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Fusionsgesetz (FusG)

Art. 95 FusG vom 2023

Art. 95 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 95 Genehmigung und Vollzug der Fusion

1 Die obersten Leitungsorgane der Vorsorgeeinrichtungen beantragen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Fusion.

2 Zuständig ist die Aufsichtsbehörde der übertragenden Vorsorgeeinrichtung.

3 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen einer Fusion gegeben sind, und erlässt eine Verfügung. Die Aufsichtsbehörde kann weitere für die Prüfung der Voraussetzungen erforderliche Belege verlangen.

4 Nach Eintritt der Rechtskraft der zustimmenden Verfügung meldet die Aufsichtsbehörde die Fusion zur Eintragung in das Handelsregister an.

5 Für die Rechtswirksamkeit der Fusion gilt Artikel 22 Absatz 1.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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