
Art. 9 Procedura en cas d’ina disditga discriminanta
Sch’ina lavuranta u in lavurant vegn discrimin tras la disditga, è applitgabel l’artitgel 336b dal Dretg d’obligaziuns (1) .
(1) SR 220Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 9 Lescha d’egualitad (GlG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA070024 | Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung, Einspracheerfordernis, Einsprachefrist bei zu spät erfolgter Begründung der Kündigung und bei Vereinbarung einer sehr kurzen Kündigungsfrist | Kündigung; Einsprache; Recht; Kündigungsfrist; Vorinstanz; Missbräuchlichkeit; Erstreckung; Schwangerschaft; Einspracheerfordernis; Entschädigung; Lehre; Einsprachefrist; Parteien; Einsatz; Begründung; Argument; Beklagten; Rechtsprechung; Frist; Probezeit; Literatur |