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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-3405/2007

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-3405/2007
Datum:03.07.2008
Leitsatz/Stichwort:Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fette
Schlagwörter : Beschwerde; Zusatzkontingent; Berggebiet; Beschwerdegegner; Betrieb; Vorinstanz; Zusatzkontingents; Entscheid; Produzent; Erteilung; Gebiet; Begründung; Landwirtschaft; Bundesverwaltungsgericht; Erstinstanz; Kontingent; Zugeteilt; Verfügung; Talgebiet; Tiere; Recht; Zonen; Partei; Verfahren; Voraussetzung; Beschwerdeführende; „Salome“; Vertrauen; Gebiets; Kontingente
Rechtsnorm: Art. 167 LwG ; Art. 177 LwG ; Art. 28 LwG ; Art. 30 LwG ; Art. 32 LwG ; Art. 47 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:128 V 315; 129 I 161; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3405/200 7

U r t e i l  v o m  3.  J u l i  2 0 0 8

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richterin Eva Schneeberger (Kammerpräsidentin), Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Beschwerdeführendes Amt,

gegen X._______,

Beschwerdegegner,

Administrationsstelle der Genossenschaft Vereinigte Milchbauern Mitte-Ost,

Erstinstanz,

Regionale Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkontingentierung,

Vorinstanz.

Milchkontingentierung 2007/2008 (Zusatzkontingent).

Sachverhalt:

A.

Am 1. Mai 2004 wurde das am 22. Januar 2004 geborene Tier „Salome“ vom Geburtsbetrieb des Beschwerdegegners zur Aufzucht auf den Betrieb von Y. ____ verstellt. Am 6. Mai 2006 gelangte es von dort zurück auf den Betrieb des Beschwerdegegners. Dieser beantragte gleichentags bei der Erstinstanz die Erteilung eines Zusatzkontingents, welches gemäss Art. 11 MKV (zitiert in E. 2) unter gewissen Voraussetzungen bei Zukauf eines Tieres aus dem Berggebiet erteilt werden kann.

Mit Verfügung vom 10. November 2006 verweigerte die Erstinstanz die Erteilung eines entsprechenden Zusatzkontingents für das Milchjahr 2007/2008. Zur Begründung hielt sie fest, die Frist von 2 Monaten zwischen dem Abgang aus dem Berggebiet und dem Zugang auf dem Gesuchstellerbetrieb sei nicht eingehalten worden.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdegegner fristgerecht Beschwerde bei der Vorinstanz. Er beantragte, das Zusatzkontingent zu bewilligen, da das Tier die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. So sei es vom Geburtsbetrieb direkt auf den Aufzuchtbetrieb im Berggebiet und nach 24 Monaten direkt wieder zurück auf den Geburtsbetrieb gekommen, was mittels Tierverkehrsdatenbank lückenlos belegt werde.

Mit Entscheid vom 16. März 2007 (versandt am 17. April 2007) hiess die Vorinstanz die Beschwerde gut und teilte dem Beschwerdegegner für das Tier „Salome“ für das Milchjahr 2007/2008 ein Zusatzkontingent zu. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdegegner habe mit dem Begleitdokument für Klauentiere belegt, dass das Tier „Salome“ am 6. Mai 2006 den Bergbetrieb von Y. ____ verlassen habe. Die Tiergeschichte aus der Tierverkehrsdatenbank bestätige dies, sowie dass „Salome“ gleichentags auf dem Talbetrieb des Beschwerdegegners eingetroffen sei. Dementsprechend handle es sich vorliegend nicht um einen indirekten Zukauf, weshalb die Zweimonatsfrist zwischen dem Abgang aus dem Berggebiet und dem Zugang auf dem Betrieb des Beschwerdegegners überhaupt nicht zur Anwendung komme. Das Tier „Salome“ erfülle die Bedingungen für die Erteilung eines Zusatzkontingents.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, beschwerdeführendes Amt) am 16. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zur Begründung wird geltend gemacht, für die Prüfung der Zuteilung eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV sei die offizielle Gebietszuteilung des Herkunftsgebiets massgebend. Aus dem Auszug des Agrarpolitischen Informationssystems (AGIS) gehe hervor, dass der Aufzuchtbetrieb von Y. _____ dem Talgebiet zugeteilt sei. Zudem liege gemäss AGIS-Auszug die Nutzfläche dieses Betriebs für die Jahre 2004-2006 mit 54,2% mehrheitlich im Talgebiet und nur zu 45,8% im Berggebiet. Die Zoneneinteilung, wie sie im genannten AGIS-Auszug erscheine, sei jedoch für die Erteilung eines Zusatzkontingents nicht wesentlich, denn entsprechend Art. 2 Abs. 5 der Landwirtschaftlichen Zonenverordnung (zitiert in E. 2) würden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt werden, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liege. Da der Betrieb von Y. ____ nicht dem Berggebiet zugeteilt sei, sei die Voraussetzung für die Erteilung eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV nicht erfüllt.

C.

Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Zusatzkontingente würden seit dem

1. Januar 2003 über ein EDV-gestütztes System administriert werden, welches alle nötigen Angaben aus der Tierverkehrsdatenbank (TVD) und dem Agrarpolitischen Informationssystem (AGIS) beziehe. Der Zugang oder die Einsicht in die Daten eines anderen Betriebs stünden einem Produzenten wie auch Amtsstellen grundsätzlich nicht offen. Aufgrund der vom beschwerdeführenden Amt vorgelegten Daten sei es zutreffend, dass der Betrieb von Y. ____ in den Jahren 2004-2006 dem Talgebiet zugehöre. Der Entscheid der Erstinstanz führe jedoch eine Standardbegründung an, welche auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt nicht zutreffe und suggeriere, das Tier „Salome“ sei wohl im Berggebiet gehalten worden, hingegen sei die Frist von zwei Monaten für den Abgang aus dem Berggebiet und dem Zugang im Talgebiet nicht eingehalten worden. Ausschlaggebend sei entgegen dieser Begründung indessen gewesen, dass der Aufzuchtbetrieb von Y. ___ bereits beim Zugang des Tieres am 1. Mai 2004 gar nicht mehr dem Berggebiet zugeordnet war. Seit dem 1. Januar 2003 sei das Bundesamt für Landwirtschaft für die Überprüfung der Anforderungen der Tiere für Zusatzkontingente allein zuständig und verstosse

nun mit seinem Verhalten gegen Treu und Glauben. Der Beschwerdegegner hätte neben dem Tier „Salome“ noch vier weitere Tiere auf den Aufzuchtbetrieb von Y. ___ und damit vermeintlich ins Berggebiet verstellt. Auch dort habe die Erstinstanz in ihren Entscheiden vom

7. Juni 2005, 24. März 2006 sowie vom 26. Januar 2007 mit derselben Begründung die Erteilung eines Zusatzkontingents verweigert und aufgrund der mangelnden Begründung sowohl den Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz in gutem Glauben gelassen, der Betrieb von Y. ___ sei nach wie vor dem Berggebiet zugeordnet. Eine Rückfrage beim Amt für Landwirtschaft und Geoinformation des Kantons A._______ habe des Weiteren ergeben, dass in der Gemeinde, in welcher sich der Betrieb von Y. ____ befinde, komplizierte Verhältnisse herrschten. Betriebe würden sowohl nach administrativen Zonen (Bergund Talzone) unterschieden als auch nach Gebietszugehörigkeit; Letztere könnte je nach bewirtschafteter Fläche jährlich wechseln. Die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids sei ungenügend, da sie nicht auf die wesentliche Frage der Gebietszugehörigkeit des Aufzuchtbetriebs eingegangen sei, obwohl Art. 11 MKV klare Voraussetzungen für die Erteilung eines Zusatzkontingents enthalte. Dies wie auch die unterlassene Intervention des Bundesamtes für Landwirtschaft gegen die vorherigen Entscheide der Vorinstanz hätten den Beschwerdegegner davon abgehalten, seine Tiere einem anderen Betrieb im Berggebiet zur Aufzucht zu überlassen. Ihm dürfe durch die ungenügende Begründung sowie aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen.

Der Beschwerdegegner wie auch die Erstinstanz haben innert der eingeräumten Frist keine Beschwerdeantwort bzw. keine Stellungnahme eingereicht.

D.

Im Rahmen der Instruktion ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 Y. ____ um Stellungnahme zu verschiedenen Fragen. Die Frage nach der Anzahl Produktionsstätten seines Betriebs beantwortete Y. ____ dahingehend, dass er deren eine habe. Diese befinde sich in der Bergzone I. Wo sich das Tier „Salome“ vom 1. Mai 2004 bis 6. Mai 2006 aufgehalten habe, könne der Tierverkehrsdatenbank entnommen werden, wobei er auf seine Betriebsnummer verwies.

E.

Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 legte das beschwerdeführende

Amt nochmals dar, dass für die Prüfung der Anforderungen betreffend die Zuteilung eines Zusatzkontingents nach Art. 11 MKV (zitiert in

E. 2) die Gebietszuteilung des Herkunftsbetriebs massgebend sei. Eine allfällige anderslautende Zoneneinteilung der Flächen sei in diesem Bereich hingegen nicht wesentlich, da die Zoneneinteilung anderen Kriterien unterliege und nicht denselben Zwecken diene. Die Weisungen und Erläuterungen vom 15. Juli 2005 (Stand 1. Juni 2006) zur MKV sähen wohl ebenfalls vor, dass auch diejenigen Tieren kontingentsberechtigt seien, welche 18 Monate ununterbrochen auf einer Produktionsstätte im Berggebiet gehalten worden seien, selbst wenn der Betrieb dem Talgebiet zugeteilt sei. Der Verkäufer müsse dabei jedoch den Nachweis erbringen, dass sich (a) die Produktionsstätte im Berggebiet befände und (b) das Tier ununterbrochen dort gehalten worden sei. Aus den Angaben des AGIS sei wiederum ersichtlich, dass sich der Betrieb von Y. ____ gemäss Koordinatenangaben an Örtlichkeiten in der Hügelzone befände, welche dem Talgebiet zugeordnet sei. Die genannte Voraussetzung (a) sei deshalb nicht erfüllt. Des Weiteren habe der Verkäufer den entsprechend verlangten Nachweis auch gar nicht erbracht. Die Erstinstanz habe deshalb das Zusatzkontingent zu Recht verweigert.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2008 wies die Vorinstanz darauf hin, dass vorliegend die Weisungen und Erläuterungen vom 15. Juli 2005 mit ursprünglichem Stand Gültigkeit bis 30. Mai 2006 gehabt hätten und in dieser Fassung anwendbar seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Entscheid der Regionalen Rekurskommission Nr. 2 für die Milchkontingentierung vom 16. März 2007 (versandt am 17. April 2007) stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 167 Abs. 1 (in der revidierten Fassung in Kraft seit 1. Januar 2007) des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

Das beschwerdeführende Amt ist gemäss Art. 167 Abs. 2 LwG zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i. V. m. Art. 37 VGG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

    1. Am 1. Januar 1999 trat das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 in Kraft, mit Ausnahme insbesondere der Art. 28-45 LwG betreffend die Milchwirtschaft. Die Bestimmungen über die Milchwirtschaft wurden am 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt. Nach Art. 30 Abs. 1 LwG beschränkt der Bundesrat die Produktion von Verkehrsmilch, indem er für die einzelnen Produzenten und Produzentinnen Kontingente vorsieht. Der Bundesrat regelt, wieweit Kontingente veränderten Betriebsverhältnissen angepasst werden können und er kann vorsehen, dass Kontingente unter Produzenten und Produzentinnen übertragen werden können. Hierfür legt er die Voraussetzungen fest. Er kann Kontingente, die nicht genutzt werden, von der Übertragung ausschliessen und für die übertragenen Kontingente Kürzungen vorsehen (Art. 32 Abs. 1 und 2 LwG). Für flächenunabhängige Kontingentsübertragungen gilt nach Art. 32 Abs. 3 Bst. b LwG die Einschränkung, dass keine Kontingente vom Berggebiet ins Talgebiet übertragen werden dürfen. Der Bundesrat kann aber Ausnahmen vorsehen. Weiter legt Art. 34 LwG fest, dass den Produzenten und Produzentinnen ausserhalb des Berggebiets für Tiere, die sie aus dem Berggebiet zukaufen, für befristete Zeit Zusatzkontingente zugeteilt werden.

    2. Gestützt auf Art. 30 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 2 sowie Art. 177 Abs. 1 LwG hat der Bundesrat die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (MKV, SR 916.350.1) erlassen, welche ebenfalls am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 MKV ist das Kontingent die Menge Milch, die eine Produzentin oder ein Produzent in einem Milchjahr (1. Mai - 30. April) vermarkten darf.

      1. Art. 11 MKV regelt die Zuteilung eines Zusatzkontingents an Produzentinnen und Produzenten ausserhalb des Berggebiets, die für

        die Milchproduktion bestimmte weibliche Zuchttiere aus dem Berggebiet kaufen. Die Bestimmung erfuhr verschiedene Änderungen.

      2. Bei einer Rechtsänderung finden bezüglich des materiellen Rechts grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben oder hatten (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B I; BGE 128 V 315 E. 1 e/aa). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung treffen, was er indessen im vorliegenden Fall - soweit hier interessierend - nicht getan hat.

      3. Umstritten ist vorliegend die Erteilung eines Zusatzkontingents aufgrund eines am 6. Mai 2006 getätigten und gleichentags gemeldeten Zukaufs. Die Administrationsstellen setzen grundsätzlich Kontingente per 1. Mai aufgrund des bis dahin vorliegenden Tatbestands und mit Wirkung für die darauf folgenden 12 Monate fest. Daher ist bei Kontingentsänderungen in der Regel jenes Recht anzuwenden, das während der Periode der kontingentsrechtlichen Auswirkungen des jeweiligen Tatbestands gilt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2148/2006 vom 4. April 2007, E. 3.2; Entscheid der Rekurskommission EVD 94/8B-027 vom 24. Juni 1994, veröffentlicht in VPB 59.94,

        E. 3.4). Vorliegend ist daher auf das Recht abzustellen, das für die Erteilung eines Zusatzkontingents für das Milchjahr 2007/2008 galt. Art. 11 MKV erfuhr während der vorliegend massgeblichen Periode der kontingentsrechtlichen Auswirkungen, d.h. während des Milchjahrs 2007/2008, eine weitere Änderung. Diese am 1. Januar 2008 in Kraft getretene weitere Änderung bezieht sich indessen auf Zusatzkontingente für das Milchjahr 2008/2009 und hat daher vorliegend unbeachtet zu bleiben.

      4. Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a-d MKV (in der entsprechend anwendbaren Fassung) müssen zusatzkontingentsberechtigte Tiere folgende Anforderungen erfüllen: Sie sind unmittelbar vor dem Kauf während mindestens 18 Monaten ununterbrochen im Berggebiet gehalten worden; sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers höchstens fünf Jahre (60 Monate) alt; sie sind beim Eintreffen auf dem Betrieb der Käuferin oder des Käufers mindestens vier Monate trächtig oder hatten vor weniger als zwei Monaten gekalbt. Art. 11 Abs. 2 und 2bis MKV regelt das Verfahren der Gesuchstellung. Das Zusatzkontingent beträgt entsprechend Art. 11 Abs. 3 MKV pro

        gekauftes Tier 2'000 kg. Die Administrationsstelle teilt das Zusatzkontingent für das dem Zukauf folgende Milchjahr zu (Art. 11 Abs. 4 MKV). Des Weiteren müssen Produzentinnen und Produzenten, die ein Zusatzkontingent zugeteilt erhalten, die Tiere aus dem Berggebiet nach dem Kauf mindestens sechs Monate auf ihrem Betrieb halten (Art. 11 Abs. 5 MKV).

      5. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat zur MKV Weisungen und Erläuterungen erlassen. Mangels Relevanz für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall ist nicht weiter darauf einzugehen.

2.3 Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung, SR 912.1) wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche im landwirtschaftlichen Produktionskataster in Gebiete und Zonen unterteilt. Das Berggebiet umfasst dabei die Bergzonen I-IV, das Talgebiet, die Hügelzone sowie die Talzone. Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Taloder Berggebiet verlangen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt (Art. 2 Abs. 5 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung).

3.

    1. Das beschwerdeführende Amt macht geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV seien beim Beschwerdegegner nicht gegeben, denn der Betrieb von Y. ___ sei in der massgebenden Periode (2004-2006) nicht dem Berggebiet zugeteilt gewesen. Zum Beweis werden die entsprechenden Angaben aus dem AGIS zum betreffenden Betrieb eingereicht. Weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz bestreiten diese Gebietszuteilung.

    2. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1296/2006 vom 13. Dezember 2007, E. 3).

    3. Aufgrund der vom beschwerdeführenden Amt eingereichten Auszüge aus dem AGIS ist der Betrieb von Y. ____ eindeutig dem Talgebiet zugeteilt. Dem beschwerdeführenden Amt ist unter diesen Voraussetzungen zuzustimmen, dass die Bedingungen für die Erteilung eines Zusatzkontingents gemäss Art. 11 MKV vorliegend nicht erfüllt sind.

4.

    1. Die Vorinstanz verweist des Weiteren auf die EDV-gestützte Gesuchsprüfung, welche vollumfänglich vom BLW administriert werde, den beschränkten Datenzugang Dritter sowie die ihres Erachtens falsche Begründung in der Verfügung der Erstinstanz. Sie ist der Ansicht, die Gesamtumstände dürften dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil gelangen und beruft sich dazu auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

    2. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vertrauensschutz setzt ein Vertrauensverhältnis voraus, das weiter geht als das von der Rechtssicherheit geschützte allgemeine Vertrauen in die Beständigkeit der Rechtsordnung. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Andererseits scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161, E. 4 m.w.H.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-

      nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 627 ff.; CHRISTOPH ROHNER , in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N. 40 und 51 f. zu Art. 9 BV.)

    3. Vorliegend fehlt es bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass der Beschwerdegegner nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen können, dass der Betrieb von Y. ___ nicht dem Berggebiet zugeteilt sei. Dem Beschwerdegegner selber ist hingegen von Seiten der Behörden gar nie eine konkrete Zusicherung über die Gebietszuteilung des Betriebs von

      Y. ___ gemacht worden. Vom Beschwerdegegner liegen diesbezüglich auch keine Angaben vor, weil er sich trotz Aufforderung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vernehmen liess. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdegegner den jeweiligen Verfügungen betreffend (Nicht-)Erteilung eines Zusatzkontingents keinen Hinweis auf die Gebietszuteilung des Betriebs von Y. ___ entnehmen kann und konnte, stellt indessen keine Vertrauensgrundlage dar. Dies gilt umso mehr, als diese Verfügungen weder eine Zusicherung der Gebietszuteilung bezwecken noch tatsächlich eine entsprechende Aussage enthalten. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass der erstinstanzliche Entscheid eine Standardbegründung verwendet, die nicht auf den betroffenen Fall eingeht und demzufolge auch falsch ist. Dies führt jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht dazu, dass eine Vertrauensgrundlage bejaht werden kann. Hingegen ist dieser Umstand bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen (E. 6.1).

    4. Der Beschwerdegegner kann somit aus Treu und Glauben keinen Anspruch für sich ableiten, es sei ihm ein Zusatzkontingent zu erteilen.

5.

Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als begründet und ist gutzuheissen.

6.

    1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Die Verfahrenskosten können der unterliegenden Partei ausnahmsweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben keine Verfahrenskosten zu tragen, auch wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

      Beim vorliegenden Verfahrensausgang gilt der Beschwerdegegner als unterliegende Partei. Da die falsche Begründung der erstinstanzlichen Verfügung den Beschwerdegegner geradezu zur Erhebung einer Beschwerde bei der Vorinstanz veranlasste und er im vorliegenden Verfahren nicht mit eigenen Eingaben und Rechtsbegehren teilgenommen

      hat, sind ihm die Verfahrenskosten aus Gründen der Billigkeit zu erlassen.

    2. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Art. 8 VGKE; vgl. auch Art. 68 Abs. 3 des Bundes-

gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

7.

Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist endgültig (Art. 83 Bst. s Ziff. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Verfügung der Erstinstanz bestätigt.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • das beschwerdeführende Amt (Einschreiben; Beilagen zurück);

  • den Beschwerdegegner (Einschreiben);

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 51/06; Einschreiben; Beilagen zurück);

  • die Erstinstanz (Einschreiben) und wird mitgeteilt:

  • den Schweizer Milchproduzenten SMP;

  • der Genossenschaft B._______.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Fabia Bochsler

Versand: 7. Juli 2008

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