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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-2128/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-2128/2020
Datum:19.05.2020
Leitsatz/Stichwort:Krankheits- und Unfallbekämpfung
Schlagwörter : Bundes; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Verordnung; Bundesrat; Abstrakte; Recht; BVGer; Normenkontrolle; Verfügung; -Verordnung; Urteil; Partei; Bundesgericht; Erlass; Massnahmen; Parteien; Anfechtungsobjekt; Individuell-konkrete; Anordnung; Verfahren; Abstrakten; Schweizerischen; Erlasse; Parteientschädigung; MwH
Rechtsnorm: Art. 19 BV ; Art. 35 VwVG ; Art. 48 BGG ; Art. 57 VwVG ; Art. 82 BGG ;
Referenz BGE:131 II 735; 133 II 450; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-2128/2020

U r t e i l  v o m  1 9.  M a i  2 0 2 0

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) vom 13. März 2020

(SR 818.101.24), Epidemiengesetz.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) am 13. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19, SR 818.101.24; vorliegend anwendbar in ihrer Fassung gemäss Änderung vom 17. April 2020, AS 2020 1245 [in Änderung der COVID-19-Verord-

nung 2 vom 13. März 2020]; in Kraft seit 17. April 2020, 0:00 Uhr; nachfolgend: COVID-19-Verordnung 2) erlassen hat,

dass A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die COVID-19Verordnung 2 mit als «Eilantrag» bezeichneter Eingabe vom 21. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den sinngemässen Anträgen, die vom Schweizerischen Bundesrat mit der COVID-19Verordnung 2 angeordneten Massnahmen, insbesondere die Schulschliessungen, die Einschränkungen der individuellen Bewegungsfreiheit ausserhalb der Risikogruppen, die Arbeitsverbote respektive -einschränkungen ausserhalb der Risikogruppen sowie der Lockdown, seien aufzuheben; stattdessen seien verhältnismässige Massnahmen anzuordnen und ein «disziplinierter Schutz der Risikogruppen» zu gewährleisten, denn der Erlass der COVID-19-Verordnung basiere nicht auf wissenschaftlichen Fakten und COVID-19 stelle für die gesunde Bevölkerung nur eine geringe Gefahr dar (Beschwerdeakten [BVGer act. 1]),

dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde den «Eilantrag: Anpassung der am 16.04.2020 verkündeten Covid-19-Masnahmen anhand strikter Wissenschaftlichkeit und Fakten-Evidenz» an den Schweizerischen Bundesrat vom 21. April 2020 beilgelegt hat (BVGer act. 1, Beilage 1),

dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

22. April 2020 dahingehend orientiert hat, dass vor Bundesverwaltungsgericht ein ähnlich gelagerter Sachverhalt (C-1828/2020) hängig sei und ein zweiter Spruchkörper ein Urteil prüfe, weshalb er dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hat, bis zum 4. Mai 2020 zur beabsichtigten vorläufigen Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen (BVGer act. 2),

dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden

gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,

dass als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde eine individuell-konkrete Anordnung erforderlich ist und zur Beurteilung, ob eine individuell-konkrete Anordnung vorliegt, allein der materielle Verfügungscharakter entscheidend ist (vgl. BGE 133 II 450 E. 2.1 m.H.; BVGE 2008/17 E. 1),

dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, gegen ihn sei eine individuell-konkrete Anordnung bzw. Verfügung erlassen worden,

dass Bundeserlasse, insbesondere auch Verordnungen des Bundesrates, nicht selbstständig angefochten werden können, weil sie generell-abstrakte Regelungen enthalten, für welche die Verwaltungsrechtspflege im Verfahren nach VwVG bzw. VGG eine abstrakte Normenkontrolle nicht vorsieht (BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 49 VwvG sowie FN 146; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ

KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. X, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.14 sowie FN 47 m.w.H.),

dass Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle durch das Bundesgericht ausschliesslich kantonale Erlasse (worunter auch kommunale Erlasse und rechtssetzende innerund interkantonale Verträge fallen) sind (Art. 82 Bst. b BGG; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2; Urteil des BVGer C-1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 8.3 m.w.H.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 1953 ff.; HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER REBER, Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, NN. 23 ff. zu Art. 82 BGG),

dass Verordnungen des Bundesrates als generell-abstrakte Rechtsnormen des Bundes von den Rechtsanwendungsbehörden ausschliesslich im Rahmen einer vorfrageweisen Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (akzessorische, inzidente oder konkrete Normenkontrolle) geprüft werden können bzw. müssen (BGE 133 II 450 E. 2.1 m.w.H.; BVGE 2011/61 E. 5.4.2.1),

dass demnach bundesrechtliche Erlasse im Gegensatz zu Verfügungen (Art. 35 Abs. 1 VwVG) kein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesgericht bilden, sondern vielmehr nur (in den Grenzen von Art. 190 BV) im konkreten Anwendungsfall

vorfrageweise überprüft werden können (BGE 131 II 735 E. 4.1; FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 46 zu Art. 5 VwVG),

dass es sich bei der COVID-19-Verordnung 2 um eine (unselbständige) bundesrätliche Verordnung handelt, welche nicht beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des abstrakten Normenkontrollverfahrens überprüft werden kann,

dass der Beschwerdeführer keine individuell-konkrete Anordnung gegen seine Person bezeichnet hat und er demnach die COVID-19-Verordnung 2 im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft haben möchte, welche indes - entsprechend dem vorstehend Dargelegten - offensichtlich ausser Betracht fällt,

dass die COVID-19-Verordnung 2 entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht einer abstrakten Normenkontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-2237/2020 vom 6. Mai 2020; C-1828/2020 vom 4. Mai 2020; C-1624/2020 vom

25. März 2020),

dass demnach bereits mangels (zulässigen) Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde vom 21. April 2020 nicht einzutreten ist,

dass es nach dem Gesagten offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 57 Abs. 1 VwVG eine nicht zum Vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis bringt,

dass sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zum Vornherein unzulässig erweist, weshalb kein Schriftenwechsel zu eröffnen ist,

dass trotz Unterliegens des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass der obsiegende Bundesrat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • den Bundesrat (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Beschwerdeschrift vom 21. April 2020 inkl. Beilage)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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