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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 946OR from 2023

Art. 946 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 946 2. Exclusivity of the registered business name

1 The name of a sole proprietorship (1) entered in the commercial register may not be used by another business proprietor in the same location even if he has the same first name and family name from which the older business name is formed.

2 In such a case, the owner of the newer business must add a suffix or ending to his own name to produce a business name which is clearly distinct from the older business name.

3 Claims in respect of unfair competition against sole proprietorships (1) registered in other locations are reserved.

(1) (2)
(2) Footnote relevant to German version.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2015.14 (AG.2016.80)vorsorgliche Massnahmen unbefugter Firmengebrauch (Art. 965 OR) / Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWGGesuch; Firma; Gesuchsgegnerin; Dachtec; Firmen; Vorsorglich; Swiss; Dachtec; Massnahme; Loosli; Gericht; Vorsorgliche; Verwechslungsgefahr; Verwende; DachTec; Handelsregister; Spengler; Fahrzeug; Partei; Domain; E-Mail-Adresse; Kennzeichen; Schweiz; Verletzung; Parteien; Prägend; Element; Zivilrechtliche; Lauterkeitsrechtliche; Genüge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 220Firmenrecht (Art. 944 ff. OR, 950 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Positive Publizitätswirkung der Eintragung im Handelsregister (E. 3). Eine Aktiengesellschaft kann ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen; diese Grundsätze, darunter das Täuschungsverbot, hat der Handelsregisterführer von Amtes wegen zu beachten (Art. 955 OR). Anders die Verwechslungsgefahr (Art. 944 Abs. 1 OR), die auf Begehren eines Betroffenen hin geprüft wird. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Firmenbildung und -gebrauchspflicht verstösst, haftet dem Dritten aus Art. 41 OR (E. 4a-c). Haftung aus erwecktem Konzernverhalten (E. 4e)? Stellt die späte Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Zivilprozess ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar? Folgen dieses Vorgehens (E. 4d). Recht; Recht; Firmen;Handelsregister; Gesellschaft; Beklagten; Aberkennung; Passiv; Passivlegitimation; Vertrag; Rechtsöffnung; Forderung; Aberkennungsklage; Fehlende; Service; Financier; Management; Verhalten; Eintrag; Schaden; Eintragung; Handelsgericht; Firma; Financiers; Services; SFM; Rechtsöffnungsverfahren; Tochtergesellschaft
116 II 614Markenrecht; unlauterer Wettbewerb; Namensrecht. 1. Beurteilung von Kollisionsfällen zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht einerseits und Namensrecht anderseits aufgrund wertender Interessenabwägung; Zulässigkeit wettbewerbsrechtlicher Beschränkungen des Namensrechts zugunsten berühmter prioritätsälteren Marken (E. 5). 2. Einschränkung des Rechts auf Verwendung des eigenen Namens im Geschäftsverkehr (E. 6). Marke; Namens; GUCCI; Gucci; Recht; Marken; Klagte; Beklagten; Wettbewerb; Handelsgericht; Rechtlich; PAOLO; Namensrecht; Benutzung; Produkte; Rechtsprechung; Interesse; Bezeichnung; Guccio; Urteil; Verwenden; älteren; Geschäftsverkehr; Untersagt; Verwendung; Verbot; IR-Marke; Verwechslungsgefahr; Schutz; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4719/2010Handelsregister- und FirmenrechtFirmen; Beschwerde; Schwerdeführerin; Firma; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Handels; STE&#; Handelsregis; Recht; Handelsregister; Bundes; Verfü; Stesag; Verfügung; Basel; Gende; Identität; Gesellschaft; Firmenidentität; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Gleichlautende; Prüfung; Angefochtene; Firmenänderung; Weisung; Schweiz; Kleinschreibung; Tragenen
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