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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-7733/2008

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-7733/2008
Datum:08.09.2009
Leitsatz/Stichwort:Zölle
Schlagwörter : Ursprung; Ursprungs; Vormaterial; Beschwerde; Vormaterialien; Bundes; Beschwerdeführerin; Korea; Freihandelsabkommen; Schweiz; Goldbarren; Verfahren; Drittländische; Verarbeitung; Wendet; Verwende; EFTA-Korea; Tarifnummer; Drittländischen; Verwendet; Erzeugnis; Ursprungsnachweis; Schweizerischen; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Technisch; Gesellschaft; Scher
Rechtsnorm: Art. 13 BV ; Art. 132 ZG ; Art. 29 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:101 Ib 102; 110 Ib 306; 111 Ib 323; 112 IV 53; 114 Ib 168; 114 V 203; 119 V 13; 126 II 329; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-7733/200 8

U r t e i l  v o m  8.  S e p t e m b e r  2 0 0 9

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,

Richter Thomas Stadelmann, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),

Sektion Ursprung und Textilien, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Ursprungsnachweis für nach Korea ausgeführte Goldbarren.

Sachverhalt:

A.

Die X._______ betreibt in der Schweiz eine Goldraffinerie und exportiert Goldbarren. Die Oberzolldirektion (OZD) erteilte der Gesellschaft am 1. Dezember 2006 die Bewilligung als "Ermächtigte Ausführerin" und sie war daher befugt, auf ihren Rechnungen zum Zweck der Präferenzbehandlung selbständig den Nachweis der Ursprungseigenschaft in Form eines Ursprungszeugnisses auszustellen. Für Exporte von Goldbarren in die Republik Korea ("Südkorea") im Zeitraum von Dezember 2006 bis Oktober 2007 im Umfang von ca. ... Tonnen stellte die X._______ auf ihren Rechnungen Ursprungszeugnisse mit Ursprung Schweiz aus und bestätigte, dass es sich um Ursprungswaren im Sinn von Art. 4 Bst. i und Art. 11 des Anhangs I über die Bestimmungen des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Anhang I; englische Bezeichnung: Annex I referred to in Article 2.2, Rules of Origin and Customs Procedures) des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea vom

15. Dezember 2005 (Freihandelsabkommen EFTA-Korea,

SR 0.632.312.811) handle.

Für die Herstellung der Goldbarren verwendete die X._______ aus schweizerischer Produktion stammende Edelmetallabfälle (Tarifnummer 7112), Altgold (Tarifnummer 7112), aus Drittländern importierte Edelmetallabfälle (Tarifnummer 7112), Minen Doré (Tarifnummer 7108) und Goldbarren (Tarifnummer 7108). Nach der Darstellung der Gesellschaft würden diese Vormaterialien anlässlich der Schmelzung bei der Raffination vermischt, da eine separate nach Vormaterialien getrennte Verarbeitung der eingehenden Bestände nicht durchführbar sei. Diese Vermengung der Eingangsmaterialien entspreche dem weltweit angewandten Raffinationsprozess und nach dem Kenntnisstand der X._______ existiere kein ökonomisch vertretbares Verfahren, welches die getrennte Raffination grosser Materialmengen ermöglichen würde.

B.

Mit Schreiben vom 7. September 2007 ersuchten die koreanischen Zollbehörden die OZD zu prüfen, ob jene Goldbarren, für welche die X._______ Ursprungserklärungen ausgestellt hatte, die Ursprungsregeln im Sinn des Freihandelsabkommens EFTA-Korea erfüllten. Nach Ansicht der Verwaltung führten die Nachprüfungen der zuständigen Zollkreisdirektion zum Ergebnis, die Gesellschaft sei nicht in der Lage nachzuweisen, dass es sich bei den fraglichen Goldbarren um solche schweizerischen Ursprungs handle und die betreffenden Ursprungsnachweise seien demnach ungültig.

Gegen die Verfügung der zuständigen Zollkreisdirektion vom 25. März 2008 rekurrierte die X._______ mit Schreiben vom 25. April 2008 bei der OZD und brachte insbesondere vor, sie habe den Wortlaut der Anhänge des Freihandelsabkommens EFTA-Korea zum Zeitpunkt der Inspektion zwar nicht gekannt, doch habe sie davon ausgehen können, dass die üblichen Voraussetzungen, wie sie in anderen Freihandelsabkommen vereinbart seien, gelten würden. Aufgrund der im Vergleich zu anderen Freihandelsabkommen anders lautenden Ursprungsregeln hätte die Verwaltung nicht auf die Veröffentlichung der Anhänge des Freihandelsabkommens EFTA-Korea verzichten dürfen. Die Bedingungen von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I, wonach Vormaterialien mit oder ohne Ursprungscharakter physisch getrennt gelagert werden müssten, seien erfüllt worden. Art. 11 Abs. 2 und 3 des Anhangs I würde es der X._______ erlauben, Edelmetallabfälle verschiedener Provenienzien im Rahmen der Raffination zu vermengen, solange eine entsprechende buchmässige Trennung die Zuordnung der Herkunft erlaube; dies wäre mittels der auf dem System der doppelten Buchhaltung basierenden Edelmetallbuchhaltung der Gesellschaft sichergestellt.

C.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2008 wies die OZD die Beschwerde der X._______ ab und führte insbesondere aus, bei den in Frage stehenden Waren handle es sich um Goldbarren der Tarifnummer

7108.12 zu nicht monetären Zwecken. Nach der Eingangskontrolle und Wägung der Vormaterialien würden diese durch die Gesellschaft einer Homogenschmelzung unterzogen, bemustert und schliesslich separat gelagert. Je nach Materialzusammensetzung erfolge die anschliessende Raffination entweder mittels eines elektrolytischen oder nachchemischen Prozesses; dazu müssten die Eingangsmaterialien nach physikalisch-chemischen Kriterien (Goldgehalt, Menge und Art der Beimetalle) zu Verarbeitungslosen zusammengestellt und geschmolzen werden. Nur bei einem Teil der verwendeten Vormaterialien handle es sich um Edelmetallabfälle, welche entweder bei der Produktion der X._______ bzw. von Produktionsprozessen

anderer Unternehmen in der Schweiz (namentlich der Uhrenindustrie) anfielen oder um in der Schweiz gesammeltes Altgold; diese Vormaterialien könnten als Ursprungswaren der Schweiz bezeichnet werden. Die restlichen Vormaterialien seien aus Drittstaaten in die Schweiz eingeführt worden und müssten in eine andere Tarifnummer als die 7108.12 eingereiht sein, damit das Enderzeugnis als präferentielle Ursprungsware angesehen werden könne. Bei den verwendeten Edelmetallabfällen drittländischen Ursprungs handle es sich nur teilweise um solche der Tarifnummer 7112; die verwendeten Minen Doré und Goldbarren seien in die Tarifnummer 7108.12 einzureihen. Das Ursprungskriterium für Goldbarren der Tarifnummer 7108 sei insgesamt nicht erfüllt worden; die nach Korea exportierten Goldbarren würden daher als solche unbestimmten Ursprungs gelten. Die Anhänge zum Freihandelsabkommen EFTA-Korea seien überwiegend technischer Natur und aufgrund dieses besonderen Charakters der Bestimmungen sei es erlaubt, statt der Texte in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) einen Verweis auf die Fundstelle zu veröffentlichen; dies sei am 19. September 2006 geschehen (AS 2006 3731, Fn. 21 zu Art. 10.2 des Freihandelsabkommens EFTA-Korea).

D.

Die X._______ (Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom

1. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: "1) Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom

23. Oktober 2008 sowie die Verfügung der Zollkreisdirektion vom

25. März 2008 aufzuheben; 2) Es sei festzustellen, dass die betroffenen Ursprungsnachweise den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und korrekt ausgestellt wurden; 3) Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Zollkreisdirektion." Zur Begründung führt die Gesellschaft insbesondere aus, es sei zutreffend, dass neben den von ihr verarbeiteten Edelmetallabfällen Schweizer Herkunft auch Vormaterialien aus anderen Herkunftsländern Verwendung finden würden. Ein Verarbeitungslos für die Elektrolyse umfasse ca. 300 kg bzw. ca. 80 kg für die chemische Raffination und entstamme einer Vielzahl von einzelnen Eingangspositionen, wobei eine separate Verarbeitung dieser teilweise kleinen Positionen produktionstechnisch nicht möglich sei. Der weltweit stark verbreitete und bei der Gesellschaft zur Anwendung gelangende Elektrolyseprozess lasse eine Trennung prozesstechnisch nicht zu, eine theoretisch im Labormassstab denkbare getrennte chemische Raffination sei unwirtschaftlich. Die Beschwerdeführerin lagere die Vormaterialien

bis zur Raffination getrennt und habe damit die Anforderungen von Art. 11 des Anhangs I erfüllt; die anschliessende getrennte Verarbeitung sei jedoch nicht erforderlich. Eine physische Rückverfolgung der Elemente eines Endprodukts bis zum Eingangsmaterial sei nicht durchführbar, die buchhalterische Massenbilanz der Edelmetallbuchhaltung gebe jedoch Auskunft über die Herkunft des Vormaterials und dessen weitere Verwendung. Die durch die OZD vorgenommene Auslegung des Freihandelsabkommens EFTA-Korea würde dazu führen, dass dessen Anwendung auf die Produkte der Beschwerdeführerin (und der gesamten Branche) verunmöglicht werde. Um diesen Umstand nachzuweisen, habe die Gesellschaft bereits im vorinstanzlichen Verfahren den Verfahrensantrag gestellt, es sei zu erheben, welche Verfahren zur Verarbeitung von Goldabfällen in der Branche vorherrschend seien bzw. zu ermitteln, ob ein technisch zuverlässiges sowie wirtschaftlich vertretbares Verfahren existiere, um die von der Verwaltung geforderten Anforderungen zu erfüllen. Die Nichtbehandlung dieser Verfahrensanträge stelle einen Verstoss gegen die Beweisabnahmepflicht und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Insgesamt seien von der OZD die in Frage stehenden Ursprungsnachweise zu Unrecht für ungültig erklärt worden.

E.

In der Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 schliesst die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere aus, die Publikation der Anhänge zum Freihandelsabkommen EFTAKorea durch Verweis auf die Fundstelle sei rechtmässig vorgenommen worden. Selbst bei Anwendung der Methode der buchmässigen Trennung müssten die restlichen Ursprungsregeln erfüllt sein und es könnten nur Ursprungsnachweise für jene Erzeugnisse ausgestellt werden, welche den Status einer Ursprungsware erlangt hätten. Damit die in Frage stehenden Goldbarren schweizerischen Ursprungs seien, müssten die verwendeten drittländischen Vormaterialien in eine andere Unterposition als das fertige Erzeugnis eingereiht sein. Die von der Beschwerdeführerin verwendeten Minen Doré und Goldbarren seien jedoch - wie das Enderzeugnis - in die Unterposition 7108.12 einzureihen; offenbar sei die Beschwerdeführerin technisch nicht in der Lage, Goldbarren unter ausschliesslicher Verwendung von Schweizer Vormaterial bzw. von zugelassenem Vormaterial drittländischen Ursprungs herzustellen.

F.

Die Beschwerdeführerin stellte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. März 2009 den Antrag, Akteneinsicht in die von der Verwaltung eingereichten Akten nehmen und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der OZD einreichen zu können. Mit Eingabe vom

23. April 2009 liess sich die Gesellschaft innert erstreckter Frist vernehmen, hielt an den bisherigen Anträgen fest und bekräftigte, sie stelle jederzeit sicher, dass mengenmässig nicht mehr Produkte einen Schweizer Ursprungsnachweis nach dem Freihandelsabkommen EFTA-Korea erhielten wie tatsächlich ursprünglich Schweizer Edelmetallabfälle verarbeitet würden.

G.

Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2009 forderte das Bundesverwaltungsgericht die OZD auf, die von der Verwaltung angewendeten Ursprungskriterien für Waren der Tarifnummer 7108 und 7112 betreffend das Freihandelsabkommen EFTA-Korea darzustellen, die Voraussetzungen für eine Änderung der Ursprungseigenschaft der fraglichen Waren durch genügende Beund Verarbeitung in der Schweiz betreffend das Freihandelsabkommen EFTA-Korea auszuführen, die Auswirkungen der Verwendung von (drittländischen) Minen Doré und Goldbarren auf die Ursprungseigenschaft der durch die Beschwerdeführerin nach Korea exportierten Goldbarren darzustellen ("Positionssprung auf Stufe Unternummer") und auszuführen, warum nach Ansicht der Verwaltung die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Beund Verarbeitung der Eingangsmaterialien nicht zu Waren mit Ursprung Schweiz führe.

In der Eingabe vom 22. Juni 2009 führte die OZD insbesondere aus, die Beschwerdeführerin verwende nebst den Vormaterialien schweizerischen auch solche drittländischen Ursprungs. Die drittländischen Vormaterialien seien jedoch in die Tarifnummer 7108.12 eingereiht, mithin in eine andere Tarifnummer auf Stufe Unternummer als das fertige Erzeugnis. Die Nichterfüllung der Listenregel der drittländischen Vormaterialien wirke sich auf das ganze Erzeugnis aus, wodurch dem Endprodukt kein Ursprungscharakter zukomme; auch die verwendeten Vormaterialien schweizerischen Ursprungs würden ihren Ursprungsstatus verlieren.

Die Vertreter der Beschwerdeführerin bestritten in der Stellungnahme vom 4. August 2009 die Darstellung der OZD und brachten vor, der

fehlende Positionssprung bei den Vormaterialien Minen Doré und Goldbarren hätte keine Auswirkungen auf das Endprodukt. Das Unternehmen könne mit seiner Massenbilanz nachweisen, es exportiere eine Menge an Gold mit Ursprungsnachweis Schweiz nach Korea, die höchstens gleich gross oder aber kleiner sei als die verarbeitete Menge an Vormaterialien schweizerischen Ursprungs. Die rein stoffliche Vermischung im Rahmen der Verarbeitung der Vormaterialien im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei aus freihandelsrechtlicher Sicht unbedeutend, solange auf der Ebene der Massenbilanz nachgewiesen werden könne, dass die Wertflüsse den Vorgaben des Freihandelsabkommens EFTA-Korea entsprechen würden.

Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

      20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

      Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung [AS 1969 737]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 1.2).

    2. Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Auf Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, findet nach Art. 132 Abs. 1 ZG das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren, das Ausfuhren im Zeitraum von Ende November 2006 bis Ende April 2007 zu beurteilen hat, untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom

      1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465).

    3. Der angefochtene Entscheid der OZD vom 23. Oktober 2008 ist am 30. Oktober 2008 an die Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die am 1. Dezember 2008 zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts der schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt.

1.4 Die Beschwerdeführerin hat Ziff. 2 ihrer Anträge als Feststellungsbegehren formuliert (Feststellung, dass die betreffenden Ursprungsnachweise den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und korrekt ausgestellt wurden). In Ziff. 1 der Anträge wird jedoch bereits das Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids der OZD gestellt. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin in Ziff. 1 ihres Antrags auch die Aufhebung der Verfügung der zuständigen Zollkreisdirektion vom 25. März 2008 verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass Anfechtungsobjekt einzig der vorinstanzliche Entscheid, das heisst der Entscheid der OZD vom

23. Oktober 2008, bildet, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,

Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Mit diesen Einschränkungen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

      1. In Art. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz [PublG], SR 170.512) werden jene (innerstaatlichen) Erlasse des Bundes aufgezählt, die in der AS zu veröffentlichen sind. Art. 3 Abs. 1 PublG sieht vor, dass die völkerrechtlichen Verträge, die dem Referendum nach den Art. 140 Abs. 1 Bst. b und 141 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

        18. April 1999 [BV, SR 101] unterstehen (Bst. a), die übrigen völkerrechtlichen Verträge, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen (Bst. b) und die rechtsetzenden oder zur Rechtsetzung ermächtigenden Beschlüsse von Organisationen und Organen, die durch völkerrechtliche Verträge eingesetzt worden sind (Bst. c), in der AS zu publizieren sind. Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 beschliessen, dass auch nicht rechtsetzende völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse in der AS veröffentlicht werden. Völkerrechtliche Verträge, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie Verträge von beschränkter Tragweite werden nicht veröffentlicht (Art. 3 Abs. 3 PublG). Auch bestimmte Verträge zwischen dem Bund und den Kantonen sind in der AS abzudrucken (Art. 4 PublG).

        Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Publikation von Erlassen in einem demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich eine unabdingbare Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit und Verbindlichkeit gegenüber dem Bürger bildet (Urteil des Bundesgerichts 2A.20/2000 vom 26. Juli 2000 E. 1b/bb, nur auszugsweise - ohne die genannte Erwägung - veröffentlicht in BGE 126 II 329). Erlasse verpflichten den Einzelnen nur, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bekannt gemacht worden sind; Rechtspflichten entstehen für den Privaten nur nach formgültiger Veröffentlichung (Art. 8 PublG; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1815; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Bern 2007,

        § 28 Rz. 36; RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2541).

      2. Texte nach Art. 2 bis 4 PublG, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden gemäss Art. 5 Abs. 1 PublG nur mit dem Titel sowie der Fundstelle oder Bezugsquelle aufgenommen, namentlich wenn sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen (Bst. a), von technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden (Bst. b) und in einem anderen Format veröffentlicht werden müssen (Bst. c). Art. 14 Abs. 1 PublG verpflichtet zur Veröffentlichung der Texte in den drei Amtssprachen, deren Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind. Der Bundesrat kann bestimmen, dass Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, nicht in allen drei Amtssprachen veröffentlicht werden oder dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird, wenn die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten (Bst. a) oder

die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen (Bst. b). Bei Erlassen, die nach der Verweismethode publiziert werden und bei denen auf die Veröffentlichung in den Amtssprachen verzichtet wird, handelt es sich meist um Texte in der Originalsprache Englisch (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Publikationsgesetz vom

  1. Oktober 2003, BBl 2003 7719 f.). Wird der ausgelagerte Text ausschliesslich in elektronischer Form veröffentlicht (Art. 16 Abs.2 PublG), so ist als Fundstelle die Internet-Adresse anzugeben. In der Verweispublikation ist deutlich darauf hinzuweisen, dass der betreffende Erlass nicht in der AS veröffentlicht wird und dass er bei einer namentlich bestimmten Adresse bezogen werden kann (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Publikationsgesetz vom 22. Oktober 2003, BBl 2003

    7725).

      1. Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom

  2. Juni 2008 E. 2.1). Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Zollpflicht umfasst nebst der Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht, Art. 1 Abs. 2 aZG).

Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Sie haben den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die beantragte Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen. Damit überbindet das Zollgesetz den Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.3 und A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in

ASA 73 S. 576 E. 3c; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in

Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 409 ff.; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 426 f.).

    1. Die Einund Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festgesetzt (Art. 21 aZG in Verbindung mit dem Anhang zum Zolltarifgesetz vom

9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze einund ausgeführt werden, sind - unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträgen - nach dem Generaltarif zu verzollen (Art. 1 ZTG und Art. 14 Ziff. 1 aZG). Verschiedene internationale Abkommen sehen indessen Zollpräferenzen und Zollbefreiungen vor.

      1. Eine solche Ausnahme gilt insbesondere für Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Ursprungswaren, die gestützt auf ein Freihandelsabkommen gewährt werden (vgl. dazu ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 226 ff.; vgl. auch THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in Kocher/Clavadetscher [Hrsg.] Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 93). Mittels eines solchen Abkommens haben die EFTA-Staaten und die Republik Korea alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den Vertragsstaaten - mit Ausnahme von einigen landwirtschaftlich relevanten Positionen - beseitigt (Art. 2.1 Freihandelsabkommen EFTA-Korea; Botschaft des Bundesrates zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea, zum Investitionsabkommen zwischen Island, Liechtenstein, der Schweiz und Korea sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Korea vom 9. Dezember 2005 [BBl 2006 931]). Die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens erfolgte am 15. Dezember 2005 in Hongkong in einer Originalausfertigung in englischer Sprache (vgl. Schlussklausel); das Freihandelsabkommen ist für die Schweiz am

        1. September 2006 in Kraft getreten.

      2. Eine Zollbegünstigung wird nur gegen den entsprechenden Nachweis gewährt ("Bedingungen für "Ursprungserzeugnisse"" gemäss Art. 2 ff. Anhang I). Der Nachweis erfolgt in Form einer Ursprungserklärung (Art. 15 Anhang I), die auf der Rechnung oder einem anderen Handelsdokument anzubringen ist (Art. 15 Abs. 2 Anhang I); der in der Ursprungserklärung zu verwendende Text hat einen vorgeschriebenen Wortlaut aufzuweisen (Beilage III zu Anhang I). Wenn

        eine Vertragspartei die Möglichkeit des Ermächtigten Ausführers vorsieht, kann die Zollbehörde einen Ausführer, der häufig unter dieses Freihandelsabkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, Ursprungserklärungen auszufertigen ohne sie handschriftlich zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber der Zollbehörde schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen (Art. 16 Anhang I). Bei Vorlage des Nachweises haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates die eingeführten Waren als Ursprungserzeugnisse anzuerkennen (BGE 114 Ib 168 E. 1c). Bei der Ausfuhr begnügen sich die Zollbehörden des Ausfuhrstaates praxisgemäss mit einer bloss formellen Prüfung der Unterlagen, ohne materielle Kontrolle der Waren (BGE 112 IV 53 E. 2; 111 Ib 323 E. 3a).

      3. Haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates begründete Zweifel an der Echtheit des Dokumentes oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der Waren, können sie von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates eine nachträgliche Prüfung verlangen. Das Verfahren dieser Nachprüfung richtet sich ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates; an dessen Ergebnis sind die Behörden des Einfuhrstaates gebunden (BGE 114 Ib 168

        E. 1c). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist (BGE 111 Ib 323 E. 3a), obliegt dabei dem Exporteur (BGE 114 Ib 168

        E. 2b). Kann der Beweis nicht erbracht werden, etwa weil sich die Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht (mehr) überprüfen lässt, ist die entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates ohne weiteres dem förmlichen Widerruf der Warenverkehrsbescheinigung gleichzustellen, an welche die Behörde des Einfuhrstaates ebenfalls gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 2.2; BGE 110 Ib 306 E. 1; vgl.

        Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1740/2006 vom 30. Mai 2007

        E. 3.2). Nur unter sehr einschränkenden Bedingungen - namentlich bei erheblichen Zweifeln am Untersuchungsergebnis - kann die Zollbehörde unter Umständen dazu verpflichtet sein, von den ausländischen Zollverwaltungen zusätzliche Informationen zu verlangen (vgl. BGE 111 Ib 323 ff.).

        Im Freihandelsabkommen EFTA-Korea ist die Prüfung der Ursprungsnachweise und der Ablauf des Prüfungsverfahrens in Art. 24 Anhang I geregelt. Anhand des Ergebnisses der Prüfung muss sich nach Art. 24 Ziff. 6 Anhang I eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt

        sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTAStaates oder Koreas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um in der Lage zu sein, über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den Ursprung des Erzeugnisses entscheiden zu können, so können die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen, es sei denn, es lägen aussergewöhnliche Umstände vor (Art. 24 Ziff. 7 Anhang I).

      4. Das (innerstaatliche) Verfahren zur Prüfung der Ursprungsnachweise und auch der zusätzlichen Auskunft an eine Zollbehörde ist in Anhang I nicht geregelt. Weiter findet - wie bereits erwähnt (E. 1.1) - das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren der Zollabfertigung bzw. (nach neuem Wortlaut) der Zollveranlagung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zollabfertigungsbzw. -veranlagungsverfahren die aus der Bundesverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien sowie die verfassungsmässigen Rechte nicht zu beachten wären (Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.51, E. 3c; BGE 101 Ib 102 E. 2a; ferner Entscheid der ZRK vom 13. Februar 1995, veröffentlicht in VPB 61.18,

E. 3a). Dies gilt insbesondere für das Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; BS 1) bzw. Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, die Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung und das Recht auf Ausübung von Mitwirkungsrechten bei der Beweiserhebung, was beispielsweise den Anspruch des Betroffenen umfasst, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1740/2006 vom

30. Mai 2007 E. 3.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,

ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 5. AUFL., ZÜRICH/BASEL/GENF 2006,

Rz. 1672 ff.).

3.

    1. Im vorliegenden Fall hält die Beschwerdeführerin dafür, die Anhänge des Freihandelsabkommens EFTA-Korea, namentlich der Anhang I, wären der Publikationspflicht unterstellt gewesen, da es sich nicht bloss um Bestimmungen untergeordneter, technischer Natur gehandelt habe. Der Text des Freihandelsabkommens EFTA-Korea selbst wurde in der AS - wie bereits erwähnt - in Übersetzungen in den drei Amtssprachen veröffentlicht; die Veröffentlichung in der AS erfolgte am

      19. September 2006.

      Im Bereich des Zollrechts ist die Veröffentlichung durch Verweis auf die Fundstelle in verschiedenen Bereichen anzutreffen. So wird der Generaltarif, dem Gesetzesrang zukommt, in der AS nicht mehr veröffentlicht, kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder über das Internet ( www.ezv.admin.ch und www.tares.ch ) konsultiert werden (vgl. Anhänge 1 und 2 zum ZTG, Fn. 1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2

      und A-1740/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2).

      Der Bundesrat führte in der Botschaft vom 9. Dezember 2005 zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea, zum Investitionsabkommen zwischen Island, Liechtenstein, der Schweiz und Korea sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Korea aus (BBl 2006 946), dass die Anhänge zu diesem Freihandelsabkommen überwiegend technischer Natur sind und mehrere hundert Seiten umfassen. Gleichzeitig wurde in dieser Botschaft auf die Bezugsquellen hingewiesen (Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, sowie EFTA-Sekretariat über Internet in englischer Originalsprache). Die deutsche Übersetzung von Anhang I ist darüber hinaus auf der Homepage der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) aufgeschaltet ( www.ezv.admin.ch/pdf_linker.phpdoc=D30_5_4_KR ). Mit diesen Ausführungen in der Botschaft hat der Bundesrat aufgezeigt, dass in Übereinstimmung mit Art. 5 und 13 Abs. 2 PublG auf die fraglichen Dokumente lediglich verwiesen wird und aus der Vertragssprache (Englisch) keine Übersetzung in die Amtssprachen erfolgt. Es ist zutreffend, dass die Anhänge zum Freihandelsabkommen EFTA-Korea lediglich einen kleinen Personenkreis betreffen bzw. diese technischer Natur sind und sich an Fachleute wenden; die Bedingungen von Art. 5 Abs. 1 und 2 PublG sind daher erfüllt. Die Rechtswirkungen der Publikation sind damit eingetreten und die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, sie hätte die fraglichen Bestimmungen trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen müssen, auch wenn diese hinsichtlich der Ursprungsregeln zu anderen - ähnlich ausgestalteten - Freihandelsabkommen Unterschiede aufweisen. Die Veröffentlichung in der AS durch Verweis stellt keine ausserordentliche Veröffentlichung

      im Sinn von Art. 7 Abs. 3 PublG dar, da diese Bestimmung nur bei Dringlichkeit oder wegen ausserordentlicher Umstände zur Anwendung gelangt. Deshalb entfällt auch die Möglichkeit des Nachweises betroffener Personen, sie hätten - aufgrund dieser Veröffentlichung im ausserordentlichen Verfahren - den Rechtstext nicht gekannt bzw. ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen können (Art. 8 Abs. 3 PublG). Die Rechtswirkungen der Publikation - auch in der Form des Verweises auf die Fundstelle - richtet sich vielmehr nach Art. 8 Abs. 1 und 2 PublG, sobald die Texte ordnungsgemäss veröffentlicht wurden.

    2. Wer Ursprungsnachweise ausstellt, muss die notwenigen Angaben machen und deren Richtigkeit nachweisen sowie die Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Ware während mindestens drei Jahren aufbewahren (Art. 4 der Verordnung vom 28. Mai 1997 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen, SR 632.411.3). Gestützt auf diese Verordnung hat die OZD die "Vorschriften betreffend das vereinfachte Verfahren zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen" erlassen. Deren Ziff. 2 sieht vor, dass Firmen, denen die Zollverwaltung die Bewilligung zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren erteilt hat, als "Ermächtigte Ausführer" gelten. Dieser Kreis von Unternehmen ist gemäss Ziff. 9 verpflichtet, sich über die aktuellen Vorschriften informiert zu halten, insbesondere über die Weiterentwicklung im Freihandelsbereich (beispielsweise durch regelmässige Konsultation der Internetseite der OZD).

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Dezember 1994 Ermächtigte Ausführerin und ist daher befugt, selbst Ursprungszeugnisse auszustellen. Sie wusste spätestens im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung, in welcher Form die bestehenden Freihandelsabkommen einschliesslich der Anhänge veröffentlicht werden und muss sich daher auch aus diesem Grund, den Inhalt des Freihandelsabkommens EFTAKorea (samt Anhängen) entgegen halten lassen, selbst wenn sich dieses Freihandelsabkommen von anderen Freihandelsabkommen in bestimmten Punkten unterscheidet. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die fraglichen Anhänge seien nicht ordnungsgemäss veröffentlicht worden, ist daher abzuweisen.

4.

    1. Art. 15 Abs. 1 Anhang I verpflichtet den Ausführer von Ursprungserzeugnissen der EFTA oder Koreas, welche den Anforderungen des Anhangs I entsprechen, zum Zweck der Präferenzbehandlung in der Einfuhr-Vertragspartei einen Nachweis der Ursprungseigenschaft in Form einer Ursprungserklärung auszustellen. Konkret erklärte die Beschwerdeführerin als Ermächtigte Ausführerin jeweils, dass die fraglichen Goldbarren im Sinn von Art. 2 Anhang I schweizerischen Ursprungs seien. Nur Erzeugnisse, welche im Sinn von Art. 4 Anhang I vollständig von einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt worden sind bzw. Erzeugnisse, welche in einer Vertragspartei unter Verwendung von drittländischen Vormaterialien hergestellt wurden, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der betreffenden Vertragspartei im Sinn des Art. 5 Anhang I in ausreichendem Masse genügend beoder verarbeitet worden sind, dürfen als Ursprungserzeugnis bezeichnet werden.

    2. Das Nachprüfungsverfahren der EZV führte zu einem Widerruf der von der Beschwerdeführerin ausgestellten Ursprungserklärungen bezüglich der Ausfuhr der fraglichen Goldbarren angeblich schweizerischen Ursprungs in die Republik Korea. Art. 11 Anhang I regelt das Verfahren der buchmässigen Trennung (im Original des Vertragstextes mit "Segregation of Materials" bezeichnet). Dessen Abs. 1 bestimmt, dass gleiche und untereinander austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft, welche zur Herstellung einer Ware verwendet werden, getrennt zu lagern sind ("materials shall be physically segregated, according to their origin, during storage"). Die Beschwerdeführerin hat nach den Feststellungen der Inspektion der EZV die Vormaterialien vor der Raffination getrennt voneinander gelagert und diese Bedingung erfüllt.

    3. Für den Raffinationsprozess (Herstellungsprozess der Goldbarren) hat die Beschwerdeführerin jedoch Verarbeitungslose aus Vormaterialien unterschiedlicher Herkunft zusammengestellt. Wie die Gesellschaft selbst angibt, erhält sie eine Vielzahl von kleineren Positionen von Goldabfällen angeliefert, deren getrennte Verarbeitung weder produktionstechnisch sinnvoll noch wirtschaftlich sei. Daher vermischt sie aus der Schweiz stammende und drittländische Vormaterialien miteinander. Bei einem Teil der verwendeten Vormaterialien handelt es sich um Edelmetallabfälle aus der Produktion der Beschwerdeführerin oder anderer Unternehmen aus der Schweiz bzw. um in der Schweiz gesammeltes Altgold; diese Vormaterialien gelten als "Urprodukte" im

      Sinn von Art. 4 Bst. i Anhang I. Weitere von der Beschwerdeführerin verwendete Vormaterialien kamen aus Drittstaaten und wurden in die Schweiz eingeführt. Werden im Produktionsprozess drittländische Vormaterialien verwendet, kommt Art. 5 Anhang I zur Anwendung. Ein Erzeugnis, welches unter Verwendung von Nicht-Ursprungswaren hergestellt wurde, ist nur dann als Ursprungsware zu qualifizieren, wenn die drittländischen Vormaterialien die Bedingungen der Beilage 2 zum Anhang I erfüllen.

      Gemäss Bemerkung 1 der Beilage 1 zum Anhang I sind in der Liste der Beilage 2 zum Anhang I für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als Ursprungswaren angesehen werden können. Nach Art. 7 des Anhangs I ist die massgebende Einheit für die Anwendung des Anhangs I die für die Einreihung im Harmonisierten System (HS) massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Das anzuwendende Listenkriterium richtet sich nach der Tarifeinreihung des Enderzeugnisses, wobei die Listenkriterien für die verwendeten Vormaterialien irrelevant sind. Die Beschwerdeführerin hat Goldbarren der Tarifnummer 7108.12 zu nicht monetären Zwecken ausgeführt. Die Beurteilung der Ursprungseigenschaft richtet sich daher nach dem Listenkriterium für Waren dieser Tarifnummer in der Beilage 2 zum Anhang I: "Manufacture from any other sub-heading". Die verwendeten drittländischen Vormaterialien müssen aus diesem Grund in eine andere Unternummer als diejenige des Enderzeugnisses (Tarifnummer 7108.12) eingereiht sein; dies wird auch als "Positionssprung auf Stufe Unternummer" bezeichnet. Alle drittländischen Vormaterialien müssen derart bearbeitet werden, dass das aus der Verwendung dieser Vormaterialien entstandene Enderzeugnis nicht länger in derselben Unternummer eingereiht bleibt. Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, erhält das Enderzeugnis als Ganzes den präferentiellen Schweizer Ursprung.

    4. Die von der Beschwerdeführerin verwendeten Vormaterialien drittländischen Ursprungs (Minen Doré und Goldbarren drittländischen Ursprungs) sind in die Tarifnummer 7108.12 eingereiht, gleich wie das Enderzeugnis. Diese Minen Doré und Goldbarren ausländischen Ursprungs erfüllen den "Positionssprung" auf Stufe Unternummer nicht und sind daher - da nicht entsprechend beoder verarbeitet - nicht schweizerischen Ursprungs; das Listenkriterium ist nicht erfüllt. Nach Art. 7 Anhang I wird ein Erzeugnis hinsichtlich des Warenursprungs nach Massgabe der Einreihung im HS beurteilt. Die im Herstellungsprozess eingesetzten drittländischen Vormaterialien gehen vollständig im Enderzeugnis auf und bilden zusammen mit den verwendeten Vormaterialien schweizerischen Ursprungs eine Einheit. Die Vormaterialien mit und ohne Ursprungscharakter teilen das gleiche Schicksal. Da die drittländischen Vormaterialien den verlangten Positionssprung auf Stufe Unternummer nicht erfüllen, ein Teil der insgesamt verwendeten Vormaterialien das Listenkriterium nicht einhält und gleichzeitig das Erzeugnis als Ganzes betrachtet werden muss, verlieren die verwendeten Vormaterialien mit Ursprungscharakter ihren Ursprungsstatus. Durch die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zusammenstellung der Verarbeitungslose und anschliessende Raffination wird das Ursprungskriterium für Goldbarren der Tarifnummer 7108 gemäss Beilage 2 des Anhangs I mithin nicht erfüllt, sodass die von ihr exportierten Goldbarren als solche unbestimmten Ursprungs (Nicht-Ursprungsware) gelten.

    5. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das von ihr angewendete Verfahren der buchmässigen Trennung in der Edelmetallbuchhaltung (Massenbilanz und Wertflussdiagramm) würde bei der gemeinsamen Verarbeitung eines Loses, das aus Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft besteht, Gewähr dafür bieten, dass eine Zuordnung der Herkunft gewährleistet sei. Art. 11 Abs. 1 Anhang I legt den Grundsatz fest, dass gleiche und untereinander austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft, welche zur Herstellung einer Ware verwendet werden, getrennt zu lagern sind. Unter "gleichen und austauschbaren Vormaterialien" versteht man solche der gleichen Art und Qualität, die die gleichen technischen und physikalischen Eigenschaften besitzen und die im fertigen Erzeugnis nicht aufgrund einer Kennzeichnung oder dergleichen zu Ursprungszwecken voneinander unterschieden werden können ("Identical and interchangeable materials" means materials being of the same kind and commercial quality, possessing incorporated into the finished product cannot be distinguished from one another for origin purposes). Falls die getrennte Lagerung der gleichen und untereinander austauschbaren Vormaterialien mit erheblichen Kosten verbunden ist, können die Lagerbestände nach der Methode der buchmässigen Trennung ("accounting segregation") verwaltet werden (Abs. 2). Zweck dieser Regelung ist es, dem Exporteur eine Vereinfachung hinsichtlich der Lagerung gleicher und untereinander austauschbarer Vormaterialien zu gewähren.

      Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das Verfahren der buchmässigen Trennung nicht nur bei der Lagerung der Vormaterialien, sondern zusätzlich auch bei deren Verarbeitung Anwendung finden könne, kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht dabei, dass zusätzlich auch die restlichen Ursprungsregeln erfüllt sein müssen und Ursprungsnachweise nur für jene Erzeugnisse ausgestellt werden dürfen, welche den Status einer Ursprungsware erlangt haben. Damit die in Frage stehenden Goldbarren als solche schweizerischen Ursprungs qualifiziert werden können, dürfen in casu - wie bereits erwähnt - nur inländische und drittländische Vormaterialien, die in eine andere Tarifnummer als die 7108.12 eingereiht sind, verwendet werden, damit das Enderzeugnis als präferenzielle Ursprungsware angesehen werden kann.

    6. Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, dass sie bei der Zusammenstellung der Verarbeitungslose zur Erreichung bestimmter Ergebnisse hinsichtlich des Goldgehalts Minen Doré und aus dem Ausland stammende Goldbarren aus technischen Gründen beimengen müsse, die drittländischen - und damit nicht schweizerischen - Ursprungs sind. Diese Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich bezüglich des Reinheitsgehalts, aber auch hinsichtlich Form, Qualität, Beschaffenheit und physikalischer Eigenschaften von den inländischen Vormaterialien. Die von der Beschwerdeführerin praktizierte gemischte Verarbeitung ist daher auf technische Umstände des Verarbeitungsprozesses zurückzuführen, da nur auf diese Weise das eingesetzte Scheidgut innerhalb bestimmter physikalisch-chemischer Grenzwerte liegt. Die Gesellschaft ist deshalb nach ihrer eigenen Darstellung offenbar gar nicht in der Lage, das Endprodukt unter ausschliesslicher Verwendung von schweizerischem Vormaterial (bzw. Vormaterial drittländischen Ursprungs, welches den verlangten "Positionssprung" erfüllen würde) herzustellen. Wären die Vormaterialien aus technischer Sicht identisch bzw. austauschbar, würde sich der Produktionsschritt der Zusammenstellung von Verarbeitungslosen verschiedener Herkunft, ausgewählt nach physikalischchemischen Kriterien, erübrigen; die Tatsache, dass diese Vormaterialien in unterschiedliche Tarifnummern eingereiht sind, unterstreicht noch diesen Umstand. Der von der Beschwerdeführerin anbegehrte Nachweis mittels Massenbilanz bzw. Wertflussdiagramm bleibt mithin theoretischer Natur; die fraglichen Goldbarren bestehen aus Vormaterial schweizerischen sowie drittländischen Ursprungs und erfüllen damit nicht die Voraussetzungen um als Ursprungsware schweizeri-

scher Herkunft im Sinn des Freihandelsabkommens EFTA-Korea bezeichnet zu werden. Der buchhalterische Nachweis allein, dass die Gesellschaft keine grössere Menge an Gold mit Ursprungsnachweis Schweiz nach Korea exportiert, die der Menge an verarbeitetem Gold, die aus Schweizer Herkunft stammt, entspricht, ist nicht ausreichend. Zusätzlich müsste die Gleichheit und Austauschbarkeit der Vormaterialien sichergestellt sein, damit die Bedingungen für die buchmässige Trennung überhaupt Anwendung finden könnten; dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Beschwerdeführerin führt ebenfalls aus, dass eine getrennte chemische Raffination zwar theoretisch möglich wäre, diese sei jedoch unwirtschaftlich und für verschiedene Materialzusammensetzungen mit grossen Sicherheitsund Umweltschutzproblemen (enormer Chemikalienverbrauch) verbunden. Wenn diese von der Gesellschaft als Möglichkeit der Verarbeitung dargestellte Technologie keine ökonomisch vertretbare Form der Herstellung von Goldbarren gewährleistet, dann hat die Beschwerdeführerin bei der von ihr als wirtschaftlich bezeichneten Technologie (gemischte Verarbeitung) bei deren Anwendung in Kauf nehmen, dass die Ursprungskriterien gar nicht erfüllt werden können.

5.

    1. Die Beschwerdeführerin rügt, die OZD habe zwei von ihr gestellte Verfahrensanträge nicht behandelt, damit gegen die Beweisabnahmepflicht verstossen und die Bestimmungen über das rechtliche Gehör verletzt.

      Die Gesellschaft beantragte, es sei von Amtes wegen zu erheben, welche Verfahren (international) zur Verarbeitung von Goldabfällen bzw. Scheidgut bei mit ihrem Unternehmen vergleichbaren Betrieben vorherrschend seien. Zusätzlich stellte sie den Antrag, es sei von Amtes wegen zu erheben, ob ein technisch zuverlässiges und ausgereiftes sowie wirtschaftlich vertretbares Verfahren existiere, um die von der EZV geforderten Anforderungen zu erfüllen.

    2. Unter den Anforderungen der Vorinstanz versteht die Beschwerdeführerin offensichtlich jene Ursprungsregeln, die im Freihandelsabkommen EFTA-Korea zwischen den Vertragsparteien völkerrechtlich bzw. staatsvertraglich vereinbart worden sind. Die Gesellschaft räumt ein, dass es ihr prozesstechnisch sowie wirtschaftlich nicht möglich

sei, die Raffination von Vormaterial schweizerischen (bzw. drittländischen) Ursprungs getrennt durchzuführen, damit Goldbarren mit Ursprung Schweiz hergestellt werden können. Es liegt jedoch grundsätzlich an der Beschwerdeführerin zu eruieren, welche Raffinationsverfahren überhaupt Verwendung finden und sich dazu eignen, den Erzeugnissen präferentiellen Ursprung im Sinn des Freihandelsabkommens EFTA-Korea zu verleihen. Wenn die von der Gesellschaft gewünschte "gemischte Verarbeitung" von Vormaterialien schweizerischen bzw. drittländischen Ursprungs, die angeblich beim weltweit vorherrschenden Verfahren Verwendung findet, nicht zu Ursprungsware im Sinn des Freihandelsabkommens EFTA-Korea führt, dann wollten die Vertragsparteien (EFTA und Republik Korea) dies eben nicht so vereinbaren; massgebend ist, ob die Ursprungskriterien erfüllt werden, das Bundesverwaltungsgericht ist daran gebunden.

Die OZD konnte daher ohne Verletzung der Bestimmungen über die Beweisabnahmepflicht diese beiden Beweisanträge abweisen. Die Vorinstanz hatte im Entscheid vom 23. Oktober 2008 zu begründen, weshalb die fraglichen Goldbarren den schweizerischen Ursprung nicht erlangt haben, eine Erhebung über wirtschaftlich vertretbare Verfahren, die zum präferentiellen Ursprung der Waren führen, war dazu nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Beschwerde vom 1. Dezember 2008 bzw. der Stellungnahme vom 23. April 2009 Gelegenheit, zu Fragen der Verarbeitungsverfahren von Gold Stellung zu nehmen; sie hat damit ihr rechtliches Gehör wahrgenommen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 1.4). Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. ... sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Johannes Schöpf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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