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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2016/211)

Zusammenfassung des Urteils B 2016/211: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Niederlassungsbewilligung eines mazedonischen Staatsangehörigen, der seine Ehefrau mit einem Messer angegriffen hat, widerrufen wird. Trotz Schuldunfähigkeit im strafrechtlichen Sinne wurde der Widerruf als gerechtfertigt angesehen, da weiterhin eine hohe Rückfallgefahr besteht. Die öffentlichen Interessen an der Wegweisung wurden als schwerwiegender eingestuft als die privaten Interessen des Betroffenen und seiner Familie. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und die Rechtsvertreterin entschädigt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2016/211

Kanton:SG
Fallnummer:B 2016/211
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2016/211 vom 13.12.2018 (SG)
Datum:13.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Ausländerrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Der 1951 geborene, aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer lebt seit 1983, möglicherweise bereits seit 1973 in der Schweiz. Er versuchte im Mai 2014, seine Frau mit einem Messer zu töten. Weil er an einer chronischen psychotischen, wahrscheinlich schizophrenen Störung mit chronischem Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben im Rahmen eines systematisierten Wahns leidet, war er aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Das Strafgericht ordnete eine stationäre Massnahme an, die ab November 2014 in einer Psychiatrischen Klinik und ab April 2016 in einem Spezialwohnheim vollzogen wird. Weil sich die Wahndynamik im April 2018 auf eine Person ausserhalb des bislang als gefährdet betrachteten Personenkreises – Frauen der Familie – ausgedehnt hatte, wurde die Massnahme vorübergehend wieder in der Psychiatrischen Klinik vollzogen. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist trotz der strafrechtlich vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Niederlassungsbewilligung bis zur Entlassung aus der stationären Massnahme gültig bleibt. Der Widerruf erweist sich – trotz der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner wirtschaftlichen Integration in der Schweiz und seiner engen Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen – als verhältnismässig. Trotz aufgehobener Schuldfähigkeit ist die Rechtsgutverletzung von erheblicher Bedeutung. Die Rückfallgefahr erschiene nach einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme in sein familiäres Umfeld in der Schweiz als hoch. Stationäre und ambulante Möglichkeiten zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatland (Verwaltungsgericht, B 2016/211).
Schlagwörter: Familie; Beschwerdeführers; Massnahme; Entscheid; Vorinstanz; Schweiz; Ehefrau; Dossier; Interesse; Widerruf; Niederlassungsbewilligung; Familien; Sicherheit; Entlassung; Klinik; Ausländer; Gericht; Rekurs; Behandlung; Rückfall; Psychiatrische; Krankheit; Interessen; Spezialwohnheim; ürde
Rechtsnorm: Art. 13 BV ;Art. 36 BV ;Art. 59 StGB ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:137 I 154; 137 II 233; 137 II 297; 138 III 374; 139 I 31;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/211

Entscheid vom 13. Dezember 2018

Besetzung

Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer

Verfahrensbeteiligte

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina P. Omlin-Schmid, Advokatur und Notariat

Grämiger & Koch, “Rudenzburg“, Toggenburgerstrasse 35, 9500 Wil SG,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. A. , geb. 1951, mazedonischer Staatsangehöriger, reiste 1983 (Vorakten Migrationsamt A. , Dossier A, S. 14) – nach eigenen Angaben bereits 1973 – in die Schweiz ein. Seit 1978 ist er mit seiner Landsfrau B. , geb. 1954, verheiratet (Dossier A, S. 21). Sie sind die Eltern von C. (geb. 1978) und D. (geb. 1980), die seit 1989 in der Schweiz leben. Die Ehefrau, welche nach einer Ausreise nach Mazedonien wegen der Schizophrenie ihres Ehemannes zunächst in ihrer Heimat blieb, reiste im Dezember 2003 erneut in die Schweiz ein (Dossier B, S. 6). Alle Familienmitglieder sind in der Schweiz niederlassungsberechtigt. A. bezieht eine IV-Rente.

    Seit dem Jahr 2000 – nämlich am 25. September 2000 (Dossier A, S. 4 f.), am 18. März 2002 (Dossier A, S. 10 f.) und anfangs März 2003 (Dossier A, S. 8 f. und 12 f.) – sind mehrere polizeiliche Interventionen im häuslichen Bereich aktenkundig. Aus ihnen ergibt sich, dass A. – damals im gleichen Haus wie die Familie seines Sohnes C. lebend, in deren Wohnung er sich überwiegend aufhielt – seiner Schwiegertochter E. , die er als krank bezeichnete, verbot, das Haus zu verlassen, und die Läden verschloss, damit sie nicht nach draussen sehen konnte, und Nachbarn wegen seiner Ansicht nach falschen Parkierens mit dem Tod bedrohte. Sein Sohn gab an, sich von ihm unterdrückt zu fühlen. A. stand in ambulanter psychiatrischer Behandlung, hielt sich jedoch nicht an die ärztlich verschriebene Medikamentendosierung (Dossier A, S. 19 und 61). Ab Februar 2008 wohnten sämtliche Familienmitglieder im gleichen – eigenen

    • Mehrfamilienhaus in X. (Dossier A, S. 49).

  2. Am 26. Mai 2014 stach A. zuhause mehrfach mit einem Rüstmesser mit einer sieben Zentimeter langen Klinge auf seine Ehefrau ein. Dabei fügte er ihr zwei – zwei und drei Zentimeter tiefe – Stichwunden am linken lateralen Rücken, eine Stichwunde am linken Oberarm und weitere, überwiegend oberflächliche, teils kratzerartige Hautabtragungen zu (Dossier A, S. 154 f.). Gemäss dem in der Strafuntersuchung eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 30. Juni 2014 (Dossier A, S. 184 ff.) liegt bei A. mit grosser Wahrscheinlichkeit eine chronische psychotische Störung, wahrscheinlich eine schizophrene Störung mit chronischem Verfolgungs- und Beeinträchtigungserleben im Rahmen eines systematisierten Wahnes vor. Seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seines Handelns und in der Folge auch die Steuerungsfähigkeit waren im Zeitpunkt der Tat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgehoben. Der Gutachter ging sodann bei fehlender Behandlung von einem sehr grossen Risiko der Begehung erneuter Straftaten gegen Leib und Leben der Ehefrau aus. Er empfahl die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme mit Vollzug in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung einer allgemeinpsychiatrischen Klinik mit einer gesicherten Station. Am 30. Oktober 2014 stellte das Kreisgericht Wil fest, A. habe zwar den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung objektiv und subjektiv erfüllt, sei aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Es ordnete eine stationäre Massnahme an, die ab November 2014 in der Psychiatrischen Klinik Z. vollzogen wurde (Dossier A, S. 154 und 150 f.).

  3. Mit Verfügung vom 24. August 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A. und ordnete an, dass er die Schweiz nach seiner Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen habe (act. 10.1). Am 1. April 2016 wurde A. ins Spezialwohnheim Y. in Z. überwiesen (act. 10.14). Seinen gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement am 26. September 2016 ab.

  4. A. (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 27. September 2016 versandten Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 und Ergänzung vom

15. November 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung, sei der angefochtene Entscheid – allenfalls nach Befragung der Leiterin Forensik der Psychiatrischen Klinik Z. zur Störungseinsicht des Beschwerdeführers und Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Rückfallgefahr – aufzuheben und auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten.

Mit Vernehmlassung vom 22. November 2016 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei hinsichtlich des Kostenspruchs des angefochtenen Entscheides gutzuheissen – der Antrag um unentgeltliche Prozessführung sei unberücksichtigt geblieben – und die Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren ausseramtlich mit CHF 1'600 zuzüglich CHF 64 Barauslagen und CHF 128 Mehrwertsteuer zu

entschädigen. In der Hauptsache beantragte sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Der Leiter des Amtes für Justizvollzug lehnte am 23. Juni 2017 die Entlassung des Beschwerdeführers aus der therapeutischen stationären Massnahme ab und ordnete deren weiteren Vollzug im Spezialwohnheim Y. an (act. 14). Am 3. April 2018 kam es

  • weil sich die Wahndynamik auch auf eine Person ausserhalb des bislang als gefährdet betrachteten Personenkreises (Frauen der Familie) ausgedehnt hatte – zu einer Rückverlegung in die Psychiatrische Klinik Z. zur Krisenintervention (act. 16). Am 31. Mai 2018 kehrte A. ins Spezialwohnheim Y. zurück (act. 19). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug am 25. Juni 2018 die

    bedingte Entlassung aus der Massnahme, die weiterhin im Spezialwohnheim Y. zu vollziehen ist, wiederum ab. Für die weitere Vollzugsplanung sei der Ausgang des migrationsrechtlichen Verfahrens von Bedeutung, jedoch werde – mit Blick auf die Höchstdauer der Massnahme – bei gutem Vollzugsverlauf die bedingte Entlassung im Verlauf des Jahres 2019 angestrebt (act. 21). Auf Nachfrage des Gerichtes vom 5. Juli 2018 hin konkretisierte die Vorinstanz am 30. Juli 2018 die Bedeutung des ausländerrechtlichen Entscheides für die weitere Vollzugsplanung und für eine künftige Überprüfung des Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers (act. 34). Auf die Möglichkeit, innert angesetzter und bis 7. September 2018 erstreckter Frist Stellung zu nehmen, verzichtete die Vertreterin des Beschwerdeführers stillschweigend

    (act. 24-26).

    Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde, ist zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 27. September 2016 versandten Entscheid wurde mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 15. November 2016 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).

    Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Dies gilt auch für die nachträglichen Anträge, zumal einerseits mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides in der Beschwerdeerhebung vom 27. September 2016 auch die Aufhebung des Kostenspruches beantragt worden war und anderseits mit der Befragung der Leiterin Forensik der Kantonalen Psychiatrischen Klinik ein mit der Ergänzung der Beschwerde zusammenhängender Beweisantrag gestellt wird.

    2.

      1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, Ausländergesetz, SR 142.20, AuG). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zumeist dann vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, namentlich die körperliche, psychische sexuelle Integrität eines Menschen verletzt gefährdet hat (BGE 137 II 297 E. 3.3). Der Widerrufsgrund setzt

  • wie jener von Art. 62 Abs. 1 Ingress und lit. c AuG, bei dem von einem erheblichen

    oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Rede ist

  • kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten voraus (vgl. BGer 2C_74/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2.4; Entscheid Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. November 2016 E. 4.3.2, www.baselland.ch/politik-und- behorden/gerichte/rechtsprechung/kantonsgericht).

Die Verletzungen, welche der Beschwerdeführer seiner Ehefrau am 26. Mai 2014 mit einem Rüstmesser mit einer sieben Zentimeter langen Klinge zufügte, waren potentiell lebensbedrohlich. Unmittelbar nach der Tat äusserte er gegenüber der Polizei, er sei nicht zufrieden, dass er seine Frau nicht umgebracht habe, würde er sie wiedersehen, würde er sie umbringen (Dossier A, S. 91 und 97). Das Kreisgericht Wil ist in seinem Urteil vom 30. Oktober 2014 deshalb davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat damit besonders hochwertige Rechtsgüter – nämlich die physische Integrität seiner Ehefrau – in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Es liegt eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – wie sich den Rapporten und Befragungen zu den polizeilichen Interventionen im häuslichen Bereich und zum Ereignis vom 26. Mai 2014 entnehmen lässt – auch die psychische Integrität seiner Schwiegertochter in schwerwiegender Weise beeinträchtigt hat und sich selbst sein Sohn von ihm unterdrückt fühlte. Mittlerweile bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass sich die Aggressivität des Beschwerdeführers auch gegen Drittpersonen ausserhalb der Familie richten kann (vgl. act. 21).

Dass das Strafgericht wegen der gutachterlich festgestellten psychischen Störung des Beschwerdeführers – strafrechtlich – von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit im Sinn von Art. 19 Abs.1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) ausging und die Tat deshalb nicht strafbar war, vermag – wie dargelegt – nichts daran zu ändern, dass – ausländerrechtlich – der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG erfüllt ist.

    1. Der Beschwerdeführer kann hinsichtlich des Widerrufsgrundes auch daraus, dass er sich zurzeit in einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB befindet und die Niederlassungsbewilligung deshalb gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) bis zu seiner Entlassung gültig bleibt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen stellt – jedenfalls seit 1. Oktober 2016 (offengelassen für die Zeit vor dem 1. Oktober 2016 in BGer 2C_401/2017 vom 26. März 2018 E. 4.3) – die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB einen eigenständigen Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Ingress und lit. b Satzteil 2 AuG dar. Zum andern ist gemäss Art. 70 Abs. 2 VZAE das Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten unbedingten Entlassung aus dem Straf- dem Massnahmenvollzug neu zu regeln. Jedenfalls soll vor der Entlassung verfügt werden, damit der Ausländer sein Leben in Freiheit vorbereiten kann. Es sollte auf eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der Verfügung und der Entlassung geachtet werden, wobei die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht übertreffen sollte (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3 zum früheren Art. 14 Abs. 8 ANAV mit Hinweisen; BGer

2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5; 2C_751/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.5 mit Hinweisen). Nachdem der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt und die Vollzugsbehörde eine bedingte Entlassung aus der seit November 2014 vollzogenen stationären Massnahme im Verlauf des Jahres 2019 anstrebt (vgl. act. 21), kann dieser Richtwert insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer bundesgerichtlichen Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung als eingehalten gelten.

3.

3.1. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss stets verhältnismässig sein, was aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hervorgeht und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes in Art. 96 Abs. 1 AuG konkretisiert wird. Greift ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) geschützte Privat- und Familienleben ein, ergibt sich das Erfordernis einer Verhältnismässigkeitsprüfung zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK.

Zur Verhältnismässigkeit führt die Vorinstanz aus, dass aufgrund der anhaltend bestehenden chronischen wahnhaften Störung bei fehlender Krankheitseinsicht beim Beschwerdeführer nach wie vor von einer erheblichen Rückfallgefahr in Bezug auf hochwertige Rechtsgüter auszugehen sei. Eine deliktsorientierte Therapie im engeren Sinn sei aufgrund des fehlenden Verständnisses für die Krankheit nicht durchführbar (Entscheid Vorinstanz E. 5b/aa). Zudem habe bereits in der Vergangenheit eine Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Medikamenteneinnahme bestanden und könne – aufgrund der fehlenden Einsicht – auch zukünftig wieder vorkommen (Entscheid Vorinstanz E. 5b/dd). Gefährdet seien insbesondere die Ehefrau des Beschwerdeführers und auch generell die anderen weiblichen Familienangehörigen (Entscheid Vorinstanz E. 5b/ee). Damit stelle er ein Risiko für seine Ehefrau und die anderen Frauen der Familie dar, die durch die Nähe des Beschwerdeführers ständig in einer gewissen Angst leben würden. Der Beschwerdeführer sei spätestens 1983 in die Schweiz eingereist, wobei dieser – teilweise plausibel – darlege, bereits 1973 eingereist zu sein. Es sei auf jeden Fall von einer sehr langen Anwesenheit des Beschwerdeführers auszugehen. Kindheit und Jugendzeit habe er jedoch in seiner Heimat verbracht und die heimatliche Sprache und die dortigen Sitten und Gebräuche seien ihm vertraut. Sowohl sprachlich als auch sozial könne – bereits vor der Massnahme – von keiner weitgehenden Integration gesprochen werden (Entscheid Vorinstanz E. 5c). Zuletzt führt die Vorinstanz an, dass auch in Mazedonien psychiatrische Erkrankungen jeder Art behandelt werden könnten und entsprechende stationäre und ambulante Betreuungsmöglichkeiten bestünden (Entscheid Vorinstanz

E. 5d). Mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers verbessere sich somit die Situation der Frauen der Familie und vor allem der Ehefrau. Dies gelte auch in Bezug auf die Sicherheit, da durch entsprechende Instruktion der dortigen Klinikleitung oder

ärztlichen Betreuung erreicht werden könne, dass der Familie und insbesondere der Ehefrau ein allfälliges Verschwinden beziehungsweise das Verpassen eines Termins umgehend gemeldet werde (Entscheid Vorinstanz E. 5e). Zusammenfassend würde somit das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht verhältnismässig sei. Ausgangspunkt und Massstab für die migrationsrechtliche Interessenabwägung sei die Schwere des Verschuldens. Dabei sei zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführer an der fraglichen Tat aufgrund der vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit kein Verschulden treffe (Beschwerdebegründung Rz. 1 f.). Die fehlende Krankheits- und Therapieeinsicht könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, da diese gerade mit seiner schweren psychischen Krankheit zusammenhänge. Es bestehe bei ihm eine Zuverlässigkeit in Bezug auf die Medikamenteneinnahme und ein äusserst kooperatives Verhalten im Rahmen der stationären Massnahme. Es könne daher nicht von einer Rückfallgefahr beziehungsweise von einer Gefahr für die Frauen in der Familie ausgegangen werden. Es sei vielmehr so, dass die weiblichen Familienangehörigen grosse Angst um ihre Sicherheit hätten, wenn der

Beschwerdeführer in seine Heimat zurückmüsste, da eine permanente Überwachung in Mazedonien nicht gewährleistet werden könne (Beschwerdebegründung Rz. 5-8 und 11). Die Vorinstanz verkenne in Bezug auf Art. 8 EMRK die enge Beziehung zu seinen volljährigen Söhnen, von denen er aufgrund seiner Krankheit abhängig sei und die ihn auf eindrückliche Weise unterstützten (Beschwerdebegründung Rz. 3). Der Beschwerdeführer befinde sich den grössten Teil seines Lebens (das heisst seit 1973) dauerhaft in der Schweiz, weshalb bei ihm ein gesteigertes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz bestehe. Zudem sei er sprachlich, sozial und beruflich (bis zum Ausbruch seiner Krankheit) integriert (Beschwerdebegründung Rz. 10 und 14).

3.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Diese

Interessenabwägung ergibt sich im Bereich des Ausländerrechts explizit aus Art. 96 Abs. 1 AuG.

Bei der Interessenabwägung, welche gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG erfolgen muss, sollen die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Da die Ehefrau, welche offenbar nach wie vor zum Beschwerdeführer steht, und die beiden Söhne mit deren Familien, zu denen er nach seinen Angaben eine sehr enge Beziehung pflege und in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe in der Schweiz, ist zudem zu prüfen, ob der konventionsrechtliche Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach

Art. 8 Ziff. 1 EMRK zum Tragen kommt. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wird vom Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfasst, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; BGer 2C_408/2013 vom

15. November 2013 E. 4.4). Aus der Begründung zur Verlängerung der stationären Massnahme vom 25. Juni 2018 ist zu schliessen, dass vorab die Ehefrau des Beschwerdeführers, aber auch die Schwiegertöchter bei Entlassung des Beschwerdeführers aus der Massnahme angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass er sich – als Familienoberhaupt – auch gegen die Absichten seiner Söhne einer wirksamen medikamentösen Behandlung und ärztlichen Betreuung entziehen würde, einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, dem die Einsicht in die Krankheit und die Behandlungsbedürftigkeit fehlt, in absehbarer Zeit zusammen mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt und in der Nähe der Familien seiner Söhne leben kann.

Zur Beurteilung der Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter beziehungsweise schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung beziehungsweise Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Dabei muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

3.3.

      1. Auch wenn es vorliegend aufgrund der vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit zu keiner strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist, ist die vom Beschwerdeführer begangene Rechtsgutsverletzung für die Interessenabwägung von erheblicher Bedeutung. Massgeblich bei der Interessenabwägung ist daher nicht nur die Frage des strafrechtlichen Verschuldens, sondern auch die Schwere des Delikts. Gemäss Strafurteil des Kreisgerichts Wil hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau zuhause mit einem Rüstmesser von hinten angegriffen, mehrmals zugestochen und sie dabei potentiell lebensgefährlich verletzt. Nach seinen Angaben bei der Staatsanwaltschaft bestand sein Tatplan darin, seine Ehefrau zu erstechen, da er in seiner wahnhaften Vorstellung davon überzeugt war, sie wolle ihn betrügen und erniedrigen (Dossier A,

        S. 154 ff.). Zumal der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Ingress und lit. b AuG ausdrücklich auch dann gegeben sein soll, wenn der Straftäter aufgrund seiner Schuldunfähigkeit nicht bestraft wird (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, in: BBl 2013 S. 5975 ff., S. 6045), kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat krankheitsbedingt beging, an der ausländerrechtlichen Bedeutung der Tat auch bei der Interessenabwägung nichts Grundsätzliches ändern. Die so begangene Rechtsgutverletzung begründet daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

      2. Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses ist auch die Rückfallgefahr zu berücksichtigen. Sie erscheint beim Beschwerdeführer insbesondere nach einer Entlassung aus der stationären Massnahme in der Schweiz als hoch. Deshalb ist nicht auszuschliessen, dass das Amt für Justizvollzug, welches bei der Prüfung einer Verlängerung der Massnahme die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers eigenständig beurteilen wird, den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug und damit den schweren Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers eher aufheben kann, wenn er sich nicht mehr in der Schweiz, sondern in seiner Heimat aufhalten wird.

        Während sich an der – im Gutachten vom Sommer 2014 festgestellten – grundsätzlichen Behandelbarkeit der psychotischen Erkrankung nichts geändert haben dürfte, erscheint die dem Beschwerdeführer damals attestierte Möglichkeit einer legalprognostisch wirksamen Besserung angesichts der fortdauernden Uneinsichtigkeit insbesondere was die dauerhafte nicht überwachte Einnahme von Medikamenten anbelangt, zunehmend als unwahrscheinlich. Der Bericht der Psychiatrischen Klinik

        Z. vom 10. November 2015 bestätigt, dass die chronisch wahnhaften Gedanken (in Bezug auf seine Ehefrau und die Frauen in der Familie) dauernd bestehen und der Beschwerdeführer über keine Störungseinsicht verfügt. Eine deliktorientierte Behandlung war daher nicht möglich (act. 10.9). Zwar bestand hinsichtlich der Medikamenteneinnahme im November 2015 eine passive Compliance, und der Beschwerdeführer hat sich – bis im November 2015 – während des Aufenthalts jederzeit an die Auflagen gehalten und sich stets kooperativ gezeigt. Noch in der Anhörung vom 2. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer jedoch seine Ehefrau als "schlechte Frau" bezeichnet und den Wunsch geäussert, keine Medikamente nehmen zu müssen (act. 12).

        Nach dem Verlaufsbericht der Psychiatrie V. vom 10. April 2018 hält eine gesicherte neuroleptische Medikation den Beschwerdeführer zwar grundsätzlich auf einem stabilen Funktionsniveau. Allerdings zeigte er gegenüber einer männlichen Bezugsperson, welche mit ihm in seiner Muttersprache kommunizierte, Drohgebärden, weil er sich von ihm beobachtet und geplagt fühlte. Die Kontakte mit ihm verarbeitete er selbst im geschützten und betreuten Rahmen des Spezialwohnheims und trotz Medikamentenabgabe zunehmend wahnhaft. Schliesslich versuchte er, ihn zu schlagen. Die Wahndynamik bezog sich damit auch auf eine Person ausserhalb des

        bislang als gefährdet betrachteten Personenkreises (Frauen der Familie). Vor dem Hintergrund der schizophrenen Grunderkrankung mit wahnhaft paranoider Dekompensation wurde er deshalb für eine stationäre Krisenintervention in die Psychiatrische Klinik Z. verlegt. Zumal die Massnahme seit der Rückverlegung am

        31. Mai 2018 wieder im Spezialwohnheim Y. vollzogen wird (act. 19) und der Beschwerdeführer sich seither wieder korrekt, absprachefähig und zuverlässig verhalten hat, kann davon ausgegangen werden, dass – allenfalls – mit einer Optimierung der Medikation das zuvor vorhandene Gleichgewicht auf niedrig stabilem Niveau wieder erreicht werden konnte. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor weder über Krankheitseinsicht noch über Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit und die Notwendigkeit der Medikation auf Dauer. In der Folge fehlt auch die Fähigkeit zur deliktsorientierten Bearbeitung. Ohne eine stationäre Unterbringung mit fachlicher Betreuung besteht die Gefahr, dass Frühwarnzeichen für neue psychotische Entwicklungen nicht erkannt würden und nicht adäquat darauf reagiert würde. Da sich diese Beurteilung auch auf die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. Juni 2018 (act. 21) stützen kann, die ihrerseits auf einen Verlaufsbericht der Psychiatrie V. vom 10. April 2018 und eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und seines Betreuungsumfeldes vom 14. Juni 2018 abstellt, erübrigt sich eine zusätzliche Befragung der Leiterin Forensik der Psychiatrischen Klinik Z. zur Störungseinsicht des Beschwerdeführers.

        Die entsprechend der Empfehlung des Gutachters mittlerweile während mehrerer Jahre durchgeführte psychiatrische und soziotherapeutische Pflege in einer allgemeinpsychiatrischen Klinik mit einer kontinuierlichen und wirksamen antipsychotischen Medikation (Dossier A, S. 217 f.) hat nicht zu einer wirksamen Besserung geführt, die auch ausserhalb der therapeutischen Massnahme auf ein vergleichbar geringes Rückfallrisiko schliessen lassen dürfte. Selbst die Behandlung und Betreuung im Spezialwohnheim Y. (Dossier A, S. 154; act. 10.14) bedarf – wie

        die Krise anfangs April 2018 gezeigt hat – einer engmaschigen Begleitung des Beschwerdeführers. Im Fall eines unerwarteten Entweichens wäre sofort die Kantonspolizei zu informieren (act. 19). Ohne den unterstützenden und kontrollierenden Rahmen der stationären Massnahme besteht unverändert eine hohe Rückfallgefahr (act. 21). Bei fehlender wirksamer Behandlung muss deshalb nach wie vor von einem sehr hohen Risiko der Begehung erneuter einschlägiger Straftaten gegen Leib und

        Leben insbesondere der Ehefrau ausgegangen werden (Dossier A, S. 216). Die Aggressivität, sei sie physischer psychischer Natur, richtet sich aber auch – wie die Vorgeschichte zeigt – gegen die Schwiegertöchter und – wie die während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Krise manifestiert – selbst gegen Dritte, jedenfalls soweit sie mit seiner Betreuung betraut sind (vgl. act. 21).

      3. Dass der familiäre Rahmen an Stelle der stationären Unterbringung und Betreuung die Rückfallgefahr auf einem vergleichbar tiefen Niveau zu halten vermag, erscheint zweifelhaft (act. 10.9). Die Leiterin Forensik der Psychiatrischen Klinik Z. äusserte sich anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2017 zwar anerkennend über den ausgeprägten Familienzusammenhalt mit täglichen Besuchen von männlichen, sehr verlässlichen Familienangehörigen (act. 12). Angesichts dieser unbestrittenen Tatsachen erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.2, K. Plüss, in: A. Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N 18 ff. zu

        § 7 VRG-ZH) deren vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung beantragte erneute Befragung.

        Bei einer Entlassung aus der stationären Massnahme ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in täglichem und wesentlich engerem Kontakt mit seiner Familie – und damit auch mit den vorab gefährdeten Personen – stünde. Die Bedeutung der patriarchalisch strukturierten Familie nähme für den Beschwerdeführer noch weiter zu und es bestünde damit die naheliegende Gefahr, dass sich die wahnhafte, auf seine Ehefrau und die Schwiegertöchter gerichtete Dynamik seiner Erkrankung wieder verstärkt. Die Vorgeschichte zeigt, dass seine Söhne – soweit der Beschwerdeführer nicht in einer stationären Massnahme behandelt wird – nur einen beschränkten Einfluss auf sein Verhalten haben, sondern vielmehr er ihnen gegenüber dominant auftritt und sie sich von ihm unterdrückt fühlen. In dieser Situation stünde auch die zuverlässige tägliche Einnahme der Medikamente in der erforderlichen Dosis und die zuverlässige Fortführung der ambulanten Therapie – zumal der Beschwerdeführer in den betreuenden Medizinalpersonen Komplizen seiner Ehefrau erkennt – auf dem Spiel (vgl. Dossier A, S. 187). Dadurch aber steigt auch die Gefahr eines Rückfalls erheblich.

      4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz erscheinen zwar ebenfalls von einigem Gewicht. Insbesondere sind die Anwesenheit in der Schweiz seit mindestens 35 Jahren und die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers – nach offenbar langjähriger Erwerbstätigkeit heute aufgrund einer IV-Rente – von Bedeutung. Eine soziale Integration des Beschwerdeführers über den Kreis seiner Familie hinaus ist nicht ersichtlich, was indessen wohl – auch – auf seine Erkrankung zurückzuführen ist. Entsprechend ist auch die sprachliche Integration, zumal er soweit ersichtlich stets unter Beizug eines Dolmetschers befragt wurde, nicht sehr ausgeprägt. Der Hinweis der Leiterin Forensik der Psychiatrischen Klinik Z. , der Beschwerdeführer erledige im Spezialwohnheim Y. kleinere Ämtli und Haushaltsarbeiten (act. 12), deutet immerhin auf Ansätze einer kulturellen Integration hin, welche allerdings bei einer Rückkehr in seinen engsten

Familienkreis wohl wieder in Frage gestellt wären. Zu berücksichtigen ist – mit Blick auf die Ansprüche aus Art. 8 EMRK – auch der Umstand, dass die Ehefrau und die beiden Söhne mit ihren Familien in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind und offenbar auch seine Brüder in der Schweiz leben. Allerdings darf in diese Rechte eingegriffen werden, soweit – wie vorliegend – der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft insbesondere für die öffentliche Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die räumliche Distanz insbesondere zu den Familienangehörigen, gegen die sich die Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers vorab richten, würde sich mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland vergrössern und die Gefahr einer Rückfalltat damit grundsätzlich verringern, zumal durch Instruktionen ein allfälliges Verschwinden das Verpassen eines Arzttermins umgehend gemeldet werden könnte. Der Beschwerdeführer hielt sich in den letzten beiden Jahren vor der Tat vom

26. Mai 2014 zeitweilig in seiner Heimat in Mazedonien auf und musste zweimal von seinen Söhnen dort abgeholt werden (vgl. Dossier A, S. 189). Daraus kann geschlossen werden, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Mazedonien bekannt war, er mit der heimatlichen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut ist und nicht vollständig auf sich allein gestellt war. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die Familie den Kontakt mit dem Beschwerdeführer während der Zeit seines Aufenthalts in Mazedonien aufrechterhalten konnte.

Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, bestehen für den Beschwerdeführer auch im Heimatland stationäre und ambulante Möglichkeiten zur Behandlung seiner psychischen Krankheit (zum Stand der medizinischen und insbesondere psychiatrischen Versorgung in Mazedonien BVGer E-3161/2014 vom 21. Juni 2017 E. 6.5.2, D-5796/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.3.3 mit Hinweisen).

3.4. Zusammenfassend erscheinen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung gewichtiger als die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der vom Beschwerdegegner verfügte und von der Vorinstanz bestätigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich damit als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb in der Hauptsache abzuweisen. Jedoch ist dem übereinstimmenden Antrag von Beschwerdeführer und Vorinstanz entsprechend der Kostenspruch (Ziffern 2 und 3) des angefochtenen Entscheides vom 26. September 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung durch die Rechtsvertreterin zu gewähren.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die von der Vorinstanz für das Rekursverfahren festgesetzte Gebühr von CHF 1'000 liegt im Rahmen des ihr bei deren Festlegung zustehenden Ermessensspielraums (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Sie gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der Beschwerdeführer erscheint bedürftig und das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos – zulasten des Staats. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).

Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin Corina P. Omlin-Schmid, Wil, zu seiner Rechtsbeiständin zu bestellen. Sie ist für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren je mit CHF 1'600 – 80 Prozent einer vollen Entschädigung (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70) von CHF 2'000 – zuzüglich CHF 80 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2'000) und – die

anwaltlichen Leistungen wurden im Wesentlichen vor dem 1. Januar 2018 erbracht – acht Prozent Mehrwertsteuer zu entschädigen (vgl. Art. 19, Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a und b, Art. 28 bisAbs. 1 und Art. 29 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, HonO; Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv. admin.ch).

Demnach verfügt der Abteilungspräsident zu Recht:

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird entsprochen und Rechtsanwältin Corina P. Omlin-Schmid, Wil, als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestimmt.

Die Beschwerde wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung vor der Vorinstanz gutgeheissen. Die Ziffern 2 und 3 des Entscheides vom 26. September 2016 werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird in der Hauptsache abgewiesen.

  2. Die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000 und von CHF 2'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates. Auf die Erhebung wird verzichtet.

3. Der Staat (Gericht und Vorinstanz) entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren und für das Rekursverfahren je mit CHF 1'680 zuzüglich acht Prozent Mehrwertsteuer.

Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber

Eugster Scherrer

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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