E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH130109
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH130109 vom 21.06.2013 (ZH)
Datum:21.06.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Sistierung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Daten; Sistierung; Verfahren; Urteil; Prozess; Urteil; Recht; Datendieb; Untersuchung; Ehrverletzung; Beschwerdegegner; Schweiz; Prozessordnung; Zürich; Entscheid; Konstitutive; Gericht; Staatsanwaltschaft; Abteilung; Schweizer; Betrüger; Persönlichkeit; Beurteilung; Bezirksgericht; Gescheiterte
Rechtsnorm: Art. 139 StGB ; Art. 143 StGB ; Art. 178 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 423 StPO ; Art. 454 StPO ; Art. 456 StPO ; Art. 97 StGB ;
Referenz BGE:132 IV 112;
Kommentar zugewiesen:
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü- rich, St. Gallen, 2009
Trechsel, Lieber, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130109-O/U/br

Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel

Beschluss vom 21. Juni 2013

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

    Beschwerdegegner

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    betreffend Sistierung

    Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 21. März 2013, GE100017

    Erwägungen:

    I.
    1. a) Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Ehrverletzungsklage von

A. (Beschwerdeführer) gegen B. (Beschwerdegegner) am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, zugrunde. Der Beschwerdegegner soll den Beschwerdeführer in einem in der Zeitschrift C. unter dem Titel publizierten Artikel als Betrüger, Datendieb und gescheiterte Persönlichkeit bezeichnet haben (Urk. 9/1-2). Gleichzeitig ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hän- gig (SB110200), in welchem dieser mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 19. Januar 2011 der Drohung, der mehrfachen versuchten Nö- tigung und der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gesprochen wurde (Urk. 9/28 S. 55). Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft erhoben gegen diesen Entscheid Berufung. Die Berufungsinstanz, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, wies mit Beschluss vom

  1. November 2011 die Akten zur Untersuchungsergänzung sowie zur allfälligen Ergänzung/Abänderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurück (Urk. 3/8 S. 10).

    Mit Verfügung vom 15. Februar 2011 ordnete der Untersuchungsrichter im Privatstrafklageverfahren die einstweilige Sistierung des Verfahrens betreffend Ehrverletzung (Untersuchung) an bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorerwähnten Strafverfahrens mit der Begründung, dem Ausgang des Strafverfahrens komme hinsichtlich der Führung des Entlastungsbeweises voraussichtlich präjudizierende Wirkung zu (Urk. 9/26 S. 3). Mit Verfügung vom 21. März 2013 wurde das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Begehren um Aufhebung der Sistierung (Urk. 5 = Urk. 9/29) abgewiesen, da sich die der Sistierung zugrunde liegende Situation nicht geändert habe (Urk. 9/34). Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der III. Strafkammer des Obergerichts Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Sistierung (Urk. 2).

    1. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 22. April 2013 vernehmen (Urk. 10). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 8). Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Replik insofern keinen Gebrauch als er die entsprechende Verfügung innert Abholfrist nicht entgegen nahm (vgl. Urk. 13 und Urk. 14).

    2. Wegen Abwesenheit eines Richters ergeht der Entscheid nicht in der den Parteien ursprünglich angekündigten Besetzung.

2. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die wie der vorliegende nach dem 1. Januar 2011 gefällt wurden, ist das neue Recht anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide im Rahmen eines Privatstrafklageverfahrens, welches wie vorliegend gemäss Art. 456 StPO nach bisherigem Recht fortgeführt wird (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zü-

rich/St. Gallen 2009, N 4 zu Art. 456).

II.
  1. a) Die Sistierung erfolgte mit Verfügung vom 15. Februar 2011

    (Urk. 9/26). Deren Beurteilung richtet sich gemäss Art. 456 StPO nach zürcherischem Strafprozessrecht, da das Verfahren am 1. Januar 2011 beim untersuchungsführenden erstinstanzlichen Gericht hängig war (Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 264).

    b) Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Beschleunigungsgebot gebietet, dass Strafverfahren unverzüglich an die Hand und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Die Prozessbeteiligten haben Anspruch auf einen Entscheid, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 216 f.). Unter

    zürcherischem Strafprozessrecht war die Sistierung nicht geregelt. Sie wurde jedoch in der Praxis aus Zweckmässigkeitsgründen angewendet, falls tatsächliche oder rechtliche Hindernisse die Weiterführung der Untersuchung verunmöglichten (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 799). Die heute unter der Eidgenössischen Strafprozessordnung geltenden Grundsätze betreffend Sistierung hatten bereits unter der züricherischen Strafprozessordnung Geltung. So soll von der Sistierung nur sehr zurückhaltend und bloss über eine kurze Zeitdauer Gebrauch gemacht werden, da sie im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot steht. Sie kommt namentlich in Betracht, wenn Verfahren hängig sind, deren Entscheide konstitutive Wirkung für das Strafverfahren haben werden. Allerdings entbindet dies die Strafverfolgungsbehörden nicht davon, selbst vorfrageweise Rechtsfragen anderer oder auch selbiger Rechtsgebiete abzuklären und zu entscheiden, denn eine Sistierung wegen konnexer Verfahren soll nur vorgenommen werden, wenn der zu erwartende Entscheid tatsächlich bestimmende Wirkung entfalten wird (Omlin, in: Niggli/Meer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 314 N 9; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 314 N 4).

  2. a) Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift darauf aufmerksam, dass das Ehrverletzungsverfahren zu verjähren drohe. Es sei heute nicht absehbar, wann die Staatsanwaltschaft die ihr von der Berufungsinstanz im Verfahren SB110200 in Auftrag gegebenen Untersuchungsergänzungen abgeschlossen haben werde. So seien beispielsweise die Rechtshilfegesuche, welche die Staatsanwaltschaft im Jahre 2012 an [die Staaten] D. und E. gestellt habe, noch nicht beantwortet worden. Die ursprünglich auf den 25., 26. und

  1. ärz 2013 angesetzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen seien auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Das obergerichtliche Urteil werde unter diesen Umständen nicht in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Es sei weder im Sinne des Gesetzes noch des öffentlichen Interesses, das Ehrverletzungsverfahren aufgrund der Sistierung verjähren zu lassen. Auch habe das im Verfahren SB110200 zu erwartende Urteil in keiner Weise konstitutive Wirkung für das Ehrverletzungsverfahren, denn die Tatbestände des Betrugs und des Datendiebstahls seien

    nicht Gegenstand jenes Verfahrens. Diese gälte es jedoch im Ehrverletzungsverfahren zu beurteilen. Die vom Beschwerdegegner aufgestellte Behauptung, er sei eine gescheiterte Persönlichkeit sei schliesslich nachweislich falsch. Es verstosse gegen das in Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Beschleunigungsgebot, die Sistierung trotz drohender Verjährung aufrechtzuerhalten. Die gerichtliche Beurteilung habe innert angemessener Frist zu erfolgen. Davon könne nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Verfahren bereits über drei Jahre hängig sei

    (Urk. 2).

    b) Der Beschwerdegegner stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich innerhalb der Verjäh- rungsfrist im Strafprozess SB110200 kein rechtskräftiges Urteil erwirken könne, rechtfertige die Aufhebung der Sistierung nicht. Schliesslich habe es der Beschwerdeführer durch Erhebung der Berufung auch sich selbst zuzuschreiben, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig sei. Das strafrechtliche Urteil werde für das Ehrverletzungsverfahren sehr wohl konstitutive Wirkung haben, denn der Begriff Datendieb umfasse den Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses. Als Betrüger sei der Beschwerdeführer dagegen nie bezeichnet worden. Unter dem Begriff der gescheiterten Persönlichkeit verstehe man eine Person, welche einen Karriereknick erlitten habe. Der Beschwerdeführer selbst habe in verschiedenen Publikationen sein berufliches und privates Scheitern beschrieben

    (Urk. 10).

    1. a) Die vom Beschwerdeführer als ehrverletzend bezeichneten Begriffe sind: Betrüger, Datendieb und gescheiterte Persönlichkeit (Urk. 9/4 und Urk. 9/12

      S. 1). Bei den Bezeichnungen Betrüger und Datendieb handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Sie implizieren, der Beschwerdeführer habe sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht (BGE 132 IV 112 E. 2). Der Begriff gescheiterte Persönlichkeit ist dagegen ein Werturteil. Als solches wird er in keiner Art und Weise Gegenstand des Strafprozesses sein. Das entsprechende Urteil wird insoweit keine konstitutive Wirkung entfalten.

      1. Was die Begriffe Betrüger und Datendieb anbelangt, so wirft die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2010 dem Beschwerdeführer vor, sich der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses respektive des Fabrikationsund Geschäftsgeheimnisses schuldig gemacht zu haben (Urk. 9/28; Anklageschrift

        S. 19). Erstinstanzlich wurde er verurteilt wegen Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher Verletzung des Bankgeheimnisses (Urk. 9/28 S. 55). Möglicherweise wird die Anklageschrift aufgrund der erfolgten Rückweisung zu ergänzen sein (vgl. Urk. 3/8 S. 10). So wie sich die Sachlage jedoch heute prä- sentiert, ist der Beschwerdeführer nicht wegen Betrugs angeklagt. Betreffend die im Ehrverletzungsverfahren zu beurteilende Bezeichnung Betrüger wird das strafrechtliche Urteil infolgedessen keine konstitutive Wirkung haben.

        Die in der Zeitschrift C. verwendete umgangssprachliche Bezeichnung des Datendiebstahls existiert im Schweizerischen Strafgesetzbuch in dieser Form nicht. Ein Diebstahl gemäss Art. 139 StGB kann nur an beweglichen Gegenstän- den begangen werden. Eine unbefugte Datenbeschaffung setzt laut Art. 143 StGB voraus, dass der Täter nicht für ihn bestimmte und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesicherte Daten beschafft. Diese zwei Artikel sind daher nicht eingeklagt. Denkbar wäre eine Prüfung des Begriffs des Datendiebstahls unter dem Titel der Verletzung des Bankgeheimnisses. Diesbezüglich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in seinem Besitz befindliche Daten unter anderem durch Versenden von CD-Rom's an Drittpersonen preisgegeben zu haben

        (Urk. 9/28, Anklageschrift S. 6). Das Bankengesetz sieht die Bestrafung von Personen vor, welche in ihrer Eigenschaft als Organe, Angestellte, Beauftragte oder Liquidatoren einer Bank ein Geheimnis, welches ihnen aufgrund dieser Tätigkeiten zugekommen ist, offenbaren (Art. 47 Abs. 1 lit. a BankG resp. im vorliegenden Fall Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG). Ein Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 47 des Bankengesetzes würde somit bedeuten, dass der Beschwerdeführer ihm anvertraute Daten Dritten zugänglich machte, aber nicht, dass er nicht für ihn bestimmte, fremde Daten entwendete. Ob die umgangssprachliche Bezeichnung des Datendiebstahls für den durchschnittlichen Leser des Schweizer C. die nach Art. 47 BankG mit Strafe bedrohten Handlungen mitumfasst erscheint insofern zumindest fraglich. Es ist durchaus möglich, dass der Begriff so verstanden wird, aber nicht zwingend. Immerhin richtet sich die Zeitschrift an eine in Belangen kundige Leserschaft. Folglich lässt sich nur bedingt sagen, ein rechtskräf- tiges Strafurteil habe für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Datendieb bezeichnet werden durfte, konstitutive Wirkung. Zweifellos würde das Urteil Anhaltspunkte für diese Beurteilung liefern.

      2. Aufgrund obiger Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass es sich höchstens betreffend des Begriffs des Datendiebstahls rechtfertigen würde, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Zur Beurteilung der Bezeichnungen des Betrügers und der gescheiterten Persönlichkeit wird das Strafurteil dagegen nicht hilfreich sein.

    2. a) Der Beschwerdeführer hat auf die Problematik der drohenden Verjäh- rung aufmerksam gemacht (Urk. 2 S. 2).

  1. Die Strafverfolgungsverjährung für Vergehen gegen die Ehre beträgt gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB vier Jahre. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches verurteilendes Erkenntnis ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2012 vom

    14. August 2012 E. 2.2). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 Abs. 1 lit. a StGB), das heisst bei Ehrverletzung durch Druckerzeugnisse mit der Publikation des beanstandeten Druckwerkes (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 178 N 2).

  2. Der vom Beschwerdeführer als ehrverletzend taxierte Artikel des Beschwerdegegners erschien in der dritten Ausgabe 2010 der Zeitschrift C. (Urk. 9/5/6). Die C. erscheint alle 14 Tage (www.C. .ch/ ), weshalb die vorliegend interessierende Ausgabe wohl in der ersten Hälfte des Februar 2010 publiziert wurde. Das Privatstrafklageverfahren wurde im Untersuchungsstadium sistiert. Ein Urteil wurde noch nicht gefällt. Die Verfolgungsverjährung würde folglich anfangs Februar 2014 eintreten.

So wie sich der Verfahrensstand des strafrechtlichen Verfahrens SB110200 aufgrund der glaubhaften Schilderung des Beschwerdeführers präsentiert (Urk. 2

S. 2), wird bis Februar 2014 aller Voraussicht nach kein rechtskräftiges Urteil vorliegen. Die Akten dürften sich im heutigen Zeitpunkt noch immer zur Untersuchungsergänzung bei der Staatsanwaltschaft befinden. Insbesondere aufgrund der hängigen Rechtshilfeersuchen in D. und auf E. ist nicht abschätzbar, wann die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen abschlossen sein werden. Anschliessend wird die Staatsanwaltschaft unter Umstän- den die Anklageschrift zu ergänzen beziehungsweise zu berichtigen haben (vgl. Urk. 3/8 S. 10). Werden die Akten wieder bei der I. Strafkammer des Obergerichts sei, wird diese einen Termin für eine neue Hauptverhandlung ansetzen müssen. Sie wird überdies Zeit für die Vorbereitung der Verhandlung benötigen. Angesichts dieser Umstände wird vor Februar 2014 kein Urteil, insbesondere kein rechtskräftiges Urteil, zu erwarten sein.

5. Da das Urteil im Strafverfahren SB110200 höchstens betreffend den Begriff des Datendiebstahls konstitutive Wirkung zu erzielen vermöchte, rechtfertigt es sich insbesondere im Hinblick auf die drohende Verjährung nicht, die Sistierung weiter aufrechtzuerhalten. Im Gegenteil ist das Verfahren wieder aufzunehmen und beförderlich zum Abschluss zu bringen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

III.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist für seine im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen mit Fr. 600.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 421 Abs. 2 lit. c, Art. 436 Abs. 1 und Abs. 2

i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

  2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 21. März 2013 betreffend Abweisung der Aufhebung der Sistierung wird aufgehoben.

    Die Sistierungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom

    15. Februar 2011 wird aufgehoben.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von Fr. 600.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer, als Gerichtsurkunde

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , im Doppel für sich und zuhanden des Beschwerdegegners, als Gerichtsurkunde

    • das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad GE100017, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 9), gegen Empfangsschein.

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. K. Schlegel

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz