Art. 105 ZPO vom 2023
Art. 105
Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB170008 | Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 (Rückweisung der Strafrechtlichen Abteiung des BuG, Entscheid vom 29. Juni 2017, Nr. 6B_314/2017) | Inkassostelle; Zentrale; Anordnung; Verfahren; Zentralen; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Beschwerde; Anordnungen; Verwaltungskommission; Sinne; Vollzug; Recht; Obergericht; Gericht; Urteil; Kantons; Aufsicht; Bundesgericht; Verfahrens; Vollstreckung; Gerichte; Aufsichts; Eingabe; Unentgeltliche; Busse; Einwendungen; Vorliegen; Obergerichts |
SG | KV-Z 2019/1 | Entscheid Art. 62, 102 und 104 OR; Art. 96 VVG: Abgrenzung zwischen Schadensversicherung und Summenversicherung. Rückforderung ausbezahlter Krankentaggeldleistungen infolge Überentschädigung teilweise gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2019, KV-Z 2019/1). Beim Bundesgericht angefochten. | Versicherung; Leistung; Recht; Beklagten; Partei; Leistungen; Parteien; Helsana; Summenversicherung; Betreibung; Verzug; Schadensversicherung; Schuldner; Forderung; Zeitraum; Gericht; Verzugszins; Ausgleichskasse; Klage; Zivilprozess; Mahnung; Versicherungsgericht; Taggeldleistungen; Erwerbsausfall; Verrechnung; Arbeitsunfähigkeit; Anspruch; Vorliegen; Überentschädigung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 444 (5A_126/2014) | Art. 99 ZPO; Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung. Der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) muss nicht beziffert werden (E. 3.2). | Partei; Beschwerde; Bezifferung; Obergericht; Parteien; Sicherstellung; Parteientschädigung; Antrag; Sicherheit; Gericht; Bezirksgericht; Ermessen; Höhe; Unentgeltliche; Beziffert; Auslagen; Urteil; Entscheid; Beschwerdeführerin; Rechtspflege; Sicherstellungsantrag; Anträge; Setze; Zivilprozessordnung; Entschädigung; Sicherheitsleistung; Beziffern |
140 III 159 (4A_29/2014) | Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten. Ist das Gericht gehalten, mit der Zustellung der Klage an die Gegenpartei und der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss bezahlt ist, um dem Kläger allenfalls unnötige Kosten (Parteientschädigung) zu ersparen? Frage namentlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 59 Abs. 2 lit. f und Art. 60 ZPO sowie von Art. 65, 98, 101 Abs. 2 und Art. 124 Abs. 1 ZPO verneint (E. 2 und 4). | Klage; Beschwerde; Kostenvorschuss; Gericht; Partei; Verfahren; Frist; Kostenvorschusses; Klageantwort; Parteien; Beschwerdeführer; Zivilprozessordnung; Vorinstanz; Parteientschädigung; Verfahrens; Beschwerdegegnerin; Leistung; Klagten; Vorschuss; Zivilprozessordnung; Antwort; Prozessvoraussetzung; Ermessen; Unnötige; TAPPY |