Zusammenfassung des Urteils SB140490: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde beschuldigt, mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses begangen zu haben. Er wurde vom Vorwurf freigesprochen, Informationen über eine Person unrechtmässig angefordert zu haben. In einem anderen Fall wurde er beschuldigt, Informationen über Fahrzeuge und eine Person angefordert zu haben, aber aufgrund seiner Vollmacht freigesprochen. In einem weiteren Fall wurde er beschuldigt, Adressen und Informationen über Eheleute angefordert zu haben, was ihm nachgewiesen wurde. Insgesamt wurde der Beschuldigte teilweise schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe belegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB140490 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 14.04.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Fahrzeug; Anklage; Polizei; Amtsgehe; Amtsgeheimnis; Polizeibeamte; Person; Informationen; Anstiftung; Verletzung; Anfrage; Amtsgeheimnisse; Amtsgeheimnisses; Polizeibeamten; Verteidigung; Vorinstanz; Vollmacht; Auskunft; Recht; Sachverhalt; Urteil; Anklageschrift; Verfahren; Sinne; Auskünfte; Aussage |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 104 SVG ;Art. 170 StPO ;Art. 24 StGB ;Art. 257 ZPO ;Art. 26 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 320 StGB ;Art. 325 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 48a StGB ; |
Referenz BGE: | 106 IV 131; 120 IV 348; 128 IV 11; 132 IV 4; 133 IV 235; 138 IV 209; 75 IV 71; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140490-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Weinmann
Urteil vom 14. April 2015
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25).
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB.
Betreffend den Vorfall vom 10.06.2009 (Anklageschrift, S. 3, 4. Absatz) wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 24 StGB freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 60.- (entsprechend Fr. 3'000.-) sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'200.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'000.- ; Gebühr für die Strafuntersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)
Die Ziffern 1 und 3 bis 8 des Urteils vom 25. Juni 2014 des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. GG140032) seien aufzuheben.
Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 49, schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Berufungsanmeldung, -erklärung und Teilrechtskraft
Noch vor den Schranken meldete der Beschuldigte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (Prot. I S. 32). Die Staatsanwaltschaft erhob weder selbstän- dige noch Anschluss-Appellation (Urk. 49).
Am 24. Oktober 2014 nahm die Verteidigung das begründete Urteil der Vorinstanz entgegen (Urk. 42). Die Berufungserklärung ging am 13. November 2014, und damit rechtzeitig, am Obergericht ein (Urk. 46/1).
Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Teilfreispruchs vollumfänglich an (a.a.O. S. 2). Somit ist festzustellen, dass das bezirksgerichtliche Urteil bezüglich Dispositivziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist.
Anklageprinzip
Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 ff.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2 [nicht publ.] in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen).
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 mit Hinweisen; BGE 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015).
Die Verteidigung moniert, es sei nicht gehörig angeklagt, dass der Beschuldigte effektiv gewusst habe, dass Auskünfte aus dem polizeilichen Informationssystem nicht erteilt werden dürften (Urk. 46/1 S. 5; Urk. 56 S. 5). Die Anklageschrift mache mit keinem Wort namhaft, geschweige denn beweise, worin die Absicht und insbesondere das Wissen des Beschuldigten liegen solle, wonach eine Auskunftserteilung, wie sie anbegehrt worden sei, rechtswidrig sein soll
(a.a.O. S. 10f.). Der subjektive Tatbestand werde in der Anklageschrift überhaupt
nicht angesprochen, sodass eine Verurteilung das Anklageprinzip verletze (S. 13, 15).
In der Anklageschrift wird einleitend der äussere, zum objektiven Tatbestand der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung gehörende Lebensvorgang unter Bezeichnung der beteiligten Personen sowie der örtlichen und zeitlichen Umstände zusammengefasst. Danach werden die fünf Tatkomplexe in der gebotenen Kürze, aber dennoch präzise und vollständig im Sinne von Art. 9 und Art. 325 Abs. 1 StPO, dargelegt.
Damit erfüllt die Anklageschrift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits das Akkusationsprinzip, denn der vorliegend interessierende Tatbestand kann nur eventualoder direkt vorsätzlich erfüllt werden. Es versteht sich aufgrund der Sachverhaltsumschreibung und des beantragten Schuldspruchs daher für jedermann von selbst, dass die Anklagebehörde dem Beschuldigten vorwirft, er habe darum gewusst, dass ihm der Polizeibeamte B. die angeforderten Daten weil für Privatpersonen geheim - nicht mitteilen durfte, und er habe
B. gleichwohl wissentlich und willentlich zur Preisgabe der Informationen
angestiftet.
Die Staatsanwaltschaft brachte den inneren Sachverhalt in der Anklageschrift aber sogar explizit zu Papier, indem sie ausführte: Dabei handelte der Beschuldigte im Wissen darum, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelte, welche nur einem beschränkten Kreis von Personen bekannt waren, und im Wissen darum, dass diese nicht ohne Weiteres an Privatpersonen offenbart werden dürfen (Urk. 25 S. 3).
Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann mithin keine Rede davon sein, dass der zum subjektiven Tatbestand der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses gehörende Sachverhalt in der Anklageschrift überhaupt nicht angesprochen wird. Vielmehr wird darin der innere Sachverhalt sogar über das Erforderliche hinaus umschrieben. Was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, war für diesen aus der Anklageschrift klar ersichtlich, und er konnte dementsprechend die ihm zustehenden Verteidigungsrechte wahrnehmen.
Nicht in die Anklageschrift gehören Indizien und direkte Beweise für die aufgestellten Behauptungen, ebenso wenig erst für die Strafzumessung relevante Motive.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift die Anforderungen von Art. 9 und Art. 325 StPO erfüllt.
Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz bei ihrem Schuldspruch teilweise auf Sachverhalte abstellte, die nicht Bestandteil der Anklage bilden. Darauf wird bei den Erwägungen zum Schuldpunkt (Ziff. II.) zurückzukommen sein.
Verwertbarkeit der Aussagen des Polizeibeamten B.
Die Verteidigung hält die polizeiliche Befragung des Polizeibeamten B. vom 13. März 2012 (Urk. 6/2) für unverwertbar zu Lasten des Beschuldigten, weil die erforderliche Aussageermächtigung der vorgesetzten Behörde im Sinne von Art. 170 Abs. 2 StPO damals nicht vorgelegen habe (Urk. 46/1 S. 5). Anders als von der Vorinstanz angenommen, handle es sich dabei nicht um eine Ordnungs-, sondern um eine Gültigkeitsvorschrift, gehe es doch darum, eine Ausnahme vom Amtsgeheimnis zu legitimieren.
Art. 170 StPO verlangt, dass der Beamte Geheimnisse, die ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind die er bei der Ausübung des Amtes wahrgenommen hat, nur mit schriftlicher Ermächtigung der vorgesetzten Behörde preisgibt. Überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse, muss die Behörde aber die Bewilligung erteilen (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 70 N 1 und vor Art. 168 - 176 N 1, BSK StPO,
2. Aufl., Vest/Horber Art. 170 N 4 und 10).
Die Gemeindepolizei C. gelangte, als sie am 19. Februar 2014 im Hinblick auf die Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten B. vom 7. März 2014 (Urk. 18) eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 170 Abs. 3 StPO vornahm (Urk. 19/7), zum Schluss, dass eine Aussage-Ermächtigung zu erteilen sei. Nachdem es
bereits in der polizeilichen Befragung vom 13. März 2012 (Urk. 6/2) um ein und
denselben Sachverhalt bzw. um die gleichen Geheimnisse wie in dieser Zeugeneinvernahme gegangen war und
die C. Behörde damals nicht etwa eine beantragte Aussage-Bewilligung verweigert hatte, sondern B. diese bloss einzuholen vergessen hatte (während er die Ermächtigung der aktuellen vorgesetzten Behörde, der Abteilung Sicherheit der Stadt D. , beigebracht hatte, Urk. 4/3),
ist die Entbindung von der Wahrung des Amtsgeheimnisses vom 19. Februar 2014 so zu verstehen, dass sie rückwirkend auch die polizeiliche Befragung
B. s legitimierte, weshalb diese zu Ungunsten des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren verwertbar ist, zumal der Beschuldigte im Rahmen der Zeugeneinvernahme Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen (auch bezüglich jener Aussagen) an den Polizeibeamten B. zu stellen.
Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob der in einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung beizupflichten ist, wonach Art. 170 Abs. 2 StPO generell nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, mithin nie zur Unverwertbarkeit führt (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 170 N 4; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 891f.; Donatsch in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, 2. Aufl., Art. 170 N 13; ferner anders als noch in der ersten Auflage mittlerweile auch BSK StPO, a.a.O., Art. 170 N 9 FN 27). Und nicht weiter nachgegangen zu werden braucht schliesslich der Frage, ob andernfalls eine Einvernahme trotz gänzlichem Fehlen der Ermächtigung durch die vorgesetzte Behörde dennoch dann verwertbar ist, wenn eine Interessenabwägung durch das Gericht nach den Kriterien von Art. 170 Abs. 3 StPO ergibt, dass die Ermächtigung zur Aussage zu erteilen gewesen wäre (so im Ergebnis das Urteil SU120012 des Obergerichts des Kantons Zürich, vom 19. Februar 2013, S. 18).
Beweisergänzungsanträge
Die Verteidigung beantragt, wie teilweise schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz, verschiedene Beweisergänzungen (vgl. dazu die Urk. 21/2, 21/3, 28, 31, 34 S. 5 und S. 14 sowie Urk. 40 S. 8f.).
Beizug der Strafakten E.
So verlangt sie im Zusammenhang mit dem ersten in der Anklage erhobenen Vorwurf (Urk. 25 S. 2, ferner unten Ziff. II.3.) den Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen E. (Urk. Urk. 46/1 S. 3; Urk. 56 S. 2). Dies sei erforderlich, um die Einzelheiten der damaligen Vorwürfe gegen Herrn E. und die Plausibilität der Aussage des Beschuldigten vor der Befragung E. überprüfen bzw. nachweisen zu können (a.a.O.).
Dem Antrag ist nicht stattzugeben. Zur Beantwortung der Frage, was E. dem Beschuldigten mitgeteilt hatte, bevor dieser B. zwecks Auskunftserteilung kontaktierte, vermöchten die betreffenden Akten zwar möglicherweise indirekt einen Beitrag zu leisten, indem die angeblich von E. offenbarten Tatvorwürfe mit den tatsächlich gegen ihn erhobenen verglichen werden könnten. Indes besteht kein Anlass, nicht schon ohne Aktenbeizug von den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten auszugehen. Denn die von diesen teilweise abweichenden Ausführungen E. ' in dessen Zeugeneinvernahme im vorliegenden Verfahren vermögen die Depositionen des Beschuldigten nicht als zweifelhaft erscheinen zu lassen gar umzustossen, zumal sich aus der Befragung von
E. ergibt, dass dieser sich an die dem Beschuldigten erteilten Auskünfte über das eigene Strafverfahren nicht mehr zuverlässig erinnerte (was angesichts der seither vergangenen Zeitspanne von gut sechs Jahren nicht weiter erstaunen würde) erinnern wollte.
Einvernahme der Zeugen F.
und G.
Unterbleiben kann sodann die beantragte Einvernahme von F. und
G. in Bezug auf die Legitimationslage bei den Leasingverträgen (Urk. 46/1
S. 13; Urk. 56 S. 15). Die Vorinstanz hat den schon in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht gestellten Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt (Urk. 43
S. 8f.). Nachdem sich seither an der Ausgangslage nichts verändert hat, kann zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf jene Erwägungen verwiesen werden.
4.3 Einho len einer Amtsauskunft Oberstaatsanwaltschaft zum Thema Fahrzeug- fahnd ung
Ebenfalls nicht notwendig ist die Einholung der von der Verteidigung beantragten Amtsauskunft (Urk. 56 S. 15). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist der Ausgang des Verfahrens nicht von einer solchen Auskunft abhängig.
Beizug der Akten B.
Vom Berufungsgericht von Amtes wegen beigezogen wurden die Akten des Strafbefehlsverfahrens gegen den Polizeibeamten B. (vgl. die beigez. Akten der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Unt.Nr. 2012/69). Dies zur Klärung der Frage, ob sich aus jenen Akten sachdienliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren wie etwa den Beschuldigten entlastende, dem Gericht noch nicht bekannte Aussagen, ergäben (was nicht der Fall war) sowie zur Verifizierung der Rechtskraft des gegen B. ergangenen Strafbefehls.
Grundsätzliches zum Tatbestand der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgehe imni sses
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB bereits einlässlich dargelegt (Urk. 43 S. 11 bis 13). Auch das braucht nicht wiederholt zu werden.
Ausgangslage
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im (nach Berücksichtigung des erstinstanzlichen Teilfreispruchs) noch relevanten Zeitraum vom 28. Februar 2008 bis zum 2. März 2009 Geschäftsführer des Ermittlungsund Inkassodiensts H.
AG war und dabei Überwachungen und Ermittlungen, insbesondere im Auftrag von Leasinggebern, vornahm (Prot. I S. 8f. und 22ff.; Prot. II S. 7). Nicht in Abrede gestellt wird sodann, dass der Beschuldigte in diesem Zeitraum den bei der Gemeindepolizei C. tätigen Polizeibeamten B. - den er von einer früheren geschäftlichen Zusammenarbeit her kannte (Prot. I S. 11ff.; Prot. II S. 11) - unter anderem per E-Mail um Informationen über verschiedene Personen ersuchte. Schliesslich räumt der Beschuldigte ein, dass B. auf seine Anfragen hin in seiner dienstlichen Funktion Abklärungen vornahm und ihm Informationen lieferte (Prot. II S. 11).
Hingegen negiert der Beschuldigte teilweise den Geheimnischarakter der erfragten und ihm mitgeteilten Daten. Diese seien für jedermann jedenfalls für ihn (als von den Leasinggebern bevollmächtigte Person und im Hinblick auf eine allfällige Strafanzeige gegen Leasingnehmer wegen Veruntreuung; Prot. I S. 8f., 14 und 21ff.) legal erhältlich gewesen. Zumindest habe er dies, nicht zuletzt auch angesichts des Verhalten von B. ihm gegenüber, geglaubt (Prot. I S. 15, 16, 17, 20f.; Prot. II S. 11 und 16). Abgesehen davon habe er zuweilen auf seine Anfragen hin gar nichts für ihn Neues von B. erfahren. Es sei ihm nie bewusst gewesen, nicht rechtens gehandelt zu haben (S. 28f.).
Im Folgenden ist auf die einzelnen Anklagevorwürfe näher einzugehen.
Anfragen des Beschuldigten vom 28./29. Februar 2008 (betreffend E. )
Hinsichtlich des Anklagewortlauts sei auf Seite 2 der Anklageschrift (Urk. 25) und die Ausführungen zum Anklageprinzip unter Ziff. I.2. dieser Urteilsbegrün- dung verwiesen.
Zwischen dem Beschuldigten und dem Polizeibeamten B. spielte sich am 28. und 29. Februar 2008 folgender E-Mail-Verkehr ab (Urk. 15/1 = Urk. 19/1):
Der Beschuldigte schrieb B. am 28. Februar:
Habe vor mit dieser Person eine geschäftliche Transaktion zu machen: E. , [Adresse], tt.05.1970.
Kannst du mir bitte bei Gelegenheit abchecken ob alles i.O. ist bzw. eventuell ein Eintrag besteht
B. antwortete:
Was wettsch met dem Dä het im 2002 ond 2003 chli en gröbere Itrag
Der Beschuldigte erwiderte:
Ich han wie bereits gseiht e gschäftlichi transaktion pendenz. es handelt sich um e möglichi zämearbet bi eneme projekt. bruch also jedes mögliche detail, wann er nöd suber isch.
Daraufhin B. :
Muesch es für dech phalte
Er het im 02 ond 03 handlige met kind gha
Der Beschuldigte hakte nach:
ich han gwüsst, dass er Seklehrer gsi isch und Psychologie studiert.
handlige mit ching: nur verdacht ischer gständig gsi bzw. isch es zu enere verurteilig cho hät er suschto no iitrag kha
B. respondierte:
S.ex handlige met kind, er esch verzeigt, aber öb er verurteilt worde esch, gsähnd mer leider ned
Der Beschuldigte insistiert:
wie chan ni usefinde wie schwer das ganze gsi isch bzw. obs es missverständnis vo elterne binere teene wo sich i de lehrer verliebt hät effektiv oppis gröbers vorgfalle isch ob eine i de chischte gsi isch, würdsch aber gseh oder
Der E-Mail-Verkehr endet mit folgender Antwort B. s vom 12. März 2008: Met em andere (gemeint: bezüglich obiger Anfrage) chan der au ned wiiterhelfe, ich weiss nor, dass gschrebe worde esch, aber öb er ghocket esch, chan ich der leider ned säge
B. hatte als Polizeibeamter Zugang zum Informationssystem Polis. Die darin gespeicherten Daten waren für dienstlichen Gebrauch bestimmt und
durften Privatpersonen nicht ohne Einverständnis des Betroffenen gesetzliche Grundlage herausgegeben werden. B. wusste das (Urk. 18 S. 7). Indem er dem Beschuldigten dennoch zunächst die Auskunft erteilte, E. habe zwei gröbere Einträge, ihm danach bekannt gab, der Betreffende habe 2002 und 2003 Handlungen mit Kindern gehabt und schliesslich mitteilte, E. sei wegen sexueller Handlungen mit Kindern verzeigt worden (wobei für die Polizei allerdings leider nicht ersichtlich sei, ob er auch in Haft genommen und verurteilt worden sei), enthüllte B. wissentlich und willentlich ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraute Geheimnisse. Unter anderem dafür wurde er denn auch mit mittlerweile rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. September 2012 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen und mit 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.-, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, sowie einer Busse von Fr. 1'500.bestraft (Urk. 55/13).
Von Seiten des Beschuldigten wird vorgebracht, B. habe ihm keinerlei Geheimnisse offengelegt, denn er habe vom Polizeibeamten nichts Neues über E. erfahren (Urk. 46/1 S. 4). Der früher als Lehrer tätige E. habe ihm schon vor dem E-Mail-Verkehr des Beschuldigten mit B. mündlich mitgeteilt gehabt, dass gegen ihn früher einmal ein Strafverfahren wegen angeblicher sexueller Handlungen mit einem Schüler in Gang gesetzt worden sei; das Verfahren habe jedoch angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Jungen nicht zu einer Verurteilung geführt.
Nun ist diese Behauptung des Beschuldigten insofern zweifelhaft, als seltsam erscheint, dass er im Rahmen der elektronischen Korrespondenz mit B. nichts (explizit) über die angeblichen Kenntnisse betreffend das strafrechtliche Vorleben von E. verlauten liess. Auch schrieb er B. , dass vielleicht bloss ein Missverständnis der Eltern einer Teenie (also eines Mädchens), die sich in den Lehrer verliebt habe, vorliege, während es doch gemäss E. ' eigenen, insofern glaubhaften Aussagen wie auch nach den Vorbringen des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren - um einen Schüler (einen Jungen) gegangen sein soll. Immerhin sprach der Beschuldigte in der E-Mail an B. eine Schüler-/Lehrer-beziehung an und brachte die Möglichkeit eines Missverständnisses ins Spiel. Vor allem aber schloss E. selber im Rahmen der Zeugeneinvernahme nach anfänglicher Bestreitung nicht aus, dass er dem Beschuldigten von der Strafsache erzählt hatte, wobei er sich zum Zeitpunkt nicht äusserte (Urk. 16, insb. S. 11f.). Mit der Vorinstanz ist daher zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er bereits von einem Strafverfahren wegen sexueller Handlungen E. ' mit einem Kind wusste, als er sich bei B. über das strafrechtliche Vorleben des früheren Lehrers erkundigte.
Indes bewahrt dies den Beschuldigten nicht vor einem Schuldspruch.
Auch mit der blossen Bestätigung einer dem Empfänger bereits bekannten Tatsache offenbart der zur Verschwiegenheit Verpflichtete nach vorherrschender Lehre und Rechtsprechung das Geheimnis, denn die Mitteilung bestärkt ihn in seinem Wissen (BSK STGB, 3. Aufl., Niklaus Oberholzer, Art. 320 N 10; Stefan Trechsel/Hans Vest in: Trechsel/Pieth [Hrsg.] StGB PK, 2. Aufl., Art. 320 N 8; BGE 75 IV 71ff. Erw. 1; SJZ 67 [1971] Nr. 45 Erw. 3b = AGVE 1968 S. 116ff.). Kein Geheimnisverrat liegt nur dann vor, wenn der Adressat bereits verlässliches und
vollständiges Wissen besitzt (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 321 N 24; BGE 106 IV 131ff.). Das war beim Beschuldigten nicht der Fall. Er erklärte denn auch, er habe wissen wollen, über welche Informationen die Polizei verfügte (entsprechend wollte er in einer Mail an B. auch jedes mögliche [gemeint: für B. eruierbare] Detail wissen) und ob sich dies mit den Aussagen E. ' decke, habe verifizieren wollen, ob das, was ihm E. berichtet habe, wahr sei nicht (Urk. 14 S. 6 und 8, Urk. 20 S. 2, Prot. I S. 18 und 19; Prot. II S. 12). Dass der Beschuldigte das wichtigste angestrebte Ziel, nämlich zu erfahren, ob E. verurteilt worden war, nicht erreichte was die Verteidigung immer wieder betont - ändert nichts. Immerhin erhielt er von B. eine behördliche Bestätigung, dass E. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verzeigt worden war. Das genügt an sich bereits.
Der Beschuldigte erfuhr jedoch zudem von B. keineswegs nur Bekanntes, sondern auch Neuigkeiten. So teilte ihm der Polizeibeamte mit, dass E. sowohl 2002 als auch 2003 einen gröberen Eintrag gehabt habe und in einer späteren Mail, dass er 2002 und 2003 Handlungen mit Kindern gehabt habe. Das eröffnete die Möglichkeit, dass E. sogar wegen verschiedener Vorfälle mit allenfalls mehreren Opfern in Untersuchung gestanden hatte (die Verzeigung von 2003 könnte denn auch die Busse wegen Besitzes von pornographischen Aufnahmen von Kindern betreffen, vgl. dazu Urk. 16 S. 6f. und S. 8f.). Davon wusste der Beschuldigte offensichtlich nichts, sprach er selbst doch in der Untersuchung stets nur von angeblichen sexuellen Handlungen mit einem Kind, von denen ihm E. berichtet habe (Urk. 14 S. 6, Urk. 16 S. 12; vgl. sodann auch Prot. I S.
19) und von einer einmaligen Angelegenheit bzw. einem Vorfall (Urk. 20 S. 2;
Prot. II S. 15). Im Weiteren wollte der Beschuldigte entgegen seinen auch heute gemachten Aussagen (Prot. II S. 12) nicht nur bestätigt haben, ob das was
E. ihm erzählt hatte stimmt, sondern umfassende Informationen über ihn. Er wollte, wie es dem Emailverkehr zu entnehmen ist, jedes Detail wissen.
Der Beschuldigte erhielt also, wie man es auch betrachtet, sehr wohl Informationen vom Polizeibeamten B. , die als Offenbaren eines Geheimnisses zu qualifizieren sind.
B. erteilte die besagten Auskünfte sodann nicht unaufgefordert, sondern auf Ersuchen (Kannst du mir bitte bei Gelegenheit abchecken ob [betr. E. ] alles i.O. ist bzw. eventuell ein Eintrag besteht) und insistierende
Nachfragen ( bruch also jedes mögliche detail ) des Beschuldigten. Dieser rief den konkreten Tatentschluss beim Polizeibeamten kausal hervor. Dass der Beschuldigte dafür - nicht zuletzt dank dem guten Einvernehmen mit dem früheren Mitarbeiter B. keine besondere Überzeugungsarbeit zu leisten brauchte, die blosse Bitte genügte, ändert nichts; die Überwindung eines Widerstands ist zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich (BGE 128 IV 11, 127 IV 122, 124 IV 34, 116 IV 1), wie übrigens auch die Verteidigung zutreffend ausführte (Urk. 46/1 S. 9, mit Hinweisen auf die Literatur).
Wie der Wortlaut der massgeblichen Mails (insbesondere auch der Nachfragen) zeigt, stellte der Beschuldigte die Anfrage sodann mitnichten unter die Bedingung, dass die Antworten das Amtsgeheimnis nicht verletzen würden, wie die Verteidigung glauben machen will (Urk. 46/1 S. 10).
Soweit der Beschuldigte mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand noch immer behauptet, der Auffassung gewesen zu sein, dass ihm B. die erfragten Auskünfte ohne Weiteres ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses geben dürfe (Urk. 14 S. 8, vgl. auch Urk. 46/1 S. 5, 7 und 10f.), zumal ja auch ein Strafregisterauszug über eine Person eingeholt werden könne (Prot. I S. 19ff.), kann ihm nicht geglaubt werden. Jeder erwachsene Mensch mit normalen kognitiven Fähigkeiten weiss, dass seitens der Behörden ohne ausdrückliche hier unbestrittenermassen fehlende (Urk. 20 S. 2, Prot. I S. 18) - Einwilligung des Betroffenen hier ebenfalls nicht vorhandene gesetzliche Grundlage keine Informationen über den strafrechtlichen Leumund einer Person herausgegeben werden dürfen. Der Beschuldigte als diplomierter Betriebsökonom, der jahrelang in leitender Funktion bei einer Grossbank tätig war und 2002 ein Unternehmen in der Sicherheitsbranche gründete, das er 2008 an die I. verkaufte, ferner ab 2006 Geschäftsführer der H. AG war (Prot. I S. 7f.), gehörte erst recht zum Personenkreis, der über solche Kenntnisse verfügt.
Wenn die Vorinstanz bezüglich des Wissens des Beschuldigten eine etwas unglückliche, auf Fahrlässigkeit hinaus laufende Formulierung wählte (Urk. 46
S. 7f.), dann ist diese Erwägung für das Berufungsgericht, dem eine umfassende
Kognition zukommt, nicht bindend und ändert sie am Ergebnis nichts.
Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte denn auch dazu passend ein, davon ausgegangen zu sein, dass B. als Polizist dem Amtsgeheimnis unterstehe, und er erklärte, unter dem Begriff Amtsgeheimnis zu verstehen, dass der Träger über Verfahren von Personen, wo man nicht involviert ist, keine Auskunft geben darf. Er darf also nicht zu mir kommen und sagen, dass mein Nachbar dieses und jenes angestellt hat (Prot. I S. 14).
Ein Indiz für das vorhandene Bewusstsein über die Verschwiegenheitspflicht besteht ferner darin, wie der Beschuldigte im vorliegenden Mail-Verkehr auf die Bemerkung des Polizeibeamten Muesch es für dich bhalte (vor der Mitteilung,
E. habe 2002 und 2003 Handlungen mit Kindern gehabt) reagierte: Er frage nicht etwa nach, ob denn solche Informationen geheim seien, sondern erklärte im Gegenteil sogleich nachhakend und fordernd, er brauche (von B. ) jedes Detail über E. . Hätte der Beschuldigte wirklich zu Beginn naiv geglaubt,
B. dürfe ihm ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses Auskunft geben, hätte ihn die Aufforderung des Polizeibeamten, über die Informationen Stillschweigen zu wahren, stutzig und vorsichtig gemacht und zur Nachfrage bewogen, ob
B. denn nichts darüber sagen dürfe. Dass B. den Beschuldigten bezüglich E. nicht noch deutlicher erklärte, dass er die gewünschten Auskünfte nicht erteilen dürfte, entlastet den Beschuldigten entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 46/1 S. 7 und 10) hinsichtlich des Wissens um das Amtsgeheimnis selbstredend in keiner Weise.
Der Beschuldigte wusste überdies auch, dass eine geplante geschäftliche Transaktion mit E. (offenbar ging es bei dieser grösseren finanziellen Unternehmung um eine Liegenschaft in J. [Staat in Südamerika], Prot. I S. 20) die gewünschten Auskünfte in keiner Weise zu legalisieren vermochte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Polizeibeamten B. mit seinen Anfragen in Sachen E. dazu brachte (und damit kausal bestimmte), ihm Amtsgeheimnisse, d.h. Informationen, die B. in seiner amtlichen Stellung anvertraut worden waren und die er nicht ohne Weiteres einer Privatpersonen weitergeben durfte, zur Kenntnis zu bringen. Vom so Erfahrenen hatte der Beschuldigte zuvor teilweise keine sichere Kenntnis, teilweise war es sogar neu.
Es liegt, entgegen der Argumentation der Verteidigung, auch kein Versuch einer Anstiftung vor, bloss weil der Beschuldigte das wichtigste Ziel, zu erfahren, ob E. verurteilt worden war, nicht erreichte (Urk. 46/1 S. 3 und 5); die Anstiftung als solche war vielmehr schon vollendet, als B. nach irgendwelchen geheimen Informationen zu suchen begann, die er dem Beschuldigten liefern
konnte (BSK StGB, 3. Aufl., Marc Forster, Art. 24 N 11 und N 24). Selbst wenn er
dem Beschuldigten danach überhaupt keine relevanten Daten mitgeteilt hätte was er jedoch wie gezeigt sehr wohl getan hat läge entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht nur (gemäss Art. 24 Abs. 2 StGB bei Vergehen straflose) versuchte Anstiftung vor, sondern eine vollendete Anstiftung zu versuchter Verletzung des Amtsgeheimnisses, denn auch diesfalls wäre der Tatentschluss geweckt und die Tat begonnen worden (vgl. Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth, StGB PK, 2. Aufl., Art. 24 N 12).
Von keinerlei Bedeutung für die rechtliche Würdigung ist, ob der Beschuldigte wusste, aus welchen Datenbanken B. die Informationen schöpfen würde (Urk. 46/1 S. 11, Prot. I S. 16).
Dem Beschuldigten war im Weiteren klar, dass B. ihm Angaben wie die erfragten wegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit nicht liefern durfte. Indem er den Polizeibeamten dennoch willentlich (und selbstredend wissentlich) motivierte, nach geheimen Informationen zu suchen und ihm diese zu liefern, handelte er vorsätzlich.
Damit hat der Beschuldigte den objektiven wie den subjektiven Tatbestand der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB erfüllt.
Anfrage vom 17. September 2008 (betreffend K.
und Dr. med. L. )
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, sich beim Polizeibeamten B. am 17. September 2008 danach erkundigt zu haben, ob K. nebst dem ihm bekannten Personenwagen noch weitere Fahrzeuge eingelöst habe und wie das Geburtsdatum von Dr. med. L. laute. Nachdem B. in der Applikation Mofis/Faber die entsprechenden Abklärungen getroffen gehabt habe, habe er noch gleichentags per Mail unter Angabe von Marke, Typ und Halterpersonalien geantwortet, welche zwei weiteren Fahrzeuge auf das betreffende Kontrollschild eingelöst seien, dass aber K. kein weiteres Fahrzeug immatrikuliert habe und L. nur ein einziges.
Mit Bezug auf Dr. med. L. wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift
die den zu beurteilenden Sachverhalt verbindlich umgrenzt einzig vorgeworfen, dass er B. nach dessen Geburtsdatum gefragt habe. Ob B. sich überhaupt dazu motivieren liess, das Datum herauszusuchen, ergibt sich aus den Akten ebenso wenig wie, ob er dies in der Folge getan hat und ob er es dem Beschuldigten anschliessend (mündlich schriftlich) übermittelt hat.
Es könnte hinsichtlich L. mithin höchstens von einer versuchten Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses ausgegangen werden. Da Art. 320 StGB eine Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, handelt es sich bei der Bestimmung um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Versuchte Anstiftung ist jedoch lediglich strafbar, wenn der Täter darauf aus ist, jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen.
Der Beschuldigte ist also mit Bezug auf den Tatvorwurf hinsichtlich des Geburtsdatums von Dr. med. L. freizusprechen.
Was K. betrifft, so bestreitet der Beschuldigte nicht, B. nach den von ihr eingelösten Fahrzeugen gefragt zu haben und vom Polizeibeamten die Auskunft erhalten zu haben, dass auf sie keines immatrikuliert sei (vgl. dazu auch den Mailverkehr in Urk. 15/2).
Er macht aber geltend, von B. gar nichts erfahren zu haben, was er nicht schon vorher gewusst habe (Urk. 46/1 S. 12). Es sei ihm folglich nichts offenbart worden. Das trifft nicht zu. Der Beschuldigte wusste nicht, ob K. ein (allenfalls weiteres) Fahrzeug eingelöst hatte, und B. machte dieser Ungewissheit ein Ende, indem er dem Beschuldigten per Mail mitteilte, es sei auf sie kein Fahrzeug (gemeint evtl. kein weiteres Fahrzeug) eingelöst.
Die Verteidigung behauptet, Halterinformationen seien generell nie geheim. Ebenso wenig unterständen Informationen über Fahrzeugmarke und -typ dem Amtsgeheimnis. Denn wer ein Auto auf einem Parkplatz im Verkehr sehe, könne nicht nur aufgrund des Nummernschilds (über den Autoindex) den Halter eruieren, sondern erkenne darüber hinaus, um welches Fabrikat es sich handle.
Eventualiter argumentiert der Verteidiger, jegliche Informationen aus dem Fahrzeugausweis würden auf besonderen Bedürfnishinweis erteilt. Dass der Bedürfnisnachweis schriftlich zu erfolgen habe, sei eine blosse Ordnungsvorschrift. Da der Betrieb, in dem der Beschuldigte tätig gewesen sei, solche Angaben benötigt habe, um Zivilansprüche und Strafanzeigen substantiieren zu können, und da der
Beschuldigte von den Kunden und Fahrzeugeigentümern, den Leasinggebern, entsprechend bevollmächtigt gewesen sei, habe er von der Rechtmässigkeit der Anfragen bei B. und der Auskunftserteilung durch diesen ausgehen können (Urk. 46/1 S. 12f.).
Gemäss Art. 104 Abs. 5 aSVG Satz 1 in der 2008 (also zur Tatzeit) gültigen Fassung hatten die Kantone, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wurde, die Namen von Fahrzeughaltern und ihrer Versicherer bekannt zu geben. Satz 2 erlaubte den Kantonen, das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter zu veröffentlichen, wobei die Realisierung eines solchen Verzeichnisses von den kantonalen Datenschutzgesetzen abhing (Giger, Komm. SVG, 7. Aufl., N 5 zu Art. 104 SVG). Mittlerweile ist Abs. 5 von Art. 104 aSVG gestrichen.
Gemäss Art. 125 Abs. 1 VZV sind die von den Kantonen und Bundesstellen zu führenden Register und Kontrollen im Strassenverkehr zwar grundsätzlich nicht öffentlich. Jedermann hat aber das Recht, aus den Registern und Kontrollen Auskünfte zu verlangen, die seine Person sein Fahrzeug betreffen, wenn er sich ausweist. Laut Art. 126 Abs. 1 VZV können sodann Namen und Adressen von Inhabern eines Kontrollschilds jedermann bekanntgegeben werden. Es bestehen diesbezüglich denn auch elektronisch frei abrufbare Datenbanken, in welche die Kontrollschild-Angaben eingegeben werden können. Abs. 2 statuiert, dass über die Namen von Fahrzeughaltern und ihrer Versicherer bei Unfällen gegenüber den Beteiligten und bei Halterwechsel gegenüber dem neuen Halter Auskunft zu erteilen ist. Nach Abs. 3 dürfen Angaben aus dem Fahrzeugausweis auf begrün- detes schriftliches Gesuch Personen bekanntgegeben werden, die im Hinblick auf ein Verfahren ein zureichendes Interesse geltend machen.
Die Verteidigung irrt, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, Halterund Fahrzeugdaten seien nie geheim. Dass jedermann, der eine KontrollschildNummer kennt, basierend auf Art. 126 Abs. 1 VZV über den Autoindex durch Anfrage bei den Behörden auch dessen Halter eruieren kann (sofern dieser die Information nicht hat sperren lassen), und dass er beim Anblick des Fahrzeugs erkennen kann, um welches Fabrikat es sich handelt, trifft zwar zu. Die Befugnis zur Abfrage des Kontrollschildhalters macht auch Sinn; man denke etwa an den
Fussgänger, der auf dem Fussgängerstreifen von einem Fahrzeuglenker touchiert wird und daraufhin den (weiterfahrenden) Lenker zwar nicht bei der Polizei anzeigen, aber mit ihm Kontakt aufnehmen will, an den Parkplatzsünder, der ein privates Parkfeld belegt und vom Berechtigten kontaktiert werden möchte, damit er im wahrsten Sinne des Wortes das Feld räumt. Daraus folgt aber nicht umgekehrt, dass jeder, der einen Personennamen (und eine Adresse) kennt, auch ohne Weiteres Auskunft darüber erhalten soll, ob die betreffende Person Fahrzeughalter ist und darüber hinaus sogar, welches Fahrzeug dieser fährt. Denn wer auf diese Weise Daten abfragen will, tut dies gemeinhin aus purer Neugier, vor welcher der Fahrzeughalter geschützt werden soll.
Dementsprechend gewährt der Gesetzgeber nur einem beschränkten Personenkreis, bei dem ein qualifiziertes Interesse zu vermuten ist der ein solches zumindest glaubhaft machen kann, den Zugang zu diesen sensiblen Daten (Art. 104 Abs. 5 aSVG, Art. 125 Abs. 3 VZV, Art. 126 Abs. 2 und 3 VZV).
Von Seiten des Beschuldigten wird geltend teils ausdrücklich, teils sinngemäss gemacht, bei Verdacht auf Veruntreuung von Leasingfahrzeugen (und die vier letzten eingeklagten Sachverhalte sollen sich alle auf eine solche Konstellation beziehen) sei bei der H. AG regelmässig wie folgt vorgegangen worden (vgl. insb. Urk. 14 S. 4f. und 9f., Urk. 20 S. 5, Prot. I 8f., 13f. und 22ff.).
Der Leasinggeber (der ja stets Eigentümer des Fahrzeugs geblieben sei) habe die H. AG bevollmächtigt, alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung bzw. Rückführung des Fahrzeugs zu treffen. Zu diesen Massnahmen in Vertretung des Leasinggebers habe die Einholung von sachdienlichen Auskünften bei den Behörden zur Eruierung des derzeitigen Besitzers bzw. Standorts des Fahrzeugs, die allfällige Erwirkung von richterlichen Herausgabebefehlen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 257 ZPO) und schliesslich - nach fruchtloser Vollstreckung des Befehls durch die dafür zuständigen Behörden (Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO) wenn das Fahrzeug verschollen gewesen sei - die Erstattung einer Strafanzeige gehört.
Ausgestattet mit der Vollmacht des Leasinggebers habe der Beschuldigte beim Polizeibeamten B. Auskünfte eingeholt, die ihm hätten ermöglichen sollen, so rasch als möglich den Standort des Fahrzeugs zu eruieren und die nötigen Schritte zur Wiederbeschaffung bzw. Rückführung desselben zu veranlassen. Dazu sei er nach Gesetz grundsätzlich befugt gewesen, habe er doch den Eigentümer des Fahrzeugs vertreten, der jederzeit das Recht habe, aus den Registern Auskünfte zu verlangen, die sein Fahrzeug betreffen. Es habe oft rasch gehandelt werden müssen, da die Gefahr bestanden habe, dass das Fahrzeug ins Ausland verbracht und dort unauffindbar sein würde. Der Beschuldigte habe sich deshalb des schnellsten und einfachsten Wegs bedient, indem er jeweils B. per E- Mail um Auskunft gebeten habe. Das geschilderte Vorgehen habe sich mit der Zeit eingespielt, und B. habe dann darauf vertraut, dass der Beschuldigte im Besitz einer Vollmacht sei und diese nicht mehr verlangt (Prot. I S. 14).
Auch an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er bei allen Aufträgen über eine Vollmacht des Auftraggebers verfügt habe. Sie hätten jeweils regionale Touren gemacht, um die Leasingfahrzeuge gemäss den Aufträgen sicherzustellen. Falls am bekannten Wohnort des Leasingnehmers niemand aufzufinden gewesen sei, hätten sie vor Ort bei der Einwohnerkontrolle dem Polizeiposten weitere Abklärungen getroffen. Dabei hätten sie sich mit den jeweiligen Vollmachten ausgewiesen. Der Beschuldigte habe jeweils die erfragten Informationen erhalten. Um bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Veruntreuung der Leasingfahrzuge einreichen zu können, hätten sie Nachweise wie, dass das Fahrzeug auf eine neue Person eingelöst worden sei, erbringen müssen (Prot. II S. 11 und 13). Weiter führte der Beschuldigte aus, er sei zu 100% sicher, dass er B. die Vollmacht gezeigt habe und er wisse auch, dass er bei den nächsten Fällen die Vollmacht nicht jedes Mal habe zeigen müssen. Er hätte diese jedoch vorlegen können (Prot. II S. 15).
Diese Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten erscheint schon für sich betrachtet als plausibel. Sie wird aber auch gestützt durch Aussagen des stellvertretenden Geschäftsführers der H. AG, F. (Urk. 7), ein Schreiben des Leiters Forderungsmanagement der M. Financial Services bzw. N. ,
G. (Urk. 33/1, Blatt 2), die eingereichte Vollmacht betreffend den letzten eingeklagten Sachverhalt (betreffend O. ) und die denselben Vorfall betreffende polizeiliche Anzeigebestätigung (Urk. 33/1 Blätter 1 und 3). Schliesslich bilden auch Teile des Mailverkehrs in der Sache E. (Urk. 15/1) ein Indiz für die Richtigkeit der Darstellung des Beschuldigten. B. erkundigte sich nämlich anlässlich jener Korrespondenz Ende Februar 2008 (also knapp 7 Monate vor der dem vorliegend interessierenden Ereignis) beim Beschuldigten darüber, ob man bei der H. AG für ein Inkasso bzw. eine Autorückführung eine Vollmacht habe und wer diese ausstelle; daraufhin antwortete der Beschuldigte, eine durch die Anwälte des Kunden (d.h. des Leasinggebers) die eigenen Anwälte ausgestellte Vollmacht sei zwingend nötig, ansonsten die rechtliche Legitimation nicht gewährleistet wäre. Nachdem ihn der Polizeibeamte darüber aufgeklärt hatte, er stelle die Frage im Hinblick auf ein Inkassogeschäft für eine Garage, das er selbst wahrnehmen wolle (was der Beschuldigte aber nicht weitersagen solle), wurde der Beschuldigte noch ausführlicher und erklärte etwa, ein Inkassogeschäft und eine Fahrzeugsicherstellung hätten verschiedene Rechtsgrundlagen, was dann auch die Vollmacht betreffe. Entscheidend sei, was wem gehöre und welche Verträge, Allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. vorhanden seien. Das Ganze sei hochkomplex und man müsse aufpassen, um nichts falsch zu machen und nicht am Ende selbst angezeigt zu werden. Er habe aber 7 Jahre Erfahrung und helfe ihm gern. Diese Ausführungen des Beschuldigten gegenüber B. per E-Mail weisen darauf hin, dass der Beschuldigte mit dem von ihm geschilderten geschäftlichen Hintergrund vorging, tatsächlich über Vollmachten verfügte und der Auffassung war, rechtmässig vorzugehen.
B. behauptete zwar demgegenüber in der Untersuchung, den Beschuldigten darauf hingewiesen zu haben, dass er ihm die Halterbzw. Fahrzeugauskünfte nicht geben dürfe (Urk. 6/2 S. 9). Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass sich der Polizeibeamte - der sich im Übrigen nur zögerlich geständig erklärte auf diese Weise mit einer unwahren Aussage eine verschuldensmässig bessere Stellung im eigenen Verfahren zu schaffen versuchte, indem er seine grundsätzliche Integrität beteuerte und implizit eine hohe Intensität der Beeinflussung durch den Beschuldigten geltend machte. Der Beschuldigte stellte denn auch in Frage, dass
B. je eine in diese Richtung weisende Bemerkung fallen liess (Prot. I S. 15); es könne höchstens sein, dass B. einmal erklärt habe, eigentlich nicht für Fälle zuständig zu sein, die ausserkantonale Leasingnehmer beträfen (vgl. zur tatsächlichen Gesetzeslage jedoch die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. II.4.3.2.6.). Beziehungsweise führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass B. ihm einmal indirekt zu verstehen gegeben habe, dass er eigentlich zu dem jeweiligen Polizeiposten mit der entsprechenden Vollmacht gehen müsse, da dies regional geregelt sei. Er sei daher davon ausgegangen, dass, wenn es überhaupt ein Problem geben könnte, dann weil B. ihm Informationen gegeben habe, welche er beim zuständigen regionalen Polizeiposten hätte erfragen müssen, welche er dort aber bekommen hätte (Prot. II S. 12).
Was das Vorbringen des Beschuldigten betrifft, in allen zur Anklage gelangten Leasing-Fällen und damit auch im aktuell interessierenden eine Vollmacht besessen zu haben (Urk. 20 S. 5), so bezeichnete er sich anders als bezüglich des eingeklagten Vorfalls betreffend O. (Urk. 33/1) als hier nicht (mehr) in der Lage, die Ermächtigung des Leasinggebers beizubringen, und er erklärte, sich an Einzelheiten des vorliegend interessierenden Sachverhalts zu erinnern (Urk. 14 S. 10). Das erstaunt allerdings angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte erst gut fünf Jahre nach dem eingeklagten Ereignis erstmals (!) mit dem Anklagevorwurf konfrontiert wurde (er lebte zwischenzeitlich im Ausland) nicht und taugt daher auch nicht zum Nachweis, dass er nicht hinreichend bevollmächtigt war.
Dass der Beschuldigte im hier interessierenden Fall nicht wegen Verdachts auf Veruntreuung um Auskunft bat, ist im Übrigen auch deshalb äusserst unwahrscheinlich, weil eine persönliche Beziehung zu K. (und/oder L. ), die auf blosse private Neugier hinweisen könnte, nicht aktenkundig ist. In der ersten Mail an B. betreffend K. sprach er denn auch ausdrücklich von einem Fall (Urk. 15/2).
Ist nun aber nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Leasinggeber zur Einholung von Erkundigungen im Namen desselben als Eigentümer ermächtigt worden war und es sich um einen Fall handelte, bei
dem zumindest die Gefahr einer Veruntreuung im Raum stand, hatte er als Vertreter des Eigentümers ein Anrecht auf Einsicht bzw. Auskunftserteilung im Sinne von Art. 125 Abs. 3 VZV betreffend das Fahrzeug des Leasinggebers bzw. dessen Verbleib. Abgesehen davon hätten bei der vorliegenden Konstellation auch zureichende Gründe im Sinne von Art. 126 Abs. 3 VZV für Angaben im Zusammenhang mit dem Fahrzeugausweis bestanden, wurden die Auskünfte doch auch im Hinblick auf ein allenfalls nötiges summarisches (Herausgabebefehl) strafrechtliches Verfahren verlangt.
Der Beschuldigte brauchte sich nicht an eine bestimmten Amtsstelle wie etwa das Strassenverkehrsamt zu wenden. Das Gesetz verlangt dies nicht. Auch Polizeistellen dürfen also die Auskünfte erteilen (wie dies übrigens gemäss Schreiben der M. Financial Services auch sonst praktiziert wird, Urk. 33/1 Blatt 2). Auch bedarf es keiner Einwilligung des Leasingnehmers.
Was bleibt, ist, dass der Beschuldigte sich gegenüber B. nicht tatsächlich mit einer (vorhandenen, wie anzunehmen ist) Vollmacht des Leasinggebers ausgewiesen hat, sondern es bei der E-Mail-Anfrage bewenden liess, und damit ein Formerfordernis (Art. 125 Abs. 3 VZV: wenn er sich ausweist) nicht beachtete. Ob deshalb die erhaltene Information in objektiver Hinsicht ein Geheimnis blieb, kann offen bleiben (weil diesfalls beim Beschuldigten von einem Irrtum über ein rechtlich geprägtes Sachverhaltsmerkmal auszugehen wäre).
Nicht erstellt ist auf jeden Fall der subjektive Tatbestand der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Vollmacht besass und sich demnach als Vertreter des Eigentümers hätte ausweisen können bzw. dem Polizeibeamten die Ermächtigung sowie auf Wunsch weitere Unterlagen zum Fall auf erstes Verlangen (sei es als E-MailAnhang, sei es im Rahmen einer persönlichen Vorsprache) vorgewiesen hätte. Unter den beiden hatte sich aber wie zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist in den Monaten vor dem vorliegenden Ereignis mit zunehmender Anzahl Anfragen ein Vertrauensverhältnis entwickelt, das B. immer öfter bewog, aus eigenem Antrieb auf die Vorlage der Vollmacht zu verzichten. Dazu wurde er vom Beschuldigten nicht bestimmt bzw. motiviert. Anders ausgedrückt kann die Tatsache allein, dass der Beschuldigte die um Auskunft ersuchende Person war, selbstverständlich nicht für eine Erfüllung des Tatbestands der Anstiftung genügen.
4.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Leasinggeber bevollmächtigte Beschuldigte sich gemäss Art. 125 Abs. 3 VZV grundsätzlich zu Recht
für befugt hielt, die hier interessierenden Informationen bei B. abzufragen
und er auch bereit war, die erforderliche Vollmacht jederzeit einzureichen. Damit fehlt es am (Eventual-)Vorsatz B. zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses anzustiften. Der Beschuldigte ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
Bleibt anzumerken, dass sich die Situation aus der Warte des Polizeibeamten anders präsentierte: B. prüfte vor der Auskunftserteilung nicht, ob der Beschuldigte über die erforderliche Vollmacht verfügte, und nahm damit zumindest in Kauf, dass er nicht als Vertreter des Eigentümers des Fahrzeugs ermächtigt sein würde.
Anfrage vom 23. September 2008 (betreffend die Eheleute PQ. )
Laut Anklageschrift verschickte Patrik B. am 25. November 2011 mittels separatem Anhang PQ. .doc auf entsprechende Anfrage des Beschuldigten vom 23. September 2008 die aktuellen Adressen der Eheleute PQ. und teilte ihm mit, dass diese Personen kein Fahrzeug eingelöst hätten, seit wann eine der betreffenden Personen was für ein Kennzeichen deponiert habe und über welchen Ausweistyp die andere Person verfüge (Urk. 25 S. 3), nachdem B. die entsprechenden Angaben im Infocar erhältlich gemacht habe.
Die E-Mail des Beschuldigten vom 23. September 2008 (Urk. 15/3) beginnt mit: Hier die Infos. Es scheint also ein Gespräch (wie auch die Staatsanwaltschaft in der Zeugeneinvernahme mit B. annahm und der Befragte nicht ausschloss, Urk. 18 S. 16) eine andere E-Mail vorangegangen zu sein; welche Informationen dort geflossen waren, ist nicht bekannt. Der Beschuldigte nennt sodann den Namen der Ehefrau, Q. , deren Geburtsdatum und drei Adressen, an denen sie sich aufhalten könnte, ausserdem Kontrollschild, Marke und
Typ des Autos. Ferner bezeichnet er Namen und Geburtsdatum des Ehemannes. Es folgen drei Fragen:
Fz noch eingelöst
Zusätzliche Fze eingelöst (sie und Ehemann)
Andere Adresse
Der Halter eines bestimmten Nummernschilds (und damit die Auskunft, ob ein Fahrzeug noch beim selben Halter eingelöst ist) kann von jeder Person ohne weiteres erfragt werden und ist kein Geheimnis (Art. 126 Abs. 1 VZV).
Gemäss Kreisschreiben des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen über die Bekanntgabe der im Zivilstandsdienst erfassten Wohnorte auf Anfrage (Urk. 33/2) ist sodann, auch ohne Begründung, auf schriftliche Anfrage hin der Wohnsitz gewöhnliche Aufenthaltsort einer bestimmten Person bekannt zu geben (es sei denn, diese habe die Bekanntgabe gesperrt, worauf hier aber nichts hindeutet). Auch mit solchen Adressauskünften werden, wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 43 S. 25), keine Geheimnisse verraten.
Weiter wollte der Beschuldigte wissen, ob auf die einzelnen Ehepartner andere Fahrzeuge eingelöst seien und erhielt auch die gewünschte Antwort, dass dem nicht so sei. Damit erfuhr er entgegen der nicht nachvollziehbaren Auffassung der Verteidigung (Urk. 46/1 S. 13f.) keineswegs bloss, was er schon wusste bzw. eine Nicht-Information (a.a.O. S. 15), sondern etwas Neues.
Der Beschuldigte vermochte sich auch an diesen Vorfall nicht in den Einzelheiten zu erinnern, macht aber sinngemäss geltend, auch diese Frage stehe im Zusammenhang mit der möglichen Veruntreuung bzw. der Rückschaffung eines Leasingfahrzeugs; auch sei er vom Leasinggeber bevollmächtigt gewesen (Urk. 14
S. 11f.). Es erscheint plausibel, dass der Beschuldigte vorliegend herausfinden wollte, ob das betreffende Fahrzeug auf den allenfalls anderswo lebenden Ehegatten überschrieben war und ob die Ehefrau allenfalls bereits im Besitz eines neuen Wagens war (was ein Indiz dafür dargestellt hätte, dass das Leasing-Auto nicht nur - durch Abgabe des Kontrollschilds ausser Betrieb gesetzt war). Die
Anfrage ist grundsätzlich als von Art. 126 Abs. 3 VZV gedeckt zu betrachten. Es kann sinngemäss auf das bereits unter Ziff. II.4. Erwogene verwiesen werden.
Allerdings hätte der Beschuldigte die Anfrage schriftlich zu begründen und seine Legitimation als Stellvertreter der Leasinggeberin vorzuweisen gehabt. Mangels anderer Erkenntnisse und angesichts des Zeitablaufs seit dem Ereignis von rund fünf Jahren (der erklärt, warum der Beschuldigte sich nicht an Einzelheiten zu erinnern vermochte und die Unterlagen nicht mehr beibringen konnte) ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Nachweise damals liefern konnte, er sie aber nicht einreichte, weil B. (wie er ihm möglicherweise anlässlich des vorangegangenen Gesprächs E-Mails erklärt hatte) ihm vertraute und ihm (schon früher) zu verstehen gegeben hatte, dass er bei Veruntreuungsfällen von sich aus auf schriftliche Begründung und Vollmacht verzichtete. Es fehlt damit der Nachweis, dass der Vorsatz des Beschuldigten darauf gerichtet gewesen wäre, Informationen zu erhalten, die für ihn gesperrt bzw. geheim waren. Dementsprechend kann ihm auch nicht angelastet werden, B. direktoder eventualvorsätzlich zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses angestiftet zu haben. Der Beschuldigte ist auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen.
Anfrage vom 27. Februar 2009 (betreffend die Eheleute RS. )
Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten zur Last, er habe sich am
27. Februar 2009 (bei B. ) danach erkundigt, ob von den Personen R. und S. ihren Firmen T. bzw. U. GmbH weitere Fahrzeuge eingelöst seien und ob er von S. ein Foto haben könne. Am 2. März 2009 habe B. geantwortet, es seien keine weiteren Fahrzeuge auf die beiden eingelöst und er könne das gewünschte Foto nicht erhältlich machen.
Der Beschuldigte fragte B. mit der erwähnten Mail, ob er nachsehen könnte, ob ein Fahrzeug bei den Eheleuten deren Firmen eingelöst sei (wobei ihm ein auf die Firma U. GmbH eingelöster Ford Mondeo bereits bekannt sei) und erhielt die Auskunft, dass das nicht der Fall sei. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 27. September 2013 erklärte der Beschuldigte,
es sei auch hier die gleiche Konstellation vorgelegen wie bei den anderen Fällen, doch vermöge er sich an Details nicht zu erinnern (Urk. 14 S. 12).
Es kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. II.4. und II.5. verwiesen werden. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen werden, dass er die Anfrage ohne über die nötige Legitimation und die weiteren erforderlichen Unterlagen über den Leasingfall zu verfügen und im Bestreben tätigte, über B. an Informationen zu kommen, die ihm nicht zugestanden wären.
Keine Rechtsgrundlage bestand allerdings für den Bezug einer Fotografie von S. (und nur von ihr verlangte der Beschuldigte ein Bild, Urk. 15/4). Dass das Recht am eigenen Bild besteht und dieses auch für Leasinggesellschaften (und deren Vertreter), die einen Verdacht auf Veruntreuung bzw. Beteiligung daran hegen, nicht aufgehoben ist, war dem Beschuldigten fraglos bewusst. Dennoch wirkte er mit seiner Anfrage auf B. ein, um diesen dazu zu bewegen, ihm ein Foto von S. zu übermitteln. B. hätte offenbar die Gelegenheit gehabt, aus dem Informationssystem Infocar eine solche Aufnahme (aus dem Führerausweis) abzurufen (Urk. 6/2 S. 8), bestreitet aber, dies überhaupt jemals getan zu haben (a.a.O.). Konkret zur vorliegenden Mail befragt, erklärte B. in der ersten Befragung vom 12. März 2012 (mithin rund drei Jahre nach dem Vorfall) durch die Polizei, sich nicht mehr an den Vorgang erinnern zu können (Urk. 6/2 S. 7). Auch in der Zeugeneinvernahme vom 7. März 2014 (in der er fast durchgehend noch grössere Wissenslücken geltend machte) machte er dazu keine sachdienlichen Angaben, bestätigte bloss auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwältin, dass er dem Beschuldigten per Mail mitgeteilt habe, es sei kein Foto erhältlich zu machen. Tatsächlich hatte der Polizeibeamte bezüglich der Aufnahme in der Antwort-Mail lakonisch geantwortet: Kein Foto.
Angesicht all dessen kann nicht nachgewiesen werden, dass B. damals auf die Anfrage des Beschuldigten hin nur schon den Entschluss gefasst hatte, dem Ansprecher das gewünschte Foto zukommen zu lassen (was ihm, wie erwähnt, offenbar problemlos möglich gewesen wäre). Weckte aber die Anfrage des Beschuldigten bei B. keinen Tatentschluss zur Verletzung des Amtsgeheimnisses, wurde auch die Haupttat nicht versucht und kann demnach höchstens
versuchte Anstiftung vorliegen. Da eine solche nur strafbar ist, wenn sich die versuchte Anstiftung auf ein Verbrechen bezieht (Art. 24 Abs. 2 StGB), ist der Beschuldigte auch bezüglich dieses Anklagevorwurfs freizusprechen.
Der Strafrahmen für den Anstifter ist grundsätzlich derselbe wie derjenige für den Haupttäter; er reicht für die Verletzung des Amtsgeheimnisses von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 320 Abs. 1 StGB,
Art. 24 Abs. 1 StGB).
Da es sich bei Art. 320 StGB um ein echtes Sonderdelikt handelt und dem anstiftenden Beschuldigten die Beamteneigenschaft fehlt, ist die Strafe für ihn jedoch gemäss Art. 26 StGB obligatorisch im Sinne von Art. 48a StGB zu mildern (was die Vorinstanz übersehen jedenfalls nicht explizit berücksichtigt hat).
Art. 320 StGB schützt die Privatsphäre des Bürgers, soweit er sie oft (wie hier E. ) gezwungenermassen - der Verwaltung offenlegt, sowie das Interesse des Staates an der Diskretion der Beamten und Behörden.
Als der Beschuldigte den Polizeibeamten B. zur Tat anstiftete, hatte er es darauf abgesehen, so viel wie möglich von behördlicher Seite über das die gegen E. geführte(n) Strafverfahren zu erfahren. Die Informationen sollten dem Beschuldigten dazu dienen, beurteilen zu können, ob E. ihm zuvor die Wahrheit gesagt hatte. Dieser hatte ihm nämlich verunsichert durch den Beschuldigten, der im Sinne eines Bluffs hatte durchblicken lassen, er habe von Berufs wegen Zugang zu strafrechtlichen Daten (Prot. I S. 17 und 18) erklärt gehabt, es sei zwar einmal ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern gegen ihn geführt worden, doch sei dieses eingestellt worden, nachdem sich die Aussagen des angeblichen Opfers als völlig widersprüchlich entpuppt hätten. Die Privatsphäre E. ' wurde durch die Anstiftung des Beschuldigten in noch leichtem Masse tangiert; an die in erster Linie angestrebte Information, ob
E. verurteilt worden war, kam der Beschuldigte nicht heran. Immerhin
brachte er aber in Erfahrung, dass in zwei Jahren zweimal gegen E. rapportiert wurde, was bedeutete, dass er mehrere Straftaten begangen haben konnte. E. musste sich nicht gefallen lassen, dass der Beschuldigte über B. in seinen Verfahrensakten herumstocherte und so seine möglicherweise nicht den Tatsachen entsprechenden - Angaben zu überprüfen suchte. Auch das staatliche Interesse an der Geheimhaltung solcher Daten zur Wahrung der Diskretion wurde leicht in Mitleidenschaft gezogen.
Der Beschuldigte ging allerdings bei der Anstiftung B. s weder raffiniert vor, noch bedurfte es beim Polizeibeamten besonderer Überredungskünste, um ihn zur Verletzung des Amtsgeheimnisses zu bringen. B. gab vielmehr recht bereitwillig Auskunft. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte - unzufrieden mit dem Gehalt der ersten Informationen B. s insistierte, um weitere bzw. genauere Auskünfte zu erhalten.
Was das Motiv des Beschuldigten betrifft, so ist zwar bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass er aus moralischen Gründen mit einer Person, die ein Kind sexuell missbraucht haben könnte, keine Handelsgeschäfte abschliessen wollte (es ging offenbar um Liegenschaftenhandel in J. ) und deshalb nach einer Bestätigung dafür suchte, dass dem tatsächlich nicht so war (Prot. I S. 17ff.). Möglicherweise wollte er sich zudem vergewissern, dass E. keinen Eintrag wegen anderer Straftaten, insbesondere Vermögensdelikte, hatte. Indes hätte er diese Auskünfte legal erhältlich machen können, indem er im Hinblick auf den Geschäftsabschluss von E. einen Strafregisterauszug verlangt hätte. Hätte dieser sich geweigert, hätte der Beschuldigte dies als Indiz dafür werten können, dass das Register nicht blank war. Der Beschuldigte wäre also ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Verletzung der geschützten Rechtsgüter zu vermeiden.
Der Beschuldigte handelte im Übrigen nicht nur eventualsondern direkt vorsätzlich. Er wusste darum, dass der Polizeibeamte ihm solche Auskünfte nicht erteilen durfte und stiftete ihn wissentlich und willentlich dazu an.
Gesamthaft betrachtet wiegt das objektive und subjektive Tatverschulden noch leicht und erweist sich die von der Vorinstanz mit 30 Tagessätzen bemessene Einsatzstrafe als angemessen.
Wie erwähnt, ist die Strafe jedoch zwingend zu reduzieren, weil dem Beschuldigten die Beamteneigenschaft fehlt, die zur Erfüllung des Sonderdelikts der Verletzung des Amtsgeheimnisses erforderlich ist (Art. 26 StGB). Ihm oblagen, anders als der Amtsperson B. , keine Sonderpflichten, und er musste diesbezüglich keinen inneren Widerstand überwinden, um zu delinquieren.
Seit der Tatbegehung sind mittlerweile rund 7 Jahre vergangen. Das erstinstanzliche Urteil erging kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist. Nach Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 132 IV 4) zwingend eine Strafmilderung vorzunehmen. Die lange Verfahrensdauer bzw. der lange Zeitablauf seit der Tatbegehung sowie, dass sich der Beschuldigte seither nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, sind somit strafmildernd zu berücksichtigen.
Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Geldstrafe auf 15 Tagessätze.
Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 32f.). Es ergibt sich daraus nichts Sanktionsrelevantes.
Auch für eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe besteht kein Anlass. Das Vermögen (ohne Liegenschaften) des nach eigenen Angaben einkommenslosen Beschuldigten ist seit der bezirksgerichtlichen Verhandlung sogar um gut 40 % auf 1 Million Schweizer Franken gewachsen (Urk. 51/2), und die Lebenshaltungskosten in J. , wo er lebt, sind nach wie vor deutlich tiefer als hierzulande. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, dass er seinen Lebensunterhalt nach wie vor aus den ausbezahlten Guthaben der 2. und 3. Säule bestreite. Seine Wohnkosten würden sich in
J. auf zirka Fr. 4'000.- und in der Schweiz auf Fr. 1'000.belaufen. Er pend-
le zwischen der Schweiz und J. hin und her. Seine Schulden würden hauptsächlich aus den Alimenten für seine Kinder bestehen. Diesbezüglich sei eine Kapitalauszahlung abgemacht worden, welche Schuld er jedoch nicht sofort bezahlen müsse (Prot. II S. 9f.). Der Beschuldigte verfügt somit offenbar über ausreichend liquide Mittel um seinen Lebensunterhalt in J. und der Schweiz sowie das Pendeln zwischen den beiden Ländern zu finanzieren. Die Alimentenschulden sind zurzeit noch nicht fällig. Somit ergeben sich auch aufgrund der neusten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keine Gründe für eine Reduktion der von der Vorinstanz festgelegten Tagessatzhöhe. Es bleibt bei einem Tagessatz von Fr. 60.-.
Von der Ausfällung einer Busse (die Vorinstanz verhängte eine solche im Betrag von Fr. 500.-) ist jedoch praxisgemäss abzusehen.
Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.zu bestrafen.
Hinsichtlich der Frage des Vollzugs der Geldstrafe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 43 S. 33ff.) werden, mit der einzigen Einschränkung, dass der Verkauf der H. AG für die Legalprognose ohne Bedeutung ist.
Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren, die Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren anzusetzen.
Die erstinstanzliche Kostenaufstellung ist zutreffend und zu bestätigen.
Der Beschuldigte wird mit Bezug auf den gewichtigsten und im Strafverfahren mit dem grössten Aufwand verbundenen Einzelfall (betreffend E. ) schuldig gesprochen, von den vier weiteren Vorwürfen, die alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der H. AG stehen (Urk. 25 S. 3, Abs. 1 bis 4), jedoch freigesprochen (in einem Fall bereits rechtskräftig durch die Vorinstanz, in den drei weiteren durch das Berufungsgericht).
Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte hinsichtlich der drei noch offenen Sachverhalte im Zusammenhang mit der H. AG, unterliegt aber in der Sache E. (die auch im Plädoyer der Verteidigung den grössten Raum einnimmt).
Insgesamt erscheint es in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO angemessen, die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtlichen Verfahren zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Dem Beschuldigten ist für seine Aufwendungen in der Untersuchung und den beiden gerichtlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von
Fr. 12'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten
(Art. 429 Abs. 1 StPO; vgl. auch Urk. 35 und Urk. 58).
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 25. Juni 2014 bezüglich Dispositivziffer 2 (Teilfreispruch) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
Betreffend die eingeklagten Sachverhalte 2-4 (Anklageschrift S. 3, Abschnitte 1 bis 3) wird der Beschuldigte vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung
des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 60.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (dort Dispositivziffer 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten der Untersuchung und der beiden gerichtlichen Verfahren werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 12'000.bezahlt.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 14. April 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Weinmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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