Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB190319 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 07.05.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Versuchte vorsätzliche Tötung etc. |
Schlagwörter : | Schuld; Schuldig; Strafe; Zürich; Beschuldigt; Beschuldigte; Urteil; Kantons; Tötung; Digung; Freiheits; Schuld; Privatklä; Täter; Gericht; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Privatkläger; Zürich; Stellt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Abteilung; Amtliche; Verletzung; Vorsätzliche; Berufung; Bindung; Anklageziffe |
Rechtsnorm: | Art. 111 StGB ; Art. 123 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 41 StGB ; Art. 63 StGB ; Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 121 IV 202; 130 IV 58; 133 IV 1; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts - Nr.: SB190319- O/U /ad
und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin
Mitwirkend: Oberricht
lic. iur. Kümin Grell
in Sachen
vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kasper,
Anklägerin und Erstberufungsklägerin
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
018 (U 32) ist ehe
19. November 2 (Urk. rk. D1/ 134 diesem Urteil beig S. ftet.
Der Beschuldigte, B.
, ist schuldig
der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Si
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldh
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Kochmesser, Klingenlänge 20 cm (A011'009'715)
Haushaltartikel (A011'009'748)
werden C.
zuh
Fr. 22'795.34 Auslagen Gutachten
Fr. 50.Kosten Z-eugenentschädigung
. Di
au
14.
Der Verte
i digung des Beschuldigten:
(Urk. 113 S. 1 f.)
Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1
betreffend die Ziffern 1 (bzgl.
der Freiheitsstrafe), 3 (bzgl. V
vollzugsbegleitenden Behand
wird zurückgezogen.
(Urk. 112 S. 1)
1 S
Schuldigsprechung im Sinne der Anklagesc
Kantons Zürich vom 19. November 2018 (u
stanzlichen Urteilsdisp o
vom 18. April 2019)
Am 3. Dezember
und
2017, G
Verfahrensgang
an der
[ A dresse ] anlässlich eines Festes
Auseinandersetzung zwischen dem
D. . Der Privatkläger A.
griff
April 2019 und der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. April 2019 fristg
Berufung an (Urk. 71+73).
Mit der
Berufung wird
Umfang der Berufung
der Vo
der Schuldspruch
vorsätzliche Tötung (Disp. Ziff. 1 al.
) 1 ang
zusammenhäng enden Folgen,
Ziff. 2 bis 4 ) sow Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen
Sinne v on Art. 63 StGB (Disp. Ziff. 5
Beweiswürdigungsregeln zu
(vgl. verweisen
Urk. 77
festzuhalten, dass das Gericht di
Verfahren gewonnenen Überzeugung wür
Als Beweislastregel bed
Anklagebehörde ist, die Schuld d
seine Unschuld nachweisen muss
verurteilt
Die Vorinstanz hat die Asaugsen des Beschuldigten, des Privatklägers
E.
Zeugen in der Untersuchung und im erstinsta
wiedergegeben. Sie beurteilte die
Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
E.
glaubhaft bestätigte (U rk.
am
Erinneru
Eindringungstiefe von ca. 5- 10 mm beschreiben,
ausgemacht werden könne (UrkE. s
Beschuldigte dem Privatkläger
sich dabei um eine Stich- od er
Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk.
auch entstehen, wenn
Mutmassung
Unachtsam
Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8
125 IV 242 E. 3c, je m.H.)
Die Vorinstanz hat die r
sowie die theoretischen
Hinweis auf Lehre
zutreffend gewürdigt (Urk.
Vermeidung von
Messer zu beschaffen und ein weiteres Gerangel mit dem Messer in der
suchen, wenn dieses nicht eingesetzt werden soll.
Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmu
Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenre
Recht für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Be
erfolgt nach der konkreten Methode, d.h.
beiden Rechte der Täter für die gerade zu b
(OFK/StGB - Donatsch, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 2
Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung sowie der
massgebliche Strafrahmen wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf
Rechtsprechung und Lehre zutreffend und umfassend wiedergegeben (Urk. 77
gleichzeitig die Wiedereinführung
fortgesetzten Delikts und der
Bundesgericht explizit für
Voraussetzungen für eine (ausnahmsw eise) von der konkrete
abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffu
Deliktsgruppen seien unklar. Auch sei im Rah
Zur objektiven hwere
Tatsc
bei Tötungen i
Verhältnis der einzelnen Taten
Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass Art.
grösseren oder geringeren
bestimmt sich damit vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstä
objektive Tat schwere ist nicht nur anhand des äuss
unmittelbaren Vorbereitungshandlungen zu
jeglichem Kontext gelöste Betrachtung mi
Tötungsdelikte nicht vereinbar ist. Subjektive M erkmale wie Motive, Bew
und Absichten des Beschuldigten sind implizit auch
111 StGB) massgeblich, wenn
Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich anh
Auseinandersetzungen eine Tötung
erlittene Verletzung des Privatklä
einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass es nicht das Handlungszi
war, den Privatkläger z
Gewaltexzess und die dadurch verursachte Verletzung in Ka
bloss eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu be
der Zufügung der Verletzung handelte er dagegen direktvorsä
liege zum Tatzeitpunkt vom 3. Dezember 2017
Schuldfähigkeit vor ( vgl. Urk
Jahren Freiheits
strafe als angemessen.
Einzelstrafe n
Anklageziffer 2.1: Entwendung zum Gebrauch
Der Beschuldigte
In subjektiver Hinsicht
direktvorsätzlich handelte. Die subjektive
Tatschwere auch hier weder zu erhöhen noch z u verminde
Gesamthaft erscheint eine Geldstrafe von 60
Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden
4.3. Anklageziffe
Busse auszufällen, wobei
und den finanziellen Verhältnissen des Bes chul
4.7. Anklageziffer 2.5: Fahren ohne Berechtigung
Dem Beschuldigten war der Führer
entzogen. Innerhalb des
Tatverschulden als sehr leicht zu bezeichnen.
Gemäss Gutachten lag zum Tatzeitpunkt vom 2.
Verminderung der Schuldfähigkeit vor (Urk. 26/11 S.
um 50% auf 240
5.1. Persönliche Verhältnisse
Fr.
Der Beschuldigte verfügt über folgende Vorstrafen (Urk.
Mit Urteil
wurde
Waffe
Betäu
Der V
Probe
gemä
Freiheitsstrafe gemäss Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgeric
vom 12. April 2011 verw
Zu den Täterkomponenten gehört auch das
Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie
Beispiel Reue, Ein sicht und Strafempfindlichkeit; vgl. BSK StGB
2013, N 174 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis
Täters bei der Aufklärung von St
Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits ü
gewesen wäre. Bei umfangreichen und prozessent
kann die Strafreduktion nach der bundesger
einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc
Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue Strafminderungsgründe dar. Nur
diese Faktoren erf
Fehlen einzelne Elemente, ist
reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_974/2009
Während die vers
7. e vorsätzliche Tötung zwing
Strafart ner Freiheitsstrafe zu
ucht
end mit ei
ahnden ist, stellt sich bezüglich der Strassenverkehrsdelikte die Frage
geeigneten Strafart.
Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf e
wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der B
Ve rbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit.
Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
festgestellte n psychischen Störung
worden waren. Die
Massnahmeantritts
des Besch
Angesichts der Höhe
Fdreeirheitsstrafe fäAllpt rdilie Gew20ä2h1rung dessprbicehdtin
teilbedingten Vollzugs zum Vornherein ausser Betracht.
Der Beschuldigt 9.
ist gemäss Gut
Massnahme
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e achten mas
und auch massnahmewilAligu.fgrund des hohen Risikos ist entsprechend de
gutachterlichen Empfehlung eine ambulante Massnahme
auszusprechen.
Schulden abzuanhdlt
in einer
Gemäss Art. 63 Abs. 2 Satz 2 StGB
Behandlung Bewährungshilfe anordnen
und sich einer regelmässigen Kontrolle der Abstinenz im Rahmen der am
Die Gerichtsgebühr Mfüar ssnahmdeaszBueruunfutenrgzsievheerfna.hren ist auf Fr. 3'000. Fü-r ebendiese Daufer
1. Es wird fes tgestellt, dass das Urteil des Be
vom 18. April 2019 bezüglich der Dispositivziffer
Der Beschuldigte B.
ist ferner schuld
6
Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Ver bindung
Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahr
durch Untersuchungs -
Geldstrafe von 200 T
3'000. -
8'200. -
Fr.
Fr.
; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung
10.
die amtliche
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs -
Vollzugsdienste
den Privatkläger A.
(Ei ne begründete Urteilsausfertigung - und nur
die amtliche
eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach E
die Staatsanwaltschaft I des Kan vtoenrlsanZgüerinc.h)
und nach unsboewniüetzintevmolAlsbtälanudfigder ARuescfhetrstimguitnteglfarisnt bzw. Erledigung
allfälliger Rechtsmittel an
Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA - Pro
Vernichtung des ED - Materials zwecks Bestimmung de
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Vernichtungs - und Löschungs
12.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 7. Mai 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Kümin Grell
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