Art. 973 CCS dal 2023
Art. 973 2. Terzi di buona fede
1 Chi in buona fede, riferendosi ad un’iscrizione nel registro, ha acquistato una propriet? od altri diritti reali, dev’essere protetto nel suo acquisto.
2 La presente disposizione non si applica ai confini dei fondi compresi nei territori interessati da spostamenti di terreno permanenti designati tali dai Cantoni. (1)
(1) Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° gen. 1994 ([RU 1993 1404]; [FF 1988 III 821]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 153 (5A_60/2011) | Art. 973 Abs. 1 ZGB; guter Glaube in das Grundbuch; Wegrecht; Zugang durch einen Tunnel. Der tatsächliche, nach aussen sichtbare physische Zustand des Grundstücks kann den guten Glauben des Erwerbers in das Grundbuch zerstören. Wird Inhalt und Umfang eines Wegrechts durch eine bauliche Anlage wie hier einen Tunnel bestimmt, kann sich der Dritterwerber des berechtigten Grundstücks weder auf den allgemein gehaltenen Grundbucheintrag "Wegrecht" noch auf ein Wegrecht gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag berufen (E. 4 und 5). | Recht; Wegrecht; Grundbuch; Parzelle; Beschwerde; Glaube; Beschwerdeführer; Grundstück; Glauben; Wegrechts; Parzellen; Erwerb; Recht; Eintrag; Erwerbe; Tunnel; Urteil; Wegrecht; Erwerber; Grundbucheintrag; Dritterwerber; Berufen; Publizität; Sichtbar; Grundstücks; Umstände; Zustand; Berechtigte |
137 III 145 (5A_652/2010) | Art. 738 und 737 Abs. 2 und 3 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, bestimmen diese in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, und zwar grundsätzlich mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber (E. 3 und 4). Das Gebot der schonenden Ausübung beziehungsweise Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs (E. 5). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Grundstück; Urteil; Wegrecht; Grundbuch; Ausübung; Fläche; Glaube; Recht; Glauben; Beschwerdegegner; Strasse; Vertrag; Vertrags; Anlage; Klage; Randstein; Bauliche; Asphaltiert; Wegrechts; Seitig; Häusern; Dritterwerber; Kantonsgericht; Grundbucheintrag; Ursprüngliche; Eintrag; Fragliche |