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Code civil suisse (CC)

Art. 961a CC de 2023

Art. 961a Code civil suisse (CC) drucken

Art. 961a d. Inscription de droits de rang postérieur (1)

L’annotation n’empêche pas l’inscription d’un droit de rang postérieur.

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er janv. 1994 (RO 1993 1404; FF 1988 III 889).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 961a Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120070Feststellung des Nachlasses und Erbteilung (vorsorgliche Massnahmen)Liegenschaft; Beklagten; Grundbuch; Massnahme; Eintrag; Berufung; Klägers; Eintragung; Gesamteigentum; Recht; Anspruch; Vorinstanz; Erbteil; Entscheid; Erblasserin; Erbteilung; Vorsorgliche; Gesamteigentums; Nachlass; Klage; Behauptete; Massnahmebegehren; Alleineigentum; Gericht; Parteien; Rechtsbegehren; Grundbuchamt; Ziffer; Beantragt
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