Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2014.141 |
Datum: | 10.12.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter : | Beschwerde; Anzeige; Anzeigeerstatterin; Bundes; Recht; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Luzern; Entscheid; Sachverhalt; Bundesanwaltschaft; Südafrika; Mangels; Erwägung; Amtsstatthalteramt; Eingabe; Erhoben; Zuständigkeit; Gelangt; Bundesstrafgericht; Unterlagen; Rügt; Schriftenwechsel; Poststreik; Abgewiesen; Untersuchung; Zuständig; Gerichtsgebühr |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsnorm: | Art. 2 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 67 StPO ; Art. 7 BGG ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2014.141 |
Beschluss vom 10. Dezember 2014 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
Parteien | A. , Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung |
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 15. September 2014 nahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") die Anzeige von A. (nachfolgend "Anzeigeerstatterin") vom 30. Oktober 2013/15. November 2013/ 7. Juli 2014 nicht an die Hand. Die Anzeige vom 7. Juli 2014 war dem Bund u. a. bei der Vorsteherin des Justiz- und Polizeidepartementes zugegangen und über die Aufsichtsbehörde (AB-BA) zur BA gelangt (in act. 1.1).
Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. September 2014 führt aus, es seien Vorwürfe gegen Verantwortliche der Bank B. erhoben worden. Sie beträfen Unterschlagung von Erlösen aus dem Depot der Anzeigeerstatterin. Die BA habe am 1. Mai 2006 von der Anzeigeerstatterin eine Eingabe erhalten und diese bereits am 26. Mai 2006 mangels eigener Zuständigkeit dem Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt weitergeleitet. In der Folge sei die Untersuchung vom Amtsstatthalteramt Luzern am 23. Oktober 2006 eingestellt worden (in act. 1.1; act. 1.6).
B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 15. September 2014 gelangt die Anzeigeerstatterin mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 an die Beschwerdekammer (act. 1). Sie legt ihre Unterlagen und Erkenntnisse dar und rügt insbesondere, dass der Sachverhalt in Luzern unzureichend untersucht worden sei. Ohne ihr Wissen, Verstehen und Einverständnis habe die Bank B. spekulative Anlagen getätigt. Die Anzeigeerstatterin möchte das Geld zurück, das ihr unterschlagen worden sei, mit Zinsen und Entschädigung. Dafür sei eine entsprechende Beschlagnahme anzuordnen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO ).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO ).
1.2 Die Beschwerde ist in Englisch und damit nicht in einer strafprozessualen Verfahrenssprache des Bundes verfasst (Art. 3 Abs. 1 StBOG i. V. m. Art. 67 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. September 2014 wurde erst am 29. Oktober 2014 dem DHL Expressversand in Cape Town (Südafrika) übergeben. Die Anzeigeerstatterin erklärt die späte Eingabe mit einem Poststreik in Südafrika; sie habe die Nichtanhandnahmeverfügung erst am 20. Oktober 2014 erhalten (act. 1 S. 1). Medienberichte bestätigen, dass in Südafrika ein Poststreik zu monatelangen Zustellverzögerungen geführt habe. Ob sämtliche Eintretensvoraussetzungen vorliegen , muss hier jedoch nicht entschieden werden, da die Beschwerde aus folgender Erwägung abgewiesen werden muss.
2. Entscheidend ist, dass die BA für die Strafuntersuchung sachlich nicht zuständig ist und die gleiche Sache bereits zuvor einmal der zuständigen Luzerner Behörde überwiesen hatte:
Das Amtsstatthalteramt Luzern konnte in seinem Entscheid vom 23. Oktober 2006 keine Anzeichen einer strafbaren Handlung erkennen (act. 1.6). Demnach hätte allenfalls eine zivilrechtliche Forderung der Anzeigeerstatterin bestehen können. Nach diesem Entscheid ging die heute 80-jährige Anzeigeerstatterin der Schrumpfung ihrer Lebensersparnisse selbst nach. Ihre Odyssee führte sie über verschiedene Banken, Anwälte, eine Ombudsstelle, eine Revisionsgesellschaft schliesslich wieder zur BA zurück. Wie die BA jedoch zutreffend festhält, handelt die heutige Anzeige dem Grundsatz nach von den gleichen Geschehnissen, die schon vor dem Amtstatthalteramt Verfahrensthema waren. Die Anzeigeerstatterin führt dazu wohl neue Unterlagen an. Die BA hatte ihre Unzuständigkeit jedoch bereits am 26. Mai 2006 festgestellt, was unangefochten geblieben war. Auch die neue Dokumentation würde nach Art. 24 StPO keine Bundesgerichtsbarkeit begründen. Demnach hat die BA, mangels Zuständigkeit, zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet.
3. Die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel abzuweisen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
4. Vorliegend ist auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten, auch mangels erheblichen Aufwands der Beschwerdekammer.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 11. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).
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