E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB190319
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB190319 vom 07.05.2021 (ZH)
Datum:07.05.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Schlagwörter : Schuld; Schuldig; Strafe; Zürich; Beschuldigt; Beschuldigte; Urteil; Kantons; Tötung; Digung; Freiheits; Schuld; Privatklä; Täter; Gericht; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Privatkläger; Zürich; Stellt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Abteilung; Amtliche; Verletzung; Vorsätzliche; Berufung; Bindung; Anklageziffe
Rechtsnorm: Art. 111 StGB ; Art. 123 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 41 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:121 IV 202; 130 IV 58; 133 IV 1;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts - Nr.: SB190319- O/U /ad

und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin

Mitwirkend: Oberricht

lic. iur. Kümin Grell

in Sachen

Urteil vom 7. Mai 2021
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ,

vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kasper,

Anklägerin und Erstberufungsklägerin

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

Anklage:

018 (U 32) ist ehe

19. November 2 (Urk. rk. D1/ 134 diesem Urteil beig S. ftet.

  1. Der Beschuldigte, B.

    , ist schuldig

    der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in

    Urteil der Vorinstanz:

    Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;

    des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Si

    Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung

    4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldh

    eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

    Kochmesser, Klingenlänge 20 cm (A011'009'715)

    Haushaltartikel (A011'009'748)

    werden C.

    zuh

    Fr. 22'795.34 Auslagen Gutachten

    Fr. 50.Kosten Z-eugenentschädigung

    . Di

    au

    14.

    Der Verte

    1. i digung des Beschuldigten:

      (Urk. 113 S. 1 f.)

      1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1

        betreffend die Ziffern 1 (bzgl.

        der Freiheitsstrafe), 3 (bzgl. V

        vollzugsbegleitenden Behand

        wird zurückgezogen.

(Urk. 112 S. 1)

1 S

  1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklagesc

    Kantons Zürich vom 19. November 2018 (u

    stanzlichen Urteilsdisp o

    vom 18. April 2019)

    1. Prozessuales

Erwägungen:

Am 3. Dezember

und

2017, G

  1. Verfahrensgang

    an der

    [ A dresse ] anlässlich eines Festes

    Auseinandersetzung zwischen dem

    D. . Der Privatkläger A.

    griff

    April 2019 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. April 2019 fristg

    Berufung an (Urk. 71+73).

    Mit der

  2. Berufung wird

Umfang der Berufung

der Vo

der Schuldspruch

vorsätzliche Tötung (Disp. Ziff. 1 al.

) 1 ang

zusammenhäng enden Folgen,

Ziff. 2 bis 4 ) sow Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen

Sinne v on Art. 63 StGB (Disp. Ziff. 5

Beweiswürdigungsregeln zu

(vgl. verweisen

Urk. 77

festzuhalten, dass das Gericht di

Verfahren gewonnenen Überzeugung wür

Als Beweislastregel bed

Anklagebehörde ist, die Schuld d

seine Unschuld nachweisen muss

verurteilt

Die Vorinstanz hat die Asaugsen des Beschuldigten, des Privatklägers

E.

Zeugen in der Untersuchung und im erstinsta

wiedergegeben. Sie beurteilte die

Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen

E.

glaubhaft bestätigte (U rk.

am

Erinneru

Eindringungstiefe von ca. 5- 10 mm beschreiben,

ausgemacht werden könne (UrkE. s

Beschuldigte dem Privatkläger

sich dabei um eine Stich- od er

Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk.

auch entstehen, wenn

Mutmassung

Unachtsam

Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8

125 IV 242 E. 3c, je m.H.)

III. Re

Die Vorinstanz hat die r

sowie die theoretischen

Hinweis auf Lehre

zutreffend gewürdigt (Urk.

Vermeidung von

Messer zu beschaffen und ein weiteres Gerangel mit dem Messer in der

suchen, wenn dieses nicht eingesetzt werden soll.

Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmu

Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenre

Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Be

erfolgt nach der konkreten Methode, d.h.

beiden Rechte der Täter für die gerade zu b

(OFK/StGB - Donatsch, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 2

Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der

massgebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf

Rechtsprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 77

gleichzeitig die Wiedereinführung

fortgesetzten Delikts und der

Bundesgericht explizit für

Voraussetzungen für eine (ausnahmsw eise) von der konkrete

abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffu

Deliktsgruppen seien unklar. Auch sei im Rah

Zur objektiven hwere

Tatsc

bei Tötungen i

Verhältnis der einzelnen Taten

Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass Art.

grösseren oder geringeren

bestimmt sich damit vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstä

objektive Tat schwere ist nicht nur anhand des äuss

unmittelbaren Vorbereitungshandlungen zu

jeglichem Kontext gelöste Betrachtung mi

Tötungsdelikte nicht vereinbar ist. Subjektive M erkmale wie Motive, Bew

und Absichten des Beschuldigten sind implizit auch

111 StGB) massgeblich, wenn

Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich anh

Auseinandersetzungen eine Tötung

erlittene Verletzung des Privatklä

einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass es nicht das Handlungszi

war, den Privatkläger z

Gewaltexzess und die dadurch verursachte Verletzung in Ka

bloss eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu be

der Zufügung der Verletzung handelte er dagegen direktvorsä

liege zum Tatzeitpunkt vom 3. Dezember 2017

Schuldfähigkeit vor ( vgl. Urk

Jahren Freiheits

strafe als angemessen.

  1. Einzelstrafe n

    1. Anklageziffer 2.1: Entwendung zum Gebrauch

Der Beschuldigte

In subjektiver Hinsicht

direktvorsätzlich handelte. Die subjektive

Tatschwere auch hier weder zu erhöhen noch z u verminde

Gesamthaft erscheint eine Geldstrafe von 60

Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden

4.3. Anklageziffe

Busse auszufällen, wobei

und den finanziellen Verhältnissen des Bes chul

4.7. Anklageziffer 2.5: Fahren ohne Berechtigung

Dem Beschuldigten war der Führer

entzogen. Innerhalb des

Tatverschulden als sehr leicht zu bezeichnen.

Gemäss Gutachten lag zum Tatzeitpunkt vom 2.

Verminderung der Schuldfähigkeit vor (Urk. 26/11 S.

um 50% auf 240

5.1. Persönliche Verhältnisse

Fr.

Der Beschuldigte verfügt über folgende Vorstrafen (Urk.

Mit Urteil

wurde

Waffe

Betäu

Der V

Probe

gemä

Freiheitsstrafe gemäss Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgeric

vom 12. April 2011 verw

Zu den Täterkomponenten gehört auch das

Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie

Beispiel Reue, Ein sicht und Strafempfindlichkeit; vgl. BSK StGB

2013, N 174 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis

Täters bei der Aufklärung von St

Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits ü

gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessent

kann die Strafreduktion nach der bundesger

einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc

Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur

diese Faktoren erf

Fehlen einzelne Elemente, ist

reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_974/2009

Während die vers

7. e vorsätzliche Tötung zwing

Strafart ner Freiheitsstrafe zu

ucht

end mit ei

ahnden ist, stellt sich bezüglich der Strassenverkehrsdelikte die Frage

geeigneten Strafart.

Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf e

wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der B

Ve rbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit.

Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

festgestellte n psychischen Störung

worden waren. Die

Massnahmeantritts

des Besch

Angesichts der Höhe

Fdreeirheitsstrafe fäAllpt rdilie Gew20ä2h1rung dessprbicehdtin

teilbedingten Vollzugs zum Vornherein ausser Betracht.

Der Beschuldigt 9.

ist gemäss Gut

Massnahme

snahmebedürftig, mass

e achten mas

und auch massnahmewilAligu.fgrund des hohen Risikos ist entsprechend de

gutachterlichen Empfehlung eine ambulante Massnahme

auszusprechen.

Schulden abzuanhdlt

in einer

Gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 2 StGB

Behandlung Bewährungshilfe anordnen

und sich einer regelmässigen Kontrolle der Abstinenz im Rahmen der am

Die Gerichtsgebühr Mfüar ssnahmdeaszBueruunfutenrgzsievheerfna.hren ist auf Fr. 3'000. Fü-r ebendiese Daufer

1. Es wird fes tgestellt, dass das Urteil des Be

vom 18. April 2019 bezüglich der Dispositivziffer

  1. Der Beschuldigte B.

    ist ferner schuld

    6

    Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver bindung

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahr

durch Untersuchungs -

Geldstrafe von 200 T

3'000. -

8'200. -

Fr.

Fr.

; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung

10.

  • die amtliche

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs -

      Vollzugsdienste

    • den Privatkläger A.

      (Ei ne begründete Urteilsausfertigung - und nur

    • die amtliche

      eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach E

    • die Staatsanwaltschaft I des Kan vtoenrlsanZgüerinc.h)

      und nach unsboewniüetzintevmolAlsbtälanudfigder ARuescfhetrstimguitnteglfarisnt bzw. Erledigung

      allfälliger Rechtsmittel an

      Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA - Pro

      Vernichtung des ED - Materials zwecks Bestimmung de

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

Vernichtungs - und Löschungs

12.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 7. Mai 2021

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Kümin Grell

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz