LwG Art. 94 - Begriffe
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 94 LwG vom 2023
Art. 94 Begriffe
1 Als Bodenverbesserungen gelten:a. Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus;b. die Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse.
2 Als landwirtschaftliche Gebäude gelten:a. Ökonomiegebäude;b. Alpgebäude;c. (1) gemeinschaftliche Bauten im Berggebiet, die von Produzenten oder Produzentinnen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte selbst erstellt werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ([AS 2003 4217]; [BBl 2002 4721 ][7234]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.