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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 973 ZGB vom 2023

Art. 973 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 973 2. Gegenüber gutgläubigen Dritten

1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.

2 Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 973 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220040BauhandwerkerpfandrechtBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Eintrag; Eintragung; Recht; Rechnung; Berufungsbeklagten; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundbuch; Vorinstanz; Gesuch; Handwerkerpfandrechts; Bauhandwerkerpfandrechts; Berufungsklägern; Glaubhaft; Liegenschaft; Wohnung; Verfahren; Erben; Vorinstanzliche; Forderung; Ausgeführt; Entscheid; Frist; Stehend; Gericht; Zusammenhang; Beweis
ZHNP220004Nachbarrechtliche KlageBeklagten; Recht; Berufung; Vorinstanz; Bäume; Ische; Partei; Parteien; Birke; Entscheid; Waldbäume; Verfahren; Grundstück; Rechtsbegehren; Klägern; Grundbuch; Urteil; Auslegung; Gericht; Schein; Tanne; Klägerische; Servitut; Begründung; Vorinstanzliche; Klägerischen; Streit; Streitwert; Ziffer; Punkt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2001 5D. Das Grundbuch5 Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche VermessungGegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b)Wesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegitimation (Erw. 2a und 3b)Allfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bildenim... Messung; Vermessung; Grundbuch; Vermarkung; Gentum; Sungswerk; Einsprache; Eigentum; Klage; Vermessungswerk; Verfahren; Eigentums; Recht; Begehren; Rechtskräftig; Grenze; Rechtskräftige; Tümer; Richtigung; Zivilrechtliche; Fehler; Amtliche; Zivilrichter; Eintrages; Gewiesenen; Vilrechtlichen; Mentar; Sungswerke; Vermes-; Zielt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 153 (5A_60/2011)Art. 973 Abs. 1 ZGB; guter Glaube in das Grundbuch; Wegrecht; Zugang durch einen Tunnel. Der tatsächliche, nach aussen sichtbare physische Zustand des Grundstücks kann den guten Glauben des Erwerbers in das Grundbuch zerstören. Wird Inhalt und Umfang eines Wegrechts durch eine bauliche Anlage wie hier einen Tunnel bestimmt, kann sich der Dritterwerber des berechtigten Grundstücks weder auf den allgemein gehaltenen Grundbucheintrag "Wegrecht" noch auf ein Wegrecht gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag berufen (E. 4 und 5). Recht; Wegrecht; Grundbuch; Parzelle; Beschwerde; Glaube; Beschwerdeführer; Grundstück; Glauben; Wegrechts; Parzellen; Erwerb; Recht; Eintrag; Erwerbe; Tunnel; Urteil; Wegrecht; Erwerber; Grundbucheintrag; Dritterwerber; Berufen; Publizität; Sichtbar; Grundstücks; Umstände; Zustand; Berechtigte
137 III 145 (5A_652/2010)Art. 738 und 737 Abs. 2 und 3 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, bestimmen diese in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, und zwar grundsätzlich mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber (E. 3 und 4). Das Gebot der schonenden Ausübung beziehungsweise Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs (E. 5). Beschwerde; Beschwerdeführer; Grundstück; Urteil; Wegrecht; Grundbuch; Ausübung; Fläche; Glaube; Recht; Glauben; Beschwerdegegner; Strasse; Vertrag; Vertrags; Anlage; Klage; Randstein; Bauliche; Asphaltiert; Wegrechts; Seitig; Häusern; Dritterwerber; Kantonsgericht; Grundbucheintrag; Ursprüngliche; Eintrag; Fragliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3828/2020BahninfrastrukturBeschwerde; Leitung; Recht; Beschwerdeführer; Leitung; Recht; Langen; Beschwerdegegnerin; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Beschwerdeführerin; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Interessen; Bahnstrom; Partei; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Aufgr; Stehende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
JürgSchmidBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II2007
J. SchmidBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2003
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