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Gender Equality Act (GEA)

Art. 9GEA from 2020

Art. 9 Gender Equality Act (GEA) drucken

Art. 9 Procedure in the case of discriminatory dismissal

If an employee is discriminated against in the case of dismissal, Article 336b of the Code of Obligations (1) applies.

(1) SR 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Gender Equality Act (GlG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA070024Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung, Einspracheerfordernis, Einsprachefrist bei zu spät erfolgter Begründung der Kündigung und bei Vereinbarung einer sehr kurzen KündigungsfristKündigung; Einsprache; Frist; Vorinstanz; Kündigungsfrist; Schriftlich; Missbräuchlichkeit; Erstreckung; Einspracheerfordernis; Schwangerschaft; Missbräuchliche; Vorstehend; Lehre; Schriftliche; Einsprachefrist; Entschädigung; Parteien; Begründung; Argument; Rechtsprechung; Missbräuchlicher; Tägige; Frist; Beklagten; Begründe; Arbeitsverhältnisses; Kündigte; Ergebe
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