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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 961a ZGB vom 2023

Art. 961a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 961a d. Eintragung nachgehender Rechte (1)

Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden Rechts nicht.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 961a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120070Feststellung des Nachlasses und Erbteilung (vorsorgliche Massnahmen)Liegenschaft; Beklagten; Grundbuch; Massnahme; Eintrag; Berufung; Klägers; Eintragung; Gesamteigentum; Recht; Anspruch; Vorinstanz; Erbteil; Entscheid; Erblasserin; Erbteilung; Vorsorgliche; Gesamteigentums; Nachlass; Klage; Behauptete; Massnahmebegehren; Alleineigentum; Gericht; Parteien; Rechtsbegehren; Grundbuchamt; Ziffer; Beantragt
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