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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 976a ZGB vom 2023

Art. 976a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 976a 2. Andere Einträge a. Im Allgemeinen (1)

1 Hat ein Eintrag höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung, insbesondere weil er nach den Belegen oder den Umständen das Grundstück nicht betrifft, so kann jede dadurch belastete Person die Löschung verlangen.

2 Hält das Grundbuchamt das Begehren für begründet, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt dagegen Einspruch erhebt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 976a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU1I 13 49Art. 976a ZGB. Voraussetzung der erleichterten Löschung eines Grundbucheintrags.Grundstück; Eintrag; Grundbuch; Bedeutungslos; Löschung; B; C; Person; Wahrscheinlich; Dienstbarkeiten; Grundbuchamt; D; Beschwerde; Grundstücke; Lastet; Fahrwegrecht; Grundeigentümer; Belasteten; Botschaft; Höchstwahrscheinlich; Gesetzgeber; Berechtigte; Parzellierung; übertragen; Vorzugehen; Unrecht; Voraussetzungen; Zustimmung; Abweisungsverfügung; Aufl
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