Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
B 2016/228Verwaltungsgericht27.12.2018 - Entscheid Baurecht, Wiederherstellung, Art. 24c RPG, Art. 130 Abs. 2 BauG. Die Vorinstanz hat die Remise, deren Obergeschosse der Beschwerdeführer komplett erneuerte, zu Recht als unbewohnte, landwirtschaftliche Ökonomiebaute qualifiziert. Das Grundstück liegt seit dem Stichdatum 1. Juli 1972 in der Landwirtschaftszone. Die Remise war seit jeher Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs und wurde landwirtschaftlich genutzt. Eine altrechtliche nichtlandwirtschaftliche Nutzung im Sinn von Art. 24c RPG liegt nicht vor. Ebenso wenig kann von einer altrechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbaute gesprochen werden. Eine Nutzungsverlagerung vom benachbarten Wohnhaus in die Remise ist nicht möglich. Ferner lassen weder der bauliche Zustand vor den baulichen Massnahmen noch die vorbestandene Nutzung auf eine vorbestandene, teilweise Wohnnutzung als Wohnnebenflächen schliessen. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach Bauten und Anlagen, die der Freizeitlandwirtschaft oder der Waldbewirtschaftung dienen, setzt sich der Beschwerdeführer, der geltend macht, das WC/Lavabo sowie Vor- und Dachraum seien als zonenkonforme Bauten zu bewilligen, nicht auseinander. Die Vorinstanz durfte als für öffentliches Baurecht zuständiges Departement aufsichtsrechtlich die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde, bezüglich Umsetzung von Art. 130 Abs. 2 BauG keine Autonomie zukommt, aufheben und abändern. Eine weniger einschneidende Massnahme als der angeordnete Rückbau der Obergeschosse ist weder zielführend noch geboten und damit insgesamt nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (Verwaltungsgericht, B 2016/228). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_85/2019). Remise; Vorinstanz; Gemeinde; Massnahme; Massnahmen; Obergeschoss; Wiederherstellung; Gebäude; Beschwerdeführers; Baubewilligung;
V_2017/214 PVerwaltungsrekurskommission27.12.2018 - Entscheid Art. 314 in Verbindung mit Art. 425 Abs. 1 ZGB (SR 210). Genehmigung Schlussbericht. Grundsätzlich ist eine Berichtigung des Berichts zu konkreten Sachverhaltsdarstellungen nur sehr zurückhaltend vorzunehmen, und auch dann nur, wenn sie im Interesse des Verbeiständeten liegt. Nichteintreten wegen Fehlens eines tatsächlichen Rechtsschutzinteresses (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. Dezember 2018, V-2017/214 P). Beistand; Schlussbericht; Bericht; Beistands; Entscheid; Interesse; Person; Gallen; Mandat; Vorinstanz; Vater; Verfahren; Berichte;
UV 2017/33Versicherungsgericht21.12.2018 - Entscheid Art. 9 UVG. 18 UVG. Berufskrankheit, Invalidenrente. Würdigung medizinischer Berichte im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit (Mehlstaub) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2018, UV 2017/33). Suva-act; Verlauf; Berufskrankheit; Beurteilung; Arbeit; Invalidenrente; Verlaufs; Recht; Beweis; Unfallversicherung; Stoffe; Asthma;
UV 2017/2Versicherungsgericht18.12.2018 - Entscheid Art. 6 UVG: Ungenügende Aktenlage in Bezug auf die Beurteilung der Frage der Unfallkausalität eines objektivierbaren osteochondralen Defekts an der Patellarückfläche. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und erneuter Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, UV 2017/2). Unfall; UV-act; Knorpel; Defekt; Knies; Recht; Läsion; Patella; Beurteilung; Verletzung; Einsprache; Verletzungen; Kniescheibe; Mobiliar;
UV 2018/31Versicherungsgericht18.12.2018 - Entscheid Art 52 Abs. 1 ATSG. Voraussetzung für ein Einspracheverfahren und den Erlass eines Einspracheentscheids ist, dass erkennbar zum Ausdruck kommen muss, dass die betreffende Person mit der erlassenen Verfügung nicht einverstanden ist und diese überprüft haben will. Ein solcher Wille wurde im vorliegenden Verfahren nicht fristgerecht vorgetragen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom18. Dezember 2018, UV 2018/31). Einsprache; UV-act; Frist; Begründung; Vaudoise; Einspracheentscheid; Verfügung; Frist; Akten; Rechtsvertreter; Beschwerdeführers;
KV 2017/5Versicherungsgericht18.12.2018 - Entscheid Art. 25 Abs. 1 KVG. Art. 32 Abs. 1 KVG. Art. 43 KVG. Der behandelnde Arzt ist mangels qualitativer Dignität nicht zur Verrechnung der geltend gemachten Tarifpositionen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigt. Selbst wenn eine Berechtigung bestünde, wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund nicht nachgewiesener Wirksamkeit der Dynasom-Therapie nicht leistungspflichtig. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, KV 2017/5). Therapie; KV-act; Leistung; Dynasom-Therapie; Sanitas; Tarif; Behandlung; Wirksamkeit; Dignität; Krankenpflege; Krankenpflegeversicherung;
KV 2017/12Versicherungsgericht18.12.2018 - Entscheid Art. 10a Abs. 2 PFG: Der Schutz des Vertrauens in den Weiterbestand der alten Regelung steht der Anwendbarkeit von Art. 10a PFG auf den nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gestellten Antrag um Pflegekostenbeiträge im vorliegenden Fall nicht entgegen. Die Einreichung von Mutationsmeldungen und Leistungsabrechnungen durch das Pflegeheim, welches von Gesetzes wegen eine gewisse Informationspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin trifft, kann vorliegend nicht bereits als Anmeldung zur Pflegekostenfinanzierung gedeutet werden. Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Pflegekostenfinanzierungsbeiträgen somit zu Recht abgelehnt. Beschwerde abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, KV 2017/12). SVA-act; Anmeldung; Pflegekosten; Pflegeheim; Pflegefinanzierung; Anspruch; Gesetzes; Vertretung; Person; Recht; Beistand;
B 2018/198Verwaltungsgericht18.12.2018 - Entscheid Sozialhilfe, Art. 10 Abs. 1 aSHG. Das Gesuch um Kostengutsprache wurde zwar verspätet gestellt; dies bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdeführerin Leistungen ohne weiteres ablehnen kann. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer stationären Therapie, der Therapiewille des Beschwerdegegners und der Geeignetheit der Institution zur Durchführung der Therapie gegeben sind gegeben. Die Beschwerdeführerin hat daher die Kostengutsprache für die stationäre Langzeittherapie im Rehabilitationszentrum M. zu erteilen. Vorliegend rechtfertigt es sich zudem, die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt des Eintritts ins Rehabilitationszentrum festzulegen (Verwaltungsgericht, B 2018/198). Beschwerdegegner; Therapie; Kostengutsprache; Rehabilitation; Rehabilitationszentrum; Sozialhilfe; Klinik; Sucht; Beilage; Aufenthalt;
IV 2018/77Versicherungsgericht18.12.2018 - Entscheid Art. 57a IVG. Art. 29 ATSG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Vorbescheidspflicht. Nichteintretensverfügung. Eintretenshürde für Neuanmeldungen. Berufliche Massnahmen. Glaubhaftmachung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, IV 2018/77). IV-act; Leistung; IV-Stelle; Massnahmen; Sachverhalt; Neuanmeldung; Anmeldung; Anspruch; Verfügung; Rente; Leistungen; Entscheid;
IV 2016/371Versicherungsgericht18.12.2018 - Entscheid Art. 17 ATSG. Rentenrevision. Voraussetzung einer wesentlichen Veränderung des relevanten Sachverhaltes. Tätigkeit in einem geschützten Rahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, IV 2016/371). IV-act; Arbeit; Verfügung; Rente; Recht; Rechtsvertreter; IV-Stelle; Sachverständige; Arbeitgeber; Sachverhalt; Franken; Beruf;
IV 2016/361Versicherungsgericht18.12.2018 - Entscheid Art. 17 ATSG. Art. 43 ATSG. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in einem Revisionsverfahren. Umkehr der Beweislast. Vorläufiger Leistungsstop (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, IV 2016/361). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_104/2019. IV-act; Observation; Sachverhalt; Rente; Gesundheit; Verfügung; Mitwirkung; Prozent; Arbeitsfähigkeit; Renten; IV-Stelle; Leistung;
UV 2015/54Versicherungsgericht17.12.2018 - Entscheid Art. 18 ff. UVG. Art. 24 UVG. Beweiswürdigung Gerichtsgutachten. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2018, UV 2015/54).Beim Bundesgericht angefochten. Arbeit; UV-act; Integrität; Gutachten; Gericht; Unfall; IV-act; Integritätsschaden; Arbeitsfähigkeit; Integritätsentschädigung;
AVI 2017/74Versicherungsgericht17.12.2018 - Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 1 lit. f und j sowie Art. 65 Abs. 2 und 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1). Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Die letzte Arbeitsstelle war in der Schweiz, der Wohnsitz jedoch in Österreich. Als Grenzgänger kann die versicherte Person einzig im Wohnsitzstaat Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, weshalb ihr in der Schweiz gestützt auf die Verordnung Nr. 883/2004 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gewährt wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2018, AVI 2017/74). Schweiz; Wohnsitz; Verordnung; Arbeitslosenentschädigung; Österreich; Antrag; Mitgliedstaat; Person; Steueramt; Anspruch; Grenzgänger;
K 2016/5Verwaltungsgericht17.12.2018 - Entscheid Personalrecht, Forderung aus Arbeitsverhältnis (fristlose Kündigung), Arbeit; Kündigung; Hinweis; Beklagten; Lehrperson; Hinweisen; Recht; Lehrpersonen; Quot; PersG; Verbindung; Klägers; Recht; Person;
IV 2018/50Versicherungsgericht17.12.2018 - Entscheid Art. 17 IVG. Anspruch auf Umschulung verneint, da der Beschwerdeführer bereits rentenausschliessend eingegliedert ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2018, IV 2018/50). IV-act; Arbeit; Logistiker; Umschulung; IV-Stelle; Beruf; Massnahme; Massnahmen; Berufs; Verfügung; Tätigkeiten; Anspruch;
IV 2016/322Versicherungsgericht17.12.2018 - Entscheid Art. 21 Abs. 2 IVG; Ziff. 1.01 Anh. HVI. Ein dem aktuellsten Stand der Technik entsprechendes elektronisches Kniegelenk kann nicht ohne Weiteres als eine „Luxusversorgung“ qualifiziert werden, sondern durchaus einfach und zweckmässig sein. Die Frage, ob eine Tarifvereinbarung mit einem Hilfsmittellieferanten besteht, hat mit dem (grundsätzlichen) Anspruch einer versicherten Person auf ein Hilfsmittel nichts zu tun (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2018, IV 2016/322). Genium; Prothese; Versorgung; Hilfsmittel; Kniegelenk; Franken; IV-Stelle; Abgabe; Technik; Anspruch; Gelenk; Tarif; Verfügung;
IV 2017/5Versicherungsgericht14.12.2018 - Entscheid Art. 28 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG. Revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs. Verwertbarkeit des Observationsmaterials bejaht. Gesundheitliche Verbesserung gestützt auf das beweiskräftige Administrativgutachten ausgewiesen. Selbsteingliederungspflicht trotz langjährigen Rentenbezugs bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2018, IV 2017/5). IV-act; Observation; Recht; Quot; Beschwerdeführers; Rente; Gesundheit; IV-Stelle; Gesundheitszustand; Arbeitsfähigkeit; Verhalten;
IV 2016/279Versicherungsgericht14.12.2018 - Entscheid Dem seit mehr als 20 Jahren als selbständigerwerbender Versicherungsmakler tätigen Versicherten ist (bei verbliebener Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie adaptierter Tätigkeit von 50%) der Wechsel in eine unselbständige Tätigkeit nicht zumutbar. Mangels Möglichkeit der zuverlässigen Schätzung von Valideneinkommen sowie Invalideneinkommen ist ein Betätigungsvergleich vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2018, IV 2016/279). ähig; Arbeit; Einkommen; IV-act; Invalidität; Arbeitsfähigkeit; Invaliditätsgrad; Einschränkung; Betrieb; Abklärung;
B 2018/180, B 2018/181Verwaltungsgericht13.12.2018 - Entscheid Steuerrecht, Verfahrensrecht, Fristwiederherstellung, Art. 96 VRP.Mit der Erhebung von Kostenvorschüssen in Justizverfahren soll vorab der Kostenanspruch des Gemeinwesens gesichert werden. Ausserdem erleichtert die Vorschusspflicht, sofern die pflichtige Partei unterliegt, auch das Inkasso. Die Beschwerdeführerin leistete weder innert der angesetzten Frist noch später die Kostenvorschüsse, weshalb die Vorinstanz die Rechtsmittel und das Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht androhungsgemäss als erledigt abschrieb. Bei einer Fristansetzung von 20 Tagen kann überdies keine Rede von einer unangemessenen Frist sein. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass die Rechtsmittel verspätet erhoben wurden, was zu einem Nichteintretensentscheid geführt hätte. Auch wenn die Veranlagungsbehörde für die ordnungsgemässe Zustellung beweisbelastet ist, so besteht rechtsprechungsgemäss aber eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung. Dies gilt nicht nur für eingeschriebene Sendungen, sondern – zumindest im Steuer- und Sozialversicherungssachen – auch für das Verfahren "A-Post Plus" (Verwaltungsgericht, B 2018/180 und B 2018/181). Frist; Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Kanton; Kantons; Bundessteuer; Kostenvorschüsse; Verfahren; Kostenvorschuss; Verwaltungsgericht;
B 2017/219Verwaltungsgericht13.12.2018 - EntscheidTätigkeit als Stadtrat vom Amtsgeheimnis zu entbinden und überwies das Stadt; Recht; Stadtrat; Amtsgeheimnis; Gemeinde; Behörde; Departement; Verwaltung; Vorinstanz; Rechtsverweigerung; Regierung; Gesuch;
B 2018/134Verwaltungsgericht13.12.2018 - Entscheid Ausländerrecht. Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Härtefallregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die Person seit fünf Jahren in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Das Verfahren hinsichtlich der Härtefallbewilligung verläuft zweistufig. Will der Kanton von der Möglichkeit Gebrauch machen, meldet er dies dem SEM. Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. Dem abgewiesenen Asylbewerber mit vollstreckbarer Wegweisungsverfügung kommt vor den kantonalen Behörden keine Parteistellung zu, um ein entsprechendes kantonales Verfahren in Gang zu setzen und zu durchlaufen. Nichteintreten auf Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2018/134). Verfahren; Härtefall; Schweiz; Verwaltungsgericht; Parteistellung; Entscheid; Aufenthalt; Rechtsvertreterin; Gesuch;
B 2018/194Verwaltungsgericht13.12.2018 - Entscheid Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 96 Abs. 2 AuG, Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE, Art. 8 EMRK.Mit Blick auf die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Schuldenentwicklung und die offenkundig mangelnden Sanierungsbestrebungen ist vorliegend von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen auszugehen und damit ein Widerrufsgrund gegeben. Weiter erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch als verhältnismässig: Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zwar eine besondere Härte dar. Mit Blick auf die seit Jahren dauernde Missachtung der finanziellen Pflichten drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Ausreise ins Heimatland unzumutbar wäre. Die Ehefrau kann zwar nicht für den Misserfolg des Ehegatten in die Pflicht genommen werden. Sie verfügt jedoch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und zudem gab sie in der Schweiz ebenfalls Anlass zu Klagen. Damit teilt sie als nachgezogenen Ehepartner das Schicksal des Ehegatten. Ihr ist es zuzumuten, mit ihrem Ehemann ins Heimatland zurückzukehren. Der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht berührt, da der angefochtene Entscheid nicht zur Trennung der Ehegatten führt. Daran vermag auch die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihren in der Schweiz lebenden – mittlerweile volljährigen – Kindern nicht zu ändern (Verwaltungsgericht, B 2018/194). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 31. Januar 2020 gutgeheissen (Verfahren 2C_58/2019). Schulden; Widerruf; Schweiz; Aufenthalt; Beschwerdeführer; Niederlassungsbewilligung; Dossier; Verlustscheine; Betreibung;
IV 2016/69Versicherungsgericht13.12.2018 - Entscheid Art. 28 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 77 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Infolge Meldepflichtverletzung und Verbesserung des Gesundheitszustands Aufhebung des Rentenanspruchs zum Zeitpunkt der veränderten Verhältnisse. Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2018, IV 2016/69). IV-act; Quot; Rente; Arbeit; Gesundheit; Observation; Beschwerdeführers; Gesundheitszustand; Renten; Beurteilung; Tätigkeiten;
B 2016/211Verwaltungsgericht13.12.2018 - Entscheid Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Der 1951 geborene, aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer lebt seit 1983, möglicherweise bereits seit 1973 in der Schweiz. Er versuchte im Mai 2014, seine Frau mit einem Messer zu töten. Weil er an einer chronischen psychotischen, wahrscheinlich schizophrenen Störung mit chronischem Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben im Rahmen eines systematisierten Wahns leidet, war er aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Das Strafgericht ordnete eine stationäre Massnahme an, die ab November 2014 in einer Psychiatrischen Klinik und ab April 2016 in einem Spezialwohnheim vollzogen wird. Weil sich die Wahndynamik im April 2018 auf eine Person ausserhalb des bislang als gefährdet betrachteten Personenkreises – Frauen der Familie – ausgedehnt hatte, wurde die Massnahme vorübergehend wieder in der Psychiatrischen Klinik vollzogen. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist trotz der strafrechtlich vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Niederlassungsbewilligung bis zur Entlassung aus der stationären Massnahme gültig bleibt. Der Widerruf erweist sich – trotz der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner wirtschaftlichen Integration in der Schweiz und seiner engen Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen – als verhältnismässig. Trotz aufgehobener Schuldfähigkeit ist die Rechtsgutverletzung von erheblicher Bedeutung. Die Rückfallgefahr erschiene nach einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme in sein familiäres Umfeld in der Schweiz als hoch. Stationäre und ambulante Möglichkeiten zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatland (Verwaltungsgericht, B 2016/211). Familie; Beschwerdeführers; Massnahme; Entscheid; Vorinstanz; Schweiz; Ehefrau; Dossier; Interesse; Widerruf; Niederlassungsbewilligung;
B 2017/185Verwaltungsgericht13.12.2018 - Entscheid Art. 20 f. GSchG (SR 814.20). Art. 31 GSchV (SR 814.201). Art. 36 Abs. 2 und 3 Grundwasser; Schutz; Grundwassers; Fassung; Schutzzone; Schutzzonen; Grundwasserschutz; Wasser; Trinkwasser; GSchV; Kanton; Bericht;
B 2017/184Verwaltungsgericht13.12.2018 - Entscheid Art. 20 f. GSchG (SR 814.20). Art. 31 GSchV (SR 814.201). Art. 36 Abs. 2 und 3 Grundwasser; Schutz; Grundwassers; Grundwasserschutz; Schutzzone; Schutzzonen; Fassung; Bericht; Wasser; Kanton; Trinkwasser;