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Fallnummer | Instanz | Datum - Leitsatz/Stichwort | Schlagwort (gekürzt) |
B 2019/270 | Verwaltungsgericht | 23.06.2020 - Entscheid Verweigerung der Versicherungsleistung; aArt. 31 Ziff. 3 GVG, aArt. 45 und 47 VzGVG. Im vorliegend zu beurteilenden Fall floss das Regenwasser vorerst von der Oberfläche ins Erdreich und drückte anschliessend die aufgrund der starken Regenfälle mit Wasser getränkte Erdmasse an die Steinwand. Wenn Wasser infolge Durchnässung des Bodens durch starke Niederschläge unterirdisch durch die Wände eines Gebäudes dringt, liegt jedoch kein Überschwemmungsschaden vor (Verwaltungsgericht, | Gebäude; Wasser; Schäden; Verwaltungsgericht; Gebäudeversicherung; Schaden; Oberfläche; Entscheid; Vorinstanz; Versicherung; Gallen; |
BV 2019/7 Z_Entscheid | Versicherungsgericht | 19.06.2020 - Entscheid Art. 53e Abs. 4, 5 und 6 BVG. Die Beklagte schuldet der Klägerin gestützt auf Ziff. 4.3 des mit ihr abgeschlossenen Anschlussvertrages für den verbleibenden Rentnerbestand einen Deckungszuschlag in noch zu bestimmender Höhe. Zwischenentscheid vor dem Hintergrund möglicher zeit- und kostenintensiver Beweismassnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2020, BV 2019/7 Z-Entscheid). | Anschluss; Anschlussvertrag; Deckungszuschlag; Anschlussvertrages; Vorsorge; Rentner; Vorsorgeeinrichtung; Kündigung; Regelung; Rente; |
B 2020/12 | Verwaltungsgericht | 15.06.2020 - EntscheidVerfahrensbeteiligte A. GmbH, Beschwerdeführerin, | Gemeinde; Baustopp; Recht; Kanton; Verfügung; Kantons; Baustopps; Interesse; Vorinstanz; Rechtsmittel; Entscheid; Widerruf; Baudepartement; |
B 2020/112 | Verwaltungsgericht | 12.06.2020 - EntscheidVerfahrensbeteiligte | Weisung; Besuch; Recht; Besuchsverbot; Verwaltungsgericht; Ausnahmen; Vorinstanz; Kliniken; Verfügung; Allgemeinverfügung; Über; Gallen; |
B 2019/226 | Verwaltungsgericht | 28.05.2020 - Entscheid Baurecht, Art. 75 PBG. Sitzplatz und Geräteraum – als Anbauten zu behandeln – und Schwimmbecken – als Anlage zu behandeln - verletzen die gesetzlichen Grenzabstände nicht (Verwaltungsgericht, B 2019/226). | Meter; Grundstück; Recht; Anbau; Gebäude; Sitzplatz; Metern; Anbaute; Hauptbau; Baute; Vorinstanz; Schwimmbecken; Hauptbaute; Gemeinde; |
B 2019/239 | Verwaltungsgericht | 28.05.2020 - Entscheid Ausländerrecht. Widerruf Aufenthaltsbewilligung. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG. Der Beschwerdeführer setzte den Widerrufsgrund durch die Angabe einer falschen Identität. Im Asylverfahren liess er sich unter falschem Namen und mit falschem Geburtsdatum registrieren. Diese falsche Identität hielt er auch im Verfahren betreffend die Erteilung der humanitären Aufenthaltsbewilligung und damit über sechs Jahre aufrecht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist ihm eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar. Allerdings sind weitere Abklärungen hinsichtlich Wegweisungsvollzugshindernisse vorzunehmen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/239). | Aufenthalt; Aufenthalts; Migration; Entscheid; Aufenthaltsbewilligung; Migrationsamt; Person; Sache; Identität; Vorinstanz; Schweiz; |
B 2019/258, B 2019/260 | Verwaltungsgericht | 28.05.2020 - Entscheid Ausländerrecht. Widerruf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Art. 23 VEP. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach dem FZA war von Beginn an nie gegeben, da der Beschwerdeführer nicht slowenischer, sondern serbischer Staatsbürger ist. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte slowenische Pass erwies sich als Fälschung. Er konnte nicht den Nachweis erbringen, dass er auf die Echtheit des slowenischen Passes bzw. der slowenischen Staatsbürgerschaft vertrauen durfte. Eine Rückkehr ins Heimatland ist ihm zumutbar, da er den grossen Teil seines Lebens dort verbrachte. Seine Ehefrau und seine Kinder haben die Schweiz gemeinsam zu verlassen. Ihr Aufenthaltstitel leitet sich vom Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ab. Die Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/258, B 2019/260). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_563/2020). | Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; EU/EFTA; Entscheid; Schweiz; Recht; Verfahren; Migrationsamt; Staatsbürger; Verfahren; |
B 2019/241 | Verwaltungsgericht | 28.05.2020 - Entscheid Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Nachehelicher Härtefall. Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Trotz Vorliegen fachärztlicher Therapieberichte konnte die häusliche Gewalt gestützt auf die umfangreichen Abklärungen im Strafverfahren und den daraus entnommenen undifferenzierten Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden. Hingegen besteht hinsichtlich der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland Abklärungsbedarf. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status als geschiedene Frau im aktuellen Gesellschaftssystem in Sri Lanka mit Diskriminierung oder Ächtung rechnen müsste. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Verwaltungsgericht, B 2019/241). | Vorinstanz; Ehemann; Gewalt; Recht; Frauen; Lanka; Verfahren; Schweiz; Entscheid; Rückkehr; Beweis; Bericht; Heimat; Aufenthalt; Aussagen; |
B 2019/254, B 2019/255 | Verwaltungsgericht | 28.05.2020 - Entscheid Steuerrecht; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG, Art. 35 Abs. lit. a DBG. Bei der Beurteilung, ob das volljährige, in Ausbildung stehende Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist oder nicht, sind dessen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei ein Bezug aus dem Vermögen zumutbar sein muss (E. 3). Vorliegend ist der Tochter der Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2017 zuzumuten, zur Finanzierung ihres Unterhalts auf das in der Steuerperiode 2017 deklarierte Vermögen von CHF 297'421 bzw. steuerbare Vermögen von CHF 222'000 zurückzugreifen. Dementsprechend verweigerte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu Recht sowohl den Kinderabzug als auch den Abzug der Ausbildungskosten (E. 4). (Verwaltungsgericht, B 2019/254, B 2019/255). | Vermögen; Vermögens; Entscheid; Einkommen; Ausbildung; Kinder; Kinderabzug; Recht; Beschwerdegegner; Eltern; Kanton; Unterhalt; |
B 2020/19 | Verwaltungsgericht | 28.05.2020 - Entscheid Ausländerrecht. Umgekehrter Familiennachzug. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und in Italien wohnhaft. Er beruft sich mit Blick auf seine Partnerin und die zwei gemeinsamen Kinder, welche alle über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, auf sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Ob überhaupt ein Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, kann offenbleiben. Eine besonders intensive affektive und wirtschaftliche Beziehung zu den Kindern vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. Aufgrund des fehlenden Nachweises über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht bei zukunftsgerichteter Betrachtungsweise die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bzw. einer Ausweitung derselben. Aufgrund der geringen Distanz zwischen (Nord)Italien und der Schweiz kann er den Kontakt zu den Kindern mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Abweisung der Beschwerde. (Verwaltungsgericht, B 2020/19). | Schweiz; Familie; Kinder; Aufenthalt; Partner; Aufenthalts; Beziehung; Familien; Recht; Partnerin; Aufenthaltsbewilligung; Interesse; |
B 2020/23, B 2020/35 | Verwaltungsgericht | 28.05.2020 - Entscheid Steuerrecht; Art. 21 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs. 3 Satz 2 StG. Die Steuerpflichtigen verfügen über eine Maisonette-Wohnung und machen einen Unternutzungsabzug für das Kinderzimmer der Tochter, welche im Jahr 2017 an einer ausserkantonalen Hochschule studierte, geltend. Gestützt auf den Grundrissplan ist von sehr grosszügigen Raumverhältnissen auszugehen, wobei die Wohnung lediglich über zwei Schlafräume verfügt. Aufgrund der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es insgesamt als angemessen erscheine, für die Berechnung des Unternutzungsabzugs von einer Anzahl von 4 ½ Zimmer auszugehen. Im Übrigen wird eine Unternutzung in der Regel abgelehnt, wenn eine Person in normalen bis guten finanziellen Verhältnissen vier Zimmer bzw. zwei (oder mehr) Personen vier bis sechs Zimmer bewohnen (Verwaltungsgericht, B 2020/23, B 2020/35). | Zimmer; Unternutzung; Unternutzungsabzug; Quot; Vorinstanz; Wohnung; Kanton; Entscheid; Bundessteuer; Gemeinde; Berechnung; Recht; Kantons; |
B 2019/123 | Verwaltungsgericht | 28.05.2020 - Entscheid Baurecht; Gebäudehöhe und Wiederherstellung, Art. 60 Abs. 1 und 2 und Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der "gewachsene Boden" anhand des noch feststellbaren natürlich gewachsenen Geländes bestimmt wird. Kleinräumige Geländeanpassungen auf einzelnen Grundstücken bleiben grundsätzlich unbeachtet, es sei denn, der ursprüngliche Terrainverlauf lasse sich nicht mehr feststellen. Konkret genügt eine nachvollziehbare Interpolation, um den ursprünglichen Verlauf ausreichend zu bestimmen. Die streitbetroffenen, vor über 30 Jahren erstellten, aber immer wieder veränderten Kleinbauten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers überschreiten die zulässige Gebäudehöhe deutlich. Einige Gebäudeteile halten zudem den Grenzabstand offensichtlich nicht ein. Der Beschwerdeführer stellte bezüglich dieser Teile ein Abbruchgesuch. Die Gemeinde verpflichtete ihn zusätzlich zum Abbruch der Bauten im Grenzabstand. Der Beschwerdeführer ist – angesichts seines Abbruchgesuches – von der Wiederherstellungsverfügung nicht beschwert und nicht zur Rechtsmittelerhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP, sGS 951.1). Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2019/123). | Beschwer; Gebäude; Wiederherstellung; Kaninchen; Vorinstanz; Recht; Abbruch; Grundstück; Kaninchenstall; Entscheid; Rekurs; Quot; Baute; |
B 2019/196 | Verwaltungsgericht | 28.05.2020 - Entscheid Baurecht. Art. 61 Abs. 1 und 2 BauG (sGS 731.1). Bestätigung des vorinstanzlichen Rekursentscheids durch das Verwaltungsgericht mit der Feststellung, dass die Vorinstanz die durch die Baubehörde erteilte Willigung von Projektänderungen an zwei Mehrfamilienhäusern zu Recht wegen Überschreitens der höchstzulässigen Ausnützungsziffer (anrechenbare Geschossfläche, aGF) aufgehoben habe (Verwaltungsgericht, B 2019/196). | Projektänderung; Baubewilligung; Pläne; Entscheid; Recht; Ebene; Quot; Ausnützung; Plänen; Baukommission; Vorinstanz; Beschluss; Ebenen; |
B 2019/81 | Verwaltungsgericht | 25.05.2020 - Entscheid Einbürgerung. Art. 14 lit. b aBüG, aArt. 14 BRG, aArt. 13 Abs. 1 lit. a BRG, aArt. 13 Abs. 1 lit. c BRG. Die Beschwerdegegnerin ist irakische Staatsbürgerin und lebt seit 1992 in der Schweiz. Nach der Scheidung im Jahr 2003 bezog sie für sich und ihre beiden Kinder Sozialhilfe. Seit 2013 arbeitet sie und konnte sich von der Sozialhilfe lösen. Der Einbürgerungsrat hatte Vorbehalte bezüglich der Integration und der Vertrautheit mit den kulturellen Begebenheiten und hielt der Beschwerdegegnerin den Sozialhilfebezug vor. Das Einbürgerungsgesuch wurde abgelehnt. Die Vorinstanz hob diesen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens zurück. Damit zeigte sich die Gemeinde nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin ist ausreichend mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut (Art. 14 lit. b aBüG, aArt. 14 BRG) und hält sich an die rechtsstaatliche Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung (aArt. 13 Abs. 1 lit. a BRG). Der frühere Sozialhilfebezug ist aufgrund der anfänglichen Betreuungsaufgabe der minderjährigen Kinder als Alleinerziehende und der nachgewiesenen erfolglosen Stellenbemühungen als unverschuldet einzustufen. Zum jetzigen Zeitpunkt lebt sie insoweit in geordneten finanziellen Verhältnissen, als dass sie einer geregelten Arbeit nachgeht und weder ausstehende Steuerrückstände noch Betreibungen bestehen (aArt. 13 Abs. 1 lit. c BRG). Dementsprechend erfüllt die Beschwerdegegnerin die gesamten in aArt. 13 und aArt. 14 BRG vorausgesetzten Kriterien zur Einbürgerung. Abweisung der Beschwerde der Gemeinde (Verwaltungsgericht, B 2019/81). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Juli 2020 nicht ein (Verfahren 1D_5/2020). | Einbürgerung; Sozialhilfe; Recht; Entscheid; Gemeinde; Vorinstanz; Ermessen; Verwaltungsgericht; Integration; Verhältnisse; Kanton; |
B 2019/112 | Verwaltungsgericht | 18.05.2020 - Entscheid Verbandsklage nach Gleichstellungsgesetz; Art. 8 Abs. 3 BV; Art. 3, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 GlG. Passivlegitimation des Kantons und Zulässigkeit einer Feststellungsklage im vorinstanzlichen Klageverfahren. Die kantonale Regelung über den Berufsauftrag für Lehrpersonen diskriminiert die Kindergartenlehrpersonen, weil sie keine differenzierte Regelung bzw. Entlöhnung der Pausenaufsicht vorsieht und der Beklagte den Beweis, dass die Regelung diskriminierungsfrei umgesetzt werden kann, nicht erbracht hat (Verwaltungsgericht, B 2019/112). | Arbeit; Arbeitsfeld; Lehrperson; Lehrpersonen; Kindergarten; Pausen; Prozent; Arbeitsfelder; Recht; Kindergartenlehrperson; Schule; |
B 2020/67 | Verwaltungsgericht | 18.05.2020 - Entscheid Verlegung der Kosten in den kantonalen Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht, Art. 95 Abs. 1 und 3, Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 98bis VRP. Bemessungskriterien bei der Festsetzung der Honorarpauschale, Art. 19 und Art. 22 HonO (Verwaltungsgericht, B 2020/67). | Entschädigung; Verwaltungsgericht; Verfahren; Entscheid; Migrationsamt; Rechtsvertreterin; Rechtsverbeiständung; Mehrwertsteuer; Staat; |
B 2019/265 | Verwaltungsgericht | 17.05.2020 - Entscheid Öffentliches Beschaffungswesen, Art. 8 ZGB (Beweislast). Die Vergabebehörde hat insoweit den Parallelismus der Form beachtet, als sie auch die zusätzliche Ausschreibungsunterlage den Anbietern auf der simap.ch zur Verfügung stellte. Vergaberechtlich wäre es angezeigt gewesen, sich zu versichern, dass sämtliche Anbieterinnen, welche die Ausschreibungsunterlagen bezogen hatte, auch Kenntnis von der Ergänzung erhalten hatten. Das wäre ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen. Die Vergabebehörde hat die Vorgehensweise beim Offerieren von Alternativprodukten in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben. Die Anbieterin hat in keinem Fall das im Leistungsverzeichnis "namentlich genannte" Produkt gestrichen. Sie durfte – und musste – davon ausgehen, dass die Vergabebehörde sie allenfalls zur Lieferung dieser Produkte zum offerierten Preis verpflichten werde. War das Angebot nach Auffassung der Vergabebehörde unklar, hätte sie von der Anbieterin Erläuterungen verlangen müssen. Ein Ausschluss war nicht gerechtfertigt (Verwaltungsgericht, B 2019/265). | Quot; Produkt; Vorinstanz; Angebot; Produkte; Ausschreibung; Anbieter; Ausschluss; Ausschreibungsunterlage; Ausschreibungsunterlagen; |
B 2019/262, B 2019/263 | Verwaltungsgericht | 16.05.2020 - Entscheid Steuerrecht; Art. 45 Abs. 1 VRP, Art. 86 StG und Art. 67 DBG. Wenn sich aufgrund einer Verlustverrechnung eine Nullveranlagung ergibt, fehlt es der steuerpflichtigen Person an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids und zur Geltendmachung eines allfälligen überschiessenden Verlustvortrages berechtigen könnte. Es fehlt selbst dann an einem Rechtsschutzinteresse, wenn sich eine Nullveranlagung beim Reingewinn lediglich aufgrund einer Verlustverrechnung ergibt und sich die Steuerpflichtige gegen die Berechnung des Verlustvortrages wendet (Verwaltungsgericht, B 2019/262, B 2019/263). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 2C_526/2020). | Recht; Verlust; Entscheid; Vorinstanz; Nullveranlagung; Veranlagung; Kanton; Bundessteuer; Reingewinn; Beschwerde; Rechtsschutzinteresse; |
B 2020/28 | Verwaltungsgericht | 14.05.2020 - Entscheid Stipendium. Art. 10 StipG (sGS 211.5). Art. 13 Stipendienkonkordat (sGS 211.531). Art. 5 StipV (sGS 211.51). Streitig war Verweigerung der Stipendienleistung für das Frühjahrssemester 2019 bzw. die Dauer der Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers. Zu klären war die Frage der Anrechnung der beitragslosen Zeiten der ersten (abgebrochenen) Ausbildung des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht legte dar, ausgehend vom klaren Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 StipV sei für die Berechnung der Dauer der Stipendienberechtigung die Beitragsdauer - nicht die Ausbildungsdauer - der ersten Ausbildung von der ordentlichen Dauer der neuen Ausbildung abzuziehen. Der Beschwerdeführer habe für seine nicht abgeschlossene Erstausbildung während fünf Semestern in Deutschland keine Stipendienleistungen bezogen. Dementsprechend falle für die Festlegung der Beitragsberechtigung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 StipV auch ein Abzug der fünf Semester Erstausbildung ausser Betracht. Dies umso mehr, als die Beitragsberechtigung bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren gehe (Art. 7 StipV). Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2020/28). | Ausbildung; Stipendien; Trags; Vorinstanz; StipV; Recht; Entscheid; Semester; StipG; Rekurs; Beitragsberechtigung; Kanton; Verfahren; |
B 2019/111 | Verwaltungsgericht | 13.05.2020 - Entscheid Verfahren, Art. 59bis Abs. 1 VRP, Art. 88 Abs. 2 BGG. Beim Verwaltungsgericht kann Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung erhoben werden. Der Beschluss, bei der Umsetzung von Bauprojekten, für welche die Kredite im obligatorischen Finanzreferendum genehmigt wurden, eine "Denkpause" einzulegen, stellt weder eine Verfügung noch einen Rechtsmittelentscheid im Sinn der Verwaltungsrechtspflege dar. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie und den bundesgesetzlichen Anforderungen an das kantonale Rechtsmittelverfahren in Stimmrechtsangelegenheit. Der Einzelrichter tritt mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2019/111). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_353/2020). | Spital; Recht; Kanton; Quot; Regierung; Gallen; Kantons; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Bundes; Bauprojekt; Verfügung; |
B 2020/45 | Verwaltungsgericht | 13.05.2020 - Entscheid Verfahren, Art. 59bis Abs. 1 VRP, Art. 88 Abs. 2 BGG. Beim Verwaltungsgericht kann Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung erhoben werden. Die Verabschiedung einer Botschaft und von Beschlussesentwürfen zuhanden des Kantonsrats stellt weder eine Verfügung noch einen Rechtsmittelentscheid im Sinn der Verwaltungsrechtspflege dar. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie und den bundesgesetzlichen Anforderungen an das kantonale Rechtsmittelverfahren in Stimmrechtsangelegenheit. Der Einzelrichter tritt mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (Präsidialentscheid Verwaltungsgericht, B 2020/45). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_352/2020). | Recht; Quot; Kanton; Verwaltungsgericht; Regierung; Gallen; Zuständigkeit; Verfahren; Spital; Rechtsmittel; Bundes; Kantons; Verfügung; |
B 2020/71 | Verwaltungsgericht | 11.05.2020 - EntscheidPrüfungsprogramm | Verfahren; Verfahrens; Abbruch; Vorinstanz; Anbieter; Recht; Angebot; Zuschlag; Vergabebehörde; Gehör; Verfügung; Vergabeverfahren; |
B 2019/242 | Verwaltungsgericht | 11.05.2020 - Entscheid Volksschule. Art. 97 VSG, Ordnungsbusse. Die in Art. 97 VSG vorgesehene Ordnungsbusse ist offensichtlich nicht als Strafbestimmung ausgestaltet. Sie dient auch der Durchsetzung der obligatorischen Schulpflicht. Mangels strafrechtlicher Anklage besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK. Der Entscheid, ob das Kind in die Schule geht und an Schulanlässen teilnimmt, liegt grundsätzlich nicht in der elterlichen Kompetenz. Abwesenheiten müssen stichhaltig entschuldigt werden. Die vorinstanzliche Würdigung der Beweise ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Busse erscheint insgesamt nicht als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2019/242). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (2C_522/2020) | Quot; Schulrat; Tochter; Schule; Recht; Eltern; Arztzeugnis; Ordnungsbusse; Verfahren; Präsident; Schulrates; Verhandlung; |
B 2020/5 | Verwaltungsgericht | 08.05.2020 - Entscheid Sozialhilfe. Ärztliche Behandlung, Krankheitskosten. Massgebend für die Übernahme der Krankheitskosten ist das Rechnungs- und nicht das Behandlungsdatum (Bedarfsdeckungs- und Gegenwärtigkeitsprinzip). Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/5). | Sozialhilfe; Taggeld; Rechnung; IV-Taggeld; Entscheid; Behandlung; Taggelder; Gallen; Leistungsabrechnung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; |
B 2020/6 | Verwaltungsgericht | 08.05.2020 - Entscheid Sozialhilfe. Zusatzversicherung. Prämien für über die medizinische Grundversicherung hinausgehenden Zusatzversicherungen können nur in begründeten Ausnahmefällen von der Sozialhilfe übernommen werden. Bei der vorliegend strittigen Einzel-Unfallversicherung handelt es sich um eine (Kapital-)Zusatzversicherung nach VVG, welche der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen nach Art. 28 KVG mit einem Kapital Schutz gewährt. Die Beschwerdeführerin führt keine stichhaltigen Gründe an, welche eine ausnahmsweise Übernahme der Prämien für die Zusatzversicherung zu rechtfertigen vermögen. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2020/6). | Versicherung; Unfall; Sozialhilfe; Prämie; Prämien; Entscheid; Unfallversicherung; Kapital; Übernahme; Zusatzversicherung; Invalidität; |
IV 2019/296 | Versicherungsgericht | 05.05.2020 - Entscheid Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV, Eintreten auf eine Neuanmeldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2020, IV 2019/296). | IV-act; Bericht; Gesundheitszustand; Abklärung; Gesundheitszustandes; Verfügung; Verschlechterung; Störung; Alkohol; Gutachten; |