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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-2115/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-2115/2018
Datum:21.01.2021
Leitsatz/Stichwort:Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Syrien; Vergewaltigung; Verfahren; Worden; Schwester; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Anhörung; Visum; Person; Sation; Aufgr; Aussagen; Urteil; Humanitäre; Sachverhalt; Bericht; Erwähnt; Politisch; Glaubhaft; Verfügung; Visums; Sinne; Glaubhaft; Schwägerinnen; Akten; Vorinstanz
Rechtsnorm: Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2115/2018

U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 2 1

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler,

Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien A. , geboren am (…), Syrien,

vertreten durch MLaw Katarina Socha, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 9. März 2018 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Am 24. September 2014 wurde das von der in der Schweiz wohnhaften Schwester der Beschwerdeführerin B. gestellte Gesuch um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen für ihre vier Geschwister und deren Familien (darunter die Beschwerdeführerin mit drei Kindern, welche zu diesem Zeitpunkt in der Türkei weilten) abgewiesen. Mit Verfügung vom

18. Dezember 2014 wies das SEM die Einsprache der Schwester der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der Visa ab. In der Folge kehrte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nach Syrien zurück. Mit Urteil D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde gut und wies das SEM an, den Familienangehörigen der Gesuchstellerin humanitäre Visa zu erteilen.

B.

In der Folge verliess die Beschwerdeführerin Syrien eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2015 und gelangte über die Türkei mit dem humanitären Visum am 22. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 19. November 2015 wurde sie summarisch befragt und am 15. Mai 2017 einlässlich angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei aufgrund des Bürgerkrieges aus Syrien ausgereist. Ihr Haus sei zerstört worden. Zudem seien ihre beiden Söhne im militärdienstpflichtigen Alter, ihr Mann sei verschollen und ihre Tochter verletzt worden. Auch sie selber sei krank gewesen und habe keine medizinische Versorgung erhalten. Als sie sich am (…) Dezember 2014 zusammen mit anderen Frauen vor einem Bombenangriff in einer Bauruine in Sicherheit gebracht habe, seien sie mutmasslich von Militärangehörigen entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort habe man sie je in ein separates Zimmer gebracht und sie seien von den Männern vergewaltigt worden. Da sie sich gegen die Übergriffe gewehrt habe, sei sie geschlagen und an den Haaren geschleift worden. Nach fünf Tagen habe man sie an den Ort der Entführung zurückgebracht und freigelassen. Ungefähr am (…) Januar 2015 seien sie auf Veranlassung ihrer Schwester, welche in der Schweiz wohne, von einem Arzt untersucht worden.

C.

Mit Verfügung vom 9. März 2018 – eröffnet am 12. März 2018 – lehnte das

SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.

D.

Mit Eingabe vom 11. April 2018 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung der Asylfrage. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 18. April 2018 den Eingang der Beschwerde.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, die vorläufig aufgenommene Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.

G.

In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2018, welche der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

H.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt in Syrien vom 19. April 2018 zu den Akten.

I.

Mit Eingabe vom 4. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel (ärztlicher Bericht vom

21. August 2018 und den Bericht einer syrischen Menschenrechtsorganisation) zu den Akten.

J.

Mit Eingabe vom 12. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Rechnung zur erwähnten Schnellrecherche der SFH ein.

K.

Am 19. Januar 2021 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Verfahrensstandanfrage zukommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

      1. September 2015).

    4. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. In der materiellen Begründung der Beschwerde wird in der Folge zwar der Befragungsstil an der Anhörung gerügt. Es wird diesbezüglich jedoch keine mangelnde Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten, der Sachverhalt wurde vom SEM vielmehr genügend abgeklärt. Auf den Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

    1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein einschneidendes Erlebnis handle, seien ihre Ausführungen allgemein,

      äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Sie habe keinerlei Initiative gezeigt, ihre Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll zu geben. Vielmehr hätten die für den Asylentscheid massgeblichen Fakten durch ständiges Nachfragen seitens der befragenden Person in Erfahrung gebracht werden müssen. Insbesondere habe sie eine Vergewaltigung an der Erstbefragung gänzlich unerwähnt gelassen und auf konkrete Nachfrage gar verneint, jemals Probleme mit Drittpersonen gehabt zu haben. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche an der Anhörung hätten wenig zu überzeugen vermocht, zumal die mutmassliche Vergewaltigung vorab bereits im Verfahren um das humanitäre Visum thematisiert worden sei. Zudem habe sie an der Anhörung angegeben, gemeinsam mit unbekannten Frauen festgehalten und vergewaltigt worden zu sein. Gemäss dem Urteil D-364/2015 im Verfahren zu ihrem humanitären Visum für die Schweiz habe ihre Schwester B. dazu aber angegeben, sie sei gemeinsam mit ihren Schwägerinnen festgehalten worden. Ihre Erklärung, dass sie mit Unbekannten entführt worden sei, aber am Ort der Übergriffe gemeinsam mit den Schwägerinnen festgehalten worden sei, welche sich bereits vor ihr an diesem Ort befunden hätten, vermöge wenig zu überzeugen. An der Anhörung habe sie ferner angegeben, es seien sieben Frauen mitgenommen worden, während es gemäss dem erwähnten Urteil D-364/2015 insgesamt zwölf Personen gewesen seien. Dazu habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei damals unter Druck gewesen und habe an der Anhörung nur eine ungefähre Angabe gemacht. Überdies sei die Vergewaltigung gemäss dem erwähnten Urteil D-364/2015 auf den (…) Januar 2015 datiert worden, während die Beschwerdeführerin diese auf den (…) Dezember 2014 datiert habe. Im Verfahren zum humanitären Visum seien zudem am

      1. Februar 2015 zwar die Arztberichte ihrer Schwägerinnen eingereicht worden, jedoch keinen für ihre eigene Person. Schliesslich bleibe schleierhaft, weshalb sie trotz der mutmasslich lebensbedrohlichen Situation in Syrien aus der Türkei in ihr Heimatland zurückgekehrt sei. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass im Rahmen der Abklärungen zur Gewährung eines humanitären Visums keine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe vorgenommen worden sei (vgl. Urteil D- 364/2015, S. 18).

      Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Behörden hätten aufgrund der Mitgliedschaft der Schwester und des Bruders in der türkischen Arbeiterpartei (PKK) 1995 ihr Haus durchsucht und sie habe dieses schliesslich verkaufen müssen. Diese Ereignisse stünden in keinem genügend engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 2015 und seien demnach nicht asylrelevant. Das Gleiche gelte für die

      Bürgerkriegslage in Syrien, welche viele Leute betroffen habe, sodass daraus keine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin resultiert habe. Auch drohe ihr aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihres christlichen Glaubens keine Kollektivverfolgung in Syrien.

    2. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, die Argumentation des SEM lasse sich nicht mit dem Fachwissen im Umgang mit traumatisierten und gewaltbetroffenen Frauen vereinbaren. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich grosse emotionale Mühe gehabt, sich die Festhaltung und die Vergewaltigung in Erinnerung zu rufen und habe sich diese auch nicht vergegenwärtigen wollen. Die Geschehnisse seien offensichtlich mit grosser Scham verbunden. Dem sei der Befragungsstil nicht gerecht geworden. Mit den wiederholten Fragen um die Vergewaltigung sei sie – trotz mehrfacher Erklärung ihrerseits, es falle ihr schwer darüber zu sprechen – in die Enge getrieben worden. Traumatisierte Gewaltbetroffene würden oft unter Gedächtnislücken leiden, hätten Erinnerungen verdrängt oder würden zeitliche Abfolgen und andere Informationen verwechseln. Somit scheine es nicht legitim, die vorgebrachte Vergewaltigung als nachgeschoben, nicht substantiiert und damit unglaubhaft zu qualifizieren. So lasse sich eine – auch zu einem späteren Zeitpunkt – geltend gemachte Vergewaltigung nicht allein deshalb als unglaubhaft qualifizieren, weil die Gesuchstellerin nicht von Anfang an von dem sexuellen Missbrauch erzählt habe. Zudem habe die entscheidfällende Person die Beschwerdeführerin nie persönlich erlebt und es erscheine fragwürdig, inwiefern diese eine traumatisierte Person betreffend ihre Glaubwürdigkeit einschätzen könne. Weiter passe das von ihr geltend gemachte Ereignis in den logischen Kontext und die gelebte Wirklichkeit in Syrien. Das syrische Regime und seine Verbündeten hätten sexuelle Gewalt strategisch und systematisch als Kriegswaffe eingesetzt, um ihre Gegner zu demütigen und psychologisch zu brechen. Insbesondere dem Anhörungsprotokoll seien denn entgegen der Meinung des SEM sehr wohl unzählige persönliche Glaubwürdigkeitselemente zu entnehmen. Das bestätige auch der Bericht der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung. Den Ausführungen des SEM sei nicht zu entnehmen, welche detaillierten Aussagen von einer vergewaltigten Frau mit ihrem kulturellen Hintergrund hätten erwartet werden können. Zusätzlich sei auf das positive Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um Erteilung des humanitären Visums (vgl. D-364/2015, E. 5.4.2) hinzuweisen, wonach das SEM wie auch das angerufene Gericht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung gesehen hätten, von einem anderen Sachverhalt als dem damals wie auch heute dargestellten betreffend die Entführung sowie

die Vergewaltigung auszugehen. Zu den angeblich abweichenden Schilderungen der Schwester könne sich die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr unbekannten Aktenlage nicht äussern. Dennoch sei an dieser Stelle zu betonen, dass Widersprüche die in Verbindung mit Aussagen von Drittpersonen entstünden, unter Beachtung der vorliegenden Angelegenheit kaum zu berücksichtigen sein dürften.

Betreffend eine mögliche Reflexverfolgung sei die Familiensituation zwingend zu würdigen. So habe die Schwester B. sowie weitere Geschwister in der Schweiz Asyl erhalten. Die Schwester sei ehemalige Präsidentin und heute Vizepräsidentin der Organisation (…), welche regelmässig Demonstrationen gegen die unmenschliche Situation in Syrien organisiere. Auch die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2017 in dieser Organisation in einem Ausbildungsprogramm und nehme regelmässig an Demonstrationen teil. Ihre Schwester referiere zudem an diversen Tagungen und Konferenzen und organisiere auch solche. Weiter gebe sie diverse Auskünfte an Organisationen in der Schweiz, wie beispielsweise das schweizerische Rote Kreuz. Bereits in Syrien habe sie sich aktivistisch wie auch politisch für die Menschenrechte eingesetzt, weshalb sie mehrmals von der Regierung inhaftiert worden sei. Sie habe deshalb auch Kontakte zu verschiedenen Botschaften in Syrien gepflegt und Berichte über die damalig aktuelle Menschenrechtslage abgegeben. Der Bruder C. , der heute in Schweden Asyl geniesse, sei damals ebenfalls ähnlich politisch aktiv gewesen und ebenfalls mehrmals in Haft genommen worden. Mehrere Geschwister hätten ernsthafte Probleme mit der syrischen Regierung gehabt. Ein exponiertes Profil der Geschwister in Syrien müsse damit angenommen werden. Das SEM hätte demnach eine mögliche Verfolgung der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt unabdingbar prüfen müssen.

Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Desertion des Sohnes D. (N (…), E-1875/2018) und das Verschwinden des Ehemannes sowie des Sohnes E. . Es sei aufgrund der Sachlage nicht ausgeschlossen, dass auch diese als politische Gegner identifiziert (und zum Verschwinden gebracht) worden seien. Abschliessend sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin noch weitere Faktoren aufweise, die bei einer Rückkehr eine konkrete und ernsthafte Gefährdung ihrer Person begründen würden, zumal sie mehrere Kriterien des UNHCR zur Schutzbedürftigkeit erfülle (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom 22. Oktober 2013) und bei der Organi-

sation (…) tätig sei. Weiter habe die Vorinstanz keine Individualprüfung betreffend ihre Religionszugehörigkeit als Christin vorgenommen und lediglich festgestellt, Christen würden keiner Kollektivverfolgung unterliegen.

Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter anderem den Bericht der Hilfswerksvertretung, Fotografien einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz, ein Bestätigungsschreiben der Organisation (…), die Schnellrecherche der SFH, einen ärztlichen Bericht vom 21. August 2018 und den Bericht einer syrischen Menschrechtsorganisation zu den Akten, in welchem von der Entführung und Vergewaltigung vom (…) Januar 2015 in Aleppo von mehr als zwölf Frauen – darunter die Beschwerdeführerin – berichtet wird.

6.

    1. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

    2. Zunächst sind die Erwägungen des SEM insofern zu bestätigen, als die Beschwerdeführerin die Entführung und Vergewaltigung an der Befragung nicht erwähnte und an der Anhörung keine Initiative zeigte, ihre Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll zu geben. Die Ausführungen zur Gefangenschaft und die Vergewaltigung blieben sodann tatsächlich relativ vage und unsubstantiiert. Gleichzeitig relativiert das SEM seine Erwägungen aber selber, indem es die Tatsache berücksichtigt, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein einschneidendes Erlebnis handle. Opfer von Gewalt können über traumatische Erlebnisse zum Teil nicht gleich zu Beginn des Asylverfahrens sprechen, sondern erst in dessen späteren Verlauf. Solche ergänzenden Aussagen dürfen nicht vorschnell als nachgeschoben

      und folglich als unglaubhaft eingestuft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.5, 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Der Beschwerdeführerin ist insofern Recht zu geben, dass es Opfern von Vergewaltigungen oft sehr schwerfällt, über das Erlebte zu berichten. In diesem Sinne kann ihr das Verschweigen an der Befragung und auch das zögerliche Aussageverhalten an der Anhörung nur bedingt entgegengehalten werden. Dass die Vergewaltigung vorab bereits im Verfahren um das humanitäre Visum thematisiert worden sei, vermag daran wenig zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren keine persönlichen Aussagen machen musste. In dieser Hinsicht vermögen die Erwägungen der Vorinstanz somit nur bedingt zu überzeugen. Ebenfalls nicht sonderlich ins Gewicht zu fallen vermag der Widerspruch bezüglich der Anzahl entführter Personen (sieben oder zwölf), zumal die Beschwerdeführerin angab, sie seien einzeln festgehalten worden. Und auch der Widerspruch bezüglich der Datumsangabe der Entführung scheint prinzipiell nicht sonderlich gewichtig. Immerhin ist hier aber zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung mehrmals spontan angab, diese sei am (…) Dezember 2014 erfolgt – (…) – und auch auf Vorhalt zum Widerspruch zu den Angaben im Visumsverfahren bei diesem Datum blieb. Im mit der Beschwerde eingereichten Bericht der syrischen Menschenrechtsorganisation ist aber explizit die Rede vom (…) Januar 2015 und auch im Visumsverfahren wurde stets dieses Datum angegeben.

    3. Gewichtige Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen aber vor allem durch ihre Angabe an der Anhörung, wonach sie zusammen mit Unbekannten entführt worden sei, während im Verfahren zur Erteilung eines humanitären Visums ausgeführt worden war, die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihren Schwägerinnen, welche ebenfalls in die Schweiz geflüchtet sind, festgehalten und vergewaltigt worden. Der diesbezügliche Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin an der Anhörung, wonach die Schwägerinnen zwar nicht mit ihr entführt aber sich schon vor ihr an diesem Ort befunden hätten, vermag auch das Gericht in keiner Weise zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon in freier Rede erwähnt hätte, wenn sie am Ort der Gefangenschaft tatsächlich zufällig auf ihre Schwägerinnen gestossen wäre. Derartiges kann auf keinen Fall unerwähnt bleiben. In freier Rede sprach sie aber durchgehend von unbekannten Frauen und schob die erwähnte Erklärung zu den Schwägerinnen erst nach dem Hinweis der befragenden Person auf den Widerspruch zum Visumsverfahren nach. Bezeichnenderweise wurden im Visumsverfahren denn auch Arztberichte zu ihren Schwägerinnen

      nicht aber zur Beschwerdeführerin selber zu den Akten gereicht. Dem Hinweis in der Beschwerde auf die ihr unbekannte Aktenlage in Bezug auf das Visumsverfahren gilt es entgegen zu halten, dass das SEM lediglich Widersprüche nannte, welche sich bezüglich der im öffentlich zugänglichen Urteil D-364/2015 erwähnten Aussagen der Schwester ergaben und mit denen sie in der Anhörung konfrontiert worden war. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach Widersprüche mit Aussagen von Drittpersonen kaum zu berücksichtigen seien, ist zudem nicht zutreffend, solange als vorgängig

      – wie vorliegend – das rechtliche Gehör gewährt wurde. Angesichts des hier genannten äusserst gewichtigen Unglaubhaftigkeitselementes, vermögen die durchaus vereinzelt bestehenden Realkennzeichen, wie die emotionale Betroffenheit, zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

    4. Bestätigt werden die Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei am (…) Dezember 2014 Opfer einer Entführung und von Vergewaltigungen geworden, schliesslich auch durch die Chronologie der Ereignisse. Bereits dass die Beschwerdeführerin und ihre Verwandten nach dem ablehnenden Visaentscheid vom 18. Dezember 2014 unverzüglich nach Aleppo zurückkehrten, erscheint angesichts der dortigen Bürgerkriegslage, wie schon im Urteil D-364/2015 festgehalten, grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage danach und darüber hinaus mehrere weitere Frauen, die von der Visaerteilung betroffen waren, angeblich unabhängig voneinander mit der Entführung und der Vergewaltigung einer gezielten Verfolgung unterlegen haben sollen, vermag noch weniger zu überzeugen. Das SEM wies in diesem Zusammenhang richtig darauf hin, dass im Verfahren D-364/2015 keine Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt wurde und der Entscheid sich auf schriftliche Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin stützte, womit aus dem Entscheid nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. In Betracht zu ziehen ist auch, dass die geltend gemachten Ereignisse lediglich einzelne Verwandte der Beschwerdeführerin nicht aber sie selber betroffen haben könnten. Vor diesem Hintergrund ist zu betonen, dass der Entscheid im vorliegenden Verfahren im Sinne eines Einzelfalles zu würdigen ist und daraus keine direkten Rückschlüsse auf die Vorbringen der Verwandten der Beschwerdeführerin gezogen werden können.

    5. Als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert vermögen an obiger Einschätzung weder die allgemeine Bestätigung der Organisation (…) noch der Bericht der syrischen Menschenrechtsorganisation etwas zu än-

      dern, zumal in letzterem explizit ein anderes als von der Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage angegebenes Datum bezüglich der geltend gemachten Ereignisse genannt wird. Das Gleiche gilt für den Arztbericht vom

      21. August 2018, zumal dieser praxisgemäss nicht geeignet ist, die Gründe für die diagnostizierte Traumatisierung zu belegen.

    6. Nach dem Gesagten erfüllen die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Mitnahme und Vergewaltigung die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.

7.

Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Reflexverfolgung aufgrund ihres politischen Hintergrundes geltend.

    1. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben praxisgemäss eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). Auch kommt in Syrien Reflexverfolgung vor, dies insbesondere um Regimegegnern oder Deserteuren, nach denen gesucht wird, habhaft zu werden.

    2. Die Schwester der Beschwerdeführerin B. hat in der Schweiz Asyl erhalten und ihr Bruder C. habe in Schweden Asyl erhalten. Beide seien für die PKK aktiv gewesen und nun auch im Exil weiterhin politisch aktiv. Der Bruder sei in der Türkei (…) Jahre in Haft gewesen. Auch die Schwester sei in Syrien inhaftiert worden. Eine andere Schwester sei im Kampf verstorben. Die Kinder der Beschwerdeführerin hätten aufgrund ihrer Verwandten mit den Behörden Probleme bekommen. Ihr Sohn sei im Jahr 2010 für vier Tage in Gewahrsam genommen worden. Ihr Haus sei im Jahr 1994, 1995, 2000 und 2010 von den Behörden durchsucht worden.

    3. Das SEM hat hier richtig festgestellt, dass diese Ereignisse in Syrien aufgrund mangelnder Intensität und fehlendem Kausalzusammenhang zur Ausreise als nicht asylrelevant einzustufen sind. Auch bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung im Sinne einer Reflexverfolgung zu rechnen, zumal sie selber in Syrien in keiner Weise politisch aktiv war und im Zusammenhang mit ihren Geschwistern nach dem Jahr 2010 bis zu ihrer Ausreise, mithin während fünf Jahren, auch keine Behelligungen durch die Behörden mehr

erfahren habe. Solche hätten vielmehr die Generation ihrer Kinder getroffen. Angesichts des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass sie selbst von den Behörden als Regimegegnerin wahrgenommen wird oder dass ihr Gefahr droht, inhaftiert zu werden, um ihrer sich im Ausland befindenden Geschwister habhaft zu werden. Daran vermag auch das politische Engagement ihrer Schwester in der Schweiz, wie es in der Beschwerde dargestellt wird, sowie die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Kurs einer Menschenrechtsorganisation sowie ihre Demonstrationsteilnahmen, welche lediglich durch Fotografien einer einzelnen Veranstaltung belegt werden, nichts zu ändern. Schliesslich vermag auch die geltend gemachte Desertion des Sohnes D. , dessen Rekrutierung mit Urteil E- 1875/2018 vom 30. April 2018 für unglaubhaft befunden wurde, zu keiner Gefährdung zu führen. Das Gleiche gilt für das Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes E. , zumal die jeweiligen Umstände des Verschwindens nicht bekannt sind und diesbezüglich in den Anhörungen von der Beschwerdeführerin kein politischer Zusammenhang hergestellt worden war.

8.

In Bezug auf ihre Religionszugehörigkeit als Christin hat die Beschwerdeführerin nebst Belästigungen durch die Nachbarschaft keine ernsthaften Übergriffe vor der Ausreise geltend gemacht und die Religionszugehörigkeit wurde auch nicht als fluchtauslösender Grund vorgebracht, sodass eine entsprechende explizite Prüfung durch das SEM nicht angezeigt war. Die entsprechenden Rügen in der Beschwerde sind daher zurückzuweisen. Eine begründete Furcht vor gezielter individueller Verfolgung aufgrund ihrer Konversion zum Christentum wird sodann auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend begründet. Dass sie als Christin einer Kollektivverfolgung ausgesetzt werden könnte hat das SEM schliesslich zu Recht und mit ausführlicher Begründung verneint. Dazu wurde in der Beschwerde nichts Weiteres vorgebracht.

9.

Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und ihr Asylgesuch abgelehnt.

10.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

      Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

    3. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 9. März 2018 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

11.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. April 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.

    2. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 20. April 2018 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in der Beschwerde einen Aufwand von 10 Stunden und 15 Minuten aus. Dieser Aufwand scheint dem Gericht angemessen. Die weiteren Verfahrenshandlungen sind zu berücksichtigen. Nicht zu entschädigen sind mangels Notwendigkeit die Kosten für die Schnellrecherche der SFH. Nach dem Gesagten

ist das Honorar insgesamt auf Fr. 1’500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’500.– ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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