Art. 95 Genehmigung und Vollzug der Fusion
1 Die obersten Leitungsorgane der Vorsorgeeinrichtungen beantragen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Fusion.
2 Zuständig ist die Aufsichtsbehörde der übertragenden Vorsorgeeinrichtung.
3 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen einer Fusion gegeben sind, und erlässt eine Verfügung. Die Aufsichtsbehörde kann weitere für die Prüfung der Voraussetzungen erforderliche Belege verlangen.
4 Nach Eintritt der Rechtskraft der zustimmenden Verfügung meldet die Aufsichtsbehörde die Fusion zur Eintragung in das Handelsregister an.
5 Für die Rechtswirksamkeit der Fusion gilt Artikel 22 Absatz 1.