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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BV.2014.80
Datum:10.12.2014
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdekammer; Gericht; Rückzug; Bundesstrafgericht; Verfahren; Eidgenössische; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeführerin; Steuerverwaltung; Verfahren; MWSTG; Verfahrens; Daten; Dass:; Mehrwertsteuer; Elektronische; Gerichtsgebühr; Instruktionsrichter; Erledigt; Bundesgericht; Beschlagnahme; Teilweise; Vollumfänglich; Erhoben; Entscheide; Zwangsmassnahmen
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 103 MWSTG ; Art. 66 BGG ; Art. 9 MWSTG ; Art. 96 MWSTG ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2014.80

Beschluss vom 10. Dezember 2014
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A GmbH, vertreten durch B.,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen B. ein Strafverfahren eröffnete wegen Verdachts auf Hinterziehung von Steuern (Art. 96 Abs. 1 und 4 MWSTG), Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG ) begangen als verantwortliches Organ der A. GmbH vom 1. Januar 2009 an durch Nichtverbuchung und Nichtdeklaration der der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätze sowie durch nicht ordnungsgemässes Führen der Geschäftsbücher bzw. vom 4. April 2014 an durch Nichtbeantworten von Fragen im Rahmen einer Kontrolle (act. 2.5);

- im Rahmen dieses Verfahrens am 19. November 2014 gestützt auf den Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 14. November 2014 Beamte der ESTV die Wohn- und Geschäftsräume von B. in Z. (Schweiz) durchsuchten und diverse elektronische Datenträger, Papiere und elektronische Daten beschlagnahmten (act. 2.6-2.8);

- B. für die A. GmbH am 21. November 2014 Beschwerde erhebt und sinngemäss die Aufhebung der Beschlagnahme der obgenannten Gegenstände beantragt (act. 1);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der ESTV eingereicht wurde und die ESTV die Beschwerde am 28. November 2014 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerde-antwort einreichte (act. 2);

- mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 B. den Rückzug der Beschwerde erklärte und ausführte, dass durch die nachträglich und unverständlich spät erhaltenen Informationen sich die am 21. November 2014 eingereichte Beschwerde teilweise erübrige (act. 5);

- B. von der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 dazu aufgefordert wurde, umgehend mitzuteilen, ob die Beschwerde vollumfänglich oder nur teilweise zurückgezogen werde und in wessen Namen die Beschwerde erhoben bzw. der Rückzug der Beschwerde erklärt worden sei (act. 6);

- B. daraufhin erklärte, dass er die Beschwerde in seiner Funktion als Geschäftsführer der A. GmbH erhoben habe und die Beschwerde vollumfänglich zurückziehe (act. 7), mithin im Rubrum einzig die A. GmbH als Beschwerdeführerin aufzunehmen ist,

- der Rückzug der Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBGO);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde-führerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3); die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 11. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- B.

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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