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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4336/2009

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4336/2009
Datum:16.04.2012
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Beschwerdeführers; Recht; Vollzug; Identität; Beziehungsweise; Schweiz; Glaubhaft; Beweis; Heimat; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Ausländer; Darfur; Sind; Verfahren; Zumutbar; Würden; Politisch; Seien; Gesetzes; Sachverhalt; Angebliche; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Sudanesischen
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4336/2009

U r t e i l  v o m  1 6.  A p r i l  2 0 1 2

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien A. ,

Sudan,

vertreten durch ( ), Advokatur Kanonengasse, ( ), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Anfang Januar 2006 verliess und am 11. Dezember 2008 mit seiner nach Brauch geheirateten Frau ([ ]) in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2008 im Emp-

fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.

sowie der Anhörung

vom 12. Mai 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,

dass er aus der Region ( ) stamme, ethnischer ( ) sei, dem islamischen Glauben angehöre, Analphabet und ohne Berufsausbildung sei, jedoch als ( ) gearbeitet habe,

dass er Anfang Juli 2003 von sudanesischen Sicherheitskräften beziehungsweise von der "Amn" in C. wegen Verdachts der Kollaboration mit der sudanesischen "Opposition" beziehungsweise der "Volksbewegung" beziehungsweise der "Arkoum Annawi" festgenommen, während drei beziehungsweise vier Monaten inhaftiert und in dieser Zeit verhört und gefoltert worden sei,

dass die Freilassung mangels Beweisen und mit der Auflage einer regelmässigen Meldepflicht erfolgt sei, wobei er dieser nur einmal nachgekommen sei,

dass er wiederum im Juli 2003 (gemäss anderen Angaben eine Woche, zwei Wochen oder einen Monat später oder am 15. November 2003 oder im Jahre 2004) wegen Nichtbefolgens der Meldepflicht erneut in Mallit von sudanesischen Sicherheitskräften festgenommen, nach dem Verbleib seines ( ) Bruders befragt und nach einer einbeziehungsweise dreimonatigen Inhaftierung wiederum mangels Beweisen und mit der Auflage einer täglichen Meldepflicht freigelassen worden sei, diese aber nicht befolgt habe,

dass er bei der ersten oder der zweiten Inhaftierung auch sexuell missbraucht worden sei,

dass er im Mai oder Juni 2005 in D. abermals vom Sicherheitsdienst wegen Verdachts der Kollaboration mit der sudanesischen Opposition festgenommen worden sei, weil bei ihm Zucker, Öl und Mehl beziehungsweise ein Autoersatzteil gefunden worden seien,

dass er während sechs Monaten inhaftiert und in dieser Zeit verhört und gefoltert worden sei, wobei seine Freilassung erneut mangels Beweisen und dank Entlastungszeugen und im Übrigen bedingungslos beziehungsweise mit der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht erfolgt sei, welcher er indessen nur einmal beziehungsweise nie nachgekommen sei,

dass er aus Furcht vor weiteren Verhaftungen oder gar seiner Tötung im Januar 2006 nach Libyen geflüchtet sei, dort als ( ) gearbeitet und seine eritreische, aber aus E. stammende Frau kennengelernt und im ( ) nach Brauch geheiratet habe,

dass sie Libyen - nicht zuletzt infolge seines papierlosen Aufenthaltes - zusammen am 3. Dezember 2008 verlassen hätten, auf dem Seeweg nach Italien und unkontrolliert weiter in die Schweiz gereist seien,

dass er im Sudan nicht politisch tätig gewesen sei, jedoch in Libyen Mitglied der ( ) geworden sei, welche er damals finanziell und nur in dieser Form unterstützt habe,

dass seine Eltern in einem Flüchtlingslager in D. lebten, ein Bruder im Jahre ( ) gestorben sei, sein anderer Bruder seit ( ) in ( ) beziehungsweise in ( ) lebe und er (der Beschwerdeführer) im Sudan noch über ( ) verfüge,

dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine qualitativ schlechte Faxkopie des (angeblichen) Nationalitätenausweises seines Vaters, im Übrigen aber trotz Aufforderung keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, wobei er hierzu erklärte, nie einen Reisepass, eine Identitätskarte oder Ausweise anderer Art besessen oder beantragt zu haben und auch keine solchen beschaffen könne,

dass betreffend seine Inhaftierungen weder Gerichtsverfahren stattgefunden hätten noch irgendwelche Dokumente existierten,

dass das BFM die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin getrennt führte,

dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom

3. Juni 2009 - eröffnet am 4. Juni 2009 - ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbeachtlichen Sachverhalts nicht genügen, und er erfülle mithin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht,

dass der Beschwerdeführer seine angeblichen drei Inhaftierungen in wesentlichen Punkten (Daten, Chronologie, Haftzeiten, Freilassungsauflagen und Umgang mit denselben) mehrfach widersprüchlich geschildert habe,

dass ferner die Schilderungen der Umstände der Festnahmen und Inhaftierungen bloss allgemein und zudem detailarm ausgefallen seien und nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln vermöchten,

dass zudem sein angeblicher Umgang mit den Freilassungsauflagen weder logisch noch nachvollziehbar erscheine, da die Nichtbeachtung der Meldepflicht für einen der Unterstützung der Opposition Verdächtigten erfahrungsgemäss gravierendere Konsequenzen gehabt hätte und er zudem nicht wiederholt einer solchen Pflicht unterstellt worden wäre,

dass diese im Kontext von Darfur als wirklichkeitsfremd zu beurteilenden Aussagen vielmehr auf seine Unbescholtenheit in den Augen der sudanesischen Behörden hindeuten würden,

dass die abgegebene Kopie des Nationalitätenausweises weder zum Beweis seiner Kernvorbringen noch seiner Identität taugen würde,

dass angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,

dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,

dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde

und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,

dass weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,

dass der seit 2003 bestehende Darfur-Konflikt mit Menschenrechtsverletzungen, einer wirtschaftlichen Marginalisierung der Region, einer Arabisierung und teilweisen Vertreibung ihrer Bevölkerung, der Bildung von Rebellenund arabischen Milizen sowie militärischen Auseinandersetzungen einhergegangen sei und Rückführungen in die Darfur-Region auch zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar erscheinen würden,

dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in eine andere Region aber zumutbar sei, da er jung und gesund sei, ( ) und Arabisch spreche, vor der Ausreise als ( ) erwerbstätig gewesen sei, sich zwischenzeitlich drei Jahre in Libyen aufgehalten habe und daher die Niederlassung und der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ausserhalb der Krisenregion Darfur realistisch erscheine,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2009 (Poststempel vom 6. Juli 2009) und Ergänzung vom 18. August 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf die Wegweisung sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten und die Beigabe seines (damaligen) Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragte,

dass er in der Begründung festhält, er sei nicht freiwillig aus dem Sudan geflohen, sondern aus wohlüberlegten Gründen, insbesondere einer politisch motivierten Verfolgung, welche er entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus glaubhaft, in sich stimmig und detailliert dargelegt habe,

dass die Vorinstanz bei den erkannten Widersprüchen "Haarspalterei" in nicht entscheidrelevanten Punkten betreibe beziehungsweise die betreffenden Aussagen "miss-interpretiere" und die Fragen zudem kompliziert und umständlich gestellt worden seien,

dass ebenso die Unterstellungen des bloss allgemeinen Aussagegehalts und des fehlenden Eindrucks von persönlich Erlebtem unzutreffend seien, zumal er von Misshandlungen und Folter gesprochen habe und konkret eine dabei zugefügte Wunde gezeigt habe,

dass auch die allgemeine Erfahrung und Logik nicht gegen ihn sprechen würden, denn als unbescholtener Bürger wäre er nicht mehrmals verhaftet und gefoltert worden,

dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sei, daher Anspruch auf Asyl habe und die Wegweisung aus Gründen von Art. 3 EMRK nicht vollzogen werden könne, zumal alle Flüchtlingsorganisationen von Wegweisungen nach Darfur abraten würden,

dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde,

dass am ( ) die ( ) Kinder der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers geboren wurden, jedoch ( ) und auch keine Vaterschaftsanerkennungen des Beschwerdeführers vorliegen,

dass das BFM die Asylgesuche der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers (und deren [ ] Kindern) vom 11. Dezember 2008 mit Verfügung vom

19. Juli 2011 ebenfalls ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass eine dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2011 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums ebenfalls abgewiesen wird,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2011 die Mandatsübernahme durch den rubrizierten Rechtsvertreter anzeigte und ferner Beweismittel betreffend seine Teilnahme an einer Konferenz des UNO-Menschenrechtsrates vom ( ) (Foto und Teilnehmerausweis), an einer Menschenrechtsveranstaltung vom ( ) (Fotos) und an einer Veranstaltung der ( ) vom ( ) (Fotos) sowie betreffend seine Mitgliedschaft bei der ( ) einreichte,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2012 unter Hinweis auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zur detaillierten Beantwortung der Fragen aufgefordert wurde, wie und unter Vorlegung welcher Identitätsdokumente er in den Besitz des von der Sicherheitssektion der UNO ausgestellten Teilnehmerausweises gelangt ist, weshalb er solche allfälligen Identitätsdokumente bislang im Asylverfahren nicht zu den Akten gegeben hat und in welcher konkreten Funktion und Eigenschaft, insbesondere auch für welche NGO er an der Veranstaltung vom ( ) teilgenommen hat,

dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen mit fristgemäss eingereichter Stellungnahme vom 12. März 2012 wie folgt beantwortete,

dass er Mitglied der NGO ( ) sei, welche die Sensibilisierung der Öffentlichkeit der Schweiz für den Darfur-Konflikt zum Ziel habe,

dass diese NGO keinen Status bei der UNO habe, weshalb er sich über die mit der ( ) zusammenarbeitende Organisation ( ) und unter Vorlegung einzig seines N-Ausweises als ( )-Repräsentant für die Veranstaltung vom ( ) habe anmelden lassen,

dass er bekräftigt, den schweizerischen Asylbehörden keine Identitätsdokumente vorenthalten zu haben, da solche nicht existierten,

dass er ergänzend und unter Vorlegung von Informationsunterlagen und Fotos auf seine Teilnahme an einem ( ) vom ( ) aufmerksam macht,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG

i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

dass die Vorinstanz gesetzesund praxiskonform erkannt hat, dass die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassend auf die Akten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sowie die obenstehende zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann,

dass eine Überprüfung von Amtes wegen nicht nur keinerlei Unzulänglichkeiten in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM erkennen lässt, sondern darüber hinaus zur Erkenntnis führt, der Beschwerdeführer missachte die ihm obliegende Mitwirkungspflicht insbesondere hinsichtlich seiner Identität (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG),

dass auch die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält,

dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzlichen Vorbringen und das Aufstellen blosser Gegenbehauptungen beschränkt und auf die einzelnen Argumentationselemente des BFM nur partiell und in pauschaler und substanziell nicht verwertbarer Weise Bezug nimmt,

dass im Speziellen die gegenüber dem BFM erhobenen Vorwürfe der "Haarspalterei" in nicht entscheidrelevanten Punkten, der Missinterpretation und des Stellens komplizierter Fragen jeglicher Berechtigung entbehren,

dass im Gegenteil das Anhörungsprotokoll vom 12. Mai 2009 deutlich macht, dass der Befrager in Anbetracht der quantitativ und qualitativ massiv aufgetretenen Unstimmigkeiten auf eine Klärung und systematische Einordnung der Sachverhaltsvorbringen hinzuwirken bemüht war,

dass ebenso der Einwand, als tatsächlich unbescholtener Bürger wäre er nicht mehrmals verhaftet und gefoltert worden, eine Unlogik enthält, da die (zutreffende) Schlussfolgerung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vom BFM gerade aus der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen gewonnen wurde,

dass im Übrigen die vorinstanzlichen Akten zahlreiche weitere Ungereimtheiten enthalten, welche die bisherigen Erkenntnisse der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich stützen, jedoch angesichts des bisher Erwogenen nicht näher zu erörtern sind,

dass die Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2011 und die Stellungnahme vom 12. März 2012 nicht zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit führen,

dass es trotz der gegenteiligen Beteuerung des Beschwerdeführers und angesichts der erfahrungsgemäss hohen Sicherheitsstandards bei UNOKonferenzen wenig plausibel erscheint, er sei ohne jegliches Identitätsdokument in den Besitz des von der Sicherheitssektion der UNO ausgestellten Teilnehmerausweises für die Veranstaltung vom ( ) gelangt, weshalb das Gericht nach wie vor der Überzeugung ist, er halte den Asylbehörden Identitäts-, Reise- und/oder andere Dokumente vor, die Rückschlüsse auf das (Nicht-)Bestehen der angeblichen Verfolgungsund Gefährdungssituation zulassen,

dass zudem in beiden (von einem in Asylsachen versierten Rechtsvertreter verfassten) Eingaben ein erst nach der Einreise in die Schweiz entstandenes angebliches Engagement des Beschwerdeführers für die ( ) und für die Menschenrechte behauptet wird, ohne dass dabei subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG explizit geltend gemacht werden oder solche von Amtes wegen zu erkennen sind,

dass aus den Beweismitteln die Teilnahme an Menschenrechtsveranstaltungen und eine (durch eine qualitativ schlechte Ausweiskopie dokumentierte) Mitgliedschaft bei der ( ) hervorgehen, in keiner Weise aber eine Verfolgungssituation oder -furcht hinreichend substanziiert geltend gemacht wird,

dass die Fotos und Veranstaltungsunterlagen objektiv betrachtet auch nicht ansatzweise auf ein besonderes und als solches durch die sudanesischen Geheimdienste auch noch erkennbares exilpolitisches Profil des Beschwerdeführers hindeuten, das ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als lohnenswertes Verfolgungsobjekt mit einem staatsuntergrabenden Potenzial darstellen würde,

dass, sollte der Beschwerdeführer eine entsprechende Anscheinerweckung bei den Asylbehörden beabsichtigt haben, doch erhebliches Erstaunen hinsichtlich seiner Entwicklung von einem ungebildeten und unpolitischen Menschen zu einem exilpolitischen Exponenten innert weniger

Monate im Jahre ( ) zu konstatieren wäre, deren Unglaubhaftigkeit auch den heimatlichen Behörden augenfällig sein müsste,

dass schliesslich auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG erneut auf die Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Offenlegung und Dokumentierung seiner behaupteten Identität aufmerksam zu machen ist, zumal die Identität eines Exilaktivisten notwendige Grundlage für eine hypothetische Identifizierung durch heimatliche Behörden wäre,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass der Vollzug der Wegweisung ferner vor dem Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG) standhält, da mit abweisendem Urteil heutigen Datums auch die Asylgesuche der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und deren Kindern sowie die Wegweisungsund Vollzugsanordnung rechtskräftig entschieden sind und alle Betroffenen somit zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (dort insbes. E. II/2) verwiesen werden kann,

dass sich der Beschwerdeführer einzig auf die angebliche Tatsache beruft, dass alle Flüchtlingsorganisationen von Wegweisungen nach Darfur aus "wohlfundierten Gründen" abraten würden,

dass er dabei aber verkennt, dass das BFM eine Rückführung in die Region Darfur grundsätzlich als nicht zumutbar erachtet,

dass er demgegenüber die vom BFM erkannten, die Zumutbarkeit begünstigenden Umstände für eine Rückkehr in eine andere Landesregion (insb. Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufserfahrungen, Auslandaufenthalte) substanziell nicht bestreitet und auch das Gericht davon ausgeht, er sei dort keiner Existenzgefährdung ausgesetzt, zumal er in seiner Heimat über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt,

dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm nach wie vor obliegt, seine Identität offenzulegen und zu dokumentieren und bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass dieser jedoch gemäss den Akten bedürftig ist und die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erschienen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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