Zusammenfassung des Urteils B 2019/265: Verwaltungsgericht
Die Vorinstanz trägt die Kosten des Zwischenverfahrens in Höhe von CHF 1'200 und verzichtet nicht auf die Erhebung. Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von CHF 5'500 bleibt für die Hauptsache bestehen. Die Vorinstanz entschädigt die Beschwerdeführerin für das Zwischenverfahren mit CHF 2'600 (ohne Mehrwertsteuer). Der Richter in dieser Angelegenheit ist Abteilungspräsident Eugster.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2019/265 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 17.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | EntscheidDie Vorinstanz wird eingeladen, bis 10. Januar 2020 zur Beschwerde in der Sache Stellung zu nehmen (in doppelter Ausfertigung). Es gelten keine Gerichtsferien. Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen. |
Schlagwörter: | Vorinstanz; Zwischenverfahren; Zwischenverfahrens; Erhebung; Kostenvorschuss; Hauptsache; Mehrwertsteuer; Abteilungspräsident; Eugster |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
CHF 1'200. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 5'500 verbleibt bei der Hauptsache.
Die Vorinstanz entschädigt die Beschwerdeführerin für das Zwischenverfahren mit
CHF 2'600 (ohne Mehrwertsteuer).
Der Abteilungspräsident
Eugster
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