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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 170 CCP de 2024

Art. 170 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art.? 170 Droit de refuser de témoigner fondé sur le secret de fonction

1? Les fonctionnaires au sens de l’art.? 110, al.? 3, CP (1) ainsi que leurs auxiliaires et les membres des autorités ainsi que leurs auxiliaires peuvent refuser de témoigner sur les secrets qui leur ont été confiés en leur qualité officielle ou dont ils ont eu connaissance dans l’exercice de leur fonction, de leur charge ou de leur activité auxiliaire. (2)

2? Ils doivent témoigner:

  • a. lorsqu’ils sont soumis ? l’obligation de dénoncer;
  • b. lorsque l’autorité ? laquelle ils sont soumis les y a habilités par écrit. (3)
  • 3? L’autorité ordonne ? la personne concernée de témoigner si l’intérêt ? la manifestation de la vérité l’emporte sur l’intérêt au maintien du secret.

    (1) RS? 311.0
    (2) Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. 8 de la L du 18 déc. 2020 sur la sécurité de l’information, en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2022 232, 750; FF 2017 2765).
    (3) Nouvelle teneur selon le ch.? I de la LF du 17? juin? 2022, en vigueur depuis le 1er? janv.? 2024 (RO 2023 468; FF 2019 6351).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 170 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB140490Mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Anklage; Geheim; Polizei; Amtsgehe; Amtsgeheimnis; Polizeibeamte; Person; Recht; Informationen; Anstiftung; Verletzung; Anfrage; Amtsgeheimnisses; Polizeibeamten; Verteidigung; Vorinstanz; Vollmacht; Auskunft; Recht; Sachverhalt; Urteil; Verfahren; Anklageschrift; Löst
    ZHUH130275Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Überwachung; Anordnung; Verfahren; Beschwerdeführers; Immunität; Ermächtigung; Aussage; Recht; Vorgeworfen; Rückwirkende; Zusammenhang; Randdaten; Aussagen; Verfügung; Gespräch; National; Gelte; Entscheid; Zwangsmassnahmengericht; Kommission; Erhebung; Bankgeheimnis; Zwangsmassnahmengerichts
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB180010Beschwerde gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts vom 4. September 2018 (BV180021-...) betreffend Entbindung AmtsgeheimnisBeschwerde; Beschwerdeführer; Bezirksgericht; Beschwerdegegnerin; Geheim; Amtsgeheimnis; Interesse; Aufsicht; Betreibung; Urteil; Behörde; Verfahren; Bezirksgerichts; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Interessenabwägung; Verwaltungskommission; Kantonale; Verfahrens; SchKG; Amtsgeheimnisse; Kantons; Entbindung; Amtsgeheimnisses; Beschwerdeführers; Vorgenommene; Amtsgeheimnisentbindung
    SGB 2019/48Entscheid Art. 320 StGB (SR 310). Art. 24 des Staatsverwaltungsgesetzes, sGS 140.1 (StVG). Art. 2 ErmV, sGS 141.41. Entbindung des Leiters Rechtsdienst vom Amtsgeheimnis. Das Verwaltungsgericht legte dar, die Departementsvorsteherin habe den Leiter Rechtsdienst am 6. März 2017 mündlich zur Auskunftserteilung in einem Klageverfahren ermächtigt. Es sei daher nicht nötig gewesen, eine (an sich auch nachträglich mögliche) schriftliche Zustimmung für die Weitergabe der Akten durch den Leiter Rechtsdienst an X. durch die Departementsvorsteherin verfügungsweise zu erteilen. Das angefochtene, als „Verfügung“ bezeichnete Schreiben vom
    Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Verfügung; Verfahren; Beschwerdeführers; Ermächtigung; Vorinstanz; Mündlich;Rechtsdienst; Zeitung; Leiter; Verwaltung; Erteilte; Entbindung; Stellung; Auskunft; Akten; Gehör; Verfahrens; Amtsgeheimnis; -Zeitung; Departement; Daten; Schriftlich; Stellungnahme; Interesse
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 27 (1B_545/2019)
    Regeste
    Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
    Pflicht; Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; ärztliche; Berufsgeheimnis; Gesetzlich; Arztgeheimnis; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesetzliche; Zeugnis; Personal; GesV/; GesG/SH; GesV/SH; Anzeige; Behörde; Meldung; Schweigepflicht; Beschuldigte; Prozessuale; Geheimnisherr; Personen; ärztlichen
    142 IV 207 (1B_249/2015)Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 113 Abs. 1, Art. 170 Abs. 1, Art. 171, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 und Art. 265 Abs. 4 StPO; Art. 7 Abs. 2 GwG; Art. 47 BankG. Strafprozessualer "nemo tenetur"-Grundsatz. Entsiegelung eines sichergestellten bankinternen Memorandums, welches zuvor Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat. Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlage und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung (E. 7). Tragweite des Verbots des Selbstbelastungszwangs bei einer beschuldigten Bank. Gesetzliche Aufgabenverteilung und Koordination zwischen der FINMA und der Bundesanwaltschaft bei angezeigten Geldwäschereiverdachtsfällen. Die fragliche bankinterne Unterlage wurde aufgrund eines nicht strafbewehrten Auskunftsbegehrens der FINMA erstellt. Der "nemo tenetur"-Grundsatz steht insofern einer gesetzeskonformen strafprozessualen Sicherstellung einer Kopie der Unterlage bei der beschuldigten Bank nicht entgegen (E. 8). Die von der beschuldigten Bank angerufenen Geheimnisschutzinteressen bilden hier (auch im Lichte der gesetzlichen Selbstbelastungsprivilegien) ebenfalls kein Entsiegelungshindernis (E. 9-12). FINMA; Recht; Schuldig; Beschuldigt; Beschuldigte; Person; Prozess; Rechtlich; Entsiegelung; FINMAG; Prozessual; Prozessuale; Personen; Beschuldigten; Memorandum; Edition; Entsiegelungs; Unterlage; Untersuchung; Aufsichtsrechtlich; Gesetzlich; Verfahren; Aufsichtsrechtliche; Behörde; Aussage; Zwang; Prozessualen; Geldwäscherei; Tenetur; Liegenden

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SK.2017.36Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfache, teilweise versuchte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB)Sendung; Sendungen; Schuldig; Beschuldigte;Arbeit; IBRS-Sendung; IBRS-Sendungen; Arbeitsplatz; Video; Bundes; Kiste; Beschuldigten; Recht; Briefbehälter; Erfahre; Privat; Briefe; Person; Arbeite; Leere; Diebstahl; Gestellte; Recht; Privatkläger; Bereich; Blaue; Habe
    BE.2009.21Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).Gesuch; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Durchsuchung; Unterlagen; Beschwerdekammer; Entscheid; Recht; Anzeige; Bundesstrafgericht; Datenträger; Papiere; Gelte; Geheim; Bundesstrafgerichts; Sichergestellten; Untersuchung; Person; Sekretariat; Anwalt; Verfahren; Entsiegelung; Behörde; Versiegelt; Anwalts; Akten; Unternehmen; Dokument
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