Zusammenfassung des Urteils V-2017/214 P: Verwaltungsrekurskommission
Der Text handelt von einem Streit um die Genehmigung eines Schlussberichts in einem Familienrechtsverfahren. X und Y sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Es geht um das Besuchsrecht ihres gemeinsamen Kindes K. Es gab Unstimmigkeiten bei den Besuchsregelungen, weshalb ein Beistand eingesetzt wurde. Nach diversen Vorfällen wurde der Beistand ausgewechselt, und ein Schlussbericht über seine Tätigkeit wurde angefordert. X beschwerte sich über den genehmigten Schlussbericht, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden X auferlegt.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | V-2017/214 P |
Instanz: | Verwaltungsrekurskommission |
Abteilung: | Kindes- und Erwachsenenschutz |
Datum: | 27.12.2018 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Art. 314 in Verbindung mit Art. 425 Abs. 1 ZGB (SR 210). Genehmigung Schlussbericht. Grundsätzlich ist eine Berichtigung des Berichts zu konkreten Sachverhaltsdarstellungen nur sehr zurückhaltend vorzunehmen, und auch dann nur, wenn sie im Interesse des Verbeiständeten liegt. Nichteintreten wegen Fehlens eines tatsächlichen Rechtsschutzinteresses (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 27. Dezember 2018, V-2017/214 P). |
Schlagwörter: | Beistand; Schlussbericht; Bericht; Beistands; Entscheid; Interesse; Person; Gallen; Mandat; Vorinstanz; Vater; Verfahren; Berichte; Genehmigung; Besuchsrecht; Beistandschaft; Verfügung; Verwaltungsrekurskommission; Beschwer; Personen; Massnahme; Verhältnis; Ausübung; Besuchsrechts; Interessen; Beistandes; Mandatsträger; önliche |
Rechtsnorm: | Art. 308 ZGB ;Art. 314 ZGB ;Art. 411 ZGB ;Art. 415 ZGB ;Art. 425 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 454 ZGB ; |
Referenz BGE: | 116 Ia 359; 136 I 274; |
Kommentar: | - |
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Fauceglia, Färberstrasse 4, 8832 Wollerau,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen, Bahnhofplatz 1, Postfach 23, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Y,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil,
A, Berufsbeistandschaft, Bahnhofplatz 1, Postfach 23, 9001 St. Gallen,
Beschwerdebeteiligte, betreffend
nachträgliche Genehmigung des Schlussberichts
Der Präsident hat festgestellt:
A.- X ist mit Y verheiratet. Seit Juli 2013 lebt das Ehepaar getrennt. Y zog mit der gemeinsamen Tochter K, geb. 2012, nach St. Gallen und leitete dort ein Eheschutzverfahren ein. Nachdem es beim vorsorglich verfügten Besuchsrecht des Vaters mehrmals zu verspäteten Rückgaben gekommen war, ordnete das Kreisgericht St. Gallen am 7. August 2014 vorsorglich begleitete Rückgaben an. Dem Vater wurde neu ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Sonntag im Monat, von 9.00 bis
16.00 Uhr, eingeräumt, wobei der Vater K in St. Gallen abzuholen und spätestens um
16.00 Uhr wieder an den Ort der Begleiteten Besuchstage (BBT) in St. Gallen zurückzubringen hatte. Gleichzeitig wurde für K eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Übergaben der Tochter errichtet. Mit Verfügung eines Mitglieds der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen (nachfolgend: KESB) vom 4. September 2014 wurde die vom Kreisgericht angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft für K vollzogen. Als Beistand wurde A, Berufsbeistandschaft St. Gallen, ernannt.
In Abänderung des Entscheids der Familienrichterin des Kreisgerichts St. Gallen vom
7. August 2014 legte der Einzelrichter des Kantonsgerichts am 9. Februar 2015 im Berufungsverfahren fest, dass bei der Ausübung des Besuchsrechts am ersten und dritten Sonntag im Monat neu auch die Übergabe am Morgen bei den BBT zu erfolgen hätten. Diese Regelung gelte vorläufig, mindestens für zwei Monate ab Rechtskraft des Entscheids, bis die Übergaben reibungslos erfolgten und sich K wieder an die Besuche gewöhnt habe. Der Beistand könne frühestens zwei Monate nach Rechtskraft des Entscheids und im Interesse von K die Besuchszeiten unbegleitet und bis 18.00 Uhr verlängert anordnen. Nachdem es bei der Ausübung des Besuchsrechts zu mehreren verspäteten Rückgaben gekommen war, teilten die BBT mit, dass im Januar 2016 keine Besuche stattfinden könnten.
B.- Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin von X den A, sein Amt zur Verfügung zu stellen, da der Vater das Vertrauen in ihn verloren habe. Nachdem der Beistand dies abgelehnt hatte, stellte X bei der KESB mit Eingabe vom 8.
Januar 2016 den Antrag auf einen Beistandswechsel, welcher mit Beschluss vom
7. April 2016 abgelehnt wurde. Die dagegen von X erhobene Beschwerde hiess die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 1. März 2017 (Verfahren V-2016/133) gut. Der Beistand A wurde aus seinem Amt entlassen und die KESB angewiesen, umgehend einen neuen Beistand für K zu ernennen. Mit Verfügung vom 28. März 2017 ernannte ein Mitglied der KESB B zur neuen Beiständin von K. Der bisherige Beistand A wurde gleichzeitig aufgefordert, einen Schlussbericht für den Zeitraum 4. September 2014 bis 1. März 2017 einzureichen.
C.- Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 reichte der ehemalige Beistand A seinen Schlussbericht, umfassend die Zeit vom 4. September 2014 bis 1. März 2017, ein. Die KESB genehmigte den Bericht mit Verfügung vom 8. August 2017 und erteilte dem Beistand die Entlastung.
D.- X erhob dagegen am 11. September 2017 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Er stellte den Antrag, die Verfügung vom 8. August 2017 sei aufzuheben, der Schlussbericht nicht zu genehmigen und dem Beistand die Entlastung zu versagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Y teilte mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom
27. November 2017 mit, dass sie nicht am Verfahren teilnehmen werde. Der bisherige
Beistand liess sich nicht vernehmen.
Im Januar 2018 wurden die Verfahrensakten dem Kantonsgericht für mehrere Monate zur Einsichtnahme zugestellt.
Auf die von den Beteiligten gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
erwogen:
1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen.
a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden, wobei dieser Bestimmung nach Art. 314 Abs. 1 ZGB auch in kindesrechtlichen
Belangen Geltung zukommt. Der Einzelrichter der Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES, sowie Art. 41 ter des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Die Beschwerde vom 11. September 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen in formeller Hinsicht (Art. 450 Abs. 3 und 450b ZGB).
Zu den Prozessvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, gehören nebst einem tauglichen Anfechtungsobjekt und einer frist- und formgerechten Rechtserhebung auch die Legitimation und die Beschwer des Beschwerdeführers (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/ Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1506 ff.). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerde befugt die am Verfahren beteiligten
Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein aktuelles und tatsächliches Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Ziff. 3). Wie jedes Rechtsmittel setzt auch die Beschwerde nach Art. 450 ZGB stets ein aktuelles Interesse voraus (BSK ZGB I-Droese/Steck, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 27a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses bei Beschwerden der am Verfahren beteiligten Personen und der betroffenen Person nahestehenden Personen sicherstellen, dass das Gericht über konkrete und nicht bloss theoretische bzw. irrelevante Fragen entscheidet, was im Übrigen der Prozessökonomie dient (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3 und 120 Ia 258 E. 1; Urteil des
Bundesgerichtes [BGer] 5A_391/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1 und 2.3). Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Gericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (vgl. BGE 116 Ia 359 E. 2a). Das Bestehen eines aktuellen Interesses ist dann zu bejahen, wenn durch die Änderung die Aufhebung des Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz die geltend gemachten Interessen überhaupt noch gewahrt werden können. Erforderlich ist eine Reversibilität und Korrigierbarkeit der angeordneten Massnahme der Handlungen. Die Handlungen müssen noch rückgängig gemacht werden können, die Beschwerde noch Einfluss haben die unerwünschten Wirkungen noch andauern (BSK ZGB I-Droese/Steck, Art. 450 N 27a).
Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KESB vom
8. August 2017, mit welchem der Schlussbericht des Beistandes genehmigt und diesem Entlastung erteilt wurde. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es gebe insgesamt zwei ordentliche Rechenschaftsberichte, einen vom 29. März 2017 über die Zeit vom 4. September 2014 bis 31. August 2016 und einen vom 8. Juni 2017 über die Zeit vom 1. September 2016 bis 1. März 2017. Sodann gebe es den Schlussbericht vom 5. Juli 2017 über die Zeit vom 4. September 2014 bis 1. März
2017. Alle drei Berichte seien inhaltlich identisch, jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten erstellt worden, was zeige, dass der Beistand die Beistandschaft nicht pflichtgemäss ausgeübt habe. Die aktuellen Verhältnisse seien nicht abgeklärt worden. Inhaltlich seien die Ausführungen zur Ausübung des Betreuungsrechts irreführend, da sie sich lediglich auf die Aussagen der Mitarbeiter der BBT stützten. Der Beistand habe die Verhältnisse nicht selbst abgeklärt, wie es seine Aufgabe gewesen wäre. Trotz des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission vom 1. März 2017, worin das Vorgehen des Beistands gemassregelt worden sei, habe die Vorinstanz den Bericht genehmigt. Dieser erweise sich zudem als lückenhaft, indem Ausführungen zum Befinden von K seit dem Kindergarteneintritt im August 2016 fehlten. Die Parteilichkeit des Beistands sei sodann offensichtlich, indem er lediglich das Verhältnis von K zur Mutter und deren Familie beschreibe, während der Vater nur kurz und vor allem negativ erwähnt werde. Der Beistand habe sich strafbar gemacht, weshalb er gegen ihn Strafanzeige erhoben habe.
Der Beistand die Beiständin erstattet der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 411 ZGB). Die KESB prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 314 i.V.m. Art. 415 Abs. 2 und 3 ZGB). Sinn und Zweck der periodischen Berichterstattung ist einerseits die Rechenschaftsablage des Beistandes gegenüber der Behörde. Andererseits dient sie als Standortbestimmung zur Überprüfung der Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für allfällige Anpassungen. Der Inhalt des Berichtes hat über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art. 411 Abs. 1
ZGB) und soll möglichst objektiv und sachbezogen erfolgen. Massgebend für den
Inhalt des Berichts ist der jeweilige Auftrag (FamKomm Erwachsenenschutz/Häfeli, Bern 2013, Art. 411 N 8). Das Ergebnis der Berichtsprüfung wird in einem formellen Entscheid festgehalten (vgl. BSK ZGB I-Vogel, Art. 415 N 15), dessen Funktion es primär ist, das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde zu regeln (vgl. Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2013 II Nr. 5 E. 3.4).
Endet das Amt des Beistandes, so erstattet dieser der KESB den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 314 i.V.m. Art. 425 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 314 i.V.m. Art. 425 Abs. 2 ZGB). Für den Inhalt des Schlussberichts ist auf dessen Zweck abzustellen. Ist ein Schlussbericht zu erstellen, da die Massnahme selber endet, sollte sich dieser im Gegensatz zu den ordentlichen Berichten auf jene Bereiche konzentrieren, welche zum Massnahmenende geführt haben. Wird die Massnahme indessen weitergeführt und
lediglich der Beistand ausgewechselt, hat der Schlussbericht vorab Informationszweck. Er bildet die Basis für die Mandatsführung des Nachfolgers (FamKomm Erwachsenenschutz/Rosch, Art. 425 N 8; BSK ZGB I-Vogel/Affolter, Art. 425 N 22 f.). Der Schlussbericht dient also der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung weder eine unmittelbare materiell-rechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. BGer 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 mit Hinweisen; BSK ZGB I- Vogel, Art. 415 N 5 und 11 mit Hinweisen).
Eine Nichtgenehmigung des Berichtes hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn die KESB Beanstandungen zu machen hat. Dies hat aber nicht zur Folge, dass der Bericht abgeändert werden muss (vgl. LGVE 2013 II Nr. 5 E. 3.1). Grundsätzlich ist eine Berichtigung des Berichtes zu konkreten Sachverhaltsdarstellungen nur sehr zurückhaltend vorzunehmen, und auch dann nur, wenn sie im Interesse des
Verbeiständeten liegt (vgl. auch Aargauer Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]
2014 60 E. 2.1).
e) Der Beistand von K wurde gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 28. März 2017 beauftragt, einen Schlussbericht für die Zeit vom 4. September 2014 bis zu seiner Entlassung am 1. März 2017 einzureichen (act. 2/4). Zuvor verfasste er zwei ordentliche Rechenschaftsberichte für den Zeitraum vom 4. September 2014 bis 31. August 2016
(Bericht vom 29. März 2017) und für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 1. März 2017 (Bericht vom 8. Juni 2017). Da diese beiden Berichte von der Vorinstanz nicht genehmigt worden waren und der Schlussbericht vom 5. Juli 2017 den gesamten Zeitraum vom 4. September 2014 bis 1. März 2017 umfasst, bilden sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Der Schlussbericht vom 5. Juli 2017 nimmt Bezug auf die persönlichen Verhältnisse von K, ihr Befinden in der Kita, ihr Verhältnis zur Mutter und zum Vater. Der ehemalige Beistand führt darin aus, die grösste Herausforderung sei es gewesen, die Besuchsrechtsregelung durchzusetzen. Wegen wiederholter Verspätungen des Vaters hätten die BBT das Mandat im Dezember 2015 vorübergehend beendet, weshalb die begleiteten Besuche im Januar 2016 nicht stattgefunden hätten. Nach weiteren Regelverstössen seitens des Vaters seien die begleiteten Besuche ganz sistiert
worden. Bedingung für die Wiederaufnahme der BBT wäre ein Gespräch des Vaters mit der Leiterin der BBT und dem Beistand gewesen, wozu dieser nicht bereit gewesen sei. Die Verwaltungsrekurskommission habe die Vorinstanz mit Entscheid vom 1. März
2017 angewiesen, eine neue Beistandsperson für K einzusetzen, was mit Verfügung vom 28. März 2017 erfolgt sei. Zum Schluss wird festgehalten, dass der Beistand sich anlässlich eines Hausbesuchs davon habe überzeugen können, dass K zusammen mit ihrer Mutter in einer sauberen, kindsgerecht eingerichteten Wohnung lebe sowie physisch und psychisch gesund sei (act. 2/1).
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Bericht eines Beistandes zuweilen die persönliche Sicht des Mandatsträgers wiedergibt und daher Passagen möglicherweise inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung anderer, insbesondere betroffener Personen abweichen können und deshalb umstritten sind. Im Gegensatz zur Genehmigung der Rechnung, der eine erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. BSK ZGB I-
Vogel, Art. 415 ZGB N 14), bedeutet die Berichtsgenehmigung durch die Vorinstanz nicht, dass sich die Aussagen des Mandatsträgers im Bericht zu behördlich festgestellten Tatsachen verdichten und damit Beweiskraft erhalten (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 16 91 vom 11. Mai 2016 E. 4.2, mit Hinweisen unter: www.baselland.ch). Die Genehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen des Mandatsträgers. Zudem beurteilt sich die Frage, ob ein Beistandsbericht genehmigt werden kann nicht, aus der Perspektive des Kindeswohls, während widerstreitende Interessen der Eltern dahinter zurückstehen müssen (LGVE 2013 II Nr. 5 E. 3.1). Es ist zwar verständlich, dass sich Betroffene deren Angehörige an – aus ihrer persönlichen Sicht – falsch wiedergegebenen Darstellungen in einem Rechenschafts- Schlussbericht stören können, weshalb diese möglichst zu vermeiden sind. Eine Berichterstattung im Sinne aller Beteiligten wäre aber kaum je möglich und ein Rechtsmittel dagegen der Sache auch nicht dienlich, weil eine Berichtigung je nach den Ansichten der Beteiligten mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, ohne jedoch konkreten Nutzen auf die Mandatsführung und die Interessen des Verbeiständeten zu haben.
Im vorliegenden Verfahren kann der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, welchen für ihn nachteiligen Einfluss die im Schlussbericht enthaltenen Aussagen und Informationen auf die weitere Mandatsführung durch einen neuen Beistand auf die Interessen von K hätten. Stattdessen bringt der Beschwerdeführer die hinlänglich bekannten Rügen vor und macht geltend, die Mandatsführung sei nicht pflichtgemäss erfolgt. Diese Vorwürfe sind jedoch separat im Verantwortlichkeits- Strafverfahren zu klären. Der Schlussbericht ist nicht dazu da, die Führung der Beistandschaft zu überprüfen. Daraus wird jedoch nicht ersichtlich, welche Nachteile ihm K aus dem genehmigten Schlussbericht erwachsen sollen. Es ist auch nicht erkennbar, welche persönlichen Vorteile der Beschwerdeführer daraus ziehen welche Nachteile er von sich von K abwenden könnte, falls er mit der vorliegenden Beschwerde Erfolg haben sollte. Selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde und einer antragsgemässen Nichtgenehmigung des strittigen Schlussberichtes würde sich an der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers nichts ändern. Auf die Beschwerde ist daher wegen offensichtlichen Fehlens eines tatsächlichen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin abzuweisen wäre. Der Schlussbericht entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Er gibt über die wesentlichen Punkte Auskunft, auch wenn er knapp gehalten ist und für die Zeit nach Februar 2016 keine Angaben mehr enthält. Dies ist jedoch nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer bereits Ende 2015 die Absetzung des Beistandes verlangt hatte. Hinzu kommt, dass es sich nicht um eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, sondern um eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB handelt, weshalb sich der Auftrag des Beistands auf die Besuchsregelung beschränkte. Dazu machte der Beistand im Schlussbericht entsprechende Angaben. Der Informationszweck wurde insgesamt erfüllt.
Dass der Beistand die Situation aus seiner Sicht schilderte, liegt in der Natur der Sache und stellt, wie eingangs dargelegt, keinen Mangel dar, zumal der Beschwerdeführer seine Darstellung der Ereignisse der Vorinstanz bereits wiederholt mitgeteilt hat und diese daher aktenkundig ist, die Tätigkeit des Beistands im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 1. März 2017 gewürdigt und der Beistand aufgrund des mangelnden Vertrauensverhältnisses entlassen worden ist. Es war daher nicht nötig, dass die Vorinstanz dieselben Rügen nochmals abhandelte. Den Schlussbericht, dem unter diesen Umständen keine grosse Bedeutung mehr zukam, entgegenzunehmen und zu genehmigen, stellte nur noch eine reine Formalität dar. Die Fortführung der Beistandschaft war aufgrund dieses Berichts sodann ohne weiteres möglich und auch nicht bestritten.
2.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES und Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Nachdem auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zu verrechnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine ausseramtliche
Entschädigung (Art. 98ter VRP).
und entschieden:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2 Die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.– hat der Beschwerdeführer zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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