Art. 961a d. Eintragung nachgehender Rechte (1)
Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden Rechts nicht.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB120070 | Feststellung des Nachlasses und Erbteilung (vorsorgliche Massnahmen) | Liegenschaft; Beklagten; Grundbuch; Massnahme; Eintrag; Berufung; Klägers; Eintragung; Gesamteigentum; Recht; Anspruch; Vorinstanz; Erbteil; Entscheid; Erblasserin; Erbteilung; Vorsorgliche; Gesamteigentums; Nachlass; Klage; Behauptete; Massnahmebegehren; Alleineigentum; Gericht; Parteien; Rechtsbegehren; Grundbuchamt; Ziffer; Beantragt |