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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 946 OR dal 2023

Art. 946 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 946

1 Una ditta iscritta nel registro di commercio non può essere adoperata come ditta nello stesso luogo da alcun altro e nemmeno da colui che abbia un cognome ed un nome identici a quelli in essa contenuti.

2 Quest’ultimo deve in tal caso, costituendo una ditta, fare al suo cognome, con o senza nome, un’aggiunta tale che la distingua chiaramente dalla ditta precedentemente iscritta.

3 Rimangono riservate, in favore delle ditte iscritte in un altro luogo, le disposizioni sulla concorrenza sleale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2015.14 (AG.2016.80)vorsorgliche Massnahmen unbefugter Firmengebrauch (Art. 965 OR) / Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWGGesuch; Firma; Gesuchsgegnerin; Dachtec; Firmen; Vorsorglich; Swiss; Dachtec; Massnahme; Loosli; Gericht; Vorsorgliche; Verwechslungsgefahr; Verwende; DachTec; Handelsregister; Spengler; Fahrzeug; Partei; Domain; E-Mail-Adresse; Kennzeichen; Schweiz; Verletzung; Parteien; Prägend; Element; Zivilrechtliche; Lauterkeitsrechtliche; Genüge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 220Firmenrecht (Art. 944 ff. OR, 950 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Positive Publizitätswirkung der Eintragung im Handelsregister (E. 3). Eine Aktiengesellschaft kann ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen; diese Grundsätze, darunter das Täuschungsverbot, hat der Handelsregisterführer von Amtes wegen zu beachten (Art. 955 OR). Anders die Verwechslungsgefahr (Art. 944 Abs. 1 OR), die auf Begehren eines Betroffenen hin geprüft wird. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Firmenbildung und -gebrauchspflicht verstösst, haftet dem Dritten aus Art. 41 OR (E. 4a-c). Haftung aus erwecktem Konzernverhalten (E. 4e)? Stellt die späte Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Zivilprozess ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar? Folgen dieses Vorgehens (E. 4d). Recht; Recht; Firmen;Handelsregister; Gesellschaft; Beklagten; Aberkennung; Passiv; Passivlegitimation; Vertrag; Rechtsöffnung; Forderung; Aberkennungsklage; Fehlende; Service; Financier; Management; Verhalten; Eintrag; Schaden; Eintragung; Handelsgericht; Firma; Financiers; Services; SFM; Rechtsöffnungsverfahren; Tochtergesellschaft
116 II 614Markenrecht; unlauterer Wettbewerb; Namensrecht. 1. Beurteilung von Kollisionsfällen zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht einerseits und Namensrecht anderseits aufgrund wertender Interessenabwägung; Zulässigkeit wettbewerbsrechtlicher Beschränkungen des Namensrechts zugunsten berühmter prioritätsälteren Marken (E. 5). 2. Einschränkung des Rechts auf Verwendung des eigenen Namens im Geschäftsverkehr (E. 6). Marke; Namens; GUCCI; Gucci; Recht; Marken; Klagte; Beklagten; Wettbewerb; Handelsgericht; Rechtlich; PAOLO; Namensrecht; Benutzung; Produkte; Rechtsprechung; Interesse; Bezeichnung; Guccio; Urteil; Verwenden; älteren; Geschäftsverkehr; Untersagt; Verwendung; Verbot; IR-Marke; Verwechslungsgefahr; Schutz; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4719/2010Handelsregister- und FirmenrechtFirmen; Beschwerde; Schwerdeführerin; Firma; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Handels; STE&#; Handelsregis; Recht; Handelsregister; Bundes; Verfü; Stesag; Verfügung; Basel; Gende; Identität; Gesellschaft; Firmenidentität; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Gleichlautende; Prüfung; Angefochtene; Firmenänderung; Weisung; Schweiz; Kleinschreibung; Tragenen
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