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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2018/180, B 2018/181)

Zusammenfassung des Urteils B 2018/180, B 2018/181: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beschwerde der A. SA gegen die Abschreibung des Verfahrens aufgrund des Nichtleistens von Kostenvorschüssen abgewiesen wird. Die Vorinstanz hatte der A. SA eine Frist gesetzt, um die Kostenvorschüsse zu leisten, was jedoch nicht erfolgte. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Fristsetzung unrechtmässig war, aber das Gericht entschied, dass die Voraberhebung von Kostenvorschüssen im Interesse der Sicherung des Kostenanspruchs des Gemeinwesens liegt. Letztendlich wurden die Beschwerden sowohl in Bezug auf die Kantonssteuern als auch auf die direkte Bundessteuer abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2018/180, B 2018/181

Kanton:SG
Fallnummer:B 2018/180, B 2018/181
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2018/180, B 2018/181 vom 13.12.2018 (SG)
Datum:13.12.2018
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Steuerrecht, Verfahrensrecht, Fristwiederherstellung, Art. 96 VRP.Mit der Erhebung von Kostenvorschüssen in Justizverfahren soll vorab der Kostenanspruch des Gemeinwesens gesichert werden. Ausserdem erleichtert die Vorschusspflicht, sofern die pflichtige Partei unterliegt, auch das Inkasso. Die Beschwerdeführerin leistete weder innert der angesetzten Frist noch später die Kostenvorschüsse, weshalb die Vorinstanz die Rechtsmittel und das Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht androhungsgemäss als erledigt abschrieb. Bei einer Fristansetzung von 20 Tagen kann überdies keine Rede von einer unangemessenen Frist sein. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass die Rechtsmittel verspätet erhoben wurden, was zu einem Nichteintretensentscheid geführt hätte. Auch wenn die Veranlagungsbehörde für die ordnungsgemässe Zustellung beweisbelastet ist, so besteht rechtsprechungsgemäss aber eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung. Dies gilt nicht nur für eingeschriebene Sendungen, sondern – zumindest im Steuer- und Sozialversicherungssachen – auch für das Verfahren "A-Post Plus" (Verwaltungsgericht, B 2018/180 und B 2018/181).
Schlagwörter: Frist; Beschwerde; Vorinstanz; Recht; Kanton; Kantons; Bundessteuer; Kostenvorschüsse; Verfahren; Kostenvorschuss; Verwaltungsgericht; Kantonssteuer; Steuer; Rekurs; Kostenvorschusses; Verfügung; Sendung; Postfach; Leistung; Verwaltungsrekurskommission; Kantonssteuern; Fristwiederherstellung; Rechtsmittel; Brief; Entscheid; Gallen; Eingabe; Wiederherstellung; Säumnisfolgen
Rechtsnorm: Art. 140 DBG ;Art. 142 DBG ;Art. 144 DBG ;
Referenz BGE:135 II 260;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2018/180, B 2018/181

Entscheid vom 13. Dezember 2018

Besetzung

Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler

Verfahrensbeteiligte

A. SA,

Beschwerdeführerin,

image

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St.

Gallen, Vorinstanz, und

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

sowie

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand

Kantonssteuern sowie direkte Bundessteuer aufgrund der Rechnungsabschlüsse per 31.12.2013 und 31.12.2014 / Fristwiederherstellung

Das Verwaltungsgericht stellt fest:

  1. Die A. SA mit Sitz in Q. ist seit 2002 im Handelsregister des Kantons Q. eingetragen. Ihr Hauptzweck ist der Handel mit Uhren, Schmuck und anderen Luxusgütern. B. ist Direktor, C. Mitglied des Verwaltungsrats, beide jeweils mit Einzelunterschrift. Mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 hiess das kantonale Steueramt die Einsprachen der A. SA gegen die Steuerveranlagungen 2013 teilweise gut und setzte sowohl bei den Kantonssteuern als auch bei der direkten Bundessteuer den steuerbaren Reingewinn neu auf CHF 111'129 fest; das steuerbare Eigenkapital belief sich neu auf CHF 143'628.

  2. Gegen den am 4. Mai 2018 im Postfach zugestellten Entscheid erhob die A. SA mit Eingabe vom 12. Juni 2018 (Datum der Postaufgabe: 13. Juni 2018) Rekurs und Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018

    setzte der Präsident der Verwaltungsrekurskommission der A. SA eine Frist bis 5. Juli 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von je CHF 600 (total CHF 1'200) an, unter Androhung der Abschreibung der Verfahren im Säumnisfall. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist am 5. Mai 2018 zu laufen begonnen und dementsprechend am 4. Juni 2018 geendet habe, weshalb Rekurs und Beschwerde wohl verspätet seien. Er räumte der A. SA Gelegenheit ein, bis 5. Juli 2018 auch

    noch hierzu Stellung zu nehmen, verbunden mit dem Hinweis auf den Rechtsbehelf der Wiederherstellung einer versäumten Frist. Am 26. Juni 2018 reichte die A. SA ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch ein, ohne indes irgendwelche Beweismittel beizulegen zu bezeichnen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 schrieb der Präsident der Verwaltungsrekurskommission das Wiederherstellungsgesuch zufolge fehlender Substantiierung und den Rekurs betreffend die Kantonssteuern sowie die Beschwerde betreffend die direkte Bundesteuer zufolge Nichtleistens der unter Androhung der Säumnisfolgen einverlangten Kostenvorschüsse als erledigt ab. Ein im Nachgang gegen die Abschreibung der Verfahren zufolge Nichtleistens der Kostenvorschüsse eingereichtes Fristwiederherstellungsgesuch wies der Präsident der Verwaltungsrekurskommission mit Verfügung vom 23. Juli 2018 ab.

  3. Die A. SA (Beschwerdeführerin) erhob gegen die Abschreibungsverfügung der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) vom 12. Juli 2018 mit Eingabe vom 20. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren um Fristwiederherstellung zur Leistung eines Kostenvorschusses. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2018 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Das kantonale Steueramt (Beschwerdegegner) verzichtete am 24. August 2018 ausdrücklich und die Eidgenössische Steuerverwaltung (Beschwerdebeteiligte) stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 nahm die Beschwerdeführerin nach Einsicht in die Akten erneut Stellung.

    Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Begehrens sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen

    image

    Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

    1. Da sich die Berechtigung zur Erhebung von Kostenvorschüssen unter Androhungen der Säumnisfolgen im Unterlassungsfall sowohl im Rekursverfahren betreffend die Kantonssteuer als auch im Beschwerdeverfahren zur direkten Bundessteuer nach kantonalem Recht richtet (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, N 16 zu Art. 144 DBG), erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantonssteuer einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern. Unter diesen Umständen durfte auch die Beschwerdeführerin die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Akt und mit getrennten Dispositivziffern entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2).

    2. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1). Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige und am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligte zur Erhebung der Beschwerde befugt. Die Beschwerde gegen die am 12. Juli 2018 versandte vorinstanzliche Verfügung wurde mit Eingabe vom 20. Juli 2018 rechtzeitig erhoben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG) und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 142 DBG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 142 DBG). Auf die Beschwerden ist – nachdem das von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichte Fristwiederherstellungsgesuch mit Verfügung vom 23. Juli 2018 abgewiesen worden ist

      – deshalb einzutreten.

    3. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sei gesetzeswidrig.

      1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 VRP kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden (Art. 96 Abs. 2 erster Halbsatz VRP). Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde gestellt. Die Erhebung eines Vorschusses ist namentlich dort angezeigt, wo die Bezahlung der Gebühr aufgrund der konkreten Umstände unsicher erscheint. Auch die Höhe des Vorschusses ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Für die Leistung des Kostenvorschusses wird eine angemessene Frist angesetzt und gleichzeitig auf die Säumnisfolgen hingewiesen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2003, Rzn. 808 ff.).

      2. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 setzte der Abteilungspräsident der Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist bis 5. Juli 2018, um einen Kostenvorschuss von je CHF 600 (total CHF 1'200) zu leisten, mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung die Verfahren gemäss Art. 96 Abs. 2 VRP kostenpflichtig abgeschrieben würden. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Rechtsmittel gemäss Sendungsverfolgung verspätet seien, die Beschwerdeführerin jedoch Gelegenheit habe, dazu Stellung zu nehmen (act. 10/4). Am 26. Juni 2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz telefonisch über ihre Möglichkeiten (act. 10/5); am 27. Juni 2018 ging zudem ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie sich zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Rechtsmittel äusserte (act. 10/7), ohne indes selbst Beweismittel beizulegen zu bezeichnen, aufgrund derer die Unrichtigkeit der Sendungsverfolgung der Post (Zustellung ins Postfach der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2018) hätte möglich sein können. Auch die unter ausdrücklicher Androhung der Säumnisfolgen einverlangten Kostenvorschüsse wurden innert Frist nicht geleistet.

        Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, sie sei bereit, die verlangten Kostenvorschüsse zu leisten, sofern die Vorinstanz sich der Sache annehme, verkennt sie Sinn und Zweck der Voraberhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Erhebung von Kostenvorschüssen in Justizverfahren soll vorab der Kostenanspruch des Gemeinwesens gesichert werden. Ausserdem erleichtert die Vorschusspflicht, sofern die pflichtige Partei unterliegt, auch das Inkasso. Schliesslich sollen mit der Erhebung von Kostenvorschüssen die Beteiligten auch auf das oft unterschätzte Kostenrisiko

        aufmerksam gemacht werden, welches mit der Verfahrensführung verbunden sein kann (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 126). Nicht anders ist der Hinweis der Vorinstanz im Schreiben vom 15. Juni 2018 zu verstehen, mit welchem die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Eingabe vom 13. Juni 2018 angesichts der sich aus der Sendungsverfolgung der Post ergebenden Zustellung vom

        4. Mai 2018 ins Postfach der Beschwerdeführerin als verspätet erscheine. Es wäre nun an der Beschwerdeführerin gelegen, Beweismittel beizubringen zu bezeichnen, wovon sie indes – trotz entsprechender Aufforderung – abgesehen hat. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der ihr am 15. Juni 2018 angesetzten, bis 5. Juli 2018 laufenden Frist, aber auch später, die Kostenvorschüsse nicht geleistet hatte, schrieb die Vorinstanz den Rekurs und die Beschwerde sowie das (sinngemäss mitgestellte) Fristwiederherstellungsgesuch androhungsgemäss mit Verfügung vom 12. Juli 2018 als erledigt ab. Bei der angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses handelt es sich im Übrigen nicht um eine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist, welche nach pflichtgemässen Ermessen bemessen wird. Bei einer Fristansetzung von zwanzig Tagen kann keine Rede von einer unangemessenen Frist sein, zumal die ordentlichen Rechtsmittelfristen im Verwaltungsjustizverfahren, welche bei Nichteinhaltung

        Verwirkung zur Folge haben (vgl. Art. 30bis VRP) und im Gegensatz zu richterlichen

        Fristen (bei Rechtzeitigkeit des Gesuchs) nicht erstreckt werden können, grundsätzlich

        lediglich 14 Tage betragen (vgl. Art. 47 Abs. 1, Art. 64 VRP).

        Das von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe ans Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung sowohl der verpassten Rechtsmittelfrist als auch zur Leistung der Kostenvorschüsse wurde vom hierzu zuständigen Abteilungspräsidenten der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juli 2018 abgewiesen. Die nun dagegen erhobenen Beschwerden erweisen sich aus den dargelegten Überlegungen als unbegründet und sind daher sowohl betreffend die Kantonssteuer als auch betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen.

      3. Im Übrigen wäre das vorinstanzliche Verfahren, selbst wenn die heutige Beschwerdeführerin die Kostenvorschüsse fristgereicht geleistet hätte, wohl mit je einem Nichteintretensentscheid erledigt worden. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurden die vom Beschwerdegegner mit A-Post Plus versandten

        Einspracheentscheide am 4. Mai 2018 um 6.59 Uhr via Postfach in Q. 0 X. zugestellt (act. 10/3). Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann mithin am 5. Mai 2018 zu laufen und endete am 4. Juni 2018. Die Beschwerdeführerin gab den Rekurs bzw. die Beschwerde zuhanden der Vorinstanz jedoch erst am 13. Juni 2018, mithin 9 Tage zu spät, der Post auf. Auf diesen Umstand wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 15. Juni 2018 ausdrücklich hin. Weiter wies sie bereits mit jenem Schreiben zu Recht darauf hin, dass bei der Zustellung per A-Post Plus der Eingang der Sendung im Briefkasten im Postfach massgebend sei, nicht die Behändigung der Sendung durch den Empfänger. Auch wenn die Veranlagungsbehörde für die ordnungsgemässe Zustellung beweisbelastet ist, so besteht rechtsprechungsgemäss aber eine natürliche Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der Abholungseinladung (im Briefkasten, im Postfach). Dies gilt nicht nur für eingeschriebene Sendungen, sondern – zumindest im Steuer- und Sozialversicherungssachen – auch für das Verfahren "A-Post Plus", bei welchem der Briefträger den Brief nicht nur in den Briefkasten legt, sondern zugleich den Zustellzeitpunkt festhält. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Einspracheentscheide nicht mit eingeschriebener Briefpost, sondern mit A-Post Plus versendet hat (vgl. BGer 2C_694/2018 vom 27. August 2018

        E. 2.5; BGer 2C_195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik ist im Übrigen ausschliesslich appellatorischer Natur, indem sie in allgemeiner Weise vorbringt, es sei durchaus möglich, dass die Sendung zwar an die richtige Poststelle zugestellt, aber ins falsche Postfach abgelegt worden sei.

      4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Schluss der Vorinstanz, das Wiederherstellungsgesuch sowie der Rekurs und die Beschwerde seien wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses als erledigt abzuschreiben, nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen lagen auch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist im Sinn von Art. 30ter Abs. 1 VRP und Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) vor, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte. Solche wurden auch im Beschwerdeverfahren keine genannt. Die Beschwerden sind dementsprechend sowohl hinsichtlich der Kantonssteuern als auch

der direkten Bundessteuer aufgrund der Rechnungsabschlüsse per 31. Dezember 2013 und per 31. Dezember 2014 abzuweisen.

4. (…).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:

  1. Die Beschwerdeverfahren B 2018/180 und B 2018/181 werden vereinigt.

  2. Die Beschwerde betreffend Kantonssteuern aufgrund der Rechnungsabschlüsse per

31. Dezember 2013 und 31. Dezember 2014 (B 2018/180) wird abgewiesen.

  1. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer aufgrund der Rechnungsabschlüsse per 31. Dezember 2013 und 31. Dezember 2014 (B 2018/181) wird abgewiesen.

  2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von CHF 800 (Kantonssteuern) und von CHF 800 (direkte Bundessteuer) unter Verrechnung mit den von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen.

Der Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin

Zürn Blanc Gähwiler

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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