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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:ZK1-15-178
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid ZK1-15-178 vom 07.07.2016 (GR)
Datum:07.07.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erbbescheinigung
Schlagwörter : Gericht; Berufung; Erben; Nigung; Scheinigung; Verfügung; Testament; Erblasser; Recht; Landquart; Bezirksgericht; Bescheinigung; Entscheid; Terin; Erbbescheinigung; Lasserin; Nachlass; Zelrichterin; Erblasserin; Ausstellung; Einzelrichterin; Bruder; Kanton; Beschwerde; Verfügende; Fügungen; Graubünden; Verfügenden
Rechtsnorm: Art. 105 ZPO ; Art. 308 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 458 ZGB ; Art. 469 ZGB ; Art. 505 ZGB ; Art. 542 ZGB ; Art. 559 ZGB ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:135 III 578; 139 III 225;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Peter Breitschmid; Peter Breitschmid;
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 7. Juli 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 15 178
12. Juli 2016
ZK1 16 1
Urteil

I. Zivilkammer
Vorsitz
Brunner
RichterInnen
Michael Dürst und Hubert
Aktuarin
Mosca

In den zivilrechtlichen Berufungen
des X._____ und des Y._____ beide Berufungskläger,

gegen

die Verfügungen der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart vom 10. Dezem-
ber 2015 und vom 21. Dezember 2015, mitgeteilt am 11. Dezember 2015 bezie-
hungsweise am 23. Dezember 2015, in Sachen des A._____ und der B._____,
beide Berufungsbeklagte, gegen die Berufungskläger,
betreffend Erbbescheinigung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Am 22. Mai 2015 verstarb Z._____, geboren am _____1932, L.1_____
Staatsangehörige, zuletzt wohnhaft gewesen in O.1_____.
B.
Am 18. August 2015 reichte A._____ die in O.2_____ (L.2_____) in
C._____ Sprache verfasste letztwillige Verfügung von Todes wegen der Z._____
vom 16. März 1970 dem Bezirksgericht Landquart zwecks Eröffnung ein. Nebst
der Einsetzung der Schwester B._____ als Willensvollstreckerin wurde darin ver-
fügt, dass der ganze Nachlass zunächst den Eltern der Verfügenden, D._____ und
F._____, zufallen soll. Für den Fall, dass die Eltern vor der Verfügenden verster-
ben sollten, wurde verfügt, dass der Nachlass zwischen der Schwester B._____
und dem Bruder E._____ aufgeteilt werden soll.
C.
Der Bruder der Verfügenden, E._____, verstarb am _____2013 (vgl. act.
3.1).
D.
Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart eröffnete mit Entscheid
vom 29. Oktober 2015 die letztwillige Verfügung. Als Erben wurden im Entscheid
aufgeführt:
- B._____, geborene _____, geboren am _____1933, Schwester,
- X._____, geboren am _____1958, Neffe,

- Y._____, geboren am _____1961, Neffe,

- A._____, geboren am _____1963, Neffe.
Die Erben wurden weiter von der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart da-
rauf aufmerksam gemacht (vgl. Ziff. 6), dass die Ausstellung einer Erbbescheini-
gung erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist respektive nach Verzicht auf das
Recht der Ausschlagung auf Gesuch erfolgen könne, frühestens jedoch nach Ab-
lauf eines Monats seit der Mitteilung der Eröffnung der fraglichen Verfügung von
Todes wegen an die gesetzlichen Erben, sofern keine Bestreitung im Sinne von
Art. 559 Abs. 1 ZGB erfolge.
E.
Am 7. Dezember 2015 (Poststempel) ersuchte X._____ und am 18. De-
zember 2015 Y._____ um Ausstellung einer Erbbescheinigung.
F.
Mit Verfügungen vom 10. Dezember 2015 beziehungsweise 21. Dezember
2015 lehnte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart ab, den beiden Ge-
suchstellern eine Erbbescheinigung auszustellen. Zur Begründung führte sie in
beiden identischen Schreiben aus, die vorfrageweise Auslegung des handschriftli-
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chen Testaments ergebe, dass nach Ableben der Mutter und des Vaters der Erb-
lasserin der Nachlass zwischen B._____ (Schwester) und E._____ (Bruder) geteilt
werden solle. Um die Erbschaft erwerben zu können, müsse der Erbe den Erb-
gang in erbfähigem Zustand erleben (Art. 542 Abs. 1 ZGB). E._____ sei vorver-
storben. Der ganze Nachlass falle somit nach dem letzten Willen der Erblasserin
an die Schwester B._____, da sie nicht mehr mit ihrem Bruder teilen könne. Die
Erblasserin habe keine Ersatzverfügung für den Fall des Vorversterbens ihres
Bruders als eingesetzten Erben getroffen.
G.
Gegen diese Verfügungen erhoben X._____ am 16. Dezember 2015 und
Y._____ am 2. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
Beide beantragen sinngemäss, ihnen sei eine Erbbescheinigung auszustellen.
Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart nahm am 22. Dezember 2015
dazu Stellung. B._____ und A._____ liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
H.
Auf die weiteren Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen und in
den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Nach Art. 559 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 Schlusstitel des ZGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1
lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG-
zZPO; BR 320.100) sowie Art. 248 lit. e ZPO ist für die Ausstellung beziehungs-
weise Ablehnung der Ausstellung einer Erbbescheinigung der Präsident oder ein
anderes Mitglied des Bezirksgerichts zuständig. Bei diesem Verfahren handelt es
sich um ein solches der freiwilligen, nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, womit das
summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 248 lit. e ZPO). Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts findet die eidgenössische ZPO im Bereich der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit nach Art. 1 lit. b ZPO nur Anwendung, wo das Bundesrecht
selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. In den übrigen Bereichen ist gestützt
auf Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB das vom Kanton bezeichnete Recht als kantonales
Verfahrensrecht anzuwenden (BGE 139 III 225 E. 2.2). Vorliegend ist in den Ge-
setzgebungsmaterialien, insbesondere in der Botschaft der Regierung und den
Protokollen des Grossen Rats des Kantons Graubünden, kein Hinweis zu finden,
dass beabsichtigt gewesen wäre, für das vorliegend zur Diskussion stehende Ver-
fahren andere Verfahrensvorschriften als jene der Zivilprozessordnung zur An-
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wendung zu bringen. Folglich sind die Bestimmungen der eidgenössischen ZPO -
als subsidiäres kantonales Recht - anwendbar (vgl. Entscheid der Schuldbetrei-
bungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 21
vom 5. Mai 2015, E. 1.c).
Prozessual gesehen stellt die Ausstellung beziehungsweise die Ablehnung der
Ausstellung einer Erbbescheinigung eine vorsorgliche Massnahme dar (Martin
Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Honsell /Vogt /Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 10 zu Vor Art. 551-559
ZGB; Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15
59 und ZK1 15 60 vom 13. August 2015 E. 1.a).
b)
Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind nach Art. 308 Abs. 1
lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Zu beachten ist, dass in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens
CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten gel-
ten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ihrer Natur nach als vermögens-
rechtlich (vgl. BGE 135 III 578 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 5A_396/2010 vom
22. Oktober 2010 E. 2.1.1 und 5A_257/2009 vom 26 Oktober 2009 E. 1.3; vgl.
auch Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15
59 und ZK1 15 60 vom 13. August 2015 E. 1.b).
c)
Bei den angefochtenen Entscheiden der Einzelrichterin des Bezirksgerichts
Landquart vom 10. Dezember 2015 beziehungsweise 21. Dezember 2015 betref-
fend Ablehnung der Ausstellung einer Erbbescheinigung handelt es sich um ab-
schliessende Endentscheide, welche grundsätzlich berufungsfähig sind. Die Ein-
zelrichterin am Bezirksgericht Landquart hat in ihren Rechtsmittelbelehrungen nur
die Beschwerde aufgeführt, was so nicht zutreffend ist, zumal es, wie bereits dar-
gelegt, auf den Streitwert ankommt.
Konkrete Angaben über den Wert des Nachlasses sind in den Akten nicht vorhan-
den. Immerhin deuten die Ausführungen der Erbengemeinschaft Z._____ im
Schreiben vom 20. August 2015 (act. I/2) darauf hin, dass der Nachlass aller
Wahrscheinlichkeit nach einen Wert von Fr. 10'000.-- übersteigt. Im besagten
Schreiben wird von Geld für einen Hausbau gesprochen, das die Verstorbene
Y._____ - eventuell als Erbvorbezug - übergeben haben soll und von der Erben-
gemeinschaft zurückgefordert wird. Kommt hinzu, dass die Erblasserin ledig war
und keine Nachkommen hatte. Es ist somit davon auszugehen, dass es im Zu-
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sammenhang mit der Erbteilung um mehr als Fr. 10'000.-- geht, so dass vorlie-
gend die Berufungsfähigkeit gegeben ist.
d)
Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und
erweist es sich, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form
und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht ei-
ne sogenannte Konversion vor, und zwar in dem Sinne, als dass es das falsch
bezeichnete Rechtsmittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entge-
gennimmt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 35 vom
21. August 2012 E. 1.a, mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts von Graubün-
den ZK2 14 40 vom 06. März 2015 E. 1.a). Wie noch zu zeigen sein wird, können
die beiden fälschlicherweise als Beschwerden eingereichten Eingaben von
Y._____ und X._____ als Berufungen entgegen genommen werden, zumal die an
die Berufung gestellten Frist- und Formerfordernisse gewahrt werden.
e)
Gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide hat die Beru-
fung zuhanden der Berufungsinstanz innert zehn Tagen zu erfolgen (Art. 314 Abs.
1 ZPO).
Y._____ geht davon aus, dass er die zehntägige Frist um zwei Tage verpasst hat.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Die fragliche Verfügung betreffend Ablehnung der
Ausstellung der Erbbescheinigung datiert vom 21. Dezember 2015. Gemäss Sen-
deverfolgung wurde diese am 23. Dezember 2015 in Empfang genommen. Der
letzte Tag der 10-tägigen Frist wäre der 2. Januar 2016 gewesen. Dies war aber
ein Samstag, so dass der letzte Tag auf den nachfolgenden Montag fiel (Art. 142
Abs. 3 ZPO). Das Rechtsmittel von Y._____ ist somit rechtzeitig ergriffen worden.
Ebenfalls fristgemäss - am 16. Dezember 2015 - reichte X._____ "Beschwerde"
gegen die am 10. Dezember 2015 mitgeteilte und am 11. Dezember 2015 in Emp-
fang genommene Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart ein.
Da beide Rechtmittel zudem den Formerfordernissen entsprechen, können sie als
Berufungen entgegen genommen werden.
f)
Mit Berufung kann nach Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit.
a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht wer-
den, womit die Kognition der Berufungsinstanz umfassend ist.
2.
Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das Gericht gestützt auf Art. 125 lit.
c ZPO selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Es gilt zu beachten, dass die
beiden anfechtbaren Verfügungen der Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart
betreffend Ablehnung der Ausstellung einer Erbbescheinigung dem Wortlaut nach
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identisch sind, denselben Sachverhalt umfassen und denselben Nachlass betref-
fen, weshalb es sich rechtfertigt, dass die beiden Verfahren (ZK1 15 178 und ZK1
16 1) vereinigt werden und ein einheitlicher Entscheid ergeht.
3.
Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart kam in ihren gleichlauten-
den Verfügungen gegenüber X._____ und Y._____ im Rahmen einer vorfragewei-
sen Auslegung des Testamentes von Z._____ zum Schluss, die Erblasserin habe
verfügt, dass nach dem Ableben der Mutter und des Vaters der Verfügenden der
Nachlass zwischen B._____ (Schwester) und E._____ (Bruder) geteilt werden sol-
le. Da E._____ vorverstorben sei und der Erbe den Erbgang im erbfähigen Zu-
stand erleben müsse (Art. 542 Abs. 1 ZGB), um die Erbschaft erwerben zu kön-
nen, falle nach dem Willen der Erblasserin somit der ganze Nachlass an die
Schwester B._____, da sie nicht mehr mit ihrem Bruder teilen könne. Demgegen-
über vertreten die Beschwerdeführer beziehungsweise Berufungskläger die Auf-
fassung, dass der Anteil des vorverstorbenen E._____ an dessen Nachkommen
falle und es nicht der Wille der Erblasserin gewesen sei, diese von der Erbfolge
auszuschliessen. Dazu ergibt sich folgendes:
a)
Nach Art. 559 ZGB unter der Marginalie "Auslieferung der Erbschaft" wird
den eingesetzten Erben nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung der eröffne-
ten letztwilligen Verfügung von der Behörde auf ihr Verlangen eine Bescheinigung
darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erb-
schaftsklage als Erben anerkannt seien, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus
einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung be-
stritten haben. Zugleich wird gegebenenfalls der Erbschaftsverwalter angewiesen,
ihnen die Erbschaft auszuliefern (Art. 559 Abs. 2 ZGB). Die sogenannte Erbbe-
scheinigung ist ein von der zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument, das die
darin aufgeführten Personen als alleinige Erben des betreffenden Erblassers aus-
weist. Es gibt ihnen das alleinige und ausschliessliche Recht, den Nachlass in Be-
sitz zu nehmen und darüber zu verfügen (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel
Leu, a.a.O., N. 2 zu Art. 559 ZGB; Paul Piotet, Schweizerisches Privatrecht, Erb-
recht, Bd. 4, 2. Halbbd., Basel und Stuttgart 1989, § 91, S. 719). Die Erbbeschei-
nigung wird gemäss gesetzlicher Vorschrift ausdrücklich unter Vorbehalt der Un-
gültigkeits- und der Erbschaftsklage ausgestellt. Sie ist deshalb stets nur ein pro-
visorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Er-
benstellung der darin erwähnten Personen. Sie soll es den prima facie berechtigt
erscheinenden Erben ermöglichen, Erbschaftsgegenstände in Besitz zu nehmen
und darüber zu verfügen. Die Frage der materiellen Berechtigung kann nicht die
ausstellende Behörde, sondern nur das ordentliche Gericht definitiv entscheiden
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(PKG 2004 Nr. 23 E. 3b mit weiteren Hinweisen; PKG 2008 Nr. 3 E. 3c/bb; BGE
128 III 318 E. 2.; Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N 2 zu Art.
559 ZGB; Frank Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3.
Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 559 ZGB).
b)
Demnach hat der angerufene, für die Ausstellung der Erbbescheinigung
zuständige Richter bei unklaren oder sich widersprechenden Verfügungen diese
provisorisch auszulegen und zu entscheiden, wem die Erbbescheinigung auszu-
stellen ist und wer darin als Erbe aufzunehmen ist. Dieser Entscheid bindet den
ordentlichen Richter nicht (PKG 2004 Nr. 23 E. 3.b; Martin Karrer/Nedim Peter
Vogt/Daniel Leu, a.a.O., N 32 zu Art. 559 ZGB;). Aufgrund der vorliegenden Bele-
ge sowie der Verfügungen von Todes wegen hat die Behörde im Rahmen pflicht-
gemässen Ermessens darüber zu befinden, ob sie die Erbenstellung als ausrei-
chend glaubhaft erachtet (Frank Emmel, a.a.O., N 31 zu Art. 559 ZGB mit Hinwei-
sen). Beim Testament als einseitiger, nicht empfangsbedürftiger und jederzeit wi-
derrufbarer Willenserklärung steht der Wille des Verfügenden im Vordergrund. Die
Auslegung des Testaments erfolgt daher nach dem Willensprinzip. Die Erklärung
des Erblassers soll in dem wirklich von ihm gewollten Sinne wirksam werden (Ale-
xandra Zeiter/Andreas Schröder, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erb-
recht, 3. Aufl., Basel 2015, N 6 der Vorbemerkungen zu Art. 467 ff. ZGB; Peter
Breitschmid, in: Honsell /Vogt /Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch
II, 5. Aufl., Basel 2015, N 24 zu Art. 469 ZGB jeweils mit Hinweisen). Primäres
Auslegungsmittel zur Feststellung des Willens des Verfügenden ist der Wortlaut
zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der inneren Logik bezie-
hungsweise der erkennbaren Leitidee der Anordnung (Peter Breitschmid, a.a.O.,
N 22 zu Art. 469 ZGB; Alexandra Zeiter/Andreas Schröder, a.a.O., N 14 der Vor-
bemerkungen zu Art. 467 ff. ZGB). Sodann wird aber als weitere Auslegungsregel
die Vermutung beigezogen, dass der Erblasser sein Testament in Übereinstim-
mung mit dem Intestaterbrecht verfassen wollte (sogenannte goldene Regel; vgl.
Alexandra Zeiter/Andreas Schröder, a.a.O., N 35 der Vorbemerkungen zu Art. 467
ff. ZGB mit Hinweisen). Anhand weiterer Anhaltspunkte, die ausserhalb der Ur-
kunde liegen können, ist zu ermitteln, ob der Verfügende wirklich von der erbrecht-
lichen Ordnung abweichen wollte. Dazu gehören die Lebensverhältnisse, Ge-
wohnheiten und Charakterzüge des Erblassers, aber auch Kontaktpersonen und
das Lebensumfeld (Peter Breitschmid, a.a.O., N 27 zu Art. 469 ZGB).
c)
Vorliegendenfalls gibt der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen kaum
Anlass für unterschiedliche Interpretationen. Der Text wurde auf einem vorge-
druckten Formular handschriftlich in Blockschrift verfasst, von der Verfügenden
Seite 7 — 10

unterzeichnet und von zwei Zeugen bestätigt. Dabei handelt es sich aber nicht um
ein eigenhändiges Testament im Sinne des ZGB (Art. 505 ZGB). Der Vergleich mit
der Unterschrift der Verfügenden lässt den Schluss zu, dass diese das Testament
nicht eigenhändig niedergeschrieben hat, sondern eine Drittperson. Anhaltspunk-
te, dass dies eine ungültige Errichtungsform in L.2_____ ist, bestehen keine. Da
Z._____ weder Nachkommen noch einen Ehemann hatte, setzte sie ihre damals
noch lebenden nächsten Verwandten, ihre Eltern, als Erben für ihr ganzes Vermö-
gen ein. Damit hat sie nichts anderes getan, als die gesetzliche Erbfolge gemäss
Art. 458 Abs. 1 ZGB festgeschrieben. Dasselbe gilt für die weitere Anordnung im
Testament für den Fall, dass die Eltern vor ihr versterben sollten. In einem weite-
ren Punkt hat sie nämlich für diese Situation ihre beiden Geschwister B._____ und
E._____ als Ersatzerben bestimmt und damit die Regelung von Art. 458 Abs. 3
erster Halbsatz ZGB übernommen. Weitere Anordnungen hat die Testatorin nicht
getroffen. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart hat aus dem Umstand,
dass nicht nur die Eltern der Erblasserin, sondern auch ihr Bruder E._____ vor der
Verfügenden verstorben sind, geschlossen, dass der ganze Nachlass an die noch
lebende Schwester B._____ falle. Diese - wenn auch nur provisorische - Ausle-
gung des Testaments greift zu kurz. Richtig ist zwar, dass B._____ die einzige
überlebende der im Testament ausdrücklich bedachten Personen ist. Dies kann
aber unter den gegebenen Umständen nicht zum Schluss führen, dass B._____
zur Alleinerbin wird. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Erblasserin im kurzen
Text des Testaments lediglich das in der Schweiz gültige Intestaterbrecht bestätigt
hat. Weitere Anordnungen, welche den Schluss zuliessen, dass die Verfügende
von dieser gesetzlichen Regelung bei Vorversterben gewisser im Testament auf-
geführter Personen abweichen wollte, finden sich nicht. Um dies aber annehmen
zu können, bedürfte es innerhalb oder ausserhalb des Testaments Anhaltspunkte
dafür, dass die Erblasserin die Seite des überlebenden Geschwisters besser stel-
len wollte als die andere (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_122/2008 vom 30. Juli
2008, E. 3.5 für den Fall eines Erbvertrages). In den Akten fehlen aber jegliche
Hinweise darauf, dass Z._____ aus irgendwelchen Gründen beabsichtigt hätte, die
Nachkommen ihrer Bruders E._____ leer ausgehen zu lassen. Zu Recht wirft der
Berufungskläger X._____ die Frage auf, was geschehen wäre, wenn auch
B._____ vorverstorben wäre. Schwerlich hätte man in diesem Fall auf den Gedan-
ken kommen können, es sei die Absicht der Erblasserin gewesen, dass die Erb-
schaft nur der einen Seite der Nachkommen ihrer Geschwister zufallen solle.
Vielmehr wäre automatisch angenommen worden, der Nachlass sei gemäss der
gesetzlichen Vorgabe in Art. 458 Abs. 3 ZGB zu teilen.
Seite 8 — 10

d)
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Gründe für die An-
nahme ersichtlich sind, die Erblasserin habe vom schweizerischen Intestaterbrecht
abweichen wollen. Dies führt in provisorischer Auslegung des Testaments dazu,
dass die Nachkommen des Bruders der Erblasserin, E._____, erbberechtigt sind
und als gesetzliche Erben in die Erbbescheinigung aufzunehmen sind.
4.
Hinzuweisen ist auch auf folgenden Punkt: Die Einzelrichterin am Bezirks-
gericht Landquart hat am 29. Oktober 2015 das Testament eröffnet und hat in ih-
rem Entscheid sowohl B._____ geborene _____ als auch die Neffen der Erblasse-
rin, X._____, Y._____ und A._____ als (gesetzliche) Erben aufgeführt. In Ziffer 6
der Erwägungen wurde sodann auf die Voraussetzungen der Ausstellung der Erb-
bescheinigung hingewiesen. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass dies
gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB an die gesetzlichen Erben frühestens nach einem
Monat seit der Testamentseröffnung erfolgen könne, sofern keine Bestreitung im
Sinne dieses Gesetzesartikels erfolge. Mit dieser Bestimmung wird den gesetzli-
chen Erben die Möglichkeit eingeräumt, die Berechtigung gewisser Erben zu be-
streiten (vgl. Peter Breitschmid, a.a.O., N 9/10 zu Art. 559 ZGB). B._____ wurde
damit darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Erbenqualität der Nachkommen
ihres Bruders bestreiten könne. Eine solche Bestreitung erfolgte indessen nicht,
was zumindest ein Indiz darstellt, dass selbst die Miterbin davon ausging, dass
auch die Nachkommen ihres Bruders erbberechtigt sind. Die angefochtenen Ver-
fügungen sind somit in Gutheissung der Beschwerden beziehungsweise Berufun-
gen aufzuheben.
5.
Nach Art. 95 Abs. 1 ZPO bestehen die Prozesskosten aus den Gerichtskos-
ten (lit. a) und der Parteientschädigung (lit. b). Das Gericht entscheidet über die
Prozesskosten in der Regel im Endentscheid und setzt diese von Amtes wegen
fest (Art. 104 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 9 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (BR 320.210; VGZ) erhebt das Kan-
tonsgericht als Berufungsinstanz eine Entscheidgebühr zwischen CHF 1'000.00
und CHF 30'000.00, wobei vorliegend eine Entscheidgebühr von CHF 3'000.00
erhoben wird. Da die Berufungskläger mit ihren Rechtsbegehren vollumfänglich
durchgedrungen sind und die Berufungsbeklagten sich nicht ausdrücklich gegen
die Ausstellung einer Erbbescheinigung zugunsten der Berufungskläger gewehrt
haben, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens dem Kanton Graubünden
aufzuerlegen. Mangels Antrag werden keine ausseramtlichen Entschädigungen
zugesprochen.
Seite 9 — 10

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerden des X._____ und des Y._____ werden als Berufungen
entgegengenommen.
2.
Die Berufungen werden gutgeheissen und die Verfügungen der Einzelrich-
terin am Bezirksgericht Landquart vom 10. und 21. Dezember 2015 werden
aufgehoben. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart wird angewie-
sen, im Nachlass der Z._____ sel. eine Erbbescheinigung im Sinne der Er-
wägungen auszustellen.
3.
Die Kosten der Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 ver-
bleiben beim Kanton Graubünden.
4.
Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
6.
Mitteilung an:


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