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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BV.2021.6
Datum:24.08.2021
Leitsatz/Stichwort:
Schlagwörter : Beschwerde; Ausstand; Entscheid; Filter; Hinzufügen; öffnen; Entscheide; Beschwerdeführer; BStGer; Bundes; Verfahren; Verwaltung; Beschwerdeführers; Bundesstrafgericht; Ausstandsgesuch; Beschwerdekammer; Befangenheit; Verwaltungsstrafverfahren; Vorgesetzte; Bundesstrafgerichts; Heliport; Beschwerdeverfahren; Beschluss; Vertreten; Recht; Verfügung; Vorliegende
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 29 BV ; Art. 31 StGB ; Art. 32 StGB ; Art. 38 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 6 EMRK ; Art. 6 StPO ; Art. 66 BGG ; Art. 89 StPO ;
Referenz BGE:110 IV 112; 139 IV 246; 141 IV 178; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

BV.2021.6

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2021.6 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen

Beschluss vom 24. August 2021
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Miriam Forni und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Luftfahrtentwicklung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Ausstand ( Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)


Sachverhalt:

A. Die liechtensteinische Gesellschaft B. AG betreibt das Helikopterflugfeld in Z. (nachfolgend «Heliport Z.»). Die C. AG betreibt unter anderem auf dem Heliport Z. eine Basis für sog. HEMS-Einsätze (HEMS=Helicopter Emergency Medical Service).

B. Mit E-Mail vom 6. November 2018 teilte das liechtensteinische Amt für Bau und Infrastruktur der B. AG mit, dass es von Abhumisierungsarbeiten auf dem Heliportgelände Kenntnis erhalten habe und wies sie darauf hin, dass solche Bauarbeiten von der baurechtlichen Bewilligungspflicht erfasst sein könnten. Mit E-Mail vom 8. November 2018 machte das liechtensteinische Amt für Bau und Infrastruktur D., […] der Sektion «Sachplan und Anlagen» des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (nachfolgend «BAZL»), auf die Bautätigkeit auf dem Gelände des Heliports Z. aufmerksam (act. 5.1). Daraufhin forderte das BAZL nebst anderem A. als damaligen Flugplatzleiter und Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG auf, ihm bis zum 12. November 2018 mitzuteilen, was und gestützt auf welche Bewilligung/Freigabe auf dem Heliportgelände gebaut werde (act. 5.2).

C. Mit E-Mail vom 10. November 2018 gab A. gegenüber dem BAZL unter anderem an, dass auf dem Heliport Z. Aushubarbeiten und Verlegung von Betonsteinen zum Bau einer räumlich getrennten und separaten TLOF (sog. Touchdown and lift-off area, Aufsetz- und Abhebfläche für Helikopter; nachfolgend «TLOF») sowie einer entsprechenden Zufahrt für die Helikopter-Plattform als separater Standort für einen Rettungshelikopter stattgefunden hätten. Weiter führte A. aus, dass es ihm fernliege, die Sache schönzureden. Die Stationierung eines Rettungshelikopters sei bereits vor einem halben Jahr Thema gewesen. Da sich in dieser Sache aber nichts mehr getan habe, habe er keine Veranlassung gesehen, eine Plangenehmigung in die Wege zu leiten. Plötzlich habe es geheissen, dass die Gesellschafter dieses Vorhaben noch anfangs Dezember in Angriff nehmen wollten, wie dies auch der Pressemitteilung entnommen werden könne. Wenn das Wetter umschlage, könnten diese Arbeit bis zum Frühjahr nicht mehr in Angriff genommen werden und aus Sicherheits- und Platzgründen habe er nicht zulassen können, dass ein Rettungshelikopter vom bestehenden Vorplatz aus betrieben werde. A. entschuldigte sich für sein Vorgehen und teilte dem BAZL mit, dass er ein Ingenieurbüro beauftragt habe, um umgehend Eingabepläne für die TLOF sowie das Plangenehmigungsgesuch zur Parkierung der Fahrzeuge zu erstellen (act. 5.3). Die termingerechte Einreichung des nachträglichen Plangenehmigungsgesuchs bestätigte das BAZL der B. AG mit Schreiben vom 16. November 2018 und ersuchte sie, ihm weitere Angaben zu machen (act. 5.5). Aufforderungsgemäss machte die B. AG gegenüber dem BAZL am 19. November 2018 weitere Angaben zum eingereichten Plangenehmigungsgesuch (act. 5.6).

D. Am 27. Mai 2020 teilte das BAZL A. mit, dass gegen ihn das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 eröffnet worden sei. A. wird vorgeworfen, als hauptverantwortliches Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG und als damaliger Flugplatzleiter für die Erstellung der TLOF inkl. der dazu gehörenden Zufahrt auf dem Heliport Z., ohne Vorliegen der hierfür benötigten Plangenehmigung, verantwortlich zu sein. A. wurde die Gelegenheit eingeräumt, eine allfällige Stellungnahme bis zum 19. Juni 2020 einzureichen. Das Schreiben vom 27. Mai 2020 wurde von D. und E. ([...] der Sektion «Sachplan und Anlagen» des BAZL) unterzeichnet (act. 5.11).

E. A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz (nachfolgend «RA Renz»), liess sich mit Eingabe vom 5. Juni 2020 vernehmen und teilte dem BAZL mit, dass er die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens als unseriös erachte und deshalb in einem separaten, an D. gerichteten Schreiben deren Ausstand verlangt habe. Des Weiteren ersuchte A. um Akteneinsicht (act. 5.12). Das BAZL gewährte A. mit Schreiben vom 1. September 2020 Einsicht in die darin bezeichneten Dokumente (act. 5.13).

F. Am 17. August 2020 reichten die B. AG und die C. AG, vertreten durch RA Renz, bei der Bundesanwaltschaft gegen E., D., F. ([…] des BAZL) und G. ([...] des BAZL) sowie gegen den [...] des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen «Strafantrag» wegen Amtsmissbrauchs ( Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses ( Art. 320 StGB) und Bestechung (Art. 322ter ff. StGB) ein ( BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281, act. 1.1).

G. Mit Eingabe vom 16. September 2020 verlangte die C. AG in dem von BAZL gegen sie eröffneten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 51-1/4/208/1/3 den Ausstand von F. sowie von G. ( BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.1).

H. A. liess sich zum Schreiben des BAZL vom 1. September 2020 mit Eingabe vom 22. September 2020 vernehmen und machte geltend, dass die ihm zugestellten Verfahrensakten unvollständig seien. Weiter führte A. aus, dass E. in diesem Verfahren wie D. voreingenommen sei und deshalb ebenfalls in den Ausstand zu treten habe (act. 1.2 = 5.14).

I. Mit Schreiben vom 5. November 2020 erklärte sich E. gegenüber G. als seinem direkten Vorgesetzten als nicht befangen und ersuchte um Abweisung des von A. gestellten Ausstandsgesuchs (act. 5.15).

J. Die Bundesanwaltschaft nahm den bei ihr am 17. August 2020 angezeigten Sachverhalt mit Verfügung vom 4. November 2020 nicht anhand. Gestützt auf die von der B. AG und der C. AG am 14. November 2020 erhobene Beschwerde eröffnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281.

K. Mit an G. gerichtetem Schreiben vom 25. November 2020 führte A. unter anderem aus, dass G. selbst Gegenstand sowohl eines Ausstands- als auch eines laufenden Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs in den «Z.»-Fällen sei und daher nicht über das Ausstandsgesuch gegenüber E. entscheiden könne. Weiter verlangte A. eine Bestätigung seitens G., dass er seinen Ausstand im Ausstandsverfahren gegen E. bestätige und die Akte der nächsten zuständigen Person anvertrauen werde, die jedoch nicht F. sein könne, der ebenfalls Gegenstand eines Ausstandsantrags in diesen Fällen sei. Erst wenn er sicher sei, dass die neue Person in diesen Fällen nicht voreingenommen sei, werde er in der Lage sein, eine Stellungnahme zur Position von E. vom 5. November 2020 zu treffen (act. 5.16).

L. G. teilte A. mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 mit, dass er keinen Ausstandsgrund erkenne und das beim UVEK hängige Ausstandsverfahren gegen ihn nicht das vorliegende Verfahren betreffe. Weiter wies G. A. darauf hin, dass sollte sein Ausstand streitig sein oder sollte A. einen expliziten Ausstandsantrag gegen ihn im vorliegenden Verfahren stellen, er in Übereinstimmung mit der Lehre und Praxis dennoch als Vorgesetzter von E. über dessen Ausstand einen anfechtbaren Entscheid fällen werde. Abschliessend gewährte G. A. eine letzte, nicht erstreckbare Frist für allfällige Bemerkungen zur Stellungnahme von E. vom 5. November 2020 (act. 5.17).

M. Unter Verweis auf das Schreiben der C. AG an das UVEK vom 14. Dezember 2020 in der Ausstandsangelegenheit gegen G. und F. führte A. mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 unter anderem aus, dass die beim BAZL hängigen Fälle betreffend die B. AG, ihre Verantwortlichen und die C. AG in den Dienst der Vernichtungsstrategie bzw. Begünstigung der Stiftung H. gestellt werden, weshalb sich das beim UVEK hängige Ausstandsverfahren gegen G. auch auf seine Akte beziehe. Des Weiteren lasse sich dem Schreiben von G. vom 9. Dezember 2020 erkennen, dass er bereits beschlossen habe, den Ausstandsantrag abzulehnen, noch bevor dieser zu den Argumenten von E. Stellung genommen habe. Daher halte er an den am 25. November 2020 gestellten Anträgen fest (act. 5.18).

N. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wies der […] des UVEK das Ausstandsgesuch der C. AG gegen F. ab und trat auf dasjenige gegen G. nicht ein ( BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1.5). Gestützt auf die von der C. AG am 5. Januar 2021 erhobene Beschwerde eröffnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Beschwerdeverfahren BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen ( BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1).

O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 wies das BAZL, vertreten durch G., das gegen E. gerichtete Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (act. 1.1 = 5.19).

P. Gegen die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 liess A., vertreten durch RA Renz, am 18. Januar 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung bei einer neutralen Person an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A. um Gewährung einer Frist zur näheren Begründung der Beschwerde, Vereinigung des Verfahrens mit den bei der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahren BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281 sowie um Beizug deren Verfahrensakten (act. 1).

Q. Die Eingabe vom 3. Februar 2021, mit welcher sich G. zur Beschwerde vom 18. Januar 2021 vernehmen liess und deren kostenfällige Abweisung verlangte, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5-6).

R. Im Verfahren BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 1. Februar 2021 den Antrag der C. AG, das Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281 zu vereinigen, ab und trat auf die Beschwerde nicht ein ( BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 6). Die von der B. AG und der C. AG eingereichte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2020 wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281 vom 11. August 2021 ab ( BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281, act. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 98 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) werden Übertretungen im Sinne von Art. 91 nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) durch das BAZL verfolgt und beurteilt.

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar ( BGE 139 IV 246 E. 1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 Weitere Urteile BGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen ( BGE 139 IV 246 E. 1.2 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen und E. 3.2; TPF 2018 162 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat ( Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen eine solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden ( Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ( Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können ( Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich ( Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung als Beschuldigter im gegen ihn durch das BAZL geführten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 sowohl in materieller wie auch in formeller Hinsicht beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1 Einleitend ist auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers einzugehen.

3.2 Die dreitägige Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR ist eine gesetzliche Frist und als solche ist sie nicht erstreckbar ( BGE 110 IV 112 E. 1 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten ( Art. 28 Abs. 3 VStrR). Der Beschwerdeführer ist im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 seit spätestens Juni 2020 anwaltlich vertreten (act. 5.12). Hinzu kommt, dass sein Rechtsvertreter nebst seinen Interessen auch diejenigen der B. AG sowie der C. AG bereits seit 2019 wahrnimmt und daher das gesamte Dossier «Heliport Z.» kennt. Die vorliegend zu beurteilende, sechsseitige Beschwerde enthält sowohl Anträge als auch eine Begründung. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb er auf eine weitere Frist zur Begründung seiner Beschwerde angewiesen sein soll. Ausserdem würde die Gewährung einer solchen Nachfrist auf eine unzulässige Erstreckung der Rechtsmittelfrist nach Art. 28 Abs. 3 VStrR hinauslaufen. Aus diesen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung einer Frist zur näheren Begründung seiner Beschwerde abzuweisen.

3.3 Die Beschwerdeverfahren BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281 sind inzwischen mit den Beschlüssen vom 1. Februar und 11. August 2021 abgeschlossen ( BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 6; BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281, act. 20). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit diesen Beschwerdeverfahren erweist sich damit als gegenstandslos.

3.4 Die Akten des Bundesstrafgerichts der Beschwerdeverfahren BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen und BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7).

4.

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

4.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Rechtsprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss ( Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; Konopatsch/Ehmann, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 15. April 2019 E. 3.2). Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen ( BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 BGE Als Filter hinzufügen Link öffnen; Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

4.3

4.3.1 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einzugehen, ob G. als direkter Vorgesetzter von E. berechtigt war, über das diesen betreffende Ausstandsgesuch zu entscheiden, da G. gegenüber ebenfalls ein Ausstandsgesuch sowie eine Strafanzeige eingereicht wurden.

4.3.2 Auf das von der C. AG gegen G. eingereichte Ausstandsgesuch vom 16. September 2020 trat der […] des UVEK mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 nicht ein (Sachverhalt Bst. N). Die vorliegend zu beurteilende Verfügung erging am 14. Januar 2021, mithin nach dem Entscheid des UVEK, auf das Ausstandsgesuch gegen G. nicht einzutreten. Zwar hat die C. AG gegen die Verfügung des UVEK vom 23. Dezember 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben ( BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen, act. 1). Da der Beschwerde in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung zukam und diese im Verfahren BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom Gericht auch nicht angeordnet wurde (vgl. Art. 28 Abs. 5 VStrR), ist bereits aus diesem Grund nicht zu bemängeln, dass G. über das Ausstandsgesuch von E. entschieden hat. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf den von der B. AG und der C. AG gegen G. eingereichte Strafanzeige vom 17. August 2020, den die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 4. November 2020 nicht anhand nahm. Auch die Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO hat keine aufschiebende Wirkung und eine solche wurde von der Beschwerdekammer im Verfahren BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281 nicht angeordnet (vgl. Art. 387 StPO). Bereits aus diesen Gründen war G. befugt, über das Ausstandsgesuch gegenüber E. zu entscheiden.

4.3.3 Ausserdem lässt sich weder den Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen G. einen formellen Ausstandsantrag gestellt hätte. Das oben erwähnte Ausstandsbegehren gegen G. wurde von der C. AG eingeleitet und betraf – soweit ersichtlich – nicht das gegen den Beschwerdeführer durch das BAZL eröffnete Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 wegen Bauens ohne Plangenehmigung. Selbst wenn das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. November 2020 als ein Ausstandsgesuch gegen G. interpretiert werden könnte, wäre G. für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen E. zuständig gewesen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, Ausstandsbegehren zu stellen, soll nicht dazu führen, dass Parteien ein Verfahren mittels beliebigen Ausstandsbegehren blockieren (vgl. Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 111). Der Schutz der beschuldigten Partei wird dadurch gewährleistet, dass die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zur Folge hat, dass der befangene Untersuchungsbeamte von der weiteren Mitwirkung im konkreten Verfahren ausgeschlossen ist und die beschuldigten Person gestützt auf analoge Anwendung von Art. 60 StPO die Wiederholung der durch den Untersuchungsbeamten erfolgten Amtshandlungen verlangen kann (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.36 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 21. Oktober 2014 E. 2.3 m.w.H.; Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 113 ff.). Eine Strafanzeige kann allenfalls bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bezüglich der vorgeworfenen Straftaten den Anschein von Befangenheit begründen ( Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 103). Indes verneinte die Bundesanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht gegenüber G. und nahm das Verfahren mit Verfügung vom 4. November 2020 nicht anhand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Beschluss BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281 vom 11. August 2021 ab ( BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281, act. 20). Auch vor diesem Hintergrund ist der Erlass der hier angefochtenen Zwischenverfügung durch G. nicht zu beanstanden.

4.3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass G. als direkter Vorgesetzter von E. die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 erlassen durfte. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers stösst ins Leere.

4.4

4.4.1 Wie im Nachfolgenden darzulegen sein wird, vermochte der Beschwerdeführer weder im Ausstandsgesuch vom 22. September 2020 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren objektive Gründe glaubhaft darzulegen, die geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit und damit einen Anschein der Befangenheit von E. zu erwecken.

4.4.2 In materieller Hinsicht begründete der Beschwerdeführer den am 22. September 2020 gestellten Ausstandsantrag damit, dass das gegen ihn eröffnete Verwaltungsstrafverfahren Bestandteil der Vernichtungsstrategie von D. und des BAZL ihm und der B. AG gegenüber darstelle. D. habe im Rahmen des gegen sie geführten Ausstandsverfahrens angegeben, sie habe ihre Entscheide mit E. als ihren Vorgesetzten abgesprochen, sich mit ihm ausgetauscht und seine Haltung in die Entscheidfindung einfliessen lassen. Somit habe auch E. zu dieser Vernichtungsstrategie beitragen, weshalb er in den Ausstand zu treten habe (act. 1.2). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind dahingehend zu verstehen, als er gegenüber E. Ausstandsgründe nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR geltend macht. Andere Ausstandsgründe gehen weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den dem Gericht eingereichten Unterlagen hervor.

4.4.3 Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 wurde wegen des Verdachts eröffnet, dass er mutmasslich bewilligungspflichtige Abhumusierungsarbeiten auf dem Heliport Z. veranlasst hatte, ohne über eine Zustimmung oder Genehmigung des BAZL zu verfügen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2020 mitgeteilt. Weiter wurde darin ausgeführt, dass dieses Geschäft beim BAZL schon länger offen gewesen sei, jedoch aufgrund begrenzter Personalressourcen und hoher Arbeitsbelastung u.a. auch im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren und Eingaben rund um Heliport Z. zurückgestellt werden musste. Dieses Schreiben wurde von E. und D. unterzeichnet (act. 5.11). Wie in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2021 zutreffend festgehalten wurde, oblag es E. als […] der Sektion «Sachplan und Anlagen» und damit als Vorgesetztem von D., sich von seinen Mitarbeitern in von ihnen betreuten Verfahren ins Bild setzen zu lassen und insbesondere in heiklen und strittigen Verfahren – zu welchen wohl auch das Dossier «Heliport Z.» gehört – eine eigene Meinung zu bilden. Dazu gehörte namentlich, die von D. geführten Verfahren zu besprechen und die zentralen Verfahrensschritte, wie beispielsweise die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens und Einleitung von Sachverhaltsabklärungen abzusprechen und allenfalls zu unterzeichnen. Inwiefern der Beschwerdeführer darin einen Austandsgrund erkennt, ist nicht nachvollziehbar. Allein aus dessen Funktion als Vorgesetzter von D., die ebenfalls von einem Ausstandsgesuch betroffen war, ist in Bezug auf E. kein Ausstandsgrund abzuleiten. Die institutionelle Nähe allein, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Vorgesetzte über den Ausstand der ihm untergeordneten Mitarbeitern entscheidet, genügt nicht, um Befangenheit zu bejahen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.26 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen vom 10. Januar 2012 E. 2.3). Dem Argument des Beschwerdeführers folgend, wären sämtliche Vorgesetzte, die in irgendeiner Form an von Ausstandsverfahren betroffenen Mitarbeitern betreuten Verfahren beteiligt sind, aufgrund ihrer Vorgesetztenfunktion befangen. Eine allfällige Befangenheit eines Mitarbeiters bzw. ein entsprechendes laufendes Verfahren gegen einen Untergebenen begründet per se nicht auch eine Befangenheit des Vorgesetzten oder Arbeitskollegen des Betroffenen. Eine solche pauschale Annahme würde die (Untersuchungs-)Behörden zudem vor organisatorische Schwierigkeiten stellen, die insbesondere in kleineren Ämtern kaum zu bewältigen wären. Dies seinerseits würde die Gefahr bergen, dass Ausstandsbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt werden könnten, um dadurch laufende Verfahren für eine gewisse Zeit zu blockieren.

4.4.4 E. hat lediglich das Schreiben vom 27. Mai 2020 mitunterzeichnet, mit welchem dem Beschwerdeführer die Eröffnung des BAZL-Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 53-8/5 mitgeteilt und ihm Gelegenheit gewährt wurde, zu den darin gemachten Ausführungen Stellung zu nehmen. Äusserungen, die einen Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen, sind diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht auch keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen seitens E. geltend. Dass weder E. noch D. gegenüber der B. AG oder ihren Verantwortlichen eine Vernichtungsstrategie geführt haben, wurde im Beschluss BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281 vom 11. August 2021 festgestellt, worauf verwiesen werden kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers braucht daher an dieser Stelle nicht erneut eingegangen zu werden. Allfällige Voreingenommenheit von E. ist auch vor diesem Hintergrund zu verneinen.

4.4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den vorliegenden Akten objektive Gründe für Befangenheit von E. hervorgehen. Die angefochtene Zwischenverfügung des BAZL Nr. 361.23-LSXB/14 vom 14. Januar 2021 ist nicht zu beanstanden.

4.5 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer zweimal Gelegenheit gewährt wurde, sich zur Stellungnahme von E. vom 5. November 2020 inhaltlich vernehmen zu lassen (act. 5.16, 5.18). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte somit ausreichend Gelegenheit, sich vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung zu äussern. Eine Gehörsverletzung ist unter diesen Umständen nicht auszumachen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ging G. auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgrund nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR ein und lehnte diesen – wie oben dargelegt (supra E. 4.4) – zu Recht ab. Auch in diesem Zusammenhang ist eine Gehörsverletzung nicht zu erkennen.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 Entscheide der Amtlichen Sammlung Als Filter hinzufügen Link öffnen E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung einer Frist zur näheren Begründung der Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281 und BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen erweist sich als gegenstandslos.

3. Es wird festgestellt, dass die Akten des Bundesstrafgerichts der Beschwerdeverfahren BB.2020.280 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen-281 und BV.2021.1 Entscheide BStGer Als Filter hinzufügen Link öffnen beigezogen wurden.

4. Die Beschwerde wird abgewiesen.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 24. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                             Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

-              Rechtsanwalt Philippe Renz

-              Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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