StPO Art. 170 - Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses 
Einleitung zur Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
 Art. 170 StPO vom 2024
 Art. 170   Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses 
1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB (1)  und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben. (2) 
2 Sie haben auszusagen, wenn sie:a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oderb. von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind. (3) 
3 Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
 (1)  [SR 311.0]
 (2)  Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 8 des Informationssicherheitsgesetzes vom  18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 232], [750]; [BBl 2017 2953]).
 (3)  Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024  ([AS 2023 468]; [BBl 2019 6697]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
	
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