Tageszentrum D. . Als ihre Bezugsperson nahm er eine Art Vaterrolle ein und schenkte ihr Geborgenheit. Der beinahe 30 Jahre ältere Beschuldigte nutzte seine Vertrauensund Machtposition gegenüber der Privatklägerin massiv aus und missachtete die sexuelle Selbstbestimmung der Privatklägerin schwer. Der Beschuldigte setzte die Privatklägerin mit seiner Warnung, falls sie jemandem etwas über ihr sexuelles Verhältnis erzähle, er den Job verlieren und die Gruppe C. aufgelöst würde, unter Druck.
In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigte zielorientiert handelte. So erfand er eine Kontaktperson der Privatklägerin, zu welcher sie am Wochenende offiziell nach Hause ging, wenn sie das Wochenende beim Beschuldigten verbrachte. Seine Übergriffe auf die Privatklägerin waren zweifellos auf seinen persönlichen Lustgewinn ausgerichtet. Die Verantwortung zur Wahrung der Grenzen liegt immer bei den professionellen Helfern. Auf der anderen Seite kann dem Beschuldigten abgenommen werden, dass er in die Privatklägerin verliebt gewesen war. Als Sozialpädagoge war ihm jedoch bewusst, dass eine sexuelle Beziehung zwischen ihm als 30 Jahre älterer Bereuungsperson und der Betreuten deren Entwicklung schädigt. Dies umso mehr, als er genau wusste, dass die Privatklägerin jahrelang von ihrem Onkel sexuell missbraucht worden war.
Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen als mittelschwer zu qualifizieren.
Es wurde aufgezeigt, dass für die sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Diese ist nun unter Einbezug
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen zu erhöhen. Allerdings können und dürfen die vorhandenen Einsatzstrafen nicht einfach zusammengezählt werden; vielmehr ist das Asperationsprinzip zu beachten. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass sich die Deliktsmehrheit und die mehrfache Tatbegehung deutlich straferhöhend auswirken. Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen ist insgesamt als mittelschwer zu taxieren. Aufgrund der gesamten Tatschwere erscheint eine nach dem Asperationsprinzip erhöhte Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Zum Vorleben des Beschuldigten kann einerseits auf die Untersuchungsakten (Urk. 18 S. 26 f., Urk. 26/1 - 3), die Befragung durch die Vorinstanz (Urk. 45 S. 1) und anderseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 61 S. 64)verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit der Hauptverhandlung massiv verändert hätten: Er habe seine Arbeit verloren und seither keine neue gefunden. Er habe zwei Unfälle gehabt. Einerseits einen Velounfall und andererseits einen Sturz, bei welchem es ihm sämtliche Sehnen gerissen habe. Dies habe wegen seiner Herzerkrankung nicht operiert werden können. Er leide noch immer unter den Folgen der Unfälle. Er habe ausserdem zwei Eingriffe am Herzen gehabt. Er habe sechs Stents eingesetzt bekommen. Im Januar sei er an Krebs erkrankt, was fünf Operationen, Chemound radiologische Therapien zur Folge gehabt habe. Es sei unklar, ob er dies überlebe. Er sei inzwischen fürsorgeabhängig und ausgesteuert. Er habe erfolglos querbeet Arbeit gesucht und habe Schulden im Betrag von Fr. 15'000.--. Er habe eine erwachsene Tochter und keine Unterhaltspflichten. Er sei schon seit längerem wieder in einer Beziehung, lebe aber allein. Er mache im Moment keine Pläne, da ungewiss sei, ob er die Krankheit überlebe. Im Februar werde beurteilt, ob die Therapien etwas gebracht hätten. Im Moment sei er in der Rekonvaleszenz (Urk. 104 S. 2-4). .
Die zur Zeit prekäre gesundheitliche Situation des Beschuldigten führt zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit und ist strafreduzierend zu veranschlagen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und weist auch im Übrigen einen bis zur Tatbegehung makellosen Leumund auf. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich jedoch nur strafmindernd aus, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche
Gesetzestreue hinweist, was nicht leichthin angenommen werden darf (BGE 136 IV E.2.6.4.). Solche besonderen Voraussetzungen liegen nicht vor, weshalb die Vorstrafenlosigkeit strafneutral bleibt.
Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mitzuberücksichtigen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ergibt sich aus den Akten. Er zeigte keine Einsicht ins Unrecht der von ihm begangenen Delikte. Die Vorinstanz hat indessen zutreffend ausgeführt, dass das teilweise Geständnis des Beschuldigten betreffend die sexuelle Beziehung zur Privatklägerin leicht strafmindernd zu werten ist. Die persönliche Situation und das teilweise Geständnis des Beschuldigten führen zu einer Strafreduktion von sechs Monaten.
In Würdigung all dieser Strafzumessungsgründe ist die Bestrafung des Beschuldigten mit 20 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen.
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet.
In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vorliegend vermutet, da der Beschuldigte noch nie straffällig geworden ist. Er ist Ersttäter und es ist daher praxisgemäss anzunehmen, er werde sich durch die Untersuchung, das Gerichtsverfahren und die heutige Bestrafung von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Der Vollzug der Strafe ist daher aufzuschieben.
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
Gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB kann das Gericht jemandem, der in Ausübung eines Berufes, Gewerbes Handelsgeschäftes ein Verbrechen Vergehen begeht, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und die Gefahr eines weiteren Missbrauchs besteht, die betreffende vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz teilweise verbieten.
Bezüglich der theoretischen Grundlagen zur Erteilung einer Weisung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 61
S. 66f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
Sowohl die von der Staatsanwaltschaft beantragte Aussprechung eines vierjährigen Berufsverbot, gemäss welchem der Beschuldigte nicht als Sozialpädagoge anderweitiger Betreuer in einer Anstalt Institution tätig sein dürfte, wie auch die eventualiter beantragte entsprechende Weisung, sind grundsätzlich möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus dem Verfahren seine Lehre gezogen hat und kein derartiges Verhalten mehr an den Tag legen wird. Seit den ihm vorgeworfenen Taten (letztes strafbares Verhalten im August 2008) hat er sich denn auch nichts mehr zuschulden kommen lassen. Ausserdem ist er inzwischen schwer erkrankt. Schliesslich lebt er in einer festen Beziehung, was die Gefahr eines erneuten Delinquierens im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit weiter verkleinert.
Es ist aus diesen Gründen sowohl von der Erteilung eines Berufsverbots wie auch einer Weisung abzusehen.
Betreffend die theoretischen Grundlagen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 61 S. 67).
Da es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, bei welchem nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist, ist die Abnahme einer DNA-Probe nicht angezeigt.
Schadenersatz
Wie bereits erwähnt, hat die Privatklägerin ihre Anschlussberufung betreffend Feststellung der Schadenersatzpflicht und der entsprechenden Forderung im Betrag von Fr. 3'131.30 zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2012 (mittlerer Verfall) zurückgezogen (Urk. 98, vgl. Ziff. I.3.). Dementsprechend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 61 S. 69) festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatklägerin zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs auf den Zivilweg zu verweisen ist.
Genugtuung
Die Voraussetzungen betreffend Anspruch auf Leistung einer Genugtuung sowie die Bemessungskriterien zur Höhe dieser Leistung finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 61 S. 70, Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin beantragte vor Vorinstanz eine Genugtuung im Betrage von Fr. 25'000.--. Mit zutreffender Begrün- dung verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. März 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren ab. Mit ihrer Anschlussberufung beantragt die Privatklägerin nun erneut, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.-zu bezahlen (Urk. 109 S. 1). Vorliegend ist der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung und wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen schuldig zu sprechen und vom schwersten Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. Nach zu teilender Auffassung der Vorinstanz gründet die Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf der massiven sexuellen Bedrängung des Beschuldigten während rund einem Jahr und auf der Ausnützung seiner Stellung als Sozialpädagoge und Bezugsperson. Bezüglich des Verschuldens des Beschuldigten kann auf das Vorstehende verwiesen werden.
In Anbetracht der gesamten Umstände und in Berücksichtigung der Gerichtspraxis erscheint eine Genugtuung von Fr. 8'000.- nebst 5% Zins seit dem 1. März 2008 (mittlerer Verfall) als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Disp. Ziff. 10 1. Absatz).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-anzusetzen. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Anklagebehörde mit ihren Anträgen auf weitergehenden Schuldspruch und auf Straferhöhung vollumfänglich. Der appellierende Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch ebenfalls vollumfänglich. Weiter unterliegt auch die Privatklägerin zu einem grossen Teil. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens (ausgenommen derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigung) zu 2/5 dem Beschuldigten und zu 1/5 der Privatklägerin aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Anteil der Privatklägerin ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sind im Umfang von 3/5 einstweilen und im Umfang von 2/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinsichtlich des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teils ist im Umfang von 2/5 die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und im Umfang von 1/5 die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin vorzubehalten.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. September 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. ( )
2. ( )
3. ( )
4. ( )
5. ( )
6. ( )
7. ( )
8. ( )
9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
4'200.- ; die weiteren Auslagen betragen: Kosten der Kantonspolizei
2'500.- Gebühr Anklagebehörde
574.- Auslagen Vorverfahren
11'674.90 amtliche Verteidigung durch RAin Y.
11'426.80 unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RAin X.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. ( )
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel).
Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin betreffend Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie vom Rückzug der Anschlussberufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen.
Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB
der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Von der Erteilung einer Weisung wird abgesehen.
Von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe im Sinne von Art. 5 des DNA-Profilgesetzes wird abgesehen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.-zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2008 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die erstinstanzliche Kostenauflage wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin und der amtlichen Verteidigung, werden zu 2/5 dem Beschuldigten und zu 1/5 der Privatklägerin auferlegt sowie zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil der Privatklägerin wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden im Umfang von 3/5 einstweilen und im Umfang von 2/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Hinsichtlich des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teils bleibt im Umfang von 2/5 die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten und im Umfang von 1/5 die Rückzahlungspflicht der Privatklägerin vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)
die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A. (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 23. Oktober 2014
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder
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