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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2019/265)

Zusammenfassung des Urteils B 2019/265: Verwaltungsgericht

Die Vorinstanz trägt die Kosten des Zwischenverfahrens in Höhe von CHF 1'200 und verzichtet nicht auf die Erhebung. Der Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von CHF 5'500 bleibt für die Hauptsache bestehen. Die Vorinstanz entschädigt die Beschwerdeführerin für das Zwischenverfahren mit CHF 2'600 (ohne Mehrwertsteuer). Der Richter in dieser Angelegenheit ist Abteilungspräsident Eugster.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2019/265

Kanton:SG
Fallnummer:B 2019/265
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2019/265 vom 17.12.2019 (SG)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:EntscheidDie Vorinstanz wird eingeladen, bis 10. Januar 2020 zur Beschwerde in der Sache Stellung zu nehmen (in doppelter Ausfertigung). Es gelten keine Gerichtsferien. Nach unbenützter Frist wird Verzicht angenommen.
  • Schlagwörter: Vorinstanz; Zwischenverfahren; Zwischenverfahrens; Erhebung; Kostenvorschuss; Hauptsache; Mehrwertsteuer; Abteilungspräsident; Eugster
    Rechtsnorm:-
    Referenz BGE:-
    Kommentar:
    -

    Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2019/265

    Die Vorinstanz bezahlt die amtlichen Kosten des Zwischenverfahrens von

    CHF 1'200. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 5'500 verbleibt bei der Hauptsache.

  • Die Vorinstanz entschädigt die Beschwerdeführerin für das Zwischenverfahren mit

  • CHF 2'600 (ohne Mehrwertsteuer).

    Der Abteilungspräsident

    Eugster

    Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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    Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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