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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS)

Kopfdaten
Kanton:BS
Fallnummer:IV.2019.185 (SVG.2020.142)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid IV.2019.185 (SVG.2020.142) vom 11.05.2020 (BS)
Datum:11.05.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Kein Anspruch auf Anwesenheit des Rechtsvertreters bei der Haushaltsabklärung
Schlagwörter: Beschwerde; Rechts; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Haushalt; Haushaltsabklärung; Rechtsvertreter; Verfahren; Verfügung; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Liegen; Partei; Kosten; Werden; Gericht; Diesem; Verfahrens; Bundesgericht; Teilnahme; Verbeiständung; Rechtsvertreters; Vorliegende; IV-Akte; November; Soweit; Gerichts; Unentgeltliche; Sozialversicherungsgericht; Begutachtung
Rechtsnorm: Art. 18 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 37 ATSG ; Art. 42 ATSG ; Art. 42 BGG ; Art. 47 BGG ; Art. 55 ATSG ; Art. 60 ATSG ; Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:116 Ia 99; 119 Ia 262; 119 V 211; 121 V 152; 122 II 469; 125 V 413; 126 V 244; 130 V 97; 131 V 362; 132 V 43; 132 V 443; 99 Ia 47;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 11. Mai 2020



Mitwirkende


Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot



Parteien

A____

[...] vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin


IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, LangeGasse7, Postfach, 4002Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


IV.2019.185

Zwischenverfügung vom 6. November 2019


Kein Anspruch auf Anwesenheit des Rechtsvertreters bei der Haushaltsabklärung


Tatsachen

I. Die Beschwerdegegnerin klärt zurzeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) ab (vgl. z.B. IV-Akte 118). Aus diesem Grund kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (IV-Akte 176) die Durchführung einer Haushaltsabklärung am 14. August 2019 an und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass die Anwesenheit von Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen nicht erlaubt sei. Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Schreiben vom 18. Juli 2019, IV-Akte 177). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 daran fest, die Haushaltsabklärung ohne Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin oder anderen Drittpersonen durchzuführen (IV-Akte 182).

II.

a) Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 ficht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 6. November 2019 an und beantragt:

1.1 In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei festzustellen, dass die gemischte Methode in casu nicht anwendbar und demzufolge die vorgesehene Haushaltsabklärung erlässlich sei, so dass diese der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, die Invalidität ohne Durchführung einer Haushaltsabklärung aufgrund der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen.

1.2 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 06.11.2019 aufzuheben und es sei dem Unterzeichneten die Teilnahme an der Haushaltsabklärung zu bewilligen.

2.1. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2. Dem Beschwerdeführer sei eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Zudem sei entsprechend diesem Gesuch auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.

In Verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

c) Mit Replik vom 12. März 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet die Beschwerdeführerin, falls die Frage der Anwendbarkeit der gemischten Methode in vorliegendem Verfahren nicht entschieden werden sollte.

d) Mit Duplik vom 2. April 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 bewilligte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____.

IV.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. April 2020 wird den Parteien mitgeteilt, dass die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung behandelt wird.

V.

Am 11. Mai 2020 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Zwischenverfügungen wie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6.November 2019 (IV-Akte 182) sind grundsätzlich nur selbständig mittels Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 55 Abs. 1 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen Interessen genügt (BGE 126 V 244, 246, E. 2a). Es ist zudem nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu Folge hat. Es reicht vielmehr aus, dass dieser droht, beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGE 131 V 362, 368, E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist ein solches Interesse der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf die Prozessökonomie und unter Berücksichtigung des einfachen Verfahrens zu bejahen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt somit in casu vor (vgl. auch das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015, C-2224/2014, E. 3.2). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind und die Beschwerde insbesondere innert Frist (Art. 60 ATSG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.


1.3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Zwischenverfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 182). Mit vorgenannter Verfügung entspricht die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer Verfügung betreffend die Teilnahme des Rechtsvertreters an einer Haushaltsabklärung (vgl. Schreiben vom 5. August 2019, IV-Akte 183) und hält fest:

1. Ihr Gesuch, an der Haushaltsabklärung ihrer Mandantin teilnehmen zu können, wird in Bezug auf Sie sowie jegliche Drittperson abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).

Gegenstand der hier streitigen Verfügung vom 6. November 2019 bildet lediglich die Frage nach der Teilnahme an der Haushaltsabklärung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, nicht aber die Statusfrage. Somit fehlt es bezüglich der Statusfrage an einem Anfechtungsobjekt und auf das Begehren 1.1 der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 ist nicht einzutreten.


2.

2.1. Mit Verfügung vom 6. November 2019 stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Zulassung von Rechtsvertretern an der Haushaltsabklärung berge die Gefahr, dass solche Abklärungen zu Anlässen mit Verhandlungscharakter verkämen. Zudem habe sich bis anhin für die versicherten Personen aus der Abwesenheit ihrer Rechtsvertreter an der Haushaltsabklärung kein Rechtsnachteil gezeigt. Aus diesen Gründen sei von einer Teilnahme der Rechtsvertreter und -vertreterinnen an der Haushaltsabklärung abzusehen. 2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 die Durchführung der Haushaltsabklärung unter Beisein ihres Rechtsvertreters. Sie macht im Wesentlichen geltend die Verweigerung der Teilnahme des Rechtsvertreters stelle eine Verletzung ihres Rechts auf Vertretung und Verbeiständung dar, für welche eine rechtliche Grundlage fehle. 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die Teilnahme ihres Rechtsvertreters an der Haushaltsabklärung verweigert hat.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 ATSG, wonach sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten, oder, soweit die Dringlichkeit der Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen kann. Das Recht auf Vertretung und Verbeiständung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 132 V 43 E. 3.3). Die Partei ist Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren (BGE 116 Ia 99 E. 3) und hat deshalb das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG). Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde Beweismassnahmen durchführt, an denen die Partei kraft ihrer Parteiqualität teilnehmen kann. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen (Art. 18 VwVG in Verbindung mit Art. 55 ATSG;BGE 121 V 152 f. E. 4, BGE 119 V 211 f. E. 3, BGE 119 Ia 262 E. 6, BGE 116 Ia 99 f. E. 3). Hingegen haben die Parteien nach der Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, an einer durch einen Sachverständigen durchgeführten Begutachtung teilzunehmen (BGE 119 Ia 262 E. 6,BGE 99 Ia 47). 3.2. Diese Differenzierung zwischen Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und einer Begutachtung durch Experten andererseits rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme ist, namentlich wenn es darum geht, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Dabei ist diese Person - anders als etwa bei einem Augenschein, wo es darum geht, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinsobjekt zu betrachten und zu würdigen - nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussert, sondern sie wird selber begutachtet (BGE 122 II 469 E. 4c). Es geht darum, dem medizinischen Begutachter eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, was bedingt, dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten geeignet sind, eine solche Beurteilung zu ermöglichen (BGE 119 Ia 262 E. 6). Es muss eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes wäre diesem Zweck nicht dienlich: Dessen Aufgabe ist es, die Interessen seiner Klientschaft möglichst zu wahren. Er kann zu diesem Zweck auch einseitige Ansichten vertreten und entsprechend im Verfahren intervenieren. Eine solche Intervention verträgt sich indessen nicht mit der wissenschaftlichen Begutachtung, wo es - ähnlich wie bei einer Zeugeneinvernahme, bei welcher sich der Zeuge auch nicht verbeiständen lassen kann - darum geht, dem Gutachter ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen (BGE 132 V 43 E. 3.5). 3.3. Die Beschwerdeführerin rückt die Haushaltabklärung in die Nähe eines Augenscheins und leitet hieraus den Anspruch einer Verbeiständung ab. Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Augenscheinelement kommt bei der Haushaltsabklärung lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Wie aus BGE 132 V 443, 446. E. 3.5 (vgl. Ziff. 3.3 hiervor) deutlich wird, ist die Beschwerdeführerin bei der anstehenden Haushaltsabklärung selbst Gegenstand der Beweismassnahme. Es soll in der Hauptsache anhand eines Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der Abklärungsperson möglichst objektiv ermittelt werden, in welchem Mass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Wie bei der medizinischen Begutachtung muss eine Interaktion zwischen der versicherten Person und der begutachtenden Sachperson stattfinden. Eine Einflussnahme durch eine Drittperson ist im Lichte der Objektivität der Abklärung nicht erwünscht. 3.4. Auf dieser Linie liegen auch die von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheide des Bundesgerichts 8C_504I2014 vom 29. September 2014 und 9C_144/2014 vom 18. Mai 2014. Im erstgenannten Entscheid hielt das Bundesgericht in E. 5.2.2 fest, bei der Haushaltsabklärung sei nicht anders zu entscheiden als bei der medizinischen Begutachtung. Im zweitgenannten Entscheid schützte das Bundesgericht den Entscheid der zuständigen IV-Stelle, eine Abklärung Selbständigerwerbende vor Ort unter Ausschluss des Rechtsvertreters durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass das Kreisschreiben über das Verfahren bei der Invalidenversicherung (KSVI) in Rz. 2115 auf die beiden vorgenannten Entscheide verweist, mithin somit lediglich die geltende Rechtsprechung zitiert. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob sich die Beschwerdegegnerin in vorliegendem Fall gegenüber den Versicherten auf die KSVI als Verwaltungsverordnung berufen kann, stützt sie sich doch, wie dargestellt, einzig auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. 3.5. Weiter führt die Beschwerdeführerin das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015, C-224/2014 ins Feld. Dieses äussert sich zur Frage nach dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Verfügungen betreffend die Verweigerung der Teilnahme von Rechtsvertretern an der Haushaltsabklärung. Die Frage nach der Zulässigkeit dieser Verweigerung wird hingegen nicht materiell entschieden, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesem Teilurteil nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gleiches gilt auch für die Urteile des Bundesgerichts vom 23. März 2007, 5A_10/2007 und 5A_11/2007, welche keinen direkten Bezug zur vorliegenden Thematik aufweisen. 3.6. Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf BGE 130 V 97 E. 3.3.1, wonach der Abklärungsbericht praxisgemäss eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellt. Aus diesem Grund sei in der Nichtzulassung des Rechtsvertreters an der Haushalsabklärung eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 ATSG zu sehen. Wohl trifft es zu, dass der Haushaltsbericht ein Beweismittel von entscheidendem Beweiswert darstellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird jedoch nach Vorliegen des Abklärungsberichts Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, ergänzende Beweismittel einzureichen und weitere Beweisanträge zu stellen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens kann der Rechtsvertreter zudem wichtige Aspekte, die bei der Befragung untergegangen oder nicht genügend gewürdigt worden sind, mit einbringen. 3.7. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 und CHF 1'000.00 festzulegen. Da Zwischenverfügungen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Haushaltsabklärung als Bestandteil des Verfahrens betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen zu betrachten sind (Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, 2013, S. 210), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates. 4.2. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'650.00 (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (derzeit 7.7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Der vorliegende Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen im Vergleich zum Durchschnitt weniger komplex, zumal es sich lediglich um die Anfechtung einer Zwischenverfügung handelt. Daher lässt es sich rechtfertigen, ein Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gehen sie zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Anwaltshonorar von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt von CHF154.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:



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