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Gleichstellungsgesetz (GlG)

Art. 9 GlG vom 2020

Art. 9 Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 9 Verfahren bei diskriminierender Kündigung

Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer durch die Kündigung diskriminiert, ist Artikel 336b des Obligationenrechts (1) anwendbar.

(1) SR 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Gleichstellungsgesetz (GlG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA070024Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung, Einspracheerfordernis, Einsprachefrist bei zu spät erfolgter Begründung der Kündigung und bei Vereinbarung einer sehr kurzen KündigungsfristKündigung; Einsprache; Frist; Vorinstanz; Kündigungsfrist; Schriftlich; Missbräuchlichkeit; Erstreckung; Einspracheerfordernis; Schwangerschaft; Missbräuchliche; Vorstehend; Lehre; Schriftliche; Einsprachefrist; Entschädigung; Parteien; Begründung; Argument; Rechtsprechung; Missbräuchlicher; Tägige; Frist; Beklagten; Begründe; Arbeitsverhältnisses; Kündigte; Ergebe
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