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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PG170003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PG170003 vom 27.03.2018 (ZH)
Datum:27.03.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ernennung eines Einzelschiedsrichters
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Ernennung; Einzelschiedsrichter; Parteien; Verfahren; Agreement; Schiedsgericht; Schiedsrichter; Gericht; Rechtsanwalt; Gesuchsgegnerin; Ernennen; Schiedsklausel; Liegende; Verfügung; Obergericht; Schiedsvereinbarung; Kenntnisse; Schiedsgerichts; Gebunden; Schweiz; Bestimmungen; Terms; Venture; Englischen; Arbitri
Rechtsnorm: Art. 111 ZPO ; Art. 140 ZPO ; Art. 176 IPRG ; Art. 179 IPRG ; Art. 182 IPRG ; Art. 356 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 92 BGG ;
Referenz BGE:118 Ia 20;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG170003-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur.

E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 27. März 2018

in Sachen

A. Limited, ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältinnen Dr. iur. X1. und/oder lic. iur. X2.

gegen

  1. B. Limited,

  2. C. ,

Gesuchsgegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Y1. und/oder Dr. Y2.

betreffend Ernennung eines Einzelschiedsrichters

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 liess die A. Limited (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertreterinnen ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1):

    1. Es sei in der Rechtsstreitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern aus dem Joint Venture Agreement vom

    20. Dezember 2010 sowie dem Letter of Undertaking vom

    10. Dezember 2010 eine(n) Einzelschiedsrichter(in) zu ernennen.

  2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.

Zudem liess sie in prozessualer Hinsicht um Folgendes ersuchen:

Es seien die Gesuchsgegner zu verpflichten, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, unter Androhung der Rechtsfolgen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO im Unterlassungsfall.

  1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Gesuch nicht eingetreten würde (act. 4). Der Kostenvorschuss ging nach einmaliger Fristerstreckung (act. 7 und 9) am 17. Juli 2017

    ein (act. 8).

  2. Ebenfalls in der Verfügung vom 5. Juli 2017 wurde der B. Limited und C. (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurden sie aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 4). Bevor die Verfügung den Gesuchsgegnern auf dem Rechtshilfeweg zugestellt werden konnte, legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. Y1. als Zustellungsempfänger für die Gesuchsgegner (act. 12/2). Mit Verfügung vom 9. August 2017 (act. 16) wurde daher Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juli 2017 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Von der Zustellung der besagten Verfügung auf dem Rechtshilfeweg an die Gesuchsgegner persönlich wurde abgesehen. Statt dessen wurde sie dem Zustellungsempfänger der Gesuchsgegner zugestellt. Zudem wurde mit

    Verfügung vom 9. August 2017 Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung vom 5. Juli

    2017 abgeändert.

  3. Am 18. August 2017 wurde den Gesuchsgegnern sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 18). Nach einmaliger Fristerstreckung

    (act. 20) legitimierten sich die Rechtsanwälte lic. iur. Y1.

    und Dr.

    Y2. als Vertreter der Gesuchsgegner (act. 24/1-2) und liessen mit Eingabe vom 11. September 2017 die folgenden Anträge stellen (act. 22):

    1. Es sei für die Entscheidung der zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 bestehenden Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Joint Venture Agreement vom 20. Dezember 2010 ein Einzelschiedsrichter zu ernennen, wobei als Einzelschiedsrichter dieselbe Person zu ernennen sei wie in dem beim Obergericht des Kantons Zürich hängigen Verfahren PG170004-O. Im Übrigen,

    d.h. soweit das Gesuch gegen den Gesuchsgegner 2 gerichtet ist, sei das Gesuch abzuweisen.

    1. Eventualiter sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Joint Venture Agreement vom 20. Dezember 2010 ein Einzelschiedsrichter zu ernennen, wobei als Einzelschiedsrichter dieselbe Person zu ernennen sei wie in dem beim Obergericht des Kantons Zürich hän- gigen Verfahren PG170004-O.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

  4. In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 das Recht zur Einreichung einer Replik eingeräumt (act. 27). Diese ging am

31. Oktober 2017 ein (act. 29). Die Gesuchstellerin hielt darin an ihrem Antrag auf Gutheissung des Gesuchs fest. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde den Gesuchsgegnern das Recht zur Einreichung einer Duplik gewährt (act. 30). Auch diese liessen ihre Anträge mit Eingabe vom

15. Januar 2018 bestätigen (act. 31).

II.

  1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels Internationale Schiedsgerichtsbarkeit des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhaltenden Joint Venture Agreements vom 20. Dezember 2010 ihren Sitz im Ausland hatten und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 3/4

    S. 1 und 10 Ziff. 11.1, Art. 176 Abs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Möglichkeit, die Anwendung des besagten Kapitels auszuschliessen und die Anwendung des dritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht (vgl. act. 1 Rz 3).

  2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 18 ff.; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 746; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18), vorliegend somit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 3/4 Ziff. 11.1). Die sachliche Zuständigkeit obliegt gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich.

III.

    1. Die Gesuchstellerin begründet ihre Begehren im Wesentlichen damit (act. 1, act. 29), die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin 1 hätten am

      20. Dezember 2010 ein sog. Joint Venture Agreement (JVA) unterzeichnet. Dessen Ziel sei gewesen, Erfahrung, Know-How, Wissen, Arbeitskraft und Netzwerke der Parteien zu vereinbaren, um auf globaler Ebene das Verkaufsvolumen zu steigern und im Hinblick auf Logistik, Weiterentwicklung und die Steigerung beidseitigen Nutzens aus dem Handel mit Gebrauchtflugzeugen eine führende Strategie zu entwickeln. Im Zusammenhang mit

      dem JVA hätten der Gesuchsgegner 2 und D.

      als Beneficial Owner

      einen Letter of Undertaking (LOU) unterzeichnet. Diesem zufolge hätten sie den Bestimmungen des JVA zugestimmt, ihre persönliche Bindung an dessen Ziff. 9 erklärt und diesbezüglich eine persönliche Garantie abgegeben. Gemäss dem LOU habe der Gesuchsgegner 2 alle Bestimmungen des JVA, einschliesslich jener hinsichtlich der Schiedsklausel in Ziff. 11.1 JVA, akzeptiert. Er sei daher an die Schiedsvereinbarung im JVA gebunden und für die eigenen Verletzungen von Ziff. 9 JVA sowie für jene der Gesuchsgegnerin 1 persönlich haftbar. Sie, die Gesuchstellerin, werfe den Gesuchsgegnern insbesondere die Verletzung des JVA infolge nicht ordnungsgemässer Abrechnung von Erlösen aus dem Verkauf von Flugzeugen und Helikoptern vor, die Verletzung von Ziff. 9.4 des JVA und des LOU durch die Gründung von Unternehmen und infolge verbotener Konkurrenztätigkeit, die Verletzung des JVA durch eine nicht ordnungsgemäss abgerechnete Gehaltserhöhung für den Gesuchsgegner 2, die Verletzung von Ziff. 3.1 des JVA durch Zahlungen für persönliche Auslagen des Gesuchgegners 2 sowie die Verletzung von Ziff. 5.2 des JVA aufgrund der Weigerung, die für die Auszahlungen und Ausschüttungen von massgeblichen Geldern notwendige Ermächtigung zu erteilen (act. 1 Rz 24 ff.).

    2. Im Frühjahr 2017 sei zwischen den Parteien hinsichtlich des Sitzes des Schiedsgerichts und der anwendbaren Verfahrensordnung eine Abänderung der Schiedsklausel zur Diskussion gestanden. Da sich der Gesuchsgegner 2 im Rahmen der Parteikorrespondenz aber auf den Standpunkt gestellt habe, er sei an die Schiedsklausel nicht gebunden, habe sie, die Gesuchstellerin, einer Änderung der Schiedsklausel nicht zustimmen können, da diese das Einverständnis des Gesuchsgegners 2 erfordert hätte. Zudem habe sie als Einzelschiedsrichter E. der F. AG vorgeschlagen. Innert Tagesfrist hätten sich die Gesuchsgegner zu diesem Vorschlag nicht geäussert, weshalb eine Einigung nicht zustande gekommen sei.

    3. Das staatliche Gericht müsse dem Begehren um Ernennung eines Schiedsrichters stattgeben, wenn eine summarische Überprüfung ergebe, dass eine Schiedsvereinbarung bestehe, welche ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz vorsehe und eine Parteivereinbarung über die Ernennung fehle. Die summarische Prüfung erfasse nur den Bestand, nicht jedoch die Tragweite und die Gültigkeit einer Schiedsabrede. Letzteres liege in der Kompetenz des Schiedsgerichts. Vorliegend bestehe eine gültige Schiedsvereinbarung, was seitens der Gesuchsgegnerin 1 nicht bestritten werde. Der Gesuchsgegner 2 stelle sich hingegen zu Unrecht auf den Standpunkt, er sei an die Schiedsklausel im JVA nicht gebunden. Diese Ansicht lasse sich jedoch in Anbetracht des klaren Wortlauts des LOU, wonach der Gesuchsgegner 2 die Bestimmungen des JVA ohne Einschränkung unterzeichnet und sich damit zu eigen gemacht habe, nicht vertreten. Zusammen mit seiner Erklärung, persönlich an Ziff. 9 des JVA gebunden zu sein und für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch die Gesuchsgegnerin 1 einzustehen, habe er zum Ausdruck gebracht, an das JVA und die darin enthaltene Schiedsvereinbarung gebunden zu sein. Der Gesuchsgegner 2 lege nicht dar, weshalb sich die Zustimmung zu den terms of the JVA nicht auf die Schiedsklausel beziehen solle. Der Gesuchsgegner 2 sei an den Vertragsverhandlungen zum JVA beteiligt gewesen. Als erfahrener Geschäftsmann habe er die Tragweite seiner Zustimmung erkennen müssen. Die Teilnahme des Gesuchsgegners 2 am Ernennungsverfahren sei unerlässlich. Damit solle vermieden werden, dass sich widersprechende Urteile bzw. Schiedssprüche gefällt würden. Eventualiter sei die Schiedsvereinbarung unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bindung von Dritten an eine Schiedsklausel auf den Gesuchsgegner 2 auszuweiten. Zwischen den Parteien bestehe demnach eine gültige Schiedsvereinbarung. Eine Vereinbarung über die Art und Weise der Ernennung des Einzelschiedsrichters fehle. Es fehle demnach an einer Schiedsordnung, welche das Verfahren regle.

    4. Der zu ernennende Schiedsrichter müsse fundierte Kenntnisse der lex arbitri, d.h. des 12. Kapitels des IPRG aufweisen. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil sich nur so die sich stellenden prozessualen Fragen beantworten

liessen. Es sei daher ein in der Schweiz ansässiger und tätiger Rechtsanwalt zu ernennen. Da das JVA und das LOU dem englischen Recht unterstünden, sollte der Schiedsrichter jedoch zumindest bedeutende Berufserfahrung oder Ausbildung in England bzw. in einem verwandten Rechtssystem oder eine dual qualification aufweisen. Die Rechtsanwälte Dr. E. und Dr. G. würden die Voraussetzungen erfüllen. Um die Gefahr sich widersprechender Schiedssprüche zu vermeiden, sei im vorliegenden Verfahren sodann derselbe Schiedsrichter zu ernennen wie im bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hängigen Verfahren Nr. PG170004-O, in welchem die hiesige Gesuchsgegnerin 1 mit Eingabe vom 12. Juni 2017 ein Gesuch um Ernennung eines Einzelschiedsrichters gestellt habe.

    1. Die Gesuchsgegner bringen zur Begründung ihrer Anträge zusammengefasst vor (act. 22 und 31), das JVA enthalte eine Schiedsvereinbarung, welche vorsehe, dass Streitigkeiten durch einen Einzelschiedsrichter beurteilt würden. Da sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter hätten einigen können und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsehe, sei dieser durch das zuständige staatliche Gericht zu bestellen. Das JVA unterstehe englischem Recht. Die Tätigkeit unter dem JVA habe keinen Bezug zur Schweiz. Alle beteiligten Parteien und Gesellschaften seien in Ländern domiziliert, welche dem common law unterstünden. Es erscheine daher sinnvoll, würde der zu bestellende Schiedsrichter mit dem common law im Allgemeinen vertraut und im englischen Recht ausgebildet sein sowie über langjährige Berufserfahren verfügen. Im Idealfall weise er zudem Kenntnisse im Aircraft Business auf. Weiter sei wichtig, dass der zu ernennende Einzelschiedsrichter über eine grosse Erfahrung in der Führung von internationalen Schiedsverfahren verfüge. Kenntnisse über das

      12. Kapitel des IPRG seien hingegen nicht einschlägig. Massgeblich sei, dass ein Schiedsrichter ernannt werde, dessen engster Bezug zu dem auf die Streitsache anwendbaren Recht, somit zu englischem Recht, bestehe.

      Es werde beantragt, entweder H.

      QC oder I.

      QC als Einzelschiedsrichter zu ernennen. Den seitens der Gesuchstellerin vorgeschlagenen Personen E.

      und G.

      fehle es an der notwendigen praktischen Erfahrung im englischen Recht. Einer Ernennung von E. wür- den sich die Gesuchsgegner jedoch nicht widersetzen, käme das Gericht zu Ergebnis, dass eine juristische Ausbildung und berufliche Tätigkeit im englischen Recht nicht von grosser Relevanz seien.

    2. Der Gesuchsgegner 2 sei an die Schiedsklausel in Ziff. 11 JVA nicht gebunden. Er habe lediglich bestätigt, dass ihn Ziff. 9 des JVA (Vertraulichkeitspflichten und Konkurrenzklausel) persönlich binde und er persönlich die in dieser Klausel enthaltenen Verpflichtungen der Gesuchsgegnerin 1 und den mit ihr verbundenen Gesellschaften garantiere. In Bezug auf die übrigen Ziffern des JVA habe er nicht persönlich gebunden sein wollen. Im LOU werde denn auch einleitend festgehalten, dass die wirtschaftlich Berechtigten der Parteien gewisse Verpflichtungen, die im JVA enthalten seien, persönlich übernähmen.

    1. Gemäss Art. 179 Abs. 1 IPRG wird der Schiedsrichter gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt. Fehlt eine solche Vereinbarung oder können sich die Parteien über die Bezeichnung des Einzelschiedsrichters nicht einigen, obliegt das Ernennungsverfahren dem Richter am Sitz des Schiedsgerichts, wobei er sinngemäss die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts anwendet (Art. 179 Abs. 2 IPRG; BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 18 f.).

    2. Aus dem JVA vom 20. Dezember 2010 ergibt sich die folgende Schiedsklausel (act. 3/4):

      Any dispute arising out of or in connection with this Agreement, including any question regarding its existence, validity or termination, shall be referred to and finally resolved by arbitration under the Rules of the ICCA, which Rules are deemed to be incorporated by reference into this article. The number of arbitrators shall be one. The seat, or legal place, of arbitration shall be Zurich, Switzerland. The language to be used in the arbitration shall be English.

      Einig sind sich die Parteien darüber, dass sie keine Vereinbarung über die Ernennung des Einzelschiedsrichters abgeschlossen haben, insbesondere, dass sie mit dem Verweis auf die Rules of the ICCA keine anwendbare Schiedsordnung vereinbart haben (act. 1 Rz 59 f.; act. 3/5). Aus den vorliegenden Parteieingaben ergibt sich zudem, dass sie sich nicht auf die Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters einigen konnten (act. 1 Rz 39 ff.; act. 22 Rz 11).

    3. Der angerufene Richter ist zur Ernennung eines Schiedsrichters verpflichtet, sofern eine prima-facie-Prüfung nicht ergibt, dass zwischen den Parteien offensichtlich keine Schiedsabrede vereinbart wurde (Art. 179 Abs. 3 IPRG). Damit ist es dem Ernennungsrichter verwehrt, eine sachliche Vorprüfung des Schiedsgegenstandes vorzunehmen und über die Gültigkeit oder die genaue Tragweite der Schiedsabrede zu befinden. Hingegen ist es ihm unter Hinweis auf die bundesgerichtliche und die bisherige kantonale Rechtsprechung erlaubt, die Ernennung zu verweigern, wenn die geltend gemachten Ansprüche eindeutig nicht unter die Schiedsabrede fallen. Er ist somit befugt, eine prima facie-Überprüfung über den Bestand der Schiedsklausel vorzunehmen. Im Zweifelsfalle hat sich der Richter zugunsten einer Ernennung zu entscheiden (BGE 118 Ia 20 E. 5; Beschluss der III. Zivilkammer OGer ZH vom 20. Oktober 2009, Nr. PG090001, E. 2; ZR 2005 (104) Nr. 19;

      BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 34 ff.).

    4. Dem ins Recht gereichten LOU vom 10. Dezember 2010 ist der folgende Text zu entnehmen (act. 3/4 S. 13):

      Letetr of Untertaking Dated 10.12.2010

      Further to a Joint Venture Agreement signed on 10.12.2010 between B. Limited and A. Ltd. (hereinafter the JV Agreement) the respective beneficial owners of the Parties to the JV Agreement (all terms used in this letter of undertaking are as defined in the JV Agreement) wish to

      personally undertake certain commitments including in the JV Agreement as follows:

      Beneficial owner of B'.

      Beneficial owner of A'.

      I hereby sign and accept the I hereby sign and accept the terms of the JV Agreement and terms of the JV Agreement and acknowledge that the terms of acknowledge that the terms of clause 9 of the agreement bind clause 9 of the agreement bind

      me personally and that I personally me personally and that I personally guarantee all the obligations of the guarantee all the obligations of the B'. and its affiliates included B'. and its affiliates included in in this clause. clause.

    5. Wie die Gesuchsgegner zutreffend ausführen, folgt aus der Einleitung des LOU, dass sich der Gesuchsgegner 2 lediglich zur Übernahme einzelner nachfolgend konkretisierter Bestimmungen verpflichten wollte. Dies ergibt sich namentlich aus der Umschreibung von certain commitments. Ebenfalls kann aus der Formulierung, d.h. dem Wortlaut im LOU [ ] that the terms of clause 9 of the agreement bind me personally and that I personally guarantee all the obligations of the B'. and its affiliates included in this clause geschlossen werden, dass sich der Gesuchsgegner 2 nur an Ziff. 9 des JVA binden wollte. Hätte sich die Bindung auf alle sich aus dem JVA ergebenden Verpflichtungen beziehen sollen, hätte es des erwähnten Hinweises auf Ziff. 9 des JVA nicht bedurft. Sinn und Zweck der persönlichen Bindung an Ziff. 9 des JVA war es, dass der Gesuchsgegner 2 alle sich aus der besagten Bestimmung ergebenden Verpflichtungen so übernehmen wollte, wie sie für die Gesuchsgegnerin 1 galten. Bezüglich Ziff. 9 des JVA sollte er somit mit der Gesuchsgegnerin 1 gleich gestellt sein. Nicht mit hinreichender Klarheit ergibt sich aus dem LOU jedoch, ob sich diese Bindung nur auf die (materiell-rechtlichen) Verpflichtungen betreffend Vertraulichkeitspflichten und Konkurrenzklausel beziehen sollte oder ob sie sich auch auf jene Klauseln, in welchen es um die Durchsetzung der betreffenden Verpflichtungen geht, namentlich Ziff. 11 JVA zum anwendbaren Recht sowie zur Schiedsgerichtsbarkeit, erstrecken sollte. Letzteres kann insoweit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, als nur ein solches Verständnis eine umfassende Übernahme der Verpflichtungen der Gesuchsgegnerin 1 sowie eine vollkommene Gleichstellung mit dieser bedeuten würde. Damit aber bedarf es einer umfassenden Auslegung des JVA und des LOU zur Frage, ob die Bestimmungen von Ziff. 11 JVA hinsichtlich des anwendbaren Rechts und der Schiedsklausel von der persönlichen Bindung des Gesuchsgegners 2 erfasst werden. Solche Abklärungen stehen einer prima facie Prüfung entgegen.

    6. Kommt hinzu, dass die im LOU enthaltene Textpassage I hereby sign and accept the terms of the JV Agreement eine etwas unglückliche Formulierung darstellt, welche auf verschiedene Art und Weise ausgelegt werden kann - sei es so wie die Gesuchsgegner behaupten, dass sich der Gesuchsgegner 2 als wirtschaftlich Berechtigter der Gesuchsgegnerin 1 damit lediglich einverstanden erklären wollte, dass sich diese an das JVA binde (act. 31 Rz 14), oder sei es so wie die Gesuchstellerin die Klausel versteht, dass sich der Gesuchsgegner 2 die Bestimmungen des JVA mit deren Unterzeichnung zu eigen machte (act. 1 Rz 55).

    7. Unter diesen Umständen kann im Rahmen einer prima facie Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner 2 an die Schiedsklausel in Ziff. 11 JVA gebunden ist. Da sich der Richter im Zweifelsfall zugunsten einer Ernennung zu entscheiden hat, ist der Gesuchsgegner 2 in das vorliegende Verfahren einzubeziehen und ist das Begehren der Gesuchsgegner, auf das Gesuch in Bezug auf den Gesuchsgegner 2 nicht einzutreten (vgl. Rechtsbegehren 1), abzuweisen.

    1. Keine Einigkeit besteht zwischen den Parteien im Weiteren über die notwendigen Qualifikationen des zu bestellenden Einzelschiedsrichters. Wäh- rend die Gesuchstellerin Kenntnis im Schweizerischen Recht als lex arbitri voraussetzt, stellen sich die Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass das wichtigste Kriterium Kenntnisse im Englischen Recht seien, während solche in Bezug auf die lex arbitri von Vorteil, aber nicht zwingend seien (act. 29 Rz 3 f., act. 31 Rz 3 f.).

    2. Zutreffend ist, dass der zu bezeichnende Einzelschiedsrichter Kenntnisse im Englischen Recht aufweisen sollte, da es sich hierbei um das auf das JVA anwendbare Recht handelt und dieses für die eingeklagten Ansprüche massgeblich sein wird (vgl. act. 3/4 Ziff. 11.2). Die Wichtigkeit des Bestehens einer Ausbildung bzw. einer Berufserfahrung in englischem Recht wird denn auch von keiner der Parteien in Abrede gestellt (act. 29 Rz 4, act. 31 Rz 3). Zu prüfen bleibt daher, ob auch Kenntnisse der lex arbitri notwendig sind. Dies ist zu bejahen. Wie die Gesuchsgegnerin zutreffend darlegt, setzt die Durchführung eines Schiedsverfahrens zwingend Kenntnisse der lex arbitri voraus, handelt es sich doch um das für das Schiedsverfahren relevante Prozessrecht. Auch wenn das IPRG als vorliegend massgebliche lex arbitri (act. 1 Rz 63; act. 22 Rz 18) den Parteien und den Schiedsgerichten ein relativ grosses Ermessen hinsichtlich der Verfahrensgestaltung einräumt, nur wenige verfahrensrechtliche Mindeststandards vorsieht und insbesondere auf die hilfsweise Anwendung einer staatlichen Zivilprozessordnung verzichtet (vgl. dazu Art. 182 IPRG), so sind zumindest Grundkenntnisse über die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die verschiedenen Lehrmeinungen zur Ausübung des vorliegenden Schiedsrichtermandates notwendig (vgl. zum Ganzen auch BSK IPRG-Schneider/Scherer, Art. 182 N 1 f.). Damit ist aber eine doppelte Qualifikation in englischem und auch schweizerischem Recht erforderlich.

    3. Die von den Gesuchsgegnern vorgeschlagenen Personen H. QC und I. QC verfügen beide - soweit dies für die Verwaltungskommission ersichtlich ist - über keinerlei Erfahrung mit der lex arbitri (vgl. act. 24/3-4).

      Trotz ihrer ausserordentlichen Qualifikationen und ihrer fundierten Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich des englischen Rechts können sie daher als Einzelschiedsrichter für die vorliegende Streitigkeit nicht berücksichtigt werden.

    4. Die Gesuchstellerin schlug sodann die Rechtsanwälte Dr. G. und Dr.

      1. vor, ohne diese indes schon kontaktiert zu haben (act. 1 Rz 65 f.). Die Gesuchsgegner wehren sich gegen die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. E. nicht für den Fall, dass das Gericht eine juristische Ausbildung und berufliche Tätigkeit schwerpunktmässig im englischen Recht nicht für erforderlich halten würde (act. 22 Rz 26).

      Dem beigezogenen curriculum vitae von Rechtsanwalt Dr. G.

      kann

      entnommen werden, dass er sowohl Kenntnisse im civil law als auch im common law aufweist. Nachdem er an der Universität Genf studiert und doktoriert hatte, absolvierte er am King's College in London den LL.M. In der Folge arbeitete er für einige Jahre als Rechtsanwalt (associate) in einer international tätigen Kanzlei in London und nun seit Jahren in Anwaltskanzleien in der Schweiz. Rechtsanwalt Dr. G. verfügt den eigenen Angaben zufolge über Ausbildungen und Berufserfahrung in englischem sowie schweizerischem Recht (https://J. .com/team/G. ). Infolge Erfül- lung aller massgeblichen Kriterien kommt er daher für die vorliegende Streitigkeit als Einzelschiedsrichter in Frage (act. 32/1-2).

      Hingegen ergibt sich aus den im Internet publizierten Curriculum Vitae von Rechtsanwalt Dr. E. nicht, ob er nach seiner Zulassung zum Solicitor of the Supreme Court of England & Wales als solcher tätig war. Damit ist dem Gericht nicht bekannt, ob er im englischen Recht Praxiserfahrung aufweist (act. 33/1-2). Da den Eingaben der Gesuchsgegner keine Hinweise zu

      entnehmen sind, wonach sie Rechtsanwalt Dr. G.

      ablehnend gegenüber stünden, und das Gericht keine besser qualifizierten Kandidaten ausfindig machen konnte, ist somit Rechtsanwalt Dr. G.

      als Einzelschiedsrichter für die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Streitigkeit zwischen den Parteien zu ernennen. Auf entsprechende Anfrage hin

      hat sich Rechtsanwalt Dr. G. bereit erklärt, das Amt als Schiedsrichter auszuüben. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (act. 38).

    5. Die Frage, ob der im vorliegenden Verfahren zu ernennende Einzelschiedsrichter entsprechend dem Eventualbegehren der Gesuchsgegner mit jenem, welcher allenfalls im Verfahren Nr. PG170004-O noch zu bestellen sein wird, identisch sein müsse, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, zumal dieses Verfahren infolge Sistierung noch hängig ist. Die Frage wird im Verfahren Nr. PG170004-O zu beantworten sein.

IV.

  1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen.

  2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.

  3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vorund Zwischenentscheid

i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber, Art. 362 N 52; vgl. auch BSK IPRGPeter/Legler, Art. 179 N 33b) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPODasser, Art. 362 N 11; vgl. auch Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22).

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung des Begehrens der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt Dr. G. , J. Rechtsanwälte, [Adresse], für die zwischen den

    Parteien (einschliesslich des Gesuchsgegners 2) bestehende Streitigkeit betreffend das Joint Venture Agreement vom 20. Dezember 2010 und den Letter of Untertaking vom 10. Dezember 2010, hinsichtlich welcher die Gesuchstellerin als Klägerin auftritt, als Einzelschiedsrichter ernannt. Alle übrigen Begehren werden abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kosten für die Übersetzungen betragen Fr. 1'615.-.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben.

  5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:

    • die Vertreterinnen der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, unter Beilage eines Doppels von act. 31,

    • die Vertreter der Gesuchsgegner, dreifach, für sich und die Gesuchsgegner,

    • Rechtsanwalt Dr. G. , J. Rechtsanwälte, [Adresse], als Einzelschiedsrichter,

    • die Obergerichtskasse. Zürich, 27. März 2018

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu

versandt am:

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