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Urteil Verwaltungsgericht (SG)

Kopfdaten
Kanton:SG
Fallnummer:B 2019/241
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2019/241 vom 28.05.2020 (SG)
Datum:28.05.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Nachehelicher Härtefall. Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG. Trotz Vorliegen fachärztlicher Therapieberichte konnte die häusliche Gewalt gestützt auf die umfangreichen Abklärungen im Strafverfahren und den daraus entnommenen undifferenzierten Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht werden. Hingegen besteht hinsichtlich der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland Abklärungsbedarf. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Status als geschiedene Frau im aktuellen Gesellschaftssystem in Sri Lanka mit Diskriminierung oder Ächtung rechnen müsste. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Verwaltungsgericht, B 2019/241).
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Instanz; Vorinstanz; Ehemann; Gewalt; Recht; Frauen; Lanka; Verfahren; Eheliche; Schweiz; Entscheid; Rückkehr; Beweis; Bericht; Aufenthalt; Rechtlich; Heimat; Aussagen; Rechtliche; Ehelichen; Situation; Eltern; Soziale; Entführung; Staat; Familie; Frauenhaus
Rechtsnorm: Art. 126 AIG ; Art. 25 BV ; Art. 29 BV ; Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:136 I 229; 137 II 345; 138 II 229; 141 I 124; 143 III 65; 144 I 11;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid
Entscheid vom 28. Mai 2020

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck

Verfahrensbeteiligte

X. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Severin Bischof, Degginger Bischof Zlabinger,

St. Leonhard-Strasse 20, Postfach 123, 9001 St. Gallen,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Das Verwaltungsgericht stellt fest: a.

X. wurde am 18. August 1992 geboren und ist Staatsangehörige von Sri Lanka. Sie reiste am 9. Mai 2016 zur Vorbereitung der Heirat mit dem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann Y. in die Schweiz ein (Visumserteilung für drei Monate, act. Migrationsamt X. [nachfolgend: MA X] 71) und heiratete diesen am 1. Juli 2016. Im Rahmen des Familiennachzuges wurde ihr am 15. Juli 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (act. MA X 79).

b.

Am 6. Dezember 2016 ging beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen vom Einwohneramt der Stadt G. eine Wegzugsmeldung für X. ein. Gemäss dieser meldete sich X. am 30. November 2016 per 5. Dezember 2016 für sechs bis sieben Monate nach Sri Lanka ab (act. MA X 100 f.). Einen Tag darauf meldete der Ehemann X. bei der Polizei G. als vermisst (act. MA X 103 ff.). Die von der Polizei getätigte Vermisstensuche blieb erfolglos und die damit verbundenen Abklärungen führten zu keinen Erkenntnissen. Am 6. Juni 2017 tauchte X. in Basel auf. Anlässlich der polizeilichen Befragung gab sie an, dass sie von ihrem Ehemann entführt und an einem ihr unbekannten Ort festgehalten worden sei. Zudem sei sie seit der Heirat regelmässig von ihrem Ehemann geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt worden.

c.

Mit Entscheid des Familienrichters des Kreisgerichts St. Gallen vom 27. Oktober 2017

betreffend Eheschutzmassnahmen wurde davon Kenntnis genommen, dass die Ehegatten getrennt leben. Zudem wurde ein Kontaktverbot verhängt (act. MA X 270 ff.).

d.

Das Untersuchungsamt G. stellte das Strafverfahren gegen Y. betreffend Freiheitsberaubung und Entführung, Tätlichkeiten in der Ehe sowie Nötigung mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 ein. Es stellte fest, dass sich die überprüfbaren Aussagen von X. allesamt als falsch herausgestellt hätten. Ausser ihren Aussagen gäbe es keine Beweismittel, die für eine Verurteilung sprechen würden.

e.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von X. mit Verfügung vom 25. April 2018 nicht, verweigerte die Unterbreitung des Falls an das Staatssekretariat für Migration (SEM) und wies sie an, die Schweiz spätestens nach 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Es kam im Wesentlichen zum Schluss, dass X. lediglich fünf Monate in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe. Die geforderte Mindestdauer der Ehegemeinschaft von drei Jahren werde nicht erfüllt. Ein wichtiger Grund zum Verbleib in der Schweiz liege ebenfalls nicht vor. Die Schilderungen von X. hinsichtlich der ehelichen Gewalt seien durch die Abklärungen der Polizei teilweise widerlegt worden und würden insgesamt unglaubwürdig erscheinen. Auch sei keine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland gegeben. Sie halte sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz auf und kenne die Lebensumstände im Heimatland. Ihre Behauptung, ihre Eltern würden bei einer Rückkehr nichts mehr von ihr wissen wollen, erscheine wenig glaubwürdig (act. MA X 246 ff.). Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 24. Oktober 2019 ab.

B.

X. (Beschwerdeführerin) reichte am 8. November 2019 und mit Ergänzung vom 16. Dezember 2019 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein. Sie stellte den Antrag auf Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Entsprechend dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtete der Abteilungspräsident mit Schreiben vom 6. Februar 2020 auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses.

Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.

Auf die Erwägungen der angefochtenen Entscheide und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (…)

2.

Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen) Ausländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) heisst, erfuhr das Gesetz einige – für die vorliegende Streitsache indes nicht massgebende – Anpassungen. Art. 126 Abs. 1 AIG bestimmt, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, das bisherige materielle Recht anwendbar bleibt. Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann leben seit dem 1. Dezember 2016 bzw. 6. Juni 2017 getrennt und die anschliessende Überprüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde mit Verfügung vom

25. April 2018 abgeschlossen. Folglich ist die Angelegenheit nach dem bis zum

31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom 1. Oktober

2015 zu beurteilen.

3.

3.1.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundeverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV), Art. 4 lit. c der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR

0.101, EMRK) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2, UNO-Pakt II) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst zunächst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen ( BGE 136 I 229 E. 5.2, BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 3.2.1). Als weiteren Teilgehalt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör die Begründungspflicht. Letztere verlangt jedoch nicht, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen der Rechtsmittelinstanz anzufechten ( BGE 143 III 65 E. 5.2, 141 III 28 E. 3.2.4, BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 3.2, 2D_14/2018 vom

13. August 2018 E. 3.1.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Rechtsmittelinstanz auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGer 2C_878/2018 vom 23. Januar 2020 E. 3.2).

3.2.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sich diese nicht mit dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweisaussagen einer möglichen Zwangsverheiratung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befasst habe. Die Thematik der Zwangsheirat sei mit keiner einzigen Silbe erwähnt. Auch habe die Vorinstanz die beantragten Beweisaussagen der Beschwerdeführerin nicht abgenommen und den Bericht der Opferhilfe nicht gewürdigt. Durch diese Unterlassungen sei das rechtliche Gehör ebenfalls verletzt worden.

Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Vorinstanz sich bereits beim Aspekt der ehelichen Gewalt mit dem Bericht der Opferhilfe explizit auseinandergesetzt hat, welcher ebenfalls Hinweise auf die möglichen Probleme bei einer Rückkehr in die Heimat enthielt. Diesen Bericht hielt die Vorinstanz aber nicht für überzeugend (E. 4b und 4d/cc des angefochtenen Entscheids). Auch das Schreiben der Eltern erwähnt die Vorinstanz in der massgeblichen Erwägung (E. 5 des angefochtenen Entscheids) explizit. Wenn die Vor-

instanz nun zum Schluss kommt, eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung bei einer Rückkehr ins Heimatland sei nicht glaubhaft, ist dies eine Frage der (korrekten) Beweiswürdigung und nicht des rechtlichen Gehörs. Jedenfalls konnte die Beschwerdeführerin der Begründung des angefochtenen Urteils die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess, entnehmen, auch wenn die Vorinstanz nicht explizit die mögliche Zwangsverheiratung im Heimatland erwähnte. Somit konnte sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des angefochtenen Entscheids ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten. Vor diesem Hintergrund ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan und der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt.

4.

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von niederlassungsberechtigten ausländischen Personen haben – unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG) – Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 AuG) oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 AuG, Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR 142.201, VZAE).

Die Beschwerdeführerin reiste am 9. Mai 2016 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete ihren Ehemann am 1. Juli 2016. Am 30. November 2016 meldete sie sich per 5. Dezember 2016 nach Sri Lanka ab. Ab dem darauffolgenden Tag galt sie als vermisst. Am 6. Juni 2017 tauchte die Beschwerdeführerin wieder in Basel auf. Unabhängig davon, ob ein Getrenntleben ab dem 1. Dezember 2016 oder 6. Juni 2017 angenommen wird (Anträge gemäss den Eheschutzverhandlungen vom 27. Oktober 2017, act. MA X 270 ff.), dauerte die Ehe allerhöchstens knapp ein Jahr. Dementsprechend steht unbestrittenermassen fest, dass die Dreijahresfrist nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt ist und die Beschwerdeführerin gestützt auf diesen Gesetzesartikel keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, dass ein sogenannter nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliege. Zur Begründung ihres Anspruchs gibt sie an, dass sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sowie eine Rückkehr

in ihr Heimatland nicht zumutbar sei, womit wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ausgewiesen seien.

5.

5.1.

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 Abs. 2 VZAE). Die beiden Elemente der ehelichen bzw. häuslichen Gewalt und der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung (Art. 77 Abs. 2 VZAE) sind nicht

kumulativ zu verstehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Eheliche Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten ehelichen Beziehung psychische, physische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen (vgl. M. Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar, Bern 2010, N 32 zu Art. 50 AuG). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, dass häusliche Gewalt eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, bedeute. Eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits reiche dagegen nicht aus. Vielmehr müssten die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität geprägt sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., Caroni, a.a.O., N 34 zu Art. 50 AuG). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss dann der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Häusliche Oppression bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile

zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann. Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch (BGE 138 II 229 E. 3.2.2, vgl. BGer 2C_878/2018 vom 23. Januar 2020 E. 5.1, 2C_248/2019 vom

12. Dezember 2019 E. 3.1.1, 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.1).

5.2.

Gerade weil der Nachweis ehelicher Gewalt in den wenigsten Fällen direkt erbracht werden kann, trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG, BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Dabei genügen allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen in der Beziehung nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert, beweismässig unterlegt und in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden (vgl. BGer 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 4.1, 2C_133/2019 vom 11. April 2019 E. 3.3, M. Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/ Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 26 zu Art. 50 AuG, Art. 77 Abs. 5 VZAE). Der Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden Beweismasses von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des Beweismasses der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren Gegenteil (BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2019 E. 2.2.2, 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1). Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht (vgl. die nicht abschliessende Aufzählung nach Art. 77 Abs. 6 und 6bis VZAE). Eine strafrechtliche Verurteilung wird hingegen praxisgemäss nicht vorausgesetzt ( BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und E. 3.3.3., BGer

2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4.2, 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.4,

2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.2).

5.3.

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete eheliche Gewalt nicht die rechtsprechungsgemäss vorausgesetzte Intensität und Konstanz erreicht habe. Sie erwog im Wesentlichen, die Aussagen der Beschwerdeführerin über Vorfälle mit Würgen, regelmässigen Schlägen und Drohungen durch den Ehemann von Beginn der Ehe an seien nicht mit Unterlagen, insbesondere mit Arztberichten oder Bildern über tatsächlich entstandene physische Verletzungen resp. gesundheitliche Beeinträchtigungen, dokumentiert. Der Bericht des Frauenhauses und die darin enthaltenen Anmerkungen würden auf den Aussagen der Beschwerdeführerin basieren und seien in ihrer Bedeutung von vornherein zu relativieren. Dies gelte auch für die vagen und allgemein gehaltenen Aussagen ihres Onkels. Die vorgebrachten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Pflege persönlicher Kontakte würden im Widerspruch zu den Aussagen des Ehemannes im Strafverfahren stehen. Sie habe Verbindung zu ihrem Bruder halten können und dieser habe sie mehrmals besucht. Ebenfalls sei es ihr möglich gewesen, die eheliche Wohnung zu verlassen. Im Übrigen könne ohnehin nicht von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens mit dem Ehemann gesprochen werden, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der untersuchungsrichtlichen Einvernahmen ausgesagt habe, dass sie die Probleme in der Ehe immer erduldet habe und sich nicht von ihm habe trennen wollen. Angesichts der vagen Aussagen der Beschwerdeführerin zur Wegzugsmeldung und zur angeblichen Entführung bzw. Einschliessung durch den Ehemann und den Widersprüchen zu den Aussagen des Ehemanns und den polizeilichen Ermittlungen würden sich erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen ergeben. Den Berichten des Zentrums für Psychotraumatologie, des Frauenhauses St. Gallen und der Opferhilfe komme keine entscheidende Bedeutung zu. Für sich alleine seien die Berichte jedenfalls nicht geeignet, massgebliche eheliche Gewalt bejahen zu können, weil sie stets von der Sachlage ausgehen würden, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert würde. Die darin enthaltenen Feststellungen würden entsprechend auf nicht weiter plausibilisierten Einschätzungen des tatsächlich Vorgefallenen basieren. Das im Entscheid des Familienrichters verfügte Kontaktverbot sei ebenso nicht massgeblich, weil dieses auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten und ohne eingehende Begründung gegenseitig erlassen worden sei.

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das Strafverfahren zwar eingestellt worden sei, dies jedoch nur, weil die Tatvorwürfe nicht hätten erhärtet werden können. Daraus liessen sich keine Schlüsse über den Wahrheitsgehalt der Tatvorwürfe ziehen. Denn im Strafverfahren sei einseitig auf die Aussagen des Ehemannes abgestellt

worden. Im Einzelnen ergebe sich Folgendes: In Bezug auf die modernen Kommunikationsmittel lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass sie mit ihren Verwandten uneingeschränkt habe Kontakt pflegen können, selbst wenn sie darüber hätte verfügen können. Sie habe vor dem Benutzen um Erlaubnis fragen müssen und der Ehemann habe die Telefongespräche mitgehört. Der zum Geburtstag geschenkte Laptop sei ihr wieder weggenommen worden. Die Verbindungsnachweise würden aufzeigen, dass sie primär mit dem Ehemann Gespräche geführt habe und nicht mit Drittpersonen. Während der Ehe seien ihre sozialen Kontakte sehr eingeschränkt gewesen. Sie habe zwar einen Deutschkurs besuchen können und dieser sei laut den Integrationsvereinbarungen auch unerlässlich gewesen, allerdings habe sie sich nach dem Deutschkurs jeweils gleich danach wieder nach Hause begeben müssen. Zu ihrem Bruder und Onkel habe sie Kontakt gehabt, daraus lasse sich jedoch nicht herleiten, dass sie ein soziales Netz habe knüpfen können. Die Entführung und Einschliessung habe im Strafverfahren nicht belegt werden können, weil es zum Teil widersprüchliche Aussagen gegeben habe. In diesem ausländerrechtlichen Verfahren sei es nicht statthaft, ausschliesslich auf die Ergebnisse eines Strafverfahrens abzustellen. Die Vorinstanz hätte eigene Abklärungen treffen und sie befragen sollen, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Vor dem Hintergrund der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung hätten auch sogenannte Realkennzeichen zu Objektivierung und Plausibilisierung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen geprüft werden sollen. Es grenze an Willkür, wenn lediglich die zweifelhaften Ergebnisse des Strafverfahrens ausgeschlachtet würden, auf der anderen Seite aber die Akten des Eheschutz- und Scheidungsverfahren nicht berücksichtigt würden.

5.4.

Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte physische und psychische Gewalt in der Ehe durch Schläge und Drohungen gegenüber ihr und ihrer Familie und die Entführung sowie Freiheitsberaubung durch ihren Ehemann glaubhaft nachweisen kann. Die Vorwürfe gegen den Ehemann waren Gegenstand eines strafrechtlichen Verfahrens. Dieses Verfahren wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Tätlichkeiten in der Ehe sowie Nötigung wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 mangels Beweisen eingestellt (act. MA X 224 ff.). Die Beschwerdeführerin macht jedoch zutreffend geltend, dass für das Vorliegen anspruchsbegründender ehelicher bzw. häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 AuG (vgl. E. 5.2) nicht ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt wird, sondern es genügt, wenn dies die ausländische Person, losgelöst von einem strafrechtlichen Verfahren, in geeigneter Weise glaubhaft macht. So will die Beschwerdeführerin aufzeigen, dass auf die Schlussfolgerungen im

Strafverfahren nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann. Nebst den im Strafverfahren getätigten Abklärungen (unter anderem Zeugenaussagen, forensisches Gutachten vom 19. Juli 2017, Auswertungen von Mobiltelefondaten) liegen im vorliegenden Fall ein fachärztlicher Therapiebericht der C. , vom 8. Juni 2018 (act. Vorinstanz 4/8) und ein Arztbericht der C. vom 25. Januar 2018 (act. MA X 279 ff.) je unterzeichnet von Dr. R. , Klinikleiter und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie ein Bericht des Frauenhauses vom 12. Juni 2018 (act. Vorinstanz 6/9) und der Opferhilfe vom 3. Oktober 2019 (act. Vorinstanz 25/16) als Beweismittel vor.

5.5.

Die Beschwerdeführerin hielt sich anschliessend an ihre angebliche Flucht von dem Ort, an dem ihr Mann sie festgehalten haben soll, vom 8. Juni bis 28. Oktober 2017 im Frauenhaus St. Gallen auf. Im Bericht des Frauenhauses vom 12. Juni 2018 wird geschildert, dass sie nach der traditionellen Heirat mit ihrem Ehemann glücklich in Indien umhergereist sei. Als sie in die Schweiz gekommen sei, sei alles anders gewesen, und der Ehemann habe ihr seit dem ersten Tag Gewalt angetan. Er habe sie eingesperrt, geschlagen, gewürgt und wiederholt mit dem Tod bedroht. Sie sei ziemlich isoliert von der Aussenwelt gewesen. Am 30. November 2016 sei ein Streit zwischen ihr und ihrem Ehemann eskaliert. In derselben Nacht sei sie vom Ehemann ins Auto gezerrt worden, und er sei mit ihr weggefahren. Anschliessend habe er sie in ein Kellerzimmer gesperrt. Sie habe nicht fliehen können und sei gezwungen worden zu essen. Sie habe sich kaum mehr bewegt und sei im Bett liegen geblieben. Ihr habe zu allem die Kraft gefehlt. Gemäss dem Bericht zeigte die Beschwerdeführerin klare Anzeichen einer schweren Traumatisierung. Körperlich sei sie nach kurzen Strecken zu Fuss schnell ausser Atem geraten. Das Sonnenlicht habe sie geblendet und sie habe angegeben, Kopfschmerzen zu haben. Sie habe sich langsam erholen können und sich ans Leben im Frauenhaus und in der Schweiz akklimatisiert. Gegen Ende des Aufenthalts sei die Beschwerdeführerin kaum mehr wiederzuerkennen gewesen. Sie habe an Selbstvertrauen gewonnen, habe an Gewicht zugelegt, sei körperlich gestärkt gewesen und habe auch wieder lachen und neue soziale Beziehungen knüpfen können. Sie habe um ihr Leben gekämpft und nicht erwartet, dass sie dafür mit ihren traditionellen Werten brechen müsse (act. Vorinstanz 25/16). Nebst der Begleitung im Frauenhaus wurde sie ambulant im Zentrum C. , betreut. Vom 27. Juni bis 31. Dezember 2017 nahm die Beschwerdeführerin im Rahmen einer tagesklinischen Behandlung dreimal wöchentlich am Therapieprogramm (Ergo-, Musik-, Mal-, Sport- und Bewegungstherapie sowie psychoedukative Gruppentherapie) teil und erhielt nach Bedarf Einzelgespräche. Im fachärztlichen Therapiebericht vom 8. Juni 2018 wird

festgehalten, dass sich ein kohärentes Bild in Eigen- und Fremdanamnese sowie den Befunden über den gesamten Zeitraum der Behandlung gezeigt habe. Es wurde die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Die Beschwerdeführerin sei komplex traumatisiert, weise krankheitsaufrechterhaltende Faktoren aus und sei mehrfach vulnerabel (Frau, Ethnie, Vorbelastungen, Geflüchtete, act. Vorinstanz 4/8). Die Beschwerdeführerin wurde ab November 2017 auch von der Opferhilfe unterstützt. Gemäss dem Beratungsbericht vom 3. Oktober 2019 habe die Beschwerdeführerin sehr unter den Erlebnissen gelitten. Sie habe geschildert, an Ängsten und Panikgefühlen zu leiden und habe wiederholende Flashbacks beschrieben, traumatische Erinnerungsbilder über die in der Ehe erlebte Gewalt und von der Zeit, als sie eingesperrt gewesen sei. Ein Schwerpunkt der Beratung habe in der Verarbeitung der erlebten Gewalt und dem Umgang damit bestanden. Ebenfalls Bestandteil sei die unsichere Bewilligungssituation gewesen.

5.6.

Die genannten Berichte bestätigen alle, dass die Beschwerdeführerin Anzeichen einer Traumatisierung zeigte infolge der behaupteten in der Ehe erlebten Gewalt und der Entführung. Wie bereits unter E. 5.2 ausgeführt, muss die Möglichkeit eines Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt werden als deren Gegenteil, damit das Beweismass der Glaubhaftmachung erreicht wird. Den Berichten ist – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte – gemeinsam, dass sie primär auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. An den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehen aber aus nachfolgenden Gründen gewichtige Zweifel und damit auch am Beweiswert der vorliegenden Berichte. Zum einen zeigen diese Berichte auf, dass es nicht nur um die Aufarbeitung des angeblich erlittenen Traumas ging, sondern der Beschwerdeführerin primär Unterstützung in den schwierigen Situationen hinsichtlich des laufenden Strafverfahrens und Scheidungsprozesses (Auswahl der Kleider und Haarschnitt für Verhandlung), der Bewilligungssituation bzw. allfälliger Rückkehr sowie der Wohnungssuche (WG, Untermiete oder alleine wohnen) geboten wurde. Insbesondere auch ihre kulturelle Herkunft wurde als krankheitsaufrechtserhaltender Faktor gewertet. Zum anderen begab sich die Beschwerdeführerin erst nach der Trennung vom Ehegatten in Behandlung bzw. ins Frauenhaus und zur Opferhilfe. Eine zeitnahe Beurteilung, inwiefern die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf das Verhalten des Ehemannes während der Dauer des Zusammenlebens zurückzuführen waren oder eine allfällige Bilddokumentation über die der Beschwerdeführerin angetane physische Gewalt, fehlt demnach. Auch kann sämtlichen ins Recht gelegten Berichten keine konkrete Beschreibung der angeblichen Entführung und der physischen und psychischen

Gewalt, welche der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt haben soll, entnommen werden. Einzig aus dem Bericht des Frauenhauses ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, der Ehemann habe sie eingesperrt, geschlagen, gewürgt und immer wieder mit dem Tod bedroht. Weiterführende Informationen finden sich vorliegend in den im Strafverfahren durchgeführten Abklärungen. Sowohl für den angeblichen Missbrauch während der Ehe als auch für die Entführung gibt es jedoch keine Zeugen. Der Onkel der Beschwerdeführerin war zwar mehrfach zu Besuch bei ihr und ihrem Ehemann, dennoch ist ihm nicht bekannt, dass sie vom Ehemann misshandelt worden wäre. Er fügte in der Einvernahme vom 4. April 2017 an, dass die Beschwerdeführerin so gut wie nie die Wohnung habe verlassen dürfen. Der Ehemann sei morgens zur Arbeit gegangen, habe die Wohnungstüre geschlossen und die Beschwerdeführerin sei alleine zurückgeblieben. Das habe ihm die Beschwerdeführerin im November erzählt, als er mit seiner Familie in die Schweiz gefahren sei, um zu fragen, was es denn für Beziehungsprobleme mit dem Ehemann gebe. Zur Entführung gab der Onkel an, dass er nicht wisse, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte (act. MA X 168). Auch der Bruder der Beschwerdeführerin wusste gemäss seinen Angaben nichts von häuslicher Gewalt (Schreiben vom 30. November 2019, act. 6/12). Die Beschwerdeführerin berichtete bei der Einvernahme vom 6. Juni 2017, dass der Ehemann sie geschlagen und sie zu Hause eingesperrt habe. Er habe sie mit der Hand geschlagen, wie eine Ohrfeige. Manchmal habe er sie gewürgt (act. Vorinstanz 17/D12,

S. 3 f.). Bei der Einvernahme vom 10. Juli 2017 gab sie zu Protokoll, dass der Ehemann sie geschlagen, gewürgt und den Kontakt zu den Eltern verboten habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie oft sie geschlagen und gewürgt worden sei. Auf Nachfrage, ob das wöchentlich passiert sei, antwortete sie mit Ja. Die Probleme hätten täglich bestanden. Er habe sie unter Druck gesetzt (act. Vorinstanz 17/D14, Fragen 44 bis 46). Auch bei der Einvernahme vom 2. August 2017 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie mit der Hand geschlagen worden sei, sich nicht erinnern könne, wie oft es vorgekommen sei. Es sei nur passiert, wenn sie ihn gefragt habe, was er mache. Auf Nachfrage hin meinte sie, dass es ein bis zweimal pro Woche passiert sei. Sie sei durch die Schläge nie verletzt worden (act. Vorinstanz 17/D16, Fragen 58 ff.). Weiter behauptete sie, von den Problemen in der Ehe ihrem Onkel erzählt zu haben. Diesem war bezüglich häuslicher Gewalt allerdings nichts bekannt (act. Vorinstanz 17/D16, Fragen 73 f.). Im Übrigen sagte sie aus, dass sie sich nicht von ihrem Mann habe trennen wollen. Obwohl so viel passiert sei, habe sie das immer erduldet. Sie habe nie gedacht, dass sie sich von ihm trennen müsse (act. Vorinstanz 17/D16, Fragen 76 ff.). Sowohl hinsichtlich der häuslichen Gewalt als vor allem auch der Entführung sind die Angaben der Beschwerdeführerin äusserst vage und undifferenziert. Das Auto, mit welchem sie angeblich weggebracht wurde, konnte sie weder vom Typ, der Farbe noch der

Inneneinrichtung her beschreiben. Konkrete Angaben zur Fahrt bzw. der Umgebung fehlen ebenfalls, ausser, dass es viele Bäume gegeben habe. Sie konnte sich weder an die Fahrzeit erinnern, noch ob sie über die Autobahn oder über Landstrassen fuhren. Des Weiteren fehlen sämtliche Angaben zu allfälligen Ortstafeln oder Strassennamen, Gebäuden, Restaurants oder sonstigem, welches ihr auf dem Weg hätte auffallen können (act. Vorinstanz 17/D12. S. 5, 17/D16, Fragen ab 112 ff.). Dasselbe gilt auch für die Fahrt nach Basel nach der angeblichen Freilassung. Nicht einmal das Gebäude selbst, in welchem sie angeblich festgehalten wurde, konnte sie beschreiben (act. Vorinstanz 17/D16, Fragen ab 152 ff.). Das Zimmer, in welchem sie während sechs Monaten festgehalten worden sein soll, beschrieb sie ebenfalls nicht detailliert, sondern nur sehr allgemein: weisse Wände, ein Fenster, ein Bett (Farbe Bettwäsche nicht bekannt), ein Tisch und ein Badezimmer mit Fenster. Durch die Fenster habe sie

«normale» Gebäude gesehen (act. Vor-instanz 17/D12 S. 6, 10, 17/D16, Fragen ab 177 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise versucht hat, bemerkbar zu machen, obwohl es anscheinend umliegend Gebäude und damit möglicherweise auch Menschen gehabt haben könnte. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie während der angeblichen Gefangenschaft nur schlafen können. Weinen und schlafen. Sie habe wenig gegessen, nicht jeden Tag (act. Vorinstanz 17/D12, S. 10). Diese Angaben bezüglich Schlafen und Weinen wiederholte sie bei der Einvernahme vom 2. August

2017. Sie habe ein- bis zweimal pro Tag Essen bekommen. Das Essen konnte sie nicht genau beschreiben. Einmal seien es Nudeln gewesen. Sonst Fisch, Fleisch, sie wisse nicht alles beim Namen (act. Vorinstanz 17/D16, Fragen ab 175 ff.). Bei der Aufnahme im Frauenhaus gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sehr viel abgenommen und sei körperlich nicht fit. Auch diese Angaben sind zu relativieren. Am 3. Juli 2017, also knapp einen Monat nach der angeblichen Freilassung, wurde die Beschwerdeführerin forensisch-medizinisch im Institut für Rechtsmedizin untersucht. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 19. Juli 2017 präsentierte sich die Beschwerdeführerin in normalem Allgemein- und Ernährungszustand. Bei einer Körpergrösse von 161,5 cm habe sie inklusive Kleider 58 kg gewogen (act. Vorinstanz 17/A15). Auch bei der Aufnahme im Zentrum für Psychotraumatologie, 20 Tage nach der Freilassung, wurde bezüglich des Allgemein- und Ernährungszustands nichts Auffälliges erwähnt. Im polizeilichen Zwischenbericht vom 27. September 2017 wurden weitere Ungereimtheiten nach Auswertung der Telefondaten, E-Mails und Fotos festgestellt (act. MA X 196 bis 209). Die Beschwerdeführerin bemängelt diese Auswertungen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Einzelnen. Sie behauptet, dass einseitig auf die Aussagen des Ehemanns abgestellt werde. Ohne weiter auf die konkreten Einwände einzugehen, wird der Beschwerdeführerin zwar

zugestimmt, dass die Aussagen des Ehemannes ebenfalls auf eigenen subjektiven Eindrücken und Empfindungen beruhen und daher auf eine Würdigung verzichtet werden kann, insbesondere da er jegliche Vorwürfe von sich weist und damit grundsätzlich das Gegenteil von der Beschwerdeführerin behauptet. Jedoch ändert sich nichts an der Tatsache, dass rein gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin die geltend gemachte häusliche Gewalt nicht als ausreichend glaubhaft erscheint. Auch der von der Beschwerdeführerin gemachte Verweis auf die Akten des Eheschutzverfahrens gereicht ihr nicht zum Vorteil. Aus der Verhandlung vom 24. Oktober 2017 ergeben sich keine weiterführenden Erkenntnisse hinsichtlich der angeblichen häuslichen Gewalt und der Entführung. Das verhängte Kontaktverbot zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ehemann war unbestritten und wurde seitens der Parteien nicht begründet (act. Vorinstanz 18/18).

5.7.

Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die erforderliche Intensität und Konstanz der Gewalteinwirkungen während der ehelichen Gemeinschaft glaubhaft zu machen. Zwar zeigte die Beschwerdeführerin gemäss dem fachärztlichen Therapiebericht der C. , dem Bericht des Frauenhauses und der Opferhilfe Anzeichen einer Traumatisierung, welche möglicherweise von physischer und psychischer Gewalt während der sechsmonatigen Dauer des ehelichen Zusammenlebens und der behaupteten sechsmonatigen Entführung herrühren. Allerdings ergibt sich aus den Strafakten – losgelöst vom Ausgang des Strafverfahrens –, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vage und undifferenziert waren und damit die häusliche Gewalt nicht objektiviert werden konnte. Es fehlt am Nachweis der rechtsprechungsgemäss geforderten Systematik von Misshandlungen bzw. deren zeitliches Andauern. Weitere Abklärungen, wie unter anderem die von der Beschwerdeführerin verlangte persönliche Befragung, sind im vorliegenden Fall nicht notwendig bzw. würden in antizipierter Beweiswürdigung nichts am rechtserheblichen Sachverhalt ändern. Die Beschwerdeführerin wurde im laufenden Strafverfahren dreimal ausführlich und unter Androhung von Straffolgen bei Falschaussage befragt. Inwiefern sich durch eine weitere Befragung neue Erkenntnisse ergeben sollen, erschliesst sich daher nicht (im Unterschied zu BGer 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020 E. 6.3, bei welchem eine strafrechtliche Untersuchung fehlte). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung die Annahme eines nachehelichen Härtefalls rechtfertigt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2, BGer 2C_922/2019 vom

26. Februar 2020 E. 3.1, 2C_1072/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.3). Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns um eine

kulturell bedingt von den Eltern arrangierte Ehe. Eine Ehe, welche relativ rasch eingegangen wurde und nach kurzer Zeit scheitert, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten – und vielleicht auch dessen Familie – getäuscht sehen, bildet noch keine relevante Form von ehelicher Gewalt (BGer 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1). Insgesamt sind keine eindeutigen Anhaltspunkte bezüglich des Vorliegens häuslicher Gewalt ersichtlich, und damit konnte die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht nachvollziehbar konkretisieren und glaubhaft machen.

6.

6.1.

Nebst der ehelichen Gewalt stellt auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland für sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 Abs. 2 VZAE dar. Zu denken ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern), welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status mit Diskriminierung oder Ächtung rechnen müssen (BGE 137 II 345 E. 3.2.2, BGer 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E 3.1). Daher ist weiter zu prüfen, ob aufgrund dessen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern ist.

6.2.

Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 und BGer 2C_1270/2012 vom 2. April 2013 E. 2.2). Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sein werden (BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.1). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser sind als im Heimatstaat, genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um von einem nachehelichen Härtefall ausgehen zu können, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und nicht straffällig geworden ist (vgl. BGer 2C_682/2019 vom

26. Februar 2020 E. 5, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2). Hat der Aufenthalt nur

kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3, BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.1). Unter

diesem Aspekt sind auch allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen ( BGE 137 II 345 E. 3.3.2, BGer 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5). Nach Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Es gilt dasselbe Beweismass wie bei der Geltendmachung von ehelicher Gewalt als wichtigem Grund (vgl. E. 4.2).

6.3.

Im angefochtenen Entscheid erachtete die Vorinstanz die Rückkehr und Reintegration der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als nicht gefährdet. Von einer gesellschaftlichen Ächtung als getrenntlebende und geschiedene Frau durch Personen ausserhalb und innerhalb des familiären Umfelds könne nicht ausgegangen werden. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 stellten blosse Behauptungen dar.

Die Beschwerdeführer weist eindringlich darauf hin, dass alleinstehende Frauen namentlich im Norden von Sri Lanka, wo sie herkomme, der Gefahr von Diskriminierung, sexueller Ausbeutung sowie eingeschränkter Verdienstmöglichkeiten ausgesetzt seien. Dies werde auch in der asylrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Es könne nicht pauschalisiert auf die Möglichkeit eines beruflichen Wiedereinstiegs und einer Anknüpfung an das soziale Netz im Herkunftsland verwiesen werden. Sie habe dargelegt, dass sie von ihrer Familie in Sri Lanka keine Unterstützung zu erwarten habe. Als geschiedene und tamilische Frau sei sie in Sri Lanka stigmatisiert und werde in der gegenwärtigen politischen Situation keinen sozialen und wirtschaftlichen Anschluss finden. Als Rückkehrerin habe sie zudem als Angehörige der tamilischen Minderheit schon bei der Einreise Repressalien durch das neue politische Regime zu befürchten. Der Staat habe gestützt auf Art. 25 BV eine Schutzpflicht und dürfe niemanden in einen Staat ausschaffen, wenn dadurch voraussehbare Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte ermöglicht würden.

6.4.

Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und

wuchs im Norden von Sri Lanka auf (U. , gemäss Google-Maps eine gute halbe Stunde von Jaffna entfernt, act. MA X 16). Mit Verweis auf Themenpapiere über die Situation der Frauen in Sri Lanka macht die Beschwerdeführerin primär allgemeine Hinweise auf eine starke Gefährdung ihrer Wiedereingliederung in die Heimat. Die blosse Möglichkeit einer Gefährdung der Beschwerdeführerin genügt nicht, sondern es muss ihr eine reale, konkretisierte Gefahr drohen. Im Bericht des Frauenhauses wird erwähnt, die Beschwerdeführerin habe erzählt, ihre Mutter habe vor Glück geweint und habe nicht glauben können, dass sie noch am Leben sei. Im Heimatland sei sie den patriarchalischen Gesellschaftsstrukturen schutzlos ausgesetzt und werde für ihren "Verrat" bzw. "der Ehre ihres Ehemannes" büssen müssen (act. Vorinstanz 6/9, S. 3 f.). Dem Bericht der Opferhilfe ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe grosse Angst, in ihr Heimatland zurückzukehren. Seit der Trennung gehöre sie nicht mehr zum Familienverbund, sie werde für die Scheidung verantwortlich gemacht und habe damit Schande über die Familie gebracht. Bei einer Rückkehr hätte sie mit Repressionen zu rechnen (act. Vorinstanz 25/16). Weitere Hinweise finden sich in den Einvernahmen des Strafverfahrens. Der Ehemann äusserte in der Einvernahme vom 12. Dezember 2016, dass die Beschwerdeführerin wieder zu den Eltern gehen könne, wenn sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle. Von ihrer Kultur her gebe er die Tochter dann den Eltern zurück (act. MA 114, Fragen 79 und 80). Dies bestätigt auch die Auskunftsperson J. bei ihrer Einvernahme am 14. Dezember 2016 (act. MA X 126, Frage 44). Hingegen gab der Ehemann in der Einvernahme vom 17. Januar 2017 zu Protokoll, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin schämen würde, wenn seine Tochter nach Hause käme. Dies erwähnte er im Zusammenhang mit dem Vorhaben, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Operation Ende November zur Rehabilitation für einige Monate in ihr Heimatland zurückkehren sollte (act. MA X 160, Frage 32). Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 reichte die damalige Rechtsvertreterin ein Schreiben der Eltern der Beschwerdeführerin ein (act. Vorinstanz 4/7). Laut diesem Schreiben machten sich die Eltern Sorgen um die Beschwerdeführerin. Es sei ihnen gedroht worden, dass wenn die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurückkehre, dies ein grosses Risiko für ihr Leben und das Leben ihrer Familie darstelle. Sie würden keine unnötigen Probleme forcieren, gleichzeitig aber auch nicht wollen, dass sie festsitze. Sie rieten ihr, besser dort oder an einem sicheren Ort zu bleiben. In Sri Lanka gebe es keine Garantie für ein sicheres Leben. Zwei weitere Briefe, einer von den Eltern (per E-Mail weitergeleitet am

14. November 2019) und einer vom Bruder vom 30. November 2019, wurden der Beschwerde beigelegt (act. 6/10 und 12). Bei diesen beiden Schreiben handelt es sich um echte Noven. Das Verwaltungsgericht hat im Bereich des Ausländerrechts entgegen Art. 61 Abs. 3 VRP, wonach neue Begehren im Beschwerdeverfahren unzulässig sind, auch nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides eingetretene

Tatsachen (sogenannte "echte" Noven) zu berücksichtigen (VerwGE B 2019/119 vom 19. Dezember 2019 E. 3.1, B 2018/183 vom 3. Juli 2019 E. 2.1, vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EMRK: richterliche Überprüfung mit voller Kognition, Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, Rz. 645 mit Hinweisen, VerwGE B 2019/125 vom

12. Februar 2020 E. 6.2, B 2018/225 vom 29. August 2019 E. 5.2). Die Eltern führten aus, sie würden sich bemühen, eine andere Ehe für die Beschwerdeführerin zu suchen. Wenn die Leute wüssten, dass sie sich habe scheiden lassen, würden sie aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Dennoch seien sie seelisch vom Leid betroffen, welches sie während der Ehe habe erleiden müssen. Sie hätten versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen, aber sie habe sich nie gemeldet. In Zukunft müsse sie sich um sich selbst kümmern. Sie solle nichts von ihnen erwarten. Wenn sie nach Sri Lanka zurückkehre, werde die Gesellschaft sie nicht akzeptieren, und auch sie würden sie nicht akzeptieren. Auch der Bruder bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein friedliches, glückliches Leben führen könne. Die Gesellschaft respektiere geschiedene Frauen nicht. Vor allem wenn jemand vom Ausland geschieden zurückkehre. Die Eltern und er würden sich Gedanken machen, wie sie eine Ehe für sie arrangieren könnten. Dies sei aber nicht einfach, da sich keiner trauen würde, mit der Familie etwas anzufangen. Bei einer Rückkehr würde es auch schwierig werden, eine Arbeit zu finden. Sie sei vor ihrer Abreise als Lehrerin angestellt gewesen. Tausende Lehrerinnen würden auf einer Warteliste stehen in der Hoffnung, eine Stelle zu finden. Sie würde aber nicht prioritär behandelt, da sich die Gesellschaft von ihr distanzieren werde. Ohne Arbeit sei dort ein Leben nicht möglich. Er denke, dass sie nicht bei den Eltern wohnen könne.

6.5.

Sowohl Themenpapiere der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (einsehbar unter: https:// www.fluechtlingshilfe.ch/ unter: Herkunftsländer/Asien-Pazifik/Sri Lanka) als auch das Bundesgericht sowie das Bundesverwaltungsgericht schildern die allgemeine Lage in Sri Lanka und insbesondere die dortige Lage der Frauen. Dem Themenpapier «Sri Lanka: Situation der Frauen» ist in Bezug auf die sozioökonomische Situation der Frauen Folgendes zu entnehmen: Aufgrund des traditionellen Rollenverständnisses wird in Sri Lanka von den Frauen erwartet, dass sie sich in erster Priorität um den Haushalt und die Erziehung der Kinder kümmern. Diese dominierende gesellschaftliche Erwartungshaltung hindert Frauen oft daran, eine Stelle zu suchen, und kann dazu führen, dass Arbeitgeber Frauen in gebärfähigem Alter nicht einstellen. In keiner anderen Provinz ist der Anteil der Frauen an der erwerbstätigen Bevölkerung so klein wie in Jaffna (Moser/Schuster, Sri Lanka: Situation der Frauen, Themenpapier der SFH-

Länderanalyse vom 28. März 2013, S. 9 [nachfolgend: Situation der Frauen], unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/ unter: Herkunftsländer/Asien-Pazifik/Sri Lanka). Die Lage ist für arbeitssuchende Tamilinnen erschwert wegen der starren Vorstellungen bezüglich der Geschlechterrollen und dem Kastenwesen innerhalb der tamilischen Gemeinschaft. Zwar bestehen rechtlich keine Hürden für gewisse Bevölkerungsgruppen im Zugang zu Arbeit, in der Realität ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe, sozialen Schicht und Kaste aber allgegenwärtig. Insbesondere auf der Jaffna-Halbinsel ist das Kastensystem nach Einschätzung von Experten sehr streng und hat Einfluss auf den Zugang zu Arbeit, Ausbildung und Landbesitz (Situation der Frauen, a.a.O., S. 12). Im Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 verwies das Bundesgericht in E. 4.4.2 ebenfalls auf dieses Themenpapier und erwog, dass eine Ächtung nicht ganz auszuschliessen sei, jedoch nicht gesagt werden könne, dass dies allgemein der Fall wäre. In Sri Lanka bestünden staatliche und private Einrichtungen sowie gesetzliche Vorschriften, die dem Schutz von geschiedenen oder gewaltbetroffenen Frauen dienten (Situation der Frauen, a.a.O.,

S. 7). Die Chance der Wiedereingliederung hänge im Übrigen von weiteren unterschiedlichen Faktoren ab (Herkunft, soziale Stellung, Religion usw.). Das Bundesgericht erwog im besagten Urteil, dass die Beschwerdeführerin ihren Einwand, dass sie bei einer Rückkehr nicht auf die elterliche bzw. familiäre Hilfe zählen könne, nicht weiter belege (E. 4.4.3). Im Urteil 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 entschied das Bundesgericht über eine Wegweisung eines sri-lankischen Staatsangehörigen, welcher nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE, auch Tamil Tigers) war und sah keine Gefährdung bei einer Rückkehr. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses befasste sich bereits mehrere Male eingehend mit der Lage in Sri Lanka. In den Urteilen D-2494/2019 vom 18. Juni 2019 E. 9.3 und

E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.4 bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Sri Lanka als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos als sehr angespannt, was jedoch nicht auf eine erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen schliessen lasse. Weiter erwog das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1588/2018 vom 29. Oktober 2019 in E. 8.3, dass aktuell in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Dabei verwies es auf die beiden Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und

D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017, in welchen es eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen hatte. So gelangte das Bundesverwaltungsgericht in diesen Urteilen zum Schluss, dass keine generelle ernstzunehmende Gefahr für Rückkehrende tamilischer Ethnie bestehe, Verhaftung und Folter ausgesetzt zu sein, sofern nicht gewisse Risikofaktoren erfüllt seien. Solche Risikofaktoren könnten beispielsweise

exilpolitische Tätigkeiten, eine Verbindung zu den LTTE oder ein Eintrag in einer sogenannten "Stop-List" sein. Dabei stellte es weiter fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar sei, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Im erst kürzlich ergangenen, bereits erwähnten Urteil 2C_682/2019 vom 26. Februar 2020 führte das Bundesgericht in E.

5.3.3 aus, dass sich die politische Situation in Sri Lanka nach den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 erneut verändert habe, und aktuelle Berichte über vermehrte Menschenrechtsverletzungen vorliegen würden. Zudem belaste die gemäss Medienberichten erfolgte Flucht eines ranghohen sri-lankischen Polizeiinspektors in die Schweiz und die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo die diplomatischen Beziehungen zwischen der Schweiz

und Sri Lanka erheblich. Es scheine angesichts dieser neuesten Entwicklungen derzeit unklar, wie sich die Situation für Rückkehrende aus der Schweiz gestalte. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe forderte aufgrund der politischen Situation seit der Präsidentschaftswahl im November 2019 und nach den Vorfällen zwischen der Schweiz und Sri Lanka den Verzicht auf Rückführungen nach Sri Lanka. Das Staatssekretariat für Migration solle eine Lageanalyse sowie eine Anpassung der Asylpraxis vornehmen, welches die neue Situation vollumfänglich berücksichtige (Keine Rückführungen nach Sri Lanka, vom 5. Dezember 2019 und Gefährdete Rechte für Minderheiten in Sri Lanka, vom 10. Dezember 2019 unter: https:// www.fluechtlingshilfe.ch News/Archiv/2019).

7.

Die Beschwerdeführerin verweist im vorliegenden Fall nicht nur allgemein auf die schwierige Lage in Sri Lanka und die Rolle als Frau, sondern belegt mit den Briefen der Eltern und des Bruders, dass sie bei einer Rückkehr nicht auf familiäre Unterstützung zählen könne und aufgrund ihrer Stellung als geschiedene Frau von der Gesellschaft geächtet werde. Die Angaben der Eltern und des Bruders können nicht von vornherein als Parteibehauptungen abgetan werden. Immerhin scheint die Beschwerdeführerin das Thema einer allfälligen Rückkehr bereits während den Beratungen beschäftigt zu haben. Selbst der Ehemann erwähnte, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin schämen würde, wenn seine Tochter nach Hause käme. Die vom Bruder gemachten Ausführungen hinsichtlich einer möglichen Arbeitstätigkeit bei einer Rückkehr finden im erwähnten Themenpapier Stütze. Die Beschwerdeführerin ist tamilischer Ethnie und stammt von der Jaffna-Halbinsel, wo der Zugang zum Arbeitsmarkt für Frauen erschwert ist. Bei einer Rückkehr ist daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin

aufgrund ihres Status als geschiedene Frau im dortigen Gesellschaftssystem mit Diskriminierung oder Ächtung rechnen müsste. Dass tatsächlich eine starke Gefährdung bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gegeben ist, kann daher nicht ausgeschlossen werden. Allerdings lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht abschliessend feststellen, ob die Gefährdung tatsächlich ausgewiesen ist. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin bei einer Verweigerung der Bewilligung und der damit verbundenen Wegweisung auch das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2, BGer 2c_682/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.3). Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache in Bezug auf die Rückkehr zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG sowie allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse näher und konkret zu prüfen. Dafür kann die Beschwerdegegnerin beispielsweise eine Befragung der Beschwerdeführerin, des Bruders oder des Onkels sowie Abklärungen hinsichtlich der aktuellen Lage in der Herkunftsgegend der Beschwerdeführerin in Sri Lanka und der Rolle der zurückkehrenden geschiedenen Frauen vornehmen oder in Auftrag geben, etwa durch Einholen einer Länderanalyse oder eines sachdienlichen Berichts der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka oder des EDA.

8.

8.1.

In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und (neuerer) Praxis des Verwaltungsgerichts gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit offenem Ausgang für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGer 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen, VerwGE B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 5, B 2019/38 vom 19. August 2019 E. 3.2). Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von

CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung ist gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP zu verzichten.

8.2.

Bei (teilweiser) Gutheissung eines Rechtsmittels ist zugleich von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung in Bezug auf die Beteiligten und deren Anteile analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Die

amtlichen Kosten für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz von CHF 1'000 sind somit ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

8.3.

Die Beschwerdeführerin hat sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung zulasten des Staates (Migrationsamt, vgl. Art. 98 Abs. 1 und 2 VRP sowie Art. 98bis VRP). Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) beträgt das Honorar vor Verwaltungsbehörden CHF 500 bis CHF 6'000. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführer eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu (Honorar um einen Fünftel gekürzt: Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Da die Beschwerdeführerin nun obsiegt hat, steht ihr ein Anspruch auf volle ausseramtliche Entschädigung zu. Die Höhe der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigung von CHF 1'393.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) und CHF 800 (inkl. Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) wurde nicht beanstandet. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2'600 (inklusive Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer. Allfällig bereits ausbezahlte Entschädigungen sind anzurechnen.

8.4.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist eine Honorarpauschale innerhalb des von

Art. 22 Abs. 1 lit. b der HonO festgelegten Rahmens zwischen CHF 1'500 und

CHF 15'000 massgebend. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 30 lit. b Ziff. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG, sowie Art. 6 und 19 der HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO sowie

Art. 31 Abs. 1 und 2 AnwG; vgl. dazu BGE 141 I 124 E. 4 und BGer 1C_53/2015 vom

12. Mai 2015 E. 2.5). Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und

insbesondere mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen

Entschädigungen erscheint eine Entschädigung von CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren zuzüglich CHF 100 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2'500, Art. 28 bis Abs. 1 HonO), insgesamt somit also CHF 2'600, mangels Antrags ohne Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) als angemessen.

8.5.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos und kann abgeschrieben werden.

Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz vom

24. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache in Bezug auf die Rückkehr zu

ergänzenden Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Der Staat trägt die amtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000 und für das Rekursverfahren von CHF 1'000. Auf die Erhebung wird verzichtet.

3.

3.1.

Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'500 zuzüglich CHF 100 Barauslagen, ohne Mehrwertsteuer.

3.2.

Der Staat (Migrationsamt) entschädigt die Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren mit CHF 2'600 (inklusive Barauslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer. Bereits ausbezahlte Entschädigungen aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung werden angerechnet.

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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