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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ200011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ200011 vom 30.03.2020 (ZH)
Datum:30.03.2020
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_287/2020
Leitsatz/Stichwort:Genehmigung des Schlussrechenschaftsberichts in der Beistandschaft nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB
Schlagwörter : Beschwerde; Bezirksrat; Beistand; Beschwerdeführer; Beschluss; Beistands; Beschwerdeverfahren; KESB-act; Beistandschaft; Dispositivziffer; Urteil; Bezirksrates; Entschädigung; Partei; Begründet; Entscheid; Kanton; Antrag; Recht; Genugtuung; Stadt; Einzutreten; Verfahren; Parteientschädigung; Kindes; Erhoben; Festgesetzt; Februar
Rechtsnorm: Art. 314 ZGB ; Art. 317 ZPO ; Art. 395 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 141 III 576;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 30. März 2020

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    betreffend Genehmigung des Schlussrechenschaftsberichts in der Beistandschaft nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB für A. , geb.tt. August 1956
    Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 13. Februar 2020; VO.2018.97 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich)

    Erwägungen:

    1. - 1.1 Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich errichtete mit Beschluss vom 24. Juni 2010 für A. eine Beistandschaft i.S.v. aArt 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB (KESB-act. 9). Grund für diese Massnahme, die nach der Anhö- rung von A. erlassen wurde, war die gesundheitliche Verfassung von

      1. , der immer wieder in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert war und im Mai 2010 in das Wohnheim B. eintrat. Die gesundheitliche Verfassung erlaubte es A. nicht mehr, seine Gesamtsituation zu überblicken und seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu regeln (vgl. a.a.O., S. 1). Zum Beistand ernannt wurde C. (vgl. a.a.O., Dispositivziffer 2). Diesem wurde

u.a. aufgegeben, den Besitzstand von A. in einem Inventar festzuhalten, A. bei der Regelung seiner finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten, Einkünfte und Vermögen zu verwalten, für hinreichende persön-

liche, medizinische und soziale Betreuung zu sorgen sowie Rechenschaft darüber abzulegen, erstmals per Ende Mai 2012. Das Inventar wurde mit Beschluss vom

  1. anuar 2011 abgenommen und an den Bezirksrat weitergeleitet; es wurden dabei Kosten zu Lasten des Vermögens von A. erhoben (vgl. KESB-act. 17).

    Mit Beschluss vom 23. April 2013 wurde die Beistandschaft von der neu zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB) in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S. des

    Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt und der Rechenschaftsbericht des Beistandes samt Rechnung per Ende Mai 2012 genehmigt, unter Kostenauflage zu Lasten des Vermögens von A. (vgl. KESB-act. 30). Weitere Rechenschaftsberichte des Beistandes wurden im Jahr 2014 und im Jahr 2016 von der KESB geprüft und genehmigt (vgl. KESB-act. 35 f. und 43 f.).

    1. äusserte dem Beistand gegenüber gegen Ende 2017 den Wunsch nach Verselbständigung, weil sich seine gesundheitliche Verfassung stabilisiert hatte. Die dafür nötigen Schritte wurden in der Folge in Angriff genommen. Seit Mitte März wohnt A. nicht mehr im Wohnheim B. , sondern in

D. SH. Nach einem Auswertungsgespräch im Juni 2018 stellten der Beistand und A. gemeinsam den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft (vgl. KESB-act. 51). A. wurde daraufhin von der KESB angehört (vgl. KESB-act. 55). Mit Beschluss vom 28. Juli 2018 hob die KESB die Beistandschaft per 31. August 2018 auf und erhob für diesen Beschluss Kosten, die A. auferlegt wurden (vgl. KESB-act. 56).

    1. Im November 2018 reichte der Beistand der KESB den Schlussbericht per Ende August 2018 mit der Schlussrechnung ein (vgl. KESB-act. 57). Die KESB prüfte diese und genehmigte sie mit Beschluss vom 20. November 2018 (vgl. KESB-act. 58 [= act. 7/1/1], Dispositivziffer 1). Zugleich setzte die KESB die Entschädigung des Beistands (inklusive Sozialversicherungsbeiträge) auf total

      Fr. 5'908.40 fest, die A. den Sozialen Diensten zu zahlen hat (a.a.O., Dispositivziffer 2) nebst Pauschal-/Reisespesen von Fr. 220.- (a.a.O., Dispositivziffer

      3) und erhob für den Beschluss Kosten von Fr. 690.-, die A. auferlegt wurden (vgl. a.a.O., Dispositivziffer 6).

    2. Mit diesem Beschluss der KESB war A. nicht einverstanden. Er beschwerte sich deshalb anfangs Dezember 2018 beim Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, in dessen Verlauf sich A. verschiedentlich zu Wort meldete, letztmals am 1. Januar 2020 mit dem Antrag, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten.

      Am 13. Februar 2020 fällte der Bezirksratspräsident sein Urteil (vgl. act. 6 [= act. 3/6 = act. 7/15]). In Dispositivziffer I hiess er die Beschwerde teilweise gut, soweit er auf sie eintrat, und setzte die von der KESB in Dispositivziffer 2 ihres Beschlusses festgesetzte Entschädigung des Beistands auf Fr. 5'500.- fest. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben (a.a.O., Dispositivziffer II) und es wurde auch keine Parteientschädigung festgesetzt (a.a.O., Dispositivziffer III).

    3. Über dieses Urteil beschwerte sich A. (fortan: der Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 (act. 2 und act. 3) rechtzeitig bei der Kammer. Die Akten des Bezirksrates, zu denen auch die Akten der KESB gehören, wurden daraufhin beigezogen. Weitere Verfahrensschritte sind nicht nötig. Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.- 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und - soweit das EG KESR etwas nicht regelt - ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.

Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rügebzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1,

ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Auch hat sie einen Antrag zu stellen, aus dem hervorgeht, wie die Kammer als Beschwerdeinstanz an der Stelle des Bezirksrates genau entscheiden soll. Bei Laien werden weder an die Begründung noch an den Antrag erhebliche Anforderungen gestellt: Es braucht keinen formellen Antrag, sondern es genügt, wenn sich wenigstens aus der Begründung klar ergibt, wie entschieden werden soll; der Begründungsobliegenheit ist Genüge getan, wenn sich unschwer begreifen lässt, was der Bezirksrat nach Auffassung der Beschwerde füh- renden Partei falsch gemacht haben soll. Blosse Wiederholungen des bereits vor der Vorinstanz Dargelegten genügen dem aber nicht. Soweit eine Beschwerde auch diesen minimalen Anforderungen nicht genügt, ist auf sie nicht einzutreten.

Zu beachten ist zudem die Regelung des Art. 317 ZPO, welcher es nicht gestattet, im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Sachverhalte vorzutragen, die

bislang nicht Gegenstand des Verfahrens waren, sowie neue Ansprüche vorzutragen, auch wenn an sich die sog. Untersuchungsund Offizialmaxime Beachtung finden. Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Das trifft insbesondere auf die Art. 59 f. ZPO zu.

    1. - 2.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Bezirksrat war primär der Beschluss der KESB vom 20. November 2018, mit dem der Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beistandes genehmigt und die Entschädigung des Beistands festgesetzt worden waren. Der Bezirksrat hat das in seinem Urteil zutreffend erkannt und die rechtlichen Grundlagen dazu richtig dargestellt (vgl.

      act. 6, dort Erw. 3-4). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden.

      Der Bezirksrat kam dabei zum Ergebnis, dass die Entschädigung des Beistands für dessen Tätigkeiten im Jahr 2016 (7 Monate) und in den Jahren 2017/18 (20 Monate) in der Höhe von Fr. 5'500.- sowie die dabei angefallenen Spesen von Fr. 220.- angemessen sind (vgl. a.a.O., Erw. 4.3), hingegen die dem Beschwerdeführer zusätzlich auferlegten Sozialversicherungsabgaben (Arbeitgeberbeiträge) weder von der Rechtsgrundlage her noch sonst ausgewiesen sind. Er hiess daher die Beschwerde in diesem Punkt gut und setzte die Entschädigung im ausgewiesenen Umfang fest.

      Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde (act. 2) darauf nicht näher ein, zeigt m.a.W. auch nicht in einer für Laien hinreichenden Art auf, was daran falsch sein soll. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer macht immerhin und näher fassbar geltend, der Bezirksratspräsident habe übersehen, dass er - der Beschwerdeführer - bereits Fr. 5'878.35 bezahlt habe. Er fordere daher die zu viel bezahlten Fr. 378.35 nun zurück (vgl.

      act. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer übersieht dabei allerdings seinerseits, dass mit der Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 5'500.- durch den Bezirksrat der Rückforderungsanspruch für zu viel Bezahltes ausgewiesen ist und er diesen Anspruch gegenüber den Sozialen Diensten geltend zu machen hat, welche ihm Rechnung stellten. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet und abzuweisen.

      1. Der Bezirksrat hat sich in der Erw. 5 seines Urteils mit der Gebührenfestsetzung der KESB im Entscheid vom 20. November 2018 befasst, die der Beschwerdeführer bemängelt hatte. Der Bezirksrat legte dabei die gesetzlichen Grundlagen, die für die Gebührenfestsetzung der KESB massgeblich sind, richtig dar. Er kam sodann zum sachlich zutreffenden Ergebnis, dass sich die Gebühr von Fr. 500.- im Rahmen hält und angemessen ist. Der Beschwerdeführer befasst sich auch mit diesen Erwägungen, auf die wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, in seiner Beschwerde (act. 2) nicht fassbar nä- her, legt in keiner von Laien zu erwartenden Art dar, was daran falsch sein soll. Dergleichen ist zudem auch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt in Bezug auf die weitere sachlich zutreffende Erwägung des Bezirksrates, auf bereits früher in rechtskräftig gewordenen Entscheiden festgesetzte Gebühren, deren Erhebung lediglich aufgeschoben worden sei, könne heute nicht mehr zurückgekommen werden (vgl. act. 6 Erw. 5.3 [S. 10]).

        Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich auch in diesen Punkten gegen das Urteil des Bezirksrates richtet, was indes nicht ganz klar ist, offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie ebenfalls nicht einzutreten ist.

      2. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit dem Beschluss der KESB vom

        20. November 2018 auch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom

        24. Juni 2010 angefochten, mit dem die Beistandschaft errichtet worden war. Der Bezirksrat trat auf die Beschwerde insoweit nicht ein, weil sie offensichtlich verspätet gewesen sei. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend mache, erst nach dem Absetzen der Medikamente gegen Ende 2017 Kenntnis von diesem Entscheid erlangt habe, sei die erst am 9. Januar 2019 dagegen erhobene Beschwerde offensichtlich verspätet. Auf sie sei daher nicht einzutreten (vgl. act. 6 Erw. 2.2).

        Der Beschwerdeführer widerspricht dem aufs heftigste (vgl. act. 2 S. 2). Er macht im Wesentlichen geltend, er sei bis zum Absetzen der Medikamente vollständig urteilsunfähig gewesen, was Arztzeugnisse bestätigten (vgl. a.a.O.). Sinngemäss macht er damit geltend, er sei bis zum Absetzen der Medikamente gar nicht in der Lage gewesen, die Tragweite des Beschlusses vom 24. Juni 2010 zu verstehen. Das mag sein, kann aber offen gelassen werden. Denn nicht ersichtlich ist gleichwohl, warum der Beschwerdeführer nach Ende 2017, als er erkennen konnte und erkannte, dass eine Beistandschaft bestand und ein Beistand für ihn tätig war, mit dem zusammen er ja den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft an die KESB gerichtet hatte, den Beschluss vom 24. Juni 2010 nicht sogleich anfocht bzw. sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuchte. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht und er legt auch nichts dar, was begründet zur Annahme führen könnte, es sei ihm das erst anfangs Januar 2019 möglich gewesen. Die Beschwerde bleibt in diesem Punkt folglich sachlich unbegründet und ist abzuweisen.

        Kein Thema mehr ist daher heute auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatz für Gerichtskosten im Zusammenhang mit dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 24. Juni 2010, soweit damit eine Parteientschädigung verlangt wird, was nicht ganz klar ist (vgl. act. 2 S. 4/5).

      3. Hauptanliegen des Beschwerdeführers, die er mit seiner Beschwerde verfolgt, sind eine Genugtuungsforderung von Fr. 20'000.- gegenüber dem Kanton Zürich sowie eine Schadenersatzforderung, die er auch gegenüber dem Kanton Zürich geltend macht (vgl. act. 2 S. 4 f.). Im Wesentlichen begründet er beides mit der 2010 errichteten Beistandschaft und den damit einhergehenden, ihn bzw. sein Vermögen schädigenden Handlungen des Beistands sowie seiner - des Beschwerdeführers - bis 2017 andauernden völligen Unzurechnungsfähigkeit. Erwähnt werden dabei beim Umzug 2010 verloren gegangene persönliche Gegenstände sowie auch die Verkäufe von Waffen und Waffenzubehör, die bei ihm - dem Beschwerdeführer - anfangs November 2010 durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellt worden und dann durch den Beistand verkauft worden waren (vgl. act. 2 S. 3 f.). Es handelte sich um drei Gewehre, zwei Sturmgewehre und zwei Revolver sowie Magazine, Patronen usw. (vgl. KESB-act. 66/1 mit Anhängen).

        Ähnliches hat der Beschwerdeführer bereits dem Bezirksrat vorgetragen. Der Bezirksrat hielt dazu in seinem Urteil zutreffend fest (vgl. act. 6 Erw. 3.2 und Erw. 3.3), der Beschwerdeführer habe für diese Ansprüche den Weg der Verantwortlichkeitsklage einzuschlagen. Damit befasst sich die Beschwerde nicht näher. Sie ist auch insoweit offensichtlich unbegründet.

        Ergänzend ist anzufügen, dass es gewiss schmerzlich ist, wenn persönliche Gegenstände verloren gegangen sind. Ob das so der Fall war und dann eine Genugtuung rechtfertigen würde, kann aber offen gelassen werden. Denn für allfällige Fehler des Beistands in der Ausübung seines Amtes, welche Schadenersatzund Genugtuungsansprüche begründen könnten, haftet nicht der Kanton Zürich, sondern das Gemeinwesen, bei dem der Beistand angestellt ist, also die Stadt Zürich. Analoges gilt für einen allfälligen Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Vormundschaftsbehörde bzw. der KESB aus welchen Gründen auch immer. Es erübrigt sich daher fast auch noch anzumerken, dass aus der Beschwerde nicht ganz klar wird, warum der Beschwerdeführer der Auffassung ist, es stehe ihm eine Genugtuung zu.

        Weiter ist anzumerken, dass der Bezirksrat im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens für die Beurteilung von Genugtuungsund Schadenersatzbegehren sachlich unzuständig war; dasselbe gilt für die Kammer in diesem Beschwerdeverfahren, welches das Urteil des Bezirksrates vom 13. Februar 2020 zum Gegenstand hat.

      4. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen als dem eben gezeichneten Ergebnis führen müsste. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für dieses zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist für dieses Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen, und zwar nur schon deshalb, weil der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen vollumfänglich unterliegt. Es er- übrigt sich daher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, mit denen er darlegt, dass ihm im Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren Umtriebe entstanden sind, die eine Entschädigung von Fr. 9'000.- rechtfertigten, gerechnet nach einem Stundenansatz für Anwälte von Fr. 400.- (vgl. act. 2 S. 5).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung

    , an C. , SZ E. , QT F. ..., F. -Strasse , ... Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Zü- rich.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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