E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 90a HRegV vom 2023

Art. 90a Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 90a (1) Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Vereins müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  • a. ein Protokoll der Vereinsversammlung über:
  • 1. die Annahme der Statuten,
  • 2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • 3. die Wahl der Revisionsstelle, sofern der Verein revisionspflichtig ist;
  • b. die von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichneten Statuten;
  • c. die Erklärung der Mitglieder des Vorstandes und gegebenenfalls der Revisionsstelle, dass sie die Wahl annehmen;
  • d. bei Bestellung zur Vertretung berechtigter Personen: der entsprechende Beschluss der Vereinsversammlung oder des Vorstandes;
  • e. im Fall von Artikel 117 Absatz 3: die Erklärung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er dem Verein ein Rechtsdomizil am Ort von dessen Sitz gewährt;
  • f. falls die Statuten eine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen: das Verzeichnis der Mitglieder.
  • 2 Für Angaben, die bereits im Protokoll der Vereinsversammlung festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.

    3 Wurde dem Verein bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben. (2)

    4 Ein Verein, welcher der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB (3) nicht untersteht und nicht durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird, reicht beim Handelsregisteramt eine von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnete Erklärung ein, dass er nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist. (4)

    (1) Ursprünglich: Art. 90
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).
    (3) SR 210
    (4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz