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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-3779/2016

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-3779/2016
Datum:16.03.2018
Leitsatz/Stichwort:Stiftungsaufsicht
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Stiftung; Revision; Vorinstanz; Revisionspflicht; Spenden; Befreiung; Partei; Bankverbindung; Patenschaft; VO-RvS; Webseite; Teres; Voraussetzung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Widerruf; öffentlich; Homepage; Parteien; Revisionsstelle; Aufforderung; Richter; Patenschaften; Zuwendungen; Liegenden; Eidgenössische; Hinweis; Worden
Rechtsnorm: Art. 44 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 83b ZGB ;
Referenz BGE:138 II 346; 139 II 28; 140 II 194; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3779/2016

U r t e i l  v o m  16.  M ä r z  2 0 1 8

Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richterin Eva Schneeberger, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber David Roth.

Parteien Stiftung A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,

Generalsekretariat GS-EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Widerruf der Befreiung von der Revisionspflicht.

Sachverhalt:

A.

Die Stiftung A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde durch öffentliche Urkunde vom [ ] errichtet.

B.

Mit Verfügung vom [ ] befreite die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerdeführerin auf Ersuchen vom [ ] von der Revisionspflicht.

C.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die Bankverbindung auf der Homepage bis zum 22. März 2011 zu entfernen. Voraussetzung für die Befreiung der Stiftung von der Revisionspflicht sei unter anderem, dass die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufrufe. Darunter sei auch zu verstehen, dass die Stiftung auf ihrem Internetauftritt (www .[ ].com) unter den Kontakten keine Angaben zu den Bankverbindungen für Spenden mache. Diese müssten interessierten Personen nach der Kontaktaufnahme individuell zugestellt werden.

D.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 widerrief die Vorinstanz die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Revisionspflicht. Zur Begründung führte sie aus, eine erneute Durchsicht des Internetauftritts der Stiftung im März 2016 habe ergeben, dass die Stiftung nach wie vor auf eindeutige Weise öffentlich zu Spenden aufrufe sowie gegen Bezahlung eines Beitrags verschiedene „Patenschaften“ anbiete. Über den Button „Anmeldung für Patenschaften und Spenden“ könne jedermann ohne Weiteres eine entsprechende Anmeldung tätigen; die Bankverbindung der Stiftung sei bereits auf der Webpage ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Revisionspflicht seien infolgedessen nicht mehr erfüllt.

E.

Mit Beschwerde vom 15. Juni 2016 begehrte die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Mai 2016 sei unter Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, wie verlangt seien die Bankkontoangaben von der Kontaktseite der Homepage entfernt worden. Ebenso sei der entsprechende Eintrag vom Briefpapier eliminiert worden. „Aus administrativen Gründen und für laufende Patenschaften“ seien die Angaben in einer untergeordneten Seite als Information aufgeführt worden. Damit

seien die Auflagen erfüllt worden. Die Einnahmen der vergangenen Jahre würden weiter belegen, dass keine öffentlichen Spendenaufrufe erfolgt seien. Vom jährlichen Gesamtbetrag würden zwischen 93 und 95 Prozent auf die Präsidentin des Stiftungsrats entfallen, der Rest stamme zum grossen Teil von den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie deren Angehörigen und Freunden. Gemäss Jahresrechnung 2015 mache der Beitrag von Drittpersonen nur rund ein Prozent aus. Eine Revisionspflicht sei im Übrigen unnötig und unverhältnismässig.

F.

Mit Vernehmlassung vom 9. September 2016 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

G.

Mit Verfügung vom 15. September 2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. Die Parteien verzichteten auf weitere Eingaben.

H.

Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen und eingereichten Akten wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), zumal keine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 VGG vorliegt sowie keine Einsprache oder Beschwerde innerhalb des Eidgenössischen Departements des Innern EDI möglich ist (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG e contrario).

1.2

Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden, und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 u. Art. 44 ff. VwVG).

Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

2.

2.1

Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 Satz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, wenn die Stiftung u.a. nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft (Art. 1 Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen [SR 211.121.3, nachfolgend: VO-RvS]). Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 1 Abs 2 VO-RvS).

2.2

2.2.1

In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass nach geltender Praxis als öffentlicher Aufruf zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen bereits der Hinweis auf das Stiftungskonto auf einer öffentlich zugänglichen Webseite, auf dem Briefpapier oder in anderen Unterlagen der Stiftung qualifizieren würde. Es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob damit Zuwendungen generiert würden, da die Befreiung von der Revisionspflicht bereits aufgrund des als öffentlich zu qualifizierenden Aufrufs ausgeschlossen sei.

2.2.2

Die am 30. März 2016 aufgerufene Webseite „Patenschaft/Spende“ (www .[ ].com/?page_id=14) enthielt - wie die Beschwerdeführerin einräumt - die Angabe der Bankverbindung. Auf derselben Webseite werden verschiedene Möglichkeiten zur Unterstützung vorgestellt. („[ ]“ zu Fr. 480.- pro Jahr; „[ ]“ zu Fr. 480.- pro Jahr; „[ ]“ zu Fr. 300.- pro Jahr). Es findet sich des Weiteren der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin in die Liste der anerkannten, ausschliesslich gemeinnützigen Institutionen aufgenommen worden sei, weshalb alle Spenden und Patenschaften von den Steuern abzugsfähig seien.

2.2.3

Die besagte Webseite spricht einen unbestimmten bzw. nicht bestimmbaren Kreis von Personen an. Die Beschreibungen der vorgestellten Unterstützungsmöglichkeiten richten sich nicht lediglich an einen geschlossenen Kreis von bestehenden Geldgebern; sie lassen vielmehr den anscheinsmässigen Willen der Beschwerdeführerin erkennen, zufällige Dritte zur Anmeldung für eine Patenschaft sowie zur Überweisung auf das angegebene Bankkonto zu bewegen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann demnach nicht angenommen werden, dass die Website der blossen Informationsvermittlung dienen soll. Wie die Vorinstanz richtigerweise bemerkt, ist des Weiteren ohne Belang, dass die von Dritten erzielten Spendenbeiträge vorgeblich gemäss Jahresrechnung 2015 bloss ein Prozent des Gesamtbetrages ausgemacht haben sollen. Ebenso wenig vermöchte daran zu ändern, wenn sich tatsächlich „kein Spender [ ] je über die Homepage an die Organe der Stiftung gewandt oder eine Zahlung geleistet“ haben sollte. Die Webseite ist mithin als öffentlicher Aufruf im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b VO-RvS zu qualifizieren.

2.3

Mit dem Transfer der Bankkontoangabe von der Kontaktseite auf die Webseite „Patenschaft/Spende“ ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Darlegung der vorinstanzlichen Aufforderung zur Entfernung der Bankverbindung auf der Homepage nicht nachgekommen. Das Schreiben vom

22. Februar 2011 war insofern unmissverständlich, als keine Bankverbindung zu publizieren sei. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass zwischenzeitlich sämtliche Angaben zu einer Bankverbindung vollständig von der Homepage gelöscht worden seien, vermag dies an der vorgängigen öffentlichen Publikation nichts mehr zu ändern. Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 VO-RvS räumt der Vorinstanz bei einer festgestellten Nichtmehrerfüllung der Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 Bst. b VO-RvS grundsätzlich kein Ermessen ein, vom Widerruf der Revisionsstellenbefreiung abzusehen. Nachfolgend bleibt dagegen entsprechend der sinngemässen Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob es aus Gründen der Verhältnismässigkeit möglicherweise angezeigt gewesen wäre, einen Widerruf vorerst bloss anzudrohen (s. E. 3.1 hiernach), sowie ob der Widerruf eine zumutbare Massnahme darstellt (s. E. 3.2 hiernach).

3.

3.1

Der auf Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] abgestützte Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert in einer allgemeinen Umschreibung, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und zumutbar sein soll. Er verlangt insbesondere, dass eine an sich zweckmässige Anordnung zu unterbleiben hat, wenn für den angestrebten Erfolg eine mildere Massnahme ausreichend wäre (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2; 139 I 218 E. 4.3; 135 V 172

E. 7.3.3; 128 II 292 E. 5.1; HAEFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver-

waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 u. Rz. 527 ff., je mit Hinweisen). Eine Aufforderung zur Wiederherstellung der Voraussetzung von Art. 1 Abs. 1 Bst. b VO-RvS kann grundsätzlich eine ausreichende mildere Massnahme darstellen. Vorliegend ist derweil zu konstatieren, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin hierzu bereits mit dem Schreiben vom 22. Februar 2011 aufgefordert hatte. Die Aufforderung war hinreichend klar, und es wäre der Beschwerdeführerin freigestanden, die Vorinstanz bei etwaigen Zweifeln um klärende Hinweise zu bitten. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen (s. E. 2.3 hiervor). Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz nicht ein weiteres Mal zur Wiederherstellung der Voraussetzung auffordern. Der Widerruf der Befreiung von der Revisionspflicht erweist sich demzufolge als erforderlich.

3.2

Mit Bezug auf die Zumutbarkeit ist schliesslich zu beurteilen, ob zwischen der Revisionspflicht und dem damit verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin ein angemessenes Verhältnis besteht; es sind die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. BGE 138 II 346 E. 9.2; 137 I 327 E. 5.5). Art. 83b Abs. 1 ZGB be-

zweckt, die Kontrolle der Stiftungen zu sichern und das notwendige Vertrauen zum Erhalt und zur Erhöhung der Stiftungsfreudigkeit zu schaffen (vgl. Parlamentarische Initiative zur Revision des Stiftungsrechts, Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. Oktober 2003, BBl 2003 8153, 8159). Mit der Statuierung einer generellen Revisionspflicht wurde insofern bereits ein erheblicher Teil der Zumutbarkeitsprüfung durch den Gesetzgeber vorweggenommen (vgl. BGE 139 II 28 E. 2.7.1; Urteil des BVGer B-1024/2013 E. 6.1). Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ist den Rechtsadressaten grundsätzlich ohne Weiteres zuzumuten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin müssen durch eine Revisionsstelle des Weiteren keine unverhältnismässigen Auslagen entstehen. Die Vorinstanz führt in zutreffender Weise aus, dass es durch eine bedachte Wahl möglich ist, die Kosten moderat ausfallen zu lassen. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbenommen, inskünftig erneut um eine Befreiung von der Revisionspflicht im Sinne von Art. 83b Abs. 2 Satz 1 ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VO-RvS zu ersuchen. Damit sind die öffentlichen Interessen vorliegend vorrangig, und die Bezeichnung einer Revisionsstelle erweist sich für die Beschwerdeführerin als zumutbar.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG u. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 VGKE auf Fr. 800.- festzulegen, welche dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entnehmen sind.

5.

Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG u. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury David Roth

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 20. März 2018

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